BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/07 Verk374ndet am: 3. M344rz 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Asendorf f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 23. November 2006 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 895 954 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 3. August 1998 beruht, mit der die Priorit344t deutscher Voranmeldungen vom 4. August 1997 und vom 5. Januar 1998 in Anspruch genommen worden ist. 1 - 3 - Patentanspruch 1 des drei weitere unmittelbar oder mittelbar hierauf be-zogene Patentanspr374che umfassenden Streitpatents lautet in der Verfahrens-sprache: 2 "Kreuzleger f374r Papierprodukte, mit einem ersten Rechenpaar (16, 16'), auf dem die zu stapelnden Papierprodukte gesammelt werden, mindestens einem weiteren Rechenpaar (18, 18'), und einer unter-halb der Rechenpaare (16, 18; 16', 18') angeordneten Dreheinrich-tung (12, 14), wobei jedes Rechenpaar aus zwei H344lften besteht, die horizontal auseinanderbewegbar sind, dadurch ge-kennzeichnet, dass jedes Rechenpaar (18, 18') vertikal ver-schiebbar ausgebildet ist, und dass jedes Rechenpaar (16', 18') ei-ne solche 326ffnungsweite besitzt, dass das jeweils andere Rechen-paar (18', 16') in geschlossenem Zustand durch die ge366ffneten H344lf-ten des einen Rechenpaars (16', 18') hindurchbewegbar ist." Die Kl344gerin bek344mpft das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage. Die Pri-orit344t der deutschen Voranmeldung vom 4. August 1997 k366nne nicht in An-spruch genommen werden. Die patentierte Lehre sei nicht neu. Jedenfalls aber sei sie durch den Stand der Technik nahegelegt. 3 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 4 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag, 5 das Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern und die Nichtig-keitsklage abzuweisen. - 4 - Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 (304nderungen kursiv): "Kreuzleger f374r Druckprodukte, mit einem ersten Rechenpaar (16, 16'), auf dem die zu stapelnden Papierprodukte gesammelt werden, einem zweiten Rechenpaar (18, 18'), und einer unterhalb der Re-chenpaare (16, 18; 16', 18') angeordneten Dreheinrichtung (12, 14), wobei jedes Rechenpaar aus zwei H344lften mit Zinken (21') besteht, die in horizontaler Richtung mittels einer Linearbewegung vonein-ander weg und so aufeinander zu bewegbar sind, dass eine im Wesentlichen geschlossene Aufnahmefl344che gebildet ist, da-durch gekennzeichnet, dass jedes Rechenpaar (18, 18') vertikal verschiebbar ausgebildet ist, und dass jedes Rechen-paar (16', 18') eine solche 326ffnungsweite besitzt und derart ausge-bildet ist, dass wechselweise und zyklisch jedes Rechenpaar (18', 16') in geschlossenem Zustand durch die ge366ffneten H344lften des anderen Rechenpaars (16', 18') hindurchbewegbar und das andere Rechenpaar (16', 18') au337en an dem einen Rechenpaar vorbeif374hr-bar ist, dass der untere Totpunkt beider Rechenpaare (16, 18; 16', 18') unmittelbar oberhalb der Dreheinrichtung (12, 14) liegt, und dass genau ein erstes (16, 16') und ein zweites Rechenpaar (18, 18') vorgesehen ist, wobei jeder Rechen einen Rechentr344ger auf-weist, der zusammen mit dem zugeh366rigen Rechen durch die ge-366ffneten H344lften des anderen Rechenpaares hindurchbewegbar ist, und der aus dem Bereich zwischen den ge366ffneten Rechenh344lften quer zu den Zinken (21') herausgef374hrt ist." Die Kl344gerin tritt diesem Begehren entgegen. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Hierf374r kann die Priorit344t der Voranmeldung vom 4. August 1997 ebenso dahin-stehen wie die Behauptung der Kl344gerin, die Lehre des Streitpatents sei im Stand der Technik bereits neuheitssch344dlich getroffen. Denn diese Lehre war sowohl in der haupts344chlich als auch in der hilfsweise verteidigten Fassung der Patentanspr374che jedenfalls nahegelegt, so dass sie nicht als auf einer erfinderi-schen T344tigkeit beruhend gelten kann. 7 1. Wenn Druckereiprodukte, die einen Falz aufweisen, gleichgerichtet aufeinander gestapelt werden, begrenzt das Vorhandensein der Falze die H366he eines Stapels, der eine geordnete Ausrichtung hat. Sollen h366here Gesamtstapel einer Ausrichtung erreicht werden, macht dies die um 180260 versetzte Anord-nung von Teilstapeln aufeinander erforderlich. Das Streitpatent lehrt eine Vor-richtung, mit deren Hilfe solche Produkte zu Teilstapeln gesammelt und zu ei-nem Gesamtstapel einheitlicher Ausrichtung gef374gt werden k366nnen. 8 Die Streitpatentschrift schildert, dass es bekannt war, hierzu Maschinen zu verwenden, die mit vorgegebenem Abstand 374bereinander angeordnete und jeweils gegeneinandergerichtete rechenartige Vorrichtungsteile und darunter eine Dreheinrichtung aufweisen. Auf dem oberen Rechenpaar werden die Pro-dukte St374ck f374r St374ck aufeinander abgelegt und so zu einem Teilstapel gesam-melt. Die Rechenh344lften werden dann bis 374ber die Umfangskontur des gebilde-ten Stapels auseinander bewegt, was zur Folge hat, dass der Stapel auf das darunter liegende Rechenpaar f344llt. Dieser Vorgang des Fallens wiederholt sich 9 - 6 - je nach Anzahl der Rechenpaare. Schlie337lich f344llt der Stapel in einen Korb, der ihn um 180260 dreht, wonach weitere Teilstapel fallend zugef374hrt werden. An dieser Vorrichtung/Vorgehensweise ist das mehrmalige Fallen des Produktstapels nachteilig. Es birgt die Gefahr, dass der Stapel die einheitliche Umfangskontur einb374337t. Au337erdem kann die Notwendigkeit wiederholten Her-abfallens Stufe um Stufe das Arbeitstempo beschr344nken. Hieraus erkl344rt sich, dass es die Streitpatentschrift unter 0006 als das der Erfindung zugrunde lie-gende Problem bezeichnet, einen Kreuzleger der geschilderten Art so zu ver-bessern, dass bei erh366hter Taktgeschwindigkeit eine schonende Stapelbildung erfolgt, bei welcher die gestapelten Produkte ihre Umfangskontur beibehalten. 10 2. Die L366sung nach Patentanspruch 1 besteht in einem 11 Kreuzleger f374r zu stapelnde Papierprodukte, die auf einem Rechenpaar gesammelt werden, der folgende Merkmale aufweist: 1. Mindestens zwei Rechenpaare, 1.1 die jeweils vertikal verschiebbar und 1.2 deren jeweilige (beiden) H344lften horizontal auseinander be-wegbar sind, 1.2.1 und zwar so weit, dass das jeweils andere Rechen-paar in geschlossenem Zustand durch die ge366ffneten (auseinander bewegten) H344lften hindurch bewegbar ist, und - 7 - 2. eine Dreheinrichtung 2.1 unterhalb der Rechenpaare. Auch bei dieser L366sung k366nnen die Produkte aus Papier auf einem obe-ren Rechenpaar zu einem Produktstapel aufeinander gelegt werden. Sie k366n-nen dann aber auf diesem Rechenpaar verbleiben und als Stapel - ohne dass es zu einem Fallvorgang kommt - bis unmittelbar 374ber die Dreheinrichtung ge-langen, weil die Rechenpaare auch in vertikaler Richtung verschiebbar sind und die horizontale Verschiebbarkeit ihrer