BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 53/08 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Soweit das Berufungsgericht den anfechtungsrechtlichen R374ckge-w344hranspruch (247 143 Abs. 1 InsO) nicht daran scheitern l344sst, dass sich nicht feststellen l344sst, ob der Beklagte die an dessen Bruder in bar gezahlten Geldbe-tr344ge in H366he der zugesprochenen Klageforderung tats344chlich erhalten hat, steht das angefochtene Urteil mit der Senatsrechtsprechung im Einklang (vgl. BGH, Beschl. v. 12. M344rz 2009 - IX ZR 85/06, ZIP 2009, 726, 727). Danach trifft 2 - 3 - die R374ckgew344hrpflicht auch den Gl344ubiger, der einen Dritten als "Empfangsbe-auftragten" eingeschaltet hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vereinbarten Zahlungsfl374ssen und den zwischen den beteiligten Gesellschaften und dem Beklagten getroffenen (Unrechts-)Vereinbarungen leiden an keinem Verfassungsversto337 oder einem sonstigen zulassungsrelevanten Verfahrens-fehler. 2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Rechtsgedanken des 247 817 Satz 2 BGB auf den anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruch anzu-wenden. Auch in diesem Punkt stellen sich keine Rechtsfragen von grunds344tzli-cher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zu Lasten des Empf344ngers einer unentgeltlichen (rechtsgrundlosen) Leistung bereits entschieden, dass eine ent-sprechende Anwendung des 247 814 BGB auf das anfechtungsrechtliche R374ck-gew344hrverh344ltnis gem344337 247 143 InsO entgegen BGHZ 113, 98, 105 f nicht in Betracht kommt, weil der Insolvenzverwalter nur bei der Verfolgung von Berei-cherungsanspr374chen den Beschr344nkungen des 247 814 BGB unterliegt. Im Ge-gensatz hierzu er366ffnet die Insolvenzanfechtung eine R374ckforderungsm366glich-keit, die nach dem materiellen Recht dem Verf374genden selbst verwehrt ist. Eine Einschr344nkung dieses origin344ren gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825, 826) allein durch den Normzweck des 247 814 BGB ist abzulehnen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 180 f zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 134 Rn. 45). Gleiches gilt - ohne dass dies der weiteren h366chstrichterlichen Kl344rung bedarf - f374r 247 817 BGB, zumal die Schutz-bed374rftigkeit eines Leistungsempf344ngers in den F344llen beiderseitigen Gesetzes- oder Sittenversto337es noch geringer anzusetzen ist und nicht zu Lasten der Ge-samtheit der Insolvenzgl344ubiger des Leistenden gehen kann. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 2 O 444/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 5 U 287/07 -
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