BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/06 Verk374ndet am: 10. Januar 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG 247 68 a.F.; AO 247 179, 247 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des Steu-erberaters 374ber die H366he der nach einer Betriebspr374fung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verj344hrung mit der ersten Be-kanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder sp344ter auch dem gesch344digten Man-danten bekannt gegeben wird. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war bis 1996 langj344hriger Steuerberater der Kl344gerin und der W. GmbH & Co. , an welcher die Kl344gerin als Kommanditistin und mittelbar als gesch344fts-f374hrende Gesellschafterin der Komplement344rin beteiligt war. Die Kl344gerin ver-handelte 1996 und 1997 mit ihren S366hnen 374ber einen Verkauf ihrer Gesell-schaftsanteile und ihres Erbteils in der Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann. Bei diesen Verhandlungen war die Kl344gerin bestrebt, m366gliche Steu-ernachzahlungen aus den gewerblichen Eink374nften ihrer Beteiligungen bis zum Ende 1996 finanziell von sich abzuw344lzen. Der Beklagte erteilte als verantwort-licher Berater dieser Zeit Auskunft 374ber die H366he des genannten Risikos. F374r die Veranlagungszeitr344ume 1995 und 1996 wurde eine vertragliche L366sung im Sinne der Kl344gerin gefunden. Das Risiko von Steuernachzahlungen f374r den wei-ter zur374ckliegenden Zeitraum nahm die Kl344gerin angesichts des schwierigen 1 - 3 - Verhandlungsverlaufs in Kauf, nachdem der Beklagte, wie sie behauptet, ihrem anwaltlichen Berater den Betrag drohender Nachzahlungen aus den Jahren 1994 und davor mit h366chstens 20.000 DM bis 30.000 DM bezeichnet hatte. Aufgrund einer Betriebspr374fung setzte das Finanzamt sp344ter jedoch f374r diesen Zeitraum zu Lasten der Kl344gerin Mehrsteuern von nahezu 280.000 DM fest. Die Kl344gerin hat den Beklagten daher auf Schadensersatz in H366he von 106.563,96 200 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Ober-landesgericht hat die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen und die Revision zugelassen, mit welcher die Kl344gerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil wie-derherzustellen. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Scha-densersatzanspruch sei nach 247 68 StBerG a.F. bereits vor Einreichung der Kla-ge am 6. November 2002 verj344hrt gewesen. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist habe mit Bekanntgabe des f374r die Veranlagung der Kl344gerin bindenden Ge-winnfeststellungsbescheids f374r die Gesellschafter der W. GmbH & Co. vom 18. M344rz 1998 an die Soziet344t H. begonnen. Die Kl344gerin sei bis zu ihrem 4 - 4 - Ausscheiden aus den Gesellschaften infolge des Vertrages vom 26. Juni 1997 Gesch344ftsf374hrerin der Komplement344rin und der Kommanditgesellschaft gewe-sen, die seit 1996 Zustellungsvollmacht gehabt habe. Nach Ma337gabe des 247 183 Abs. 1 AO sei davon auszugehen, dass die Kanzlei H. gemeinsame Empfangsbevollm344chtigte f374r den Feststellungs-bescheid vom 18. M344rz 1998 gewesen sei. Dies m374sse die Kl344gerin gem344337 247 183 Abs. 3 AO auch nach ihrem Ausscheiden aus den Gesellschaften gegen sich gelten lassen. Die Kl344gerin habe die erteilte Empfangsvollmacht der Soziet344t H. auch durch Mitteilung des Vertrages vom 26. Juni 1997 an die Finanzverwaltung nicht widerrufen, die der Urkundsnotar im Juli 1997 veranlasst habe. Wann die Kl344gerin erstmals pers366nliche Kenntnis von den Gewinnfeststellungsbescheiden erhalten habe, sei f374r den Verj344hrungslauf unerheblich. Der verj344hrungsrechtliche Sekund344ranspruch komme der Kl344gerin gleichfalls nicht zugute, weil sie jedenfalls seit November 1999 durch ihren vor-instanzlichen Prozessbevollm344chtigten in der Regressfrage gegen den Beklag-ten beraten worden sei. 5 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Pr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 6 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verj344hrung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, nach der hier gem344337 Art. 229 247 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, 247 6 Abs. 1 EGBGB noch anwendbaren Vorschrift des 7 - 5 - 247 68 StBerG in der Regel mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbe-scheides gem344337 247 122 Abs. 1, 247 155 Abs. 1 Satz 2 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591). Das gilt auch, wenn der Bescheid noch keine Steuerfestsetzung enth344lt, sondern Besteuerungs-grundlagen selbst344ndig feststellt, welche f374r die nachfolgende Steuerfestset-zung gem344337 247 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a am Ende). Wenn der