BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 53/08 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 812, 813 HWiG 247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 2 Abs. 1 S344tze 3 und 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) VerbrKrG 247 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Zur Wirksamkeit des in der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag enthal-tenen Zusatzes, im Falle des Widerrufs komme auch der "verbundene Kaufver-trag" nicht zustande (Anschluss an die Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 16, und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11). b) Ein bei verbundenen Gesch344ften grunds344tzlich m366glicher R374ckforderungs-durchgriff gem344337 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn der Anleger sich im Einzelfall nach den Grunds344tzen 374-ber die fehlerhafte Gesellschaft mit seinem Widerruf allenfalls f374r die Zukunft von der Fondsbeteiligung l366sen und daher nicht die R374ckzahlung der Einlage verlan-gen kann (Anschluss an das Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49). Dem stehen europarechtliche Bedenken nicht entgegen (EuGH WM 2010, 882 Rn. 35 ff., 50). - 2 - c) F374r einen R374ckforderungsdurchgriff analog 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG ist auch dann kein Raum, wenn im Einzelfall ein R374ckforderungsdurchgriff nach 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt (Anschluss an das Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49). BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 53/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schrifts344tze bis zum 2. November 2010 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2007 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Im-mobilenfonds gew344hrt hat. 1 - 4 - Der Kl344ger, ein damals 32 Jahre alter Filialleiter in einem Getr344nkemarkt, wurde von zwei Anlagevermittlern geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der S. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 25. Juni 1997 die vorformulierte Beitrittserkl344rung als Kom-manditist zu der Fondsgesellschaft mit einer Einlage von 30.000 DM zuz374glich Agio. Zur Finanzierung der Kommanditbeteiligung schloss der Kl344ger am 10./15. Juli 1997 einen Vertrag 374ber ein endf344lliges Darlehen in H366he von (brut-to) 35.700 DM (= 18.253,12 200) mit der Beklagten und wies diese gleichzeitig an, den Nettokreditbetrag auf ein Sonderkonto der Fondsgesellschaft auszuzahlen. Als Sicherheit verpf344ndete er den Gesellschaftsanteil nebst allen Anspr374chen, Pflichten und Rechten aus dem Gesellschaftsvertrag und trat au337erdem seine Anspr374che aus einer Lebensversicherung sowie auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen ab. Dem Darlehensvertrag war eine gesonderte, vom Kl344ger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt beige-f374gt: 2 "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, da337 im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-stande kommt." Die Beklagte zahlte den Nettokreditbetrag weisungsgem344337 an die Fondsgesellschaft aus. Im November 2003 widerrief der Kl344ger seine auf Ab-schluss des Darlehensvertrages vom 10./15. Juli 1997 und der Fondsbeteili-gung gerichteten Willenserkl344rungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf hat er die Beklagte auf R374ckzahlung der von 1997 bis 2002 auf das Darlehen gezahlten Zinsraten abz374glich der erhaltenen Fondsaussch374ttun-gen, nach seiner Berechnung im Endergebnis 4.570,13 200 zuz374glich Zinsen Zug um Zug gegen 334bertragung s344mtlicher Anspr374che, die ihm aus dem Fondsbei-tritt gegen den Fonds selbst, dessen Initiatoren sowie die beiden Anlagevermitt- 3 - 5 - ler zustehen, sowie auf R374ckabtretung der Rechte aus der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung in Anspruch genommen. Au337erdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zug um Zug abgetretenen Rechte in Verzug befindet und dass ihr keine Anspr374che aus dem Darlehensvertrag zustehen. 4 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Verurteilung zur Zahlung unter Anrechnung von Steuervorteilen des Kl344gers auf den Betrag von insgesamt 1.435,95 200 zuz374glich Zinsen reduziert, den Feststel-lungsausspruch hinsichtlich des Beginns des Annahmeverzuges abge344ndert und das Rechtsmittel im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-trag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und zur vollst344ndigen Abwei-sung der Klage. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344ger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf R374ckabwick-lung des Darlehensvertrages gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG in der bis zum 7 - 6 - 30. September 2000 geltenden Fassung, weil er seine auf den Abschluss die-ses Vertrages gerichtete Willenserkl344rung wirksam widerrufen habe. 247 5 Abs. 2 HWiG stehe der Anwendung des Haust374rwiderrufsgesetzes nicht entgegen, weil das Verbraucherkreditgesetz hier nicht vorrangig anwendbar sei. 8 Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgef374hrten Beweisaufnahme sei der Kl344ger durch m374ndliche Verhandlungen in seiner Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe der auf den Abschluss des Darlehens-vertrages gerichteten Willenserkl344rungen bestimmt worden (247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG). Bei Abgabe der Widerrufserkl344rung im November 2003 sei das Wider-rufsrecht des Kl344gers nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die mit dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung gen374ge ihrerseits nicht den An-forderungen des 247 2 Abs. 1 S344tze 2 und 3 HWiG. Der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrags auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirk-sam zustande komme, stelle eine unzul344ssige andere Erkl344rung im Sinne des Gesetzes dar, die zudem unzutreffend und irref374hrend sei. Vom rechtsunkundi-gen Verbraucher k366nne nicht erwartet werden, dass er den Begriff des "Kauf-vertrags" auf den Erwerb der Fondsbeteiligung beziehe. Das Widerrufsrecht des Kl344gers sei auch nicht nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen, da der Kredit nicht vollst344ndig zur374ckgezahlt sei. 9 Der Kl344ger habe sein Widerrufsrecht bzw. die sich aus dem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags ergebenden Rechte auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verwirkt. 10 Infolge des Widerrufs habe die Beklagte gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG dem Kl344ger die aufgrund des Darlehensvertrages gezahlten Zinsen zu erstatten so-wie die Rechte aus der Lebensversicherung zur374ck zu 374bertragen. Im Gegen- 11 - 7 - zug schulde der Kl344ger die 334bertragung seiner Rechte aus dem Fondsbeitritt, nicht aber die R374ckzahlung der Darlehensvaluta nebst einer Nutzungsentsch344-digung. Denn die Beteiligung des Kl344gers an der Fondsgesellschaft stelle ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG dar. Der Kl344ger m374sse sich jedoch auf seinen Zahlungsan-spruch nicht nur die Fondsaussch374ttungen, sondern auch die durch die Fonds-beteiligung erzielten unverfallbaren und ihm verbleibenden Steuervorteile an-rechnen lassen. Der danach lediglich noch in H366he von 1.435,95 200 bestehende Zahlungsanspruch des Kl344gers sei nicht verj344hrt. Die weiteren Klageantr344ge seien ebenfalls zul344ssig und begr374ndet, der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahmeverzugs jedoch nur mit der Ma337-gabe, dass Verzug erst zu einem sp344teren als dem vom Landgericht ange-nommenen Zeitpunkt eingetreten sei. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 13 1. Dem Kl344ger steht kein R374ckabwicklungsanspruch gegen die Beklagte aus 247 3 Abs. 1 HWiG zu. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Kl344ger auf-grund einer Haust374rsituation im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zum Ab-schluss des streitgegenst344ndlichen Darlehensvertrages bestimmt worden ist. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht entscheidend an, weil ein etwaiges Widerrufsrecht des Kl344gers bei Abgabe der Widerrufserkl344rung im November 2003 bereits erloschen war. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts entspricht die dem Darlehensvertrag beigef374gte Widerrufsbelehrung trotz 14 - 8 - des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrags "auch der ver-bundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung durch den Kl344ger am 15. Juli 1997 in Gang gesetzt worden und war deshalb zum Zeitpunkt der Widerrufser-kl344rung abgelaufen. a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils ent-schieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensver-tragserkl344rung "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", keine unzul344ssige andere Erkl344rung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Ge-sch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) bildet (Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 11, 16, XI ZR 381/07, BeckRS 2008, 07114 Rn. 11, 16, XI ZR 68/07, BeckRS 2008, 06947 Rn. 12, 17, XI ZR 215/07, BeckRS 2008, 07113 Rn. 12, 17 und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11). 