BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 53/09 Verk374ndet am: 20. Oktober 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1573, 1574, 1578, 1578 b; ZPO 247247 287, 323 aF; EGZPO 247 36 Nr. 1 a) Um den ehebedingten Nachteil der H366he nach bemessen zu k366nnen, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unter-haltsberechtigten im Sinne des 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ein-kommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tats344chlich erzielt bzw. ge-m344337 247247 1574, 1577 BGB erzielen k366nnte. Die Differenz aus den beiden Po-sitionen ergibt grunds344tzlich den ehebedingten Nachteil. b) Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekund344ren - Darle-gungslast gen374gen, wenn er vortr344gt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten H366he mit zunehmender Berufser-fahrung bzw. Betriebszugeh366rigkeit 374blich sind. c) Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die Tatsachengerichte k366nnen sich bei geeigneter Grundlage einer Sch344tzung entsprechend 247 287 ZPO bedienen. Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die tats344chlichen Grundlagen seiner Sch344tzung und ihre Auswertung in objektiv nachpr374fbarer Weise an-geben. d) Bei den in 247 1578 b BGB aufgef374hrten Kriterien handelt es sich um objektive Umst344nde, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abw344gung des 247 1578 b BGB keine Auf-arbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - OLG Frankfurt am Main AG Hanau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-rinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina sowie die Richter Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Senats f374r Fa-miliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. M344rz 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die Ab344nderung eines Urteils 374ber die Zahlung von Aufstockungsunterhalt. 1 Die am 1. Juni 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 26. September 2000 rechtskr344ftig geschieden. Aus der Ehe sind drei T366chter hervorgegangen, die 1974, 1977 und 1981 geboren sind. Die 1951 geborene Beklagte lernte nach ihrem Schulabschluss den Beruf der Erzieherin und 374bte 2 - 3 - diese T344tigkeit bis 1974 aus. Die folgenden 24 Jahre war die Beklagte Hausfrau und Mutter ohne eigene Berufst344tigkeit. Von 1998 bis Sommer 2000 arbeitete sie im Bereich der Hausaufgabenbetreuung stundenweise. Im August 2000 nahm sie eine Teilzeitbesch344ftigung als Erzieherin auf, die sie im Jahre 2001 auf eine T344tigkeit mit einer 35-Stunden-Woche aufstockte. Aus betriebsbeding-ten Gr374nden wurde ihr zum 31. M344rz 2007 gek374ndigt. Vom 1. April 2007 bis zum 17. Oktober 2007 war sie befristet in Vollzeit als Erzieherin eingestellt. An-schlie337end arbeitete sie mit einer 87 %-Stelle, befristet bis zum 31. August 2009. Das Amtsgericht Duisburg hatte den Kl344ger mit Urteil vom 17. November 2004 verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Unterhalt in H366he von gerundet 564 200 zu zahlen. Dem Urteil liegen die Renteneink374nfte des Kl344gers mit berei-nigt 2.189 200 und die damaligen Einnahmen der Beklagten mit bereinigt 1.061 200 zugrunde. 3 Auf die Ab344nderungsklage des Kl344gers hat das Amtsgericht den titulier-ten Aufstockungsunterhalt bis 31. Dezember 2008 befristet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abge-wiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist zul344ssig und begr374ndet. 5 - 4 - A. 6 Zu Recht verweist die Revision darauf, dass die Zulassung der Revision unbeschr344nkt ist. Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung damit begr374n-det, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei langen Berufspausen der Unterhaltsanspruch nach neuem Recht zu begrenzen sei, noch offen sei. Darin ist jedoch keine - unzul344ssige - Beschr344nkung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen zu sehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; BGHZ 101, 276, 278; BGH Ur-teil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGHR ZPO [1. Januar 2002] 247 543 - Re-visionszulassung, beschr344nkte 1), sondern lediglich ein Hinweis auf die Motiva-tion der Revisionszulassung. B. Im Revisionsverfahren steht nur noch der Unterhaltsanspruch der Be-klagten f374r die Zeit nach dem 31. Dezember 2008 im Streit. Denn wegen des davor liegenden Zeitraums ist das amtsgerichtliche Urteil, gegen das allein die Beklagte Berufung eingelegt hatte, rechtskr344ftig. 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 8 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - juris Rn. 8 und vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). 