BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Atemgasdrucksteuerung PatG § 63 Abs . 2; EPÜAO Regel 20 Abs. 2 a) Der Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung besteht unabhängig von der Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung. b) Der Berichtigungsanspruch steht, wie beim Vindikationsanspruch aus § 8 Abs. 1 PatG, demjenigen z u, der einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der u n- ter Schutz gestellten Erfindung geleistet hat. Für die dafür vorzunehmende Pr ü- fung ist die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung einschließlich ihres Zustandekommens in den Blick zu nehmen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337 - Biedermeiermanschetten). c) Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von welchen Pers o- nen erbracht worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprü che nur i n- sofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung darg e stellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der Pate n terteilung Schutz gewährt worden ist (Klarstellung von BGH, Urteil vom 16. Septe mber 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren). BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r- han d lung vom 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schu s ter für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Februar 2008 ve r- kü n dete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho ben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fung s gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger, Wissenschaftler auf dem Gebiet der Verarbeitung biol og i- scher Signale und leitende Mitarbeiter der früheren S . GmbH (im Folgenden: S . ), begehren, anstelle der Beklagten zu 1 bis 3 n e ben Dr. Sch. als Miterfinder am Gegenstand des im Verlauf des Berufungsverfa h- 1 - 3 - rens erteilten europäi schen Patents 1 294 426 sowie der - nur noch im Umfang dieses europäischen Patents verfolgten - deutschen Patentanmeldung 101 92 802.5 (im Folgenden zusammen nur: das Streitpatent) genannt zu we r- den. Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet [Gliederung spunkte des Ber u- fungsgerichts in eckigen Klammern]: "[a] Vorrichtung zur Erfassung der Atmungstätigkeit einer Person [b] mit wenigstens einer ersten Einrichtung zur B e reitstellung e i- nes hinsichtlich eines Atemgasstroms v indik a tiven ersten Signals und [c] wenigstens einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Ve r- arbe i tung des ersten Signals; [d] wobei die Signalverarbeitungseinrichtung derart ausg e bildet ist, dass diese eine Korrelationsbeziehung [e] zwischen einer R e- f e renzbeziehung und dem ersten Signal ermi ttelt und [f] auf Grun d lage einer Betrachtung wenigstens der Korrelationsbezi e- hung ein für die Atmungstätigkeit oder den physiologischen Z u- stand der a t menden Person indikatives Ausgangssignal erzeugt [g] und die Atemgasdrucksteuerung hierauf abstimmt, [h] dadurch geken n zeichnet, dass die Signalverarbeitungseinrichtung jene R e- feren z beziehung auf Grundlage des über eine erste Zeitspanne erfas s ten ersten Signals ermittelt, und [i] dass die Länge der er s- ten Zei t spanne derart bemessen ist, dass sich diese über w e nig s- tens zwei Atemzyklen e r streckt." Der erstmals am 30. Juni 2000 erfolgten Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent - und Markenamt lag folgender Sachverhalt zugrunde : Die inzwischen erloschene M . GmbH & Co. 2 3 - 4 - KG (im Folgenden: M . ) begann 1999 mit der Entwicklung eines automatisch g e steuerten Überdruck - Beatmungsgeräts zur ambulanten Therapie krankhafter Zustände schlafbezog e ner Atmungsstörungen (Schlafapnoe), das auf einem bei M . vorhandenen, in Schlaflabors einsetzbaren "Self - Set" - Gerät aufbauen sol l - te. Mit dem Einsatz solcher Geräte wird bezweckt, die Atemwege des Pat i enten während des Schlafs mit dem Ziel der Normal i sierung von Schlaf und Atmung durch Beatmungsdruck offen zu halten. Zur Verbesserung der bekannten Ste u- e rungsverfahren für solche Geräte beauftragte M . 