15 b) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irref374hrend, wenn man entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 Rn. 1 mwN) die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Wider-ruf der Beitrittserkl344rung zu einer Fondsgesellschaft anwendet (dazu n344her un-ten III. 2.). Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Gesch344ft von der Kredit gebenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des 247 3 HWiG grunds344tzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds 16 - 9 - nicht beigetreten w344re, d.h. als ob der eigene Beitritt nie wirksam gewesen w344re (st. Rspr. des Senats, siehe nur Senatsurteile vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff., vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 Rn. 20, vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157 Rn. 18 mwN und vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15). 17 2. Dem Kl344ger steht auch kein Anspruch auf R374ck374bertragung der ge-stellten Sicherheit gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenst344ndliche Darle-hensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinba-rung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. Mangels eines wirksamen Wi-derrufs sind zudem die vom Kl344ger verfolgten Feststellungsantr344ge unbegr374n-det. III. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 18 Ein Anspruch des Kl344gers auf R374ckgew344hr der darlehensvertraglichen Tilgungs- und Zinsleistungen ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsfigur des R374ckforderungsdurchgriffs. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl344ger seine auf den Fondsbeitritt gerichtete Willenserkl344rung wirksam widerrufen hat und damit ein R374ckgew344hrverh344ltnis im Sinne der 247 3 Abs. 1 Satz 1, 247 4 HWiG ent-standen ist. Hierauf kommt es nicht entscheidend an, weil die Voraussetzungen f374r einen R374ckforderungsdurchgriff nicht vorliegen. 19 1. Allerdings kommt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des er-kennenden Senats bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG ein R374ckforderungsdurchgriff gem344337 247 813 Abs. 1 Satz 1 20 - 10 - BGB in Verbindung mit 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht (Senatsurtei-le vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 30 f. und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 48 f.). Die Vorschrift setzt das Bestehen einer die Geltendmachung des Anspruchs dauernd aus-schlie337enden Einrede des Schuldners voraus. Sie begr374ndet einen eigenst344n-digen bereicherungsrechtlichen R374ckforderungsanspruch, wenn der Betroffene bereits zum Zeitpunkt der Leistung dauerhaft berechtigt war, diese endg374ltig zu verweigern. Unter diesen besonderen Umst344nden wird der Leistung einer Nichtschuld der Fall gleichgestellt, dass der Anspruch zwar besteht, seine Gel-tendmachung aber durch eine dauernd bestehende Einrede ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist in den F344llen, in denen die Bank auf R374ckzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Betr344ge in Anspruch genom-men wird, indes nicht erf374llt, wenn sich der Kreditnehmer nach den Regeln 374ber die fehlerhafte Gesellschaft von dem Beitrittsvertrag statt r374ckwirkend nur f374r die Zukunft l366sen kann, eine bereicherungsrechtliche R374ckabwicklung des ver-bundenen Anlagegesch344fts mithin an dem Bestandschutz des fehlerhaften Fondsbeitritts scheitert (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49). 2. Danach scheidet im Streitfall ein aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB herzu-leitender R374ckforderungsdurchgriff aus, weil der Kl344ger sich nach den Grunds344tzen 374ber die fehlerhafte Gesellschaft mit seinem Widerruf wenn 374ber-haupt nur f374r die Zukunft von der Fondsbeteiligung l366sen und damit keine R374ckzahlung der Einlage verlangen konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. Novem-ber 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49). Ausweislich des an die Be-klagte gerichteten Widerrufsschreibens vom 6. November 2003 hat er mit Schreiben vom selben Tage gegen374ber der Fondsgesellschaft die Beitrittserkl344-rung widerrufen. F374r die vor diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen stand ihm 21 - 11 - daher keine den Anspruch dauernd ausschlie337ende Einrede im Sinne des 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. 