BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 53/08 Verk374ndet am: 3. Februar 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1 Satz 1 Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gew344hlten Aufgabenverteilung einem von ihnen, f374r die Kosten der gemeinsa-men Lebensf374hrung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die f374r die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen w344ren. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien f344llig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erf374llt worden sind. BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - LG Meiningen AG Meiningen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 8. Januar 2010 Schrifts344tze eingereicht werden konnten, durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2007 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ausgleichsanspr374che nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 1 Der Kl344ger und die Beklagte lebten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, aus der ein am 13. Dezem-ber 2000 geborenes Kind hervorgegangen ist. In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis April oder Juni 2001 bewohnten sie eine Wohnung in M., die sie gemeinsam gemietet hatten. Danach zogen die Parteien zu den Eltern des Kl344gers. 2 - 3 - Die mit monatlich 768 DM (392,67 200) brutto vereinbarte Miete wurde nicht regelm344337ig gezahlt. Am 11. Juni 2001 374berwies der Kl344ger einen Miet-r374ckstand von 4.243,20 DM (2.169,51 200), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war. Hinsichtlich weiterer offener Mietforderungen wurden beide Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.988 DM (1.527,74 200) nebst Zinsen verurteilt. Die von ihnen als Gesamtschuldner zu er-stattenden Kosten wurden auf 390,01 200 nebst Zinsen festgesetzt. Damit ergab sich eine Gesamtschuld von 2.254 200, auf die der Kl344ger nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.046,29 200 zahlte. 3 In erster Instanz hat der Kl344ger die Beklagte auf Erstattung von 2.107,90 200 (1/2 von 4.215,80 200) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverh344ltnis zum h344lftigen Ausgleich verpflich-tet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam aus den Eink374nften des Kl344gers gewirtschaftet worden sei. Mit R374cksicht darauf sei im Verh344ltnis der Parteien konkludent etwas anderes als die Verpflichtung zu glei-chen Anteilen bestimmt worden, n344mlich die alleinige Haftung des Kl344gers. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers, mit der er den Klageanspruch wegen des nach Beendigung der nichtehe-lichen Lebensgemeinschaft geleisteten Betrages weiter verfolgt hat, hat das Landgericht die Beklage zur Zahlung von 1.023,15 200 zuz374glich Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. I. 7 Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger eine Ausgleichszahlung in der zu-letzt beantragten H366he nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt. Zur Begr374n-dung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Eine Vereinbarung, die der Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverh344ltnis vorgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte zwar w344hrend ihres Bestehens der Grundsatz der Nichtausgleichung gemein-schaftsbezogener Leistungen. Der Kl344ger verlange auch Ausgleich wegen der Mietforderung, die bereits w344hrend der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sei. Befriedigt worden sei der Gl344ubiger aber erst nach der Tren-nung der Parteien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher ein auf Zahlung gerichte-ter Ausgleichsanspruch entstanden, w344hrend ein solcher mit der Eingehung der Gesamtschuld zun344chst nur in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsan-spruchs begr374ndet worden sei. F374r die Beantwortung der Frage, ob und gege-benenfalls in welcher H366he in diesem Fall ein interner Ausgleichsanspruch ent-stehe, sei deshalb der Zeitpunkt der Zahlung und nicht derjenige der Begr374n-dung der Gesamtschuld an sich ma337geblich. Wenn ein Gesamtschuldner Zah-lungen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vornehme, bestehe indessen grunds344tzlich ein interner Ausgleichsanspruch. Denn insoweit gelte der Grundsatz, dass nach der Trennung keine der Parteien mehr f374r den anderen aufkommen wolle. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kl344ger habe lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt; er - 5 - habe sich dagegen nicht aufgrund einer ausdr374cklichen oder konkludenten Ver-einbarung mit der Beklagten oder als Ausfluss einer nachwirkenden, rechtlich nicht verbindlichen f374rsorglichen Erw344gung zu der Leistung veranlasst gesehen. 8 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis nicht stand. II. 1. Die Parteien, die gemeinsam den Mietvertrag 374ber die Wohnung in M. abgeschlossen haben, haften der Vermieterin f374r die vereinbarte Miete nach 247 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verh344ltnis zueinander sind Gesamt-schuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich nach st344ndiger Rechtsprechung aus dem Gesetz, einer ausdr374cklichen oder still-schweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverh344ltnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tats344chlichen Geschehens (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 und vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Eine anderweitige gesetzliche Regelung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine ausdr374ckliche Vereinbarung 374ber die interne Verpflichtung zur Zahlung der Miete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erinnert auch die Revision nichts. 