1999 die S . mit der tec h - nischen Realisierung einer automatischen Steuerung auf der Grundl a ge der von Dr. Sch., einem Schlafmediziner, zu beschaffenden und medizinisch zu bewe r tenden Patient endaten. Das Ergebnis dieser Arbeiten legten der Kl ä ger zu 1 in einem Zwischenbericht (Anlage K 2) und Dr. Sch. im Abschlussbericht (Anl a ge K 1) nieder. Auf der Grundlage dieser beiden Berichte erarbeitete P a- tenta n walt R. die internationale Patentanmeldung WO 02/00283 (Anlage B 2), für die die Priorität der Anmeldung vom 30. Juni 2000 in Anspruch genommen wurde und die dem Streitpatent zugrunde liegt. Die Rechte daraus hat die B e- klagte zu 4 von M . erwo r ben. Die Kläger haben geltend gemacht, neben Dr. Sch . hätten weder der B e klagte zu 1 , ein seit 1999 bei M . tätiger Diplombiologe, noch der Beklagte zu 2, ein auf dem Gebiet der Schlafmedizin tätiger Facharzt und der B e klagte zu 3, ein von 1999 bis Ende 2001 im Bereich Gerätetechnik als G e schäftsfü h- rer der M . tätiger Elektrotechniker, sondern nur sie, die Kläger, erfinderische Be i - träge zum Gegenstand des Streitpatents geleistet. Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten zu verurteilen zuzustimmen, dass an d e- 4 - 5 - ren Stelle sie, die Kläger, im Streitpatent als Erfinder genannt werden. Die B e- klagten haben Klageabweisung begehrt. - 6 - Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt; auf ihre B e- rufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen ric h tet sich die vom Senat zuge lassene Revision der Kläger. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Ber u fungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidu ng im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger hätten zu den Merkmalen des Hauptanspruchs keine schö p- f e rischen Beiträge geleistet. Die Merkmale a und b gehörten zum Stand der Technik. Eine Signalverarbeitungseinrichtung wie in Mer k mal c angesprochen sei zur Berechnung von Formeln aus der int ernationalen Patentanmeldung WO 00/24446 (Anlage K 9) bekannt; dass das erste Signal die Atemflusskurve wie in Abbildung 2 des Zwischenberichts Anlage K 2 darstelle, begründe keinen schöpferischen Beitrag, weil es sich dabei um die Wiedergabe einer Atemme s- sung handele und entsprechende Me s sungen einer Atemkurve im Stand der Technik ebenfalls bekannt seien. Das Gleiche gelte für das Herstellen einer Ko r relationsbeziehung zwischen dem Atemgasstrom und einem anderen Si gnal (Merkmale d und e). Soweit die Kläger darauf hinwiesen, dass es gegenüber dem Stand der Technik eines anderen A nsatzes bedurft habe, weil entsche i- dend sei, wie zwei Atemzyklen miteinander verglichen würden, sei ein bestim m- ter Vergleich nicht Gegenstan d des Patentanspruchs; die von den Klägern r e- klamierte Entwicklung eines Algorithmus möge zwar Gegenstand der Paten t- a n meldung gewesen sein, habe jedoch in den erteilten Ansprüchen keinen 5 6 7 8 - 7 - Niede r schlag gefunden. Bekannt gewesen sei in Bezug auf das Teilmerkm al "Ref e renzbeziehung" (e) auch, zu Vergleichszwecken auf einen vorangega n- genen Atemzug desselben Patienten abzustellen. S o weit die Kläger hinsichtlich des "indikativen Ausgangssignals" (Merkmal f) auf die "'Differenz zu eins' an lokalen Maxima" ( scil. die Differenz zum Maximalwert 1 einer Kurve, die die Korrelat i on zwischen zwei Atemzügen beschreibt, Anlage K 2 S. 3 Mitte) ve r- wiesen, sei dies nicht Gegenstand des Patentanspruchs, weil dieser nicht lehre, wie die Betrac h tung der Ko r relationsbeziehung zu erf olgen habe, um auf dieser Grundlage ein Ausgangssignal zu erzeugen. Die Differenzierung zwischen u n- terschiedl i chen physiologischen Schlafzuständen, wie sie in den Abbildungen 3 und 4 der Anl a ge K 2 dokumentiert sei, finde im erteilten Hauptanspruch ebe n- fal ls keinen Ni e derschlag. Das Merkmal g sei unstreitig im Stand der Technik bekannt. Schö p ferische Beiträge der Kläger ergäben sich schließlich auch nicht aus der Ermit t lung der Referenzbeziehung über wenigstens zwei Atemzyklen hinweg (Mer k male h und i). Die s sei nach dem Vorbringen der Kläger in A b- stimmung mit dem Arzt "festgelegt" worden. Die weiteren a n geführten Beiträge führten lediglich eine robustere Statistik durch Mi t teln an, enthielten jedoch nichts zur Zahl der Atemzyklen. Schöpferische Beiträge der Kläger an der E r- findung durch Mitwi r kung an in den Unteransprüchen niedergele g ten Lösungen seien ebenfalls nicht ersichtlich. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründu ng kann die Ve r- pflichtung der Beklagten, der Benennung der Kläger als Miterfinder zuzusti m- men, nicht verneint werden. 1. a) Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG sind, wenn die Person des Erfinders unrichtig angegeben ist, der Patentsucher oder Patentinhaber sow ie der zu U n- 9 10 - 8 - recht Benannte dem Erfinder verpflichtet, gegenüber dem Patentamt die Z u- stimmung dazu zu erklären, dass die Nennung auf der Offenlegungs - und P a- tentschrift sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents und im R e- gi s ter beric h tigt wird. Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, werden Berichtigungen nicht vorgenommen (§ 63 Abs. 3 PatG). Nach Regel 21 Abs. 1 EPÜAO wird eine unrichtige Nennung des Erfi n- ders (vgl. Art. 62 EPÜ) auf Antrag und mit Zustimmung des zu Unr echt als E r- finder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eing e reicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt (R e gel 21 Abs. 1 EPÜAO). Ist eine unrichtige Erfinderbenennung in das Europäische Patentr e- gi s ter eingetragen od er im Europäischen Patentblatt bekannt g e macht worden, so wird auch die Berichtigung darin eingetragen bzw. bekannt gemacht (Regel 21 Abs. 1 EPÜAO). Erteilt der zu Unrecht b e nannte Erfinder die Zustimmung nicht von selbst, liegt es nahe, Regel 20 Abs. 2 EP ÜAO entsprechend anz u- wenden. Nach dieser Bestimmung wird ein Dritter als Erfinder vermerkt, wenn er beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entsche i dung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen P a- tents ve r pfl ichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen. b) Wer als (wirklicher) Erfinder Zustimmung zur Berichtigung einer Erfi n- derbenennung im deutschen Patentanmeld everfahren (§ 63 Abs. 2 Satz 1 PatG) verlangen kann, ist nach denselben Maßst äben zu beurteilen wie be im A n spruch auf Abtretung des Erteilungsanspruchs oder auf Übertragung des P a tents (§ 8 Abs. 1 PatG). Entsprechendes hat nach den sich aus Art. 2 Abs. 2 EPÜ ergebenden Grundsätzen für die Zustimmung zur Berichtigung im europ ä- i schen Verfahren zu gelten. Bei m Vindikations - und beim Berichtigungsa n- spruch die gleichen tatbestandlichen Anforderungen an die Erfindereigenschaft 11 12 - 9 - zu ste l len rechtfertigt sich durch den komplementären Regelungsgehalt beider Anspr ü che. Während der Berec h tigte sich mithilfe des Vindikat ionsanspruchs die ihm als Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger (§ 6 PatG) materiell z u- stehende Rechtsposition ve r schaffen kann, dient der Anspruch aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG der korrekten Wiederg a be des Erfinderstatus in der Offenlegungs - bzw. Patentschr ift sowie in der Bekanntmachung der Patenterteilung und im Regi s ter. c) aa) Wie beim Abtretungsanspruch aus § 8 PatG (vgl. hierzu BGH, U r- teil vom 15. Mai 2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug) gehört die Schutzfähigkeit der betreffe nden Erfindung auch nicht zu den tatb e- standlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG. Gleiches gilt im Übrigen, mit Blick auf die Rechte aus § 7 Abs. 2 PatG , für den auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (vgl. hierzu BGH , B e- schluss vom 24. Februar 20 1 1 - X ZB 43/08 - Schweißheizung). Das beruht darauf, dass es in all diesen Verfahren allein um die besseren Rechte am G e- genstand der Erfindung geht und nicht um dessen patentrechtliche Be wertung im Hinblick d a rauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann. bb) Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit - )Erfinder - status erforderliche Be i trag nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer paten t- fähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungs verfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung u n- we sentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dri t- 13 14 - 10 - ten g e schaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit)Erfinder zu begründen. - 11 - 2. Die Beurteilung der Frage, ob die Kläger schöpferische Beiträge zu derjenigen Erf indung geleistet haben, die erstmals am 30. Juni 2000 zum P a- tent angemeldet worden ist, durch das Berufungsgericht leidet an dem grundl e- ge n den Mangel, dass dieses sich nicht mit der technischen Lehre, die die E r- finder entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgeme i ner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben haben, in ihrer G e- samtheit b e fasst hat. a) Der Senat hat bereits im Urteil "Bieder meiermanschetten" (vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337) ausgesprochen, dass nicht a l- lein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für die eine Mitberec h- tigung rechtfertigende Beteiligung genommen werden darf, sondern dass die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung und deren Zustand e- kommen in den Blick z u nehmen sind und zu prüfen ist, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetr a- gen hat (BGHZ 73, 337, 343 f.). Bei der Prüfung der Frage, welche schöpfer i- schen Be i träge dazu von welchen Personen geleistet w orden sind, kommt es auf die Fa s sung der Patentansprüche nur insofern an, als sich aus ihnen erg e- ben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu demjen i gen Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz g e- währt w orden ist. Dabei geht es aber nicht etwa, wie das Berufungsgericht a n- genommen hat, darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführung s form beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschri e bene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch su b- sumiert werden kann, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gege n- s tands liegt und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht b e gründen kann. Nur in diesem Sinne sollte auch das Sena tsurteil vom 16. September 2003 (X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 15 16 - 12 - - V erkranzungs verfah ren) mit seiner Bezugnahme auf dasjenige, was nach Haupt - und Unteranspr ü chen Gegenstand der geschützten Erfindung ist, ve r- standen werden. Die von der Revisionserwiderung für ihren insoweit abwe i- chenden Standpunkt herang e zogene Rechtsprechung des Senats (B GH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz), betrifft die Ermittlung von G e genstand und Schutzbereich des Patents, die zwangsläufig an die Pat enta n sprüche a n knüpfen muss (§ 14 PatG, Art. 56 EPÜ). Sie ist auf die hier in Rede stehende Fragestellung nicht übertragbar, weil die Leistung schöpferischer Be i träge, wie ausgeführt, nicht mit der Entfaltung einer erfinder i- schen Tätigkeit gleichzusetzen i st, die ihren Niederschlag in den Ansprüchen gefu n den haben muss. b) Im Übrigen gilt das Gleiche, was auch ansonsten für die Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer Patentanmeldung gilt. Der Gegenstand der E r- findung ergibt sich aus der Anmeldung insges amt; die Patentansprüche sind ledi g lich ein Teil der Gesamtoffenbarung (Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II mwN). Nur wenn dies beachtet wird, ist gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferisc hen Beteiligung an einer Erfindung unabhä n gig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent e r teilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch du rch spätere Entscheidungen in e i- nem Ei n spruchs - , Nichtigkeits - oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird. Eine solche Beschränkung etwa durch Aufnahme von Merkmalen eines Au s- fü h rungsbeispiels in den Patentanspruch, kann lediglich dazu führen, dass de r- jen i ge aus dem Kreis der Miterfinder (der nach der Beschränkung noch unter Schutz stehenden Erfindung) ausscheidet, dessen schöpferische Beiträge 17 18 - 13 - nu n mehr nicht mehr unter den beschränkten Gegenstand der Erfindung fallen. Der Kreis der Miterfinder steht mit de r Anmeldung der Erfindung "unerweite r- bar" fest und erfasst alle diejenigen, die einen schöpferischen Beitrag zu derj e- nigen technischen Lehre der Erfi n dung geleistet haben, auf die ein Patenta n- spruch gerichtet ist oder nach dem Gesamtinhalt der Ursprungsoff enbarung gerichtet we r den kann. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts unerheblich, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 des europäischen P a tents durch Einbeziehung des Anspruchs 2 der Anmeldung enger gefasst wo r den ist. 3. Hie rnach ist es ebenso rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht Beiträge der Kläger zu den Gegenständen der Unteransprüche als "im Rahmen han d werklicher Ausgestaltung" oder "im Rahmen des Üblichen liegend" abg e- tan hat. Mit solchen Wendungen wird bei der Prüfung der Patentfähigkeit gel e- gentlich zum Ausdruck gebracht, dass die Gegenstände von Untera n sprüchen eines seinerseits durch den Stand der Technik vorweggenommenen oder n a- h e gelegt en übergeordneten Patentanspruchs keinen eigenständigen erfinder i- schen G ehalt aufweisen, sondern der Fachmann veranlasst war, diesem vo r- weggenommenen oder nahegelegten Gegenstand zusätzlich die im Rahmen seines ("handwerklichen") Fachkönnens liegende Ausge staltung nach dem b e- troffenen Unteranspruch zu geben. Bei der Prüfung v on schöpferischen Beitr ä- gen zu Ausgesta l tungen der Erfindung, die