Steuerberater f374r anderweitige Verm366genssch344den haftet, weil er durch unrichtige Steuerauskunft den Mandanten zu einem schadensstiften-den Verhalten bestimmt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567 zum Aufschub eines Wertpapierverkaufs infolge unrich-tiger Steuerauskunft mit der Folge von Kursverlusten), kommt die Ankn374pfung der Verj344hrung an einen Steuerbescheid freilich nicht stets in Frage. Sie ist je-doch dann geboten, wenn eine zivilrechtliche Vertragsgestaltung nach dem Wil-len des Mandanten von dem voraussichtlichen Ergebnis eines oder mehrerer Besteuerungsverfahren abh344ngig ist und der Berater eine unrichtige Auskunft zu der steuerlichen Vorfrage erteilt (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, z.V.b.). Das steuerliche Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Man-danten, dessen Einsch344tzung sein rechtsgesch344ftliches Handeln bestimmt, ver-dichtet sich dann wie in den F344llen vermeidbarer Steuerlasten erst mit der Be-kanntgabe des ihm ung374nstigen Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids zu einem Schaden, den der Vertragsabschluss allein noch nicht bewirkt. Von einer solchen Sachlage ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Klagevor-trag auch hier auszugehen. 8 - 6 - 2. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Kl344gerin der Feststel-lungsbescheid vom 18. M344rz 1998 374ber die Gewinne der Kommanditgesell-schaft in den Veranlagungszeitr344umen 1991 bis 1994 jedenfalls nicht vor dem 6. November 1999 in verj344hrungserheblicher Weise bekannt gegeben worden sei. Sie weist dazu auf die Rechtsprechung des Senats hin, dass gerade die Bekanntgabe des nachteiligen Steuerbescheides dem Mandanten Anlass zu der Pr374fung gebe, ob ein Steuernachteil auf einem Fehler des Steuerberaters beruhe (vgl. BGHZ 129, 386, 390; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848, 1850). 9 a) Hierzu hat das Berufungsgericht allerdings keine klaren Feststellungen getroffen. War die W. GmbH & Co. "Zustellungsbevollm344chtigte", so konnte die Soziet344t H. nicht mehr gemeinsame Empfangsbevollm344chtigte der Gesell-schafter sein und ihre Vollmacht dabei von der GmbH & Co. KG herleiten. Die Bevollm344chtigung der Soziet344t H. gem344337 247 183 Abs. 1 Satz 1 AO durch die Gesellschafter hat der Beklagte zwar behauptet und unter Beweis gestellt, die Kl344gerin hat diesen Vortrag aber bestritten und das Berufungsgericht ist dem Beweisantritt nicht nachgegangen. Haltbar w344ren sei-ne Ausf374hrungen daher nur, wenn man sie abweichend vom Parteivortrag und unter Vertauschung der verwendeten Begriffe nach der Lebenserfahrung dahin verst374nde, dass die GmbH & Co. KG gem344337 247 183 Abs. 1 Satz 1 AO als ge-meinsame Empfangsbevollm344chtigte ihrer Gesellschafter bestellt war und dazu ihrer Steuerberaterin, der Soziet344t H. , im Rah-men des erteilten Mandates auch insoweit Zustellungsvollmacht erteilt hat. Ob auf diese Weise der Feststellungsbescheid vom 18. M344rz 1998 gem344337 247 183 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO wirksam auch der Kl344gerin bekannt gegeben worden ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht ankommt. 10 - 7 - b) Aus der angef374hrten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch in wertender Betrachtung nicht zu folgern, dass der Mandant f374r den Verj344h-rungsbeginn der Beraterhaftung stets pers366nliche Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Festsetzungs- oder Feststellungsbescheid haben muss (BGHZ 119, 69, 71 m.w.N.). Auf diese Kenntnis kann es erst nach Aufhebung von 247 68 StBerG a.F. zum 15. Dezember 2004 durch Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur An-passung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) im Rahmen des nun-mehr einschl344gigen 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen. F374r die nach 247 68 StBerG a.F. zum Beginn der Verj344hrung nur erforderliche Entstehung des Schadensersatzanspruchs gen374gt die finanzverfahrensrechtliche Bekanntgabe, durch die der Steuerbescheid, welcher die Richtigkeit einer haftungsbegr374n-denden Auskunft widerlegt, nach 247 124 Abs. 1, 247 181 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam wird. Darauf verweist die Revisionserwiderung mit Recht. 11 Der Senat hat deshalb auch f374r eine schadensstiftende Steuerfestset-zung auf die Bekanntgabe der Bescheide nach den Vorschriften der Abgaben-ordnung abgestellt (BGHZ 129, 386, 388). Seine fr374heren Ausf374hrungen sind vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Regressverj344hrung noch nicht mit dem Erlass des ung374nstigen Steuerbescheides beginnt, der mangels Bekannt-gabe vorl344ufig nicht wirksam ist, andererseits aber auch nicht die Bestandskraft des Bescheides voraussetzt, weil schon die Bekanntgabe im typischen Fall dem Mandanten den Pr374fungsanlass gibt, der eine realistische Chance begr374ndet, einen etwaigen Ersatzanspruch gegen Steuerberater durchzusetzen. 