9 2. a) W344hrend einer Ehe kann die grunds344tzliche Haftung von Gesamt-schuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Part-ner in der Weise 374berlagert werden, dass sich im Innenverh344ltnis eine andere 10 - 6 - Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltf374hrenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein tr344gt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (Senatsurteile vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben. b) Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann "aus der Na-tur der Sache", also der besonderen Gestaltung des tats344chlichen Geschehens, zu folgern sein, dass - wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich ge-regelt haben - pers366nliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beitr344ge geleistet, sofern Bed374rf-nisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - XII ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft we-gen wesentlicher Beitr344ge eines Partners, mit denen ein Verm366genswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsanspr374che nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) oder nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrund-lage in Betracht. Ausgleichsanspr374che scheiden jedoch grunds344tzlich hinsicht-lich solcher Leistungen aus, die, wie die Erf374llung der laufenden Unterhaltsbe-d374rfnisse oder die Entrichtung der Miete f374r die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst erm366glicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag f374r Tag ben366tigt (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 11 - 7 - 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850). Wegen solcher Leistungen kann auch die grunds344tzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenver-h344ltnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweiti-ge Bestimmung in dem Sinne 374berlagert sein, dass nur einer der Partner be-stimmte Leistungen zu erbringen hat. 12 3. Von einer derartigen Gestaltung ist nach den getroffenen Feststellun-gen im vorliegenden Fall auszugehen. In dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das Berufungsgericht ausdr374cklich zur n344heren Sachdarstellung Bezug ge-nommen hat, ist insofern ausgef374hrt worden, dass die Beklagte im Juni 2000, also vor Beginn des Mietverh344ltnisses am 15. Juli 2000, ihre Ausbildung been-det hatte und nach Wegfall der bis dahin bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsf366rderungsgesetz 374ber kein regelm344337iges Einkommen mehr verf374gte. Wegen der Schwangerschaft mit dem am 13. Dezember 2000 gebo-renen Kind hatte sie - abgesehen von einer vor374bergehenden T344tigkeit in einer Spielothek - auch keine Erwerbst344tigkeit aufnehmen k366nnen. Einkommen be-zog sie erst wieder in Form des nach der Geburt des Kindes gezahlten Eltern-geldes von monatlich 600 DM. W344hrend die Beklagte mithin weder bei Ab-schluss des Mietvertrages noch in der Folgezeit finanziell in der Lage war, f374r die Miete aufzukommen, sondern ihr die Versorgung des Haushalts und die Betreuung des Kindes oblag, war der Kl344ger w344hrend der Dauer der nichteheli-chen Lebensgemeinschaft erwerbst344tig. Er erzielte Eink374nfte von monatlich ca. 1630 DM netto, von denen ein Autokredit (monatlich 193 DM) zu tilgen war so-wie die Kosten diverser Versicherungen zu bestreiten waren. Der verbleibende Betrag und das Elterngeld der Beklagten standen f374r den gemeinsamen Le-bensunterhalt zur Verf374gung; der Kl344ger hat nicht geltend gemacht, die Beklag-te habe diese Leistungen anderweitig verwendet. Den nicht mehr streitgegen-st344ndlichen Mietr374ckstand von 4.243,20 DM (2.169,51 200), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war, beglich der Kl344ger auch noch - 8 - w344hrend des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser Gestaltung des Zusammenlebens hat das Amtsgericht zu Recht auf eine an-derweitige Bestimmung im Sinne des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen, nach der keine Ausgleichsanspr374che f374r die von den Parteien jeweils erbrach-ten Leistungen des t344glichen Lebens bestehen. Zutreffend hat das Berufungs-gericht dem Kl344ger deshalb auch Prozesskostenhilfe f374r die Verfolgung des vorgenannten Teils der Klageforderung versagt. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die ander-weitige Bestimmung aber nicht nur die w344hrend der nichtehelichen Lebensge-meinschaft tats344chlich erbrachten Leistungen, sondern auch diejenigen, die f374r die gew344hlte Art und Weise des t344glichen Zusammenlebens zu erbringen ge-wesen w344ren. Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsan-spruch nach 247 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begr374ndung der Gesamtschuld, hier also mit dem Abschluss des Mietvertrages. Er besteht zun344chst als Mitwir-kungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gl344ubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGHZ 181, 310 = WM 2009, 1852, 1853 m.w.N.). Dem Umstand, dass erst nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstan-den ist, kommt indessen bei der hier vorliegenden Fallgestaltung keine Bedeu-tung zu. Nach der von den Partnern gew344hlten Aufgabenverteilung oblag es dem Kl344ger, f374r die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen, was auch seiner Unterhaltsverpflichtung nach 247 1615 l Abs. 1 und 2 BGB ent-sprach. Daran 344nderte sich nichts dadurch, dass die Miete nicht fristgerecht beglichen worden war, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet war. Ebenso wenig wie der Kl344ger vor der Aufl366sung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte, dass die Beklagte sich an der Bezahlung beteiligte, kann er das nachtr344glich (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 91/82 - FamRZ 1983, 349). Vielmehr stand der Beklag- 13 - 9 - ten im Umfang der anderweitigen Bestimmung von vornherein ein Befreiungs-anspruch zu. Insofern erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Tilgungsleistungen, die vor und nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind, als nicht sachgerecht. Ma337ge-bend ist hier der Verwendungszweck, der den t344glichen Bed374rfnissen und damit der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist, und nicht der Zeitpunkt der Leistung (vgl. M374nchKommBGB/Wellenhofer 5. Aufl. nach 247 1302 Rdn. 72; PWW/Weinreich 3. Aufl. vor 247 1297 Rdn. 63; Palandt/ Bruderm374ller BGB 69. Aufl. Einl. vor 247 1297 Rdn. 34). Die f374r die Zeit des Zu-sammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst mithin die Aufwendungen, die in dieser Zeit f344llig wurden und zu begleichen gewesen w344-ren. Insofern hat es bei dem Grundsatz der Nichtausgleichung zu bleiben. Nur wegen derjenigen Verpflichtungen, die erst nach der Trennung f344llig werden, kann sich mit R374cksicht auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft etwas an-deres ergeben. 5. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da we-gen der vor der Trennung der Parteien f344llig gewordenen Miete etwas anderes im Sinne von 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin bestimmt ist, dass die Erf374llung der Mietzahlung im Innenverh344ltnis allein dem Kl344ger obliegt, besteht ein Aus-gleichsanspruch gegen die Beklagte nicht. Das Berufungsurteil ist deshalb 14 - 10 - aufzuheben, wodurch das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt wird. Dose Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 27.10.2006 - 21 C 158/05 - LG Meiningen, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 S 235/06 -
Full & Egal Universal Law Academy