H344lften so ausgelegt ist, dass sich eine hinreichende 326ffnung f374r das sich vertikal bewegende, mit einem Stapel belegte Rechenpaar ergibt. Dadurch kann bewirkt werden, dass sich auch in der letzten Phase kein Fallen ergibt. Der Stapel kann vielmehr auf der Dreheinrichtung ab-gelegt werden. Zudem kann der Arbeitstakt gef366rdert werden, weil w344hrend der Abw344rtsbewegung des mit einem Stapel belegten Rechenpaars das ge366ffnete Rechenpaar nach oben zur Aufnahme der n344chsten Produkte und des n344chsten Teilstapels bewegt werden kann. 12 3. Zu Recht hat das Bundespatentgericht erkannt, dass sich die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 f374r den Fachmann aus dem Stand der Technik ergab. 13 a) Als Fachmann ist in 334bereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und den Parteien ein Diplomingenieur anzusehen, der mindestens auf einer Fachhochschule Maschinenbau studiert und aufgrund entsprechender Berufst344-tigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Druckerei-maschinen zur Weiterverarbeitung und Handhabe von Druckprodukten erwor-ben hat. Von einem derart qualifizierten Fachmann ist auszugehen, weil eine vergleichsweise komplizierte Mechanik betroffen ist, deren Entwicklung bzw. 14 - 8 - Weiterentwicklung in den einschl344gigen Unternehmen eher akademisch vorge-bildeten Personen mit vertieften praktischen Kenntnissen und Erfahrungen als weniger kompetenten Mitarbeitern 374bertragen wird. b) Die eingangs der Streitpatentschrift und dieser Entscheidung als den Stand der Technik kennzeichnend abgehandelte Vorrichtung war diesem Fach-mann durch das Gebrauchsmuster 93 17 919 offenbart. Die dort der Fachwelt vorgestellte Vorrichtung verwirklicht jedenfalls die Merkmale 1, 1.2 und 2. Ob-wohl der H366henabstand ihrer Rechenpaare untereinander einstellbar sein kann, ist eine vertikale Verschiebbarkeit (Merkmal 1.1) jedoch nicht gegeben, weil nach dem Gesamtzusammenhang der durch das Streitpatent gesch374tzten Leh-re hierunter zu verstehen ist, dass die H344lften der Rechenpaare nicht in einer voreingestellten H366henlage verbleiben, sondern sich aneinander vorbei (ge-schlossenes Paar innerhalb ge366ffnetem Paar) ab und auf bewegen k366nnen m374ssen. Was das Merkmal 1.2.1 anbelangt, ist deshalb durch die Unterlagen des Gebrauchsmusters 93 17 919 auch nicht eine Gestaltung offenbart, wonach ein geschlossenes Rechenpaar durch die ge366ffneten H344lften des anderen Re-chenpaars bewegt werden kann. 15 c) Die dem Fachmann durch dieses Gebrauchsmuster vorgestellte Vor-richtung ist aus fachlicher Sicht weniger im Hinblick auf erw374nschte Taktzeiten nachteilig, weil das geleerte obere Rechenpaar alsbald wieder geschlossen und auf ihm noch w344hrend des Fallens des gesammelten Stapels im Bereich unte-rer Rechenpaare bereits wieder Papierprodukte zu einem Stapel gesammelt werden k366nnen. Auf den ersten Blick nachteilig an dem L366sungsvorschlag des Gebrauchsmusters ist es vielmehr, dass die Arbeitsweise darauf ausgerichtet ist, dass der jeweils fertige Produktstapel stufenweise nach unten f344llt, was den Erhalt dessen Umfangskontur gef344hrdet. Dies liegt derart auf der Hand, dass f374r 16 - 9 - den Fachmann aller Anlass zur Suche bestand, wie ein Stapel aus einzelnen Papierprodukten auf andere schonendere Weise auf eine Dreheinrichtung ge-langen k366nne. Da der Grund f374r diese Suche den bei Papierprodukten mit Falz erforderlichen