9 - 5 - I. 10 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 11 Hinsichtlich der Einkommensverh344ltnisse sei seit der Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg keine wesentliche 304nderung eingetreten. Soweit der Beklagten nach dem Vortrag des Kl344gers bei einer Vollbesch344ftigung ein Netto-einkommen von 1.426 200 zuzurechnen w344re, verblieben nach Abzug der berufs-bedingten Aufwendungen von 5 % und des Erwerbst344tigenbonus von 1/7 nur 1.161,42 200. Unter Ber374cksichtigung eines unbestrittenen Nettoeinkommens des Kl344gers von 2.316 200 errechne sich ein den titulierten Betrag sogar 374bersteigen-der Aufstockungsunterhalt von 577 200. Zinseink374nfte seien der Beklagten nicht fiktiv zuzurechnen, da diese bereits bei der Ausgangsentscheidung des Amts-gerichts keine Ber374cksichtigung gefunden h344tten. Eine Befristung oder Be-schr344nkung des im Jahr 2004 vom Amtsgericht titulierten Aufstockungsunter-halts komme nicht in Betracht, wobei der Kl344ger mit dem Einwand der Befris-tung nicht bereits gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO pr344kludiert sei. Zwar f374hre nach der neuen Rechtslage allein die Annahme einer langen Ehe nicht dazu, dass eine Begrenzung der Unterhaltsanspr374che ausgeschlossen w344re. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen ehebedingter Nachteile. Die Dauer der Ehe sei aber gleichwohl von Bedeutung, da sich der (berufliche) Nachteil, der sich nach der Scheidung f374r den sich der Kinderbetreuung und der Haushaltsf374hrung wid-menden Ehegatten ergebe, in aller Regel mit zunehmender Dauer der Ehe er-h366he. Dass auf Seiten der Beklagten ehebedingte Nachteile eingetreten seien, stehe fest. Die 27 Jahre bestehende Ehe der Parteien sei gepr344gt durch die klassische Aufteilung in einen haushaltsf374hrenden und einen erwerbst344tigen Teil. Hieran 344ndere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach der 12 - 6 - Scheidung wieder eine Anstellung als Erzieherin und zum Teil auch in Vollzeit habe finden k366nnen. Der derzeitige Vertrag der Beklagten sei bis Ende August 2009 befristet; eine nachhaltige Sicherung ihres Einkommens aus Berufst344tig-keit k366nne damit nicht angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte einen gesicherten Arbeitsplatz h344tte, wenn sie durchg344ngig berufs-t344tig gewesen w344re. Ein ehebedingter Nachteil sei aber auch darin zu sehen, dass der berufli-che Werdegang der Beklagten anders verlaufen w344re, wenn sie ihre Berufst344-tigkeit nicht 374ber mehrere Jahrzehnte unterbrochen h344tte. Bei einer derart lan-gen Berufspause wie im vorliegenden Fall d374rften keine 374berspitzten Anforde-rungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellt werden. Wenn eine abgeschlossene Schulausbildung und eine abgeschlossene Be-rufsausbildung mit anschlie337ender 334bernahme zur weiteren Besch344ftigung ge-geben sei, indiziere eine Berufspause von 374ber 25 Jahren auch den ehebeding-ten Nachteil im beruflichen Fortkommen. Die Beklagte habe substantiiert darge-legt, welche Aufstiegschancen sie ohne Berufspause gehabt h344tte und 374ber welches Einkommen sie dann verf374gen k366nnte. Der titulierte Unterhalt entspre-che danach auch in der H366he dem erlittenen Nachteil. Die Beklagte habe ohne Probleme ihre Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen. Anschlie337end habe sie ihren Beruf ausge374bt und binnen k374rzester Zeit eigenverantwortlich eine Gruppe geleitet. Sie habe sich dann engagiert der Versorgung ihrer Familie und der Erziehung der drei kurz hintereinander geborenen T366chter gewidmet. Dass ihr sp344ter der Einstieg in ihrem erlernten Beruf trotz ihres fortgeschrittenen Al-ters gelungen sei, spreche daf374r, dass sie engagiert, zielstrebig und leistungs-bereit sei. Diese Eigenschaften h344tten der Beklagten zu einem beruflichen Auf-stieg verholfen. Dies zeige sich auch darin, dass ihr nach der K374ndigung der ersten T344tigkeit noch eine Anstellung bei einer anderen Einrichtung in einer v366l- 13 - 7 - lig anderen Region gelungen sei. Ihr Vortrag, sie h344tte bei fortgesetzter T344tig-keit Aufstiegschancen gehabt, sei damit schl374ssig und nachvollziehbar. 14 Zudem ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des 247 36 EGZPO ein sch374tzenswertes Vertrauen der Beklagten auf den Bestand ihres Unterhaltsan-spruchs. F374r die Bemessung der "Schonfrist" k366nne im Sinne dieser Vorschrift nicht auf die Scheidung im Jahre 2000 abgestellt werden. Insofern sei zu be-r374cksichtigen, dass die Beklagte bereits zwei unbefristete Unterhaltstitel seit der Trennung erstritten habe und ihre Eink374nfte bis zur Rente nicht mehr steigern k366nne. Sie arbeite nahezu vollschichtig. Aufstiegschancen habe sie nicht. Auf-grund ihres Alters und aufgrund der langen Ehe und bisher geleisteten Unter-haltszahlung sei eine derartige wirtschaftliche Verflechtung eingetreten, dass der Beklagten eine 304nderung nicht zumutbar erscheine. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. 15 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und im 334brigen von der Revi-sion auch nicht ger374gt ist, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Er-werbseinkommens und der Zinseink374nfte eine wesentliche Ver344nderung der Verh344ltnisse im Sinne von 247 323 ZPO aF abgelehnt hat. 16 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem ausgef374hrt, dass der Kl344-ger mit seinem Befristungsverlangen nicht pr344kludiert sei. 17 Eine wesentliche Ver344nderung der ma337geblichen Verh344ltnisse im Sinne von 247 323 Abs. 2 ZPO aF kann sich auch aus einer 304nderung der h366chstrichter- 18 - 8 - lichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 36). Eine solche 304nderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006), also nach Abschluss des Vorprozesses, dahin ge344