Gegenstand eines Unteranspruchs oder eines Ausführungsbeispiels sind, geht es jedoch nicht um die Ausgesta l- tung eines bekannten oder jedenfalls nahegelegten Gegenstands, sondern um das konkr ete Erscheinungsbild der (patentfähigen) Erfindung. Sie verkörpern vielfach die Form, in der die Erfindung überhaupt gedanklich Gestalt ang e- 19 20 - 14 - no m men hat, während die abstraktere Form des übergeordneten A n spruchs lediglich auf das Bemühen des Anmelders oder s eines Patentanwalts zurückz u- führen ist, die konkrete Erfindung im Interesse eines möglichst weit gehenden Paten t schutzes in mö g lichst allgemeiner Form zum Patent anzumelden. Der Streitfall, in dem insbesondere der angemeldete Patentanspruch 1 den Ker n- gedan ken der Erfindung, die Atemluftdrucksteuerung von der Korrelation zw i- schen einem Atemzug und der über mehrere Atemzyklen ermittelten, gegeb e- nenfalls (ada p tiv) gefilterten und/oder geglätteten "Referenzbeziehung" und damit von su m mierten und gemittelten und gegebenenfalls weiter modifizierten Vergleichswe r ten abhängig zu machen, allenfalls andeutungsweise zum Au s- druck bringt, bi l det hierfür ein anschauliches Be i spiel. 4. Schließlich ist es auch verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patenta n- spruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, um sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Be i trag eines Miterfinders auszuschließen. Abgesehen davon, dass es im Streitfall , wie ausgeführt, auf die Schutzfähigkeit der E rfindung ohnehin nicht ankommt, steht es der Patentfähigkeit einer technischen Lehre nicht notwendig entg e gen, dass jedes ihrer Merkmale für sich genommen im Stand der Technik bekannt ist. En t scheidend sind die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben. Hierzu ist dem Berufungsurteil, das die erstinstanzlichen Fes t stellungen nicht würdigt und dazu schweigt, wer überhaupt einen substantie l len Beitrag zu der Erfindung erbr acht haben soll, nichts Substanzielles zu entnehmen. III. Im wiedereröffneten Ber u fungsverfahren werden die Kläger zunächst Gelegenheit haben, ihre Anträge zu überprüfen. Es liegt in der Natur der S a- che, dass eine gegenständliche Berichtigung bereits ve röffentlichter Druc k- 21 22 - 15 - schriften nicht vorge sehen ist. Das Patentgesetz trägt dem durch eine entspr e- chende Regelung ausdrücklich Rechnung. Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird der benannte Erfinder nicht berichtigt (§ 63 Abs. 3 PatG). Dass es sich in Bezug auf die europäische Patentschrift anders ve r- hielte, ergibt sich nicht aus Regeln 20 und 21 EPÜAO und ist auch sonst nicht anz u nehmen. Eine Berichtigung durch Herausgabe einer neuen europäischen P a tentschrift ist nur unter den V oraussetzungen des Art. 103 EPÜ vorgesehen. In der Sache wird das Berufungsgericht herauszuarbeiten haben, worin die Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entw i ckelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Fo rm als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (oben II 2 b, c). Danach wird es sich der Frage zuzuwenden haben, ob den Klägern eigenstä n- dige Beiträge hierfür zuzuschreiben sind, die den Gesamterfolg beeinflusst h a- ben und die in Bezug auf die Lösung nicht unwesentlich waren (oben II 1 c bb). Das Berufungsgericht ist dabei nur unter den Voraussetzungen von § 529 ZPO nicht an die nach Beweisaufnahme gewonnenen erstinstanzlichen Feststellu n- gen gebunden, wozu die Revisionserwiderung a llerdings auf diesbezügliche A n griffe in der Berufungsbegründungsschrift verweist . Soweit die Kläger nach ihrem bisherigen Begehren erreichen wollen, a n- stelle der Beklagten als Miterfinder genannt zu werden, setzt der vollständige Erfolg der Klage vora us, dass die Beklagten keine Bei träge geleistet haben, die im Sinne des vorstehend Ausgeführten den Gesamterfolg beeinflusst haben, sondern allenfalls unwesentlich in Bezug auf die Lösung waren oder die nach Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten erb racht worden sind. Insoweit o b liegt den Klägern die Führung eines Negativbeweises, was nach allgemeinen 23 24 - 16 - Grundsätzen bedeutet, dass sie den von den Beklagten hierzu gehaltenen su b- stanziie r ten Vortrag zu widerlegen haben. Meier - Beck Gröning B acher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.03.2005 - 7 O 23286/02 - OLG München, Entscheidung vom 28.02.2008 - 6 U 2675/05 -
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