Vorgang des Drehens um 180260 selbst nicht betrifft, ist ferner da-von auszugehen, dass der Fachmann hierbei nicht nur zum Stand der Technik geh366rende Vorrichtungen in den Blick nahm, die auch diese Drehung bewerk-stelligen, sondern sich allgemein daf374r interessierte, wie ansonsten einzelne zu Stapeln gesammelte Produkte aus Papier, die in dieser Form von einer h366heren Position auf eine darunter befindliche Weiterverarbeitungsstation gelangen m374ssen, ohne Fallen in diese tiefere Position 374berf374hrt werden. Deshalb geh366rt auch das, was die aus dem Jahre 1994 stammende US-Patentschrift 5 328 323 offenbart, zu dem Stand der Technik, der von Interesse f374r eine Weiterentwick-lung des auf Grund des Gebrauchsmusters 93 17 919 bekannten Kreuzlegers war. Denn die US-Patentschrift 5 328 323 betrifft eine Maschine, die in erh366hter Position Stapel bildet und diese auf einen darunter wirkenden Abf374hrf366rderer ablegt. Diese Maschine wird in der US-Patentschrift 5 328 323 zwar als beson-ders geeignet f374r die Sammlung und den Abtransport von zun344chst vereinzelten und Z-f366rmig gelegten, mit Fl374ssigkeit getr344nkten Stoffst374cken bezeichnet (Sp. 1 Z. 26 ff.). Das beschr344nkt ihren Offenbarungsgehalt jedoch nicht auf Sta-pel aus solchen St374cken, sondern beschreibt lediglich einen bevorzugten An-wendungsbereich. Aus fachlicher Sicht erfasst die US-Patentschrift 5 328 323 auch die Stapelung anderer fl344chiger d374nner Materialst374cke und ist deshalb auch f374r den in der Papierverarbeitung bzw. der Verarbeitung von Druckproduk-ten t344tigen Fachmann von Interesse. Best344tigt wird dieser Offenbarungsgehalt durch die Formulierung des Patentanspruchs 1 des US-Patents 5 328 323, weil hiernach eine Lehre f374r eine Vorrichtung zur Aufnahme, Stapelung und Ablage von Einzelteilen gegeben werden soll, die ganz allgemein als Abschnitte einer Materialbahn ("individual web segments") bezeichnet sind. - 10 - d) Diese Vorrichtung arbeitet mit zwei jeweils paarweise angeordneten Auflageelementen, die jeweils um eine untere Achse schwenkbar sind und im eingeschwenkten Zustand einen senkrechten und einen waagerechten Schen-kel haben. Auf den waagerechten Schenkeln des jeweils oberen Paars werden die angef366rderten Bahnabschnitte nacheinander zu einem Stapel gesammelt, w344hrend ein auf den waagerechten Schenkeln des zweiten Paars bereits ge-sammelter Stapel weiter unten durch Schwenken der Schenkel dieses Paars nach au337en jeweils freigegeben und als Stapel auf ein F366rderband abgelegt wird. Hiernach wird das obere eingeschwenkte Paar mit dem mittlerweile voll-st344ndig gebildeten Produktstapel maschinenseits senkrecht nach unten in die Ablageposition verfahren, w344hrend das andere Paar in verschwenktem Zustand um die sich nach unten bewegende Einheit herum nach oben verfahren wird, um dort eingeschwenkt zu werden und einen neuen Stapel aufzunehmen. 17 e) Die aus der US-Patentschrift 5 328 323 vorbekannte Vorrichtung weist also zwei Auflagepaare auf, die in der Ausdrucksweise des Streitpatents jeweils vertikal verschiebbar sind und deren jeweilige H344lften so weit auseinander be-wegbar sind, dass das jeweils andere Paar in geschlossenem Zustand durch die ge366ffneten H344lften hindurch bewegbar ist (vgl. Merkmale 1.1, 1.2, 1.2.1). Jedenfalls das Prinzip, das auch die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpa-tents nutzen will, war damit bei der Vorrichtung