22 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Re-geln 374ber fehlerhafte Gesellschaften auch auf den Beitritt zu Publikumsgesell-schaften der vorliegenden Art anwendbar mit der Folge, dass der Beitritt des durch den Einsatz unzul344ssiger Mittel geworbenen Anlegers gew366hnlich als wirksam zu behandeln ist, wenn dieser in Vollzug gesetzt wurde. Lediglich f374r die Zukunft kann sich der Betroffene von der Gesellschaftsbeteiligung l366sen (BGH, Urteile vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207, vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221, vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.; Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 f.; Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, WM 2010, 1555 Rn. 35, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) F374r die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in einer werbenden Publikumsgesellschaft nach den Regeln des Haust374rwiderrufsgesetzes gelten keine eigenst344ndigen und besonderen Grunds344tze. Bei einer in Vollzug gesetz-ten Personengesellschaft sind nicht nur deren Gl344ubiger haftungsrechtlich zu sch374tzen. Vielmehr ist auch sicherzustellen, dass die Mitgesellschafter des feh-lerhaft beigetretenen Gesellschafters grunds344tzlich nicht schlechter als er selbst behandelt werden. Die Mitgesellschafter haben gew366hnlich ein sch374tzenswer-tes Interesse daran, dass die Beteiligungsbasis (der Gesellschafterkreis) sich nicht schm344lert. Dabei macht es bei wertungsgerechter Betrachtung keinen Un-terschied, ob der Betroffene bei Abschluss des Beitrittsvertrages arglistig ge-t344uscht oder in einer Haust374rsituation geworben und anschlie337end nicht ord-nungsgem344337 374ber sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. In beiden F344llen reicht die unzul344ssige Beeintr344chtigung der Willensentscheidungsfreiheit des Beitretenden f374r sich genommen nicht aus, um eine R374ckabwicklung der Ge- 23 - 12 - sellschaftsbeteiligung unter Hintanstellung der schutzw374rdigen Interessen der Gesellschaftsgl344ubiger und Mitgesellschafter zuzulassen (siehe dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, WM 2008, 1026 Rn. 15 mwN; zuvor schon BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207). F374r die Anwendung von 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt daher die notwen-dige Grundlage. c) Dieser Betrachtungsweise stehen europarechtliche Bedenken nicht entgegen. Die 1. Kammer des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften hat in ihrer Entscheidung vom 15. April 2010 (Rs. C-215/08, WM 2010, 882 Rn. 35 ff., 50) ausdr374cklich klar gestellt, dass die Grunds344tze 374ber fehlerhafte Gesellschaften mit der "Haust374rgesch344fterichtlinie" vereinbar sind, so dass der Anleger nach erfolgtem Widerruf des Beitrittsvertrages nicht die R374ckzahlung der von ihm geleisteten Einlage verlangen kann, sondern auf die Geltendma-chung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens beschr344nkt ist. Ferner hat die Gesellschaft ihm gegen374ber gegebenenfalls einen Anspruch auf Ver-lustdeckung, wenn die Auseinandersetzungsrechnung ein negatives Auseinan-dersetzungs-"Guthaben" ergibt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, WM 2010, 1492 Rn. 8 ff.). 24 3. Ein R374ckforderungsdurchgriff des Kl344gers ist auch nicht aus einer ent-sprechenden Anwendung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG herzuleiten. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 50 ff. mwN) n344her dargelegt hat, ist f374r eine Analogie der Vorschrift schon deshalb kein Raum, weil angesichts des R374ckforderungs-durchgriffs aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB keine planwidrige Regelungsl374cke be-steht. Zudem l344sst sich aus dem in 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG normierten Ein-wendungsdurchgriff weder im Wege der Auslegung noch der Analogie ein da-von grundverschiedener R374ckforderungsdurchgriff herleiten. Dazu sind Geset- 25 - 13 - zeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm zu eindeutig. Die analoge Anwendung von 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG kommt deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - im Einzelfall ein R374ckforderungs-durchgriff aus 247 813 Abs. 1 Satz 1 BGB ausscheidet (Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 53). IV. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Fest-stellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen. 26 Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.01.2007 - 3 O 807/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 U 204/07 -
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