12 - 8 - Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der ge-sonderten Feststellung der steuerpflichtigen Eink374nfte mehrerer Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gem344337 247247 179, 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), 247 183 AO um einen verfahrensrechtlichen Sonderfall, mit dem sich die bisherige Auslegung von 247 68 StBerG a.F. noch nicht befasst hat. Der einheitliche Ge-winnfeststellungsbescheid kann auch anderen Beteiligten gegen374ber nicht mehr frei ge344ndert werden, wenn er einzelnen Beteiligten bekannt gegeben und da-mit nach 247 181 Abs. 1, 247 155 Abs. 1 Satz 2, 247 122 Abs. 1, 247 124 Abs. 1 AO wirksam geworden ist (vgl. BFH BStBl II 1978, 600, 602 = BFHE 125, 332, noch zu 247 92 RAO, wonach Steuerbescheide bereits mit ihrer abschlie337enden Zeich-nung entstanden waren; BFH BStBl 1994, 381, 385 = BFHE 170, 336). Zwar wird mit der Bekanntgabe des Bescheids die Einspruchsfrist nicht f374r andere Beteiligte in Lauf gesetzt, denen gegen374ber die Bekanntgabe mangels eines gemeinsamen Empfangsbevollm344chtigten gesondert erfolgen muss. Vom Zeit-punkt der ersten Bekanntgabe an kann der Feststellungsbescheid aber bereits von allen Beteiligten angegriffen werden, f374r die er bestimmt ist, gleichg374ltig ob f374r den Einspruchsf374hrer die Rechtsbehelfsfrist bereits l344uft (BFH BStBl II 1981, 33, 35 = BFHE 131, 278; BFH BStBl II 1986, 509, 511 = BFHE 146, 215). 13 Daraus ergibt sich, dass die Verj344hrungsfrist f374r den Schadensersatzan-spruch eines Mandanten gegen den Steuerberater nach 247 68 StBerG a.F., der auf falscher Auskunft 374ber die H366he der in einem solchen Bescheid allenfalls feststellbaren Gewinne beruht, bereits mit seiner ersten Bekanntgabe an einen Feststellungsbeteiligten l344uft, ohne dass die Bekanntgabe an den gesch344digten Mandanten gleichfalls schon zu diesem Zeitpunkt oder 374berhaupt erfolgt sein muss. Das Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten in einem Be-steuerungsverfahren, welches mangels ausreichender Konkretisierung des abs-trakt entstandenen Steueranspruchs sich noch zu keinem Schaden verdichtet 14 - 9 - hat, solange das Verfahren nicht mit einem Steuerbescheid abgeschlossen ist, erf344hrt diese Verdichtung auch, wenn im Rahmen der gesonderten und einheit-lichen Gewinnfeststellung ein solcher Bescheid nur einem Beteiligten gegen-374ber bekannt gegeben wird. Das Finanzamt hat damit die Aufkl344rung des Sach-verhaltes erkennbar beendet und sich in der rechtlichen Beurteilung des Tatbe-standes gegen374ber allen Beteiligten festgelegt, f374r die der Bescheid bestimmt ist. Damit ist der Schaden und der Schadensersatzanspruch auch f374r den be-troffenen Mandanten entstanden. c) Die Verj344hrung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach 247 242 BGB durch die Regulierungsgespr344che des anwaltlichen Vertreters der Kl344gerin mit der Haftpflichtversicherung und dem fr374heren Sozius des Beklag-ten gehemmt worden. Das f374r eine Hemmung der Verj344hrung vorausgesetzte Vertrauen, der Beklagte werde der erhobenen Regressforderung nur mit sachli-chen Einw344nden und nicht mit der Einrede der Verj344hrung begegnen (vgl. BGHZ 93, 64, 66), haben die Gespr344chspartner des kl344gerischen Anwaltes nicht begr374ndet. 15 3. Die Revision versucht letztlich, die Verj344hrungseinrede des Beklagten mit dem Vorwurf eines selbst344ndigen Informationsverschuldens zu bek344mpfen, indem sie behauptet, der Beklagte habe den ihm von der Soziet344t H. zugeleiteten Feststellungsbescheid vom 18. M344rz 1998 der Kl344gerin pflichtwidrig bis zum 6. November 1999 vorenthalten. Das greift revisionsrechtlich nicht durch, weil hierf374r nach 247 559 Abs. 1 ZPO ma337gebliches Parteivorbringen als Grundlage dieses Vorwurfs weder ersichtlich ist noch von der Revision aufgezeigt wird. Der alleinige Umstand, dass die Kl344gerin vor dem 6. November 1999 keine Kenntnis der Gewinnfeststellungen vom 18. M344rz 1998 gehabt haben will, legt noch nicht den Tatbestand einer nachvertraglichen 16 - 10 - Pflichtverletzung des Beklagten als Ursache dieses Informationsr374ckstandes dar. Es bedarf an dieser Stelle keines Eingehens darauf, in welchem Rahmen eine solche Pflichtverletzung hier rechtlich 374berhaupt in Betracht k344me. Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.03.2004 - 2/5 O 419/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.02.2006 - 8 U 90/04 -
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