nach der US-Patentschrift 5 328 323 bereits verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass es nach dem Ausf374hrungsbeispiel der US-Patentschrift 5 328 323 beim Verschwenken der Auflagepaare bereichsweise zu einer nach oben gerichteten Bewegung kommt, woraus die Beklagte ableitet, dass dies zu einem Anheben des Stapels f374hrt. Denn bei unbefangener Betrachtung der L366sung nach der US-Patentschrift 5 328 323 erlaubt diese gleichwohl ein Ablegen des Stapels und kann nicht da- 18 - 11 - hin umschrieben werden, dass es bei ihr zu einem Herabfallen des Stapels komme. f) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, dass der Fachmann der US-Patentschrift 5 328 323 sowohl das bei der dort beschriebenen Vorrichtung verwirklichte Prinzip entnahm als auch dessen Eignung erkannte, neben der M366glichkeit, mit dem Sammeln neuer St374cke sogleich wieder zu beginnen, das stufenweise Fallen von aus einzelnen St374cken bestehenden Stapeln zu vermei-den. Der Hinweis der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung, eine solche Erkenntnis sei nicht ohne Abstraktionsverm366gen m366glich, steht dem angesichts der Qualit344t des hier ma337geblichen Fachmanns nicht entgegen. Auch bei der akademischen Ausbildung auf einer Fachhochschule wird Wert auf technische Prinzipien und darauf gelegt, dass die Absolventen lernen, sich auch das L366-sungsprinzip konkreter Konstruktionen zu erschlie337en. Damit war vom Fach-mann nur noch gefordert, die prinzipielle Idee, die bei der Vorrichtung der US-Patentschrift 5 328 323 verwirklicht ist, bei einer Vorrichtung konstruktiv umzusetzen, die - wie die Maschine nach dem Gebrauchsmuster 93 17 919 - oberhalb einer Dreheinrichtung zwei horizontal auseinander bewegbare Re-chenpaare aufweist. 19 Derartiges forderte jedoch nur die handwerklichen F344higkeiten des Fach-manns. Hinsichtlich des kontinuierlichen Hinabbewegens eines auf Rechenpaa-ren gesammelten Stapels ist das auch von der Beklagten letztlich nicht ernst-haft in Zweifel gezogen worden. Was die ferner notwendige Umgestaltung an-belangt, die auch die gegenl344ufige und im Maschinentakt wechselweise Bewe-gung des jeweils anderen Rechenpaares m366glich macht, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel. Denn die konstruktive Herrichtung von bekann-ten Maschinen nach einer als geeignet und vorteilhaft erkannten Idee geh366rt zu 20 - 12 - dem, was Fachleute der hier ma337geblichen Art 374blicherweise zu leisten haben. Jedenfalls ist im Streitfall ohne weiteres anzunehmen, dass insoweit nichts ge-fordert war, was die handwerklichen F344higkeiten des Fachmanns 374berstieg. Denn auch nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents bleibt es dem Fachmann 374berlassen, wie er konstruktiv bei einem Kreuzleger mit (min-destens) zwei Rechenpaaren, deren H344lften horizontal verschiebbar sind, f374r die Beweglichkeit und Bewegung sorgt, welche die Merkmale 1.1 und 1.2.1 for-dern und die f374r die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents kennzeich-nend sind. g) Die danach gebotene Wertung, dass Patentanspruch 1 des Streitpa-tents durch den Stand der Technik nahegelegt war, kann der Senat unabh344ngig davon treffen, ob die Vorbilder im Stand der Technik schon eine 344hnliche Ver-arbeitungsgeschwindigkeit wie die Lehre nach dem Streitpatent erlaubten und ob der in der US-Patentschrift 5 328 323 beschriebene und gezeigte Ver-schwenkmechanismus