BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 53/05 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufkl344rungspflicht des Vermieters bei Vermietung eines Unfallersatzfahr-zeuges (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - LG Hildesheim AG Peine - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-m344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Mai 2007 am 27. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 25. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Autovermieter, macht gegen den Beklagten r374ckst344ndige Miete f374r die 334berlassung eines Mietwagens geltend. 1 Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten gef374hrte Pkw besch344digt worden war, mietete dieser vom Kl344ger f374r die Dauer von 14 Tagen einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif von 126,94 200 (einschlie337lich MWSt) pro Tag. 2 Mit Rechnung vom 11. Dezember 2003 machte der Kl344ger einen Betrag von 1.777,12 200 geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen 3 - 3 - volle Haftung f374r den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 714 200. Die Diffe-renz von 1.063,12 200 verlangt der Kl344ger vom Beklagten. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der vom Landge-richt zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der restliche Mietzinsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag stehe dem Kl344ger die beanspruchte Miete grunds344tzlich zu, auch wenn 374ber die genaue H366he der Miete bei Vertragschluss nicht gesprochen worden sei. Der Vertrag versto337e nicht gegen Art. 1 247 1 RBerG und sei auch nicht sittenwidrig im Sinne des 247 138 BGB. 6 Dem Beklagten stehe aber in H366he der Klageforderung ein Schadenser-satzanspruch zu, mit dem er aufgerechnet habe. Die Kammer folge der unter den Instanzgerichten vorherrschenden Ansicht, dass der Mietwagenunterneh-mer, der einen Mietvertrag zu einem 374ber dem Normaltarif liegenden Unfaller-satztarif abschlie337en wolle, eine vorausgehende Beratungspflicht gegen374ber dem Kunden habe. Auch wenn Vertragspartner im Rechtsverkehr grunds344tzlich nicht gehalten seien, auf anderweitige g374nstige Abschlussm366glichkeiten hinzu-weisen, treffe den Vermieter eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht im Hinblick auf 7 - 4 - die Besonderheiten des sogenannten Unfallersatztarifs. Wenn, wie im vorlie-genden Fall, der Unfallgegner f374r den Schaden des Mieters in vollem Umfang hafte, gehe es dem Gesch344digten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges er-kennbar darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagen-kosten in vollem Umfang abdecke. Die Beratungspflicht entfalle auch nicht des-halb, weil der Gesch344digte von der Existenz billigerer Tarife habe Kenntnis ha-ben m374ssen. Es k366nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Regel-fall ein Unfallgesch344digter wisse, dass es au337er dem Unfallersatztarif eine Viel-zahl anderer Tarife gebe und die Unterschiede zu dem ihm angebotenen Un-fallersatztarif bekannt seien. Dies gelte um so mehr, als er nach einem Ver-kehrsunfall pl366tzlich mit der f374r ihn ungewohnten Situation konfrontiert werde, ein Ersatzfahrzeug anmieten zu m374ssen. Der Aufkl344rungspflicht stehe nicht entgegen, dass der Kl344ger behaupte, in seinem Hause existiere nur der "Unfall-ersatztarif". Selbst wenn der Kl344ger nur nach dem Unfallersatztarif abrechne, schlie337e das seine Hinweispflicht, dass es sich dabei um eine gegen374ber dem Normaltarif erheblich teurere Miete handele, nicht aus. Der Kl344ger sei, wie sich aus dem Mietvertrag vom 25. November 2003 unmittelbar ergebe, an die O. -rent-Lizenz gebunden. Er behaupte selbst nicht, dass O. -rent nicht auch andere Tarifgestaltungen anbiete. Deshalb sei sein Bestreiten zur H366he des sogenannten Normaltarifs von 51 200 nicht hinrei-chend konkret. 8 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in vol-lem Umfang stand. 9 a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass das Beru-fungsgericht zu Unrecht die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht durch den Kl344-ger bejaht hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufkl344- 10 - 5 - rungspflicht des Autovermieters gegen374ber dem Interessenten eines Unfaller-satzwagens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f.). Zwar muss der Vermieter nicht, wie das Berufungsgericht meint, 374ber den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder 374ber die eigenen verschiedenen Tarife noch 374ber g374nstigere Angebote der Konkurrenz aufkl344ren; es ist grunds344tzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbe-dingungen f374r ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfall-gesch344digten aber einen Tarif an, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haft-pflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernimmt, so muss er den Mieter dar374ber aufkl344ren. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mie-ter unmissverst344ndlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflicht-versicherung den angebotenen Tarif m366glicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. b) Ohne Erfolg r374gt die Revision, der Kl344ger habe sich darauf berufen, dass andere Haftpflichtversicherungen noch im September und Oktober 2004 die Mietwagenkosten vollst344ndig ersetzt h344tten, und zum Beweis daf374r f374nf Ab-rechnungen vorgelegt. Wie in der Senatsentscheidung vom 28. Juni 2006 aus-gef374hrt, ist jedenfalls ab dem Jahre 2002 eine Aufkl344rungspflicht zu bejahen, weil damals mehrere Versicherer dazu 374bergangen sind, die Unfallersatztarife nicht mehr zu bezahlen und dieses Regulierungsverhalten bei den Instanzge-richten zunehmend Billigung gefunden hat. Dass andere Versicherer weiterhin die Unfallersatztarife in vollem Umfang erstattet haben, kann den Kl344ger nicht entlasten. 11 Dass der Beklagte bei dem Kl344ger bereits mehrmals nach Unf344llen Autos zum Unfallersatztarif gemietet hat und dieser Tarif in vollem Umfang erstattet worden ist, kann den Kl344ger ebenfalls nicht entlasten. Diese Regulierungen er- 12 - 6 - folgten in den Jahren 1998 und 2000, somit zu Zeiten, als die Erstattung der Unfallersatztarife noch nicht in dem Umfang umstritten war wie ab dem Jahre 2002. 13 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht fest-steht, ob und gegebenenfalls in welcher H366he dem Beklagten durch die Verlet-zung der Aufkl344rungspflicht ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass er - nach Aufkl344rung - beim Kl344ger zum Nor-maltarif angemietet h344tte. Der Kl344ger hat bestritten, dass er zum Normaltarif vermietet. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Nach der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO) kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob der Beklagte beim Kl344ger zum Normalta-rif h344tte anmieten k366nnen. Ma337gebend ist vielmehr, ob der Beklagte auf dem 366rtlich relevanten Markt ein Fahrzeug zum Normaltarif h344tte mieten k366nnen. Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, dazu erg344nzend vorzutragen. Hahne Sprick Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 14.10.2004 - 5 C 349/04 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 25.02.2005 - 7 S 301/04 -
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