bei dieser Vorrichtung, wenn sie eine Dreheinrichtung umfasst, (einfach oder nicht) zu verwirklichen war. Denn der Patentanspruch 1 des Streitpatents beschr344nkt die gegebene Lehre zum technischen Handeln nicht auf Vorrichtungen mit hoher oder gar ein bestimmtes Tempo 374bersteigen-den Geschwindigkeit, und auf den aus der US-Patentschrift 5 328 323 bekann-ten Verschwenkmechanismus kommt es nicht an, wenn - wie hier - der Fach-mann von seinem K366nnen und sonstigen Wissen her als bef344higt angesehen werden muss, das hinter dieser konkreten L366sung stehende gedankliche Sys-tem zu erkennen und zu nutzen. 21 4. Wie Patentanspruch 1 haben auch die erteilten Unteranspr374che kei-nen Bestand. Sie beinhalten nur handwerkliche Ausf374hrungen der durch den 22 - 13 - Stand der Technik nahegelegten Lehre nach Patentanspruch 1. Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. 5. Die vorstehende Beurteilung verbietet auch, dass die hilfsweise Ver-teidigung des Streitpatents Erfolg hat, so dass dahinstehen kann, ob - wie in-soweit von der Kl344gerin geltend gemacht - nicht schon der Gesichtspunkt nach-tr344glicher Erweiterung entgegensteht. 23 Die in den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eingef374gten Anga-ben betreffen nur konstruktive Details, die entweder aus dem Gebrauchsmuster 93 17 919 ohnehin bekannt waren (Druckprodukte, gegeneinander gerichtete Rechen als im wesentlichen geschlossene Aufnahmefl344che, Linearbewegung) oder als sinnvolle oder von dem durch die US-Patentschrift 5 328 323 offenbar-ten L366sungsprinzip her fast selbstverst344ndliche Gestaltungen im Rahmen der als naheliegend erkannten handwerklichen Umgestaltung der in dem Ge-brauchsmuster 93 17 919 beschriebenen Vorrichtung lagen. 24 Die sich mit dem Wort "wobei" an den erteilten Patentanspruch anschlie-337enden Angaben beinhalten insoweit eine sachliche Erg344nzung, als sie die Hal-terung der beiden notwendigen Rechen betreffen. Eine Halterung, 374ber die den Rechen alle Bewegungsabl344ufe vermittelt werden k366nnen, war aus fachlicher Sicht aber ebenfalls eine sinnvolle und im Fachk366nnen liegende Ma337nahme. Bei Verwirklichung des aus der US-Patentschrift 5 328 323 entnommenen L366-sungsprinzips muss die Halterung notwendigerweise zusammen mit den ge-schlossenen Rechenpaaren durch die 326ffnung hindurchbewegbar sein, die von den ge366ffneten Rechenpaaren gebildet wird. Angesichts der aus dem Gebrauchsmuster 93 17 919 bekannten linearen Hin- und Herbewegung von Rechen, die 374blicherweise aus Zinken gebildet werden, bot es sich schlie337lich 25 - 14 - aus Platzgr374nden, also aus einem Gesichtspunkt, der von Fachleuten regelm344-337ig in Erw344gung gezogen wird, auch an, f374r eine Befestigung am Maschinen-rahmen durch eine Halterung zu sorgen, die quer hierzu aus dem Bewegungs-raum herausreicht. Auch die zus344tzlichen Merkmale des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 verm366gen deshalb nichts an der Feststellung zu 344ndern, dass die Erfindung nur eine auf rein handwerklichem Gebiet liegende Weiter-entwicklung des Standes der Technik nach Ma337gabe des aus dem US-Patent 5 328 323 bekannten als L366sung naheliegenden Prinzips darstellt. - 15 - 6. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 PatG. 26 Melullis Scharen M374hlens Lemke Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2 Ni 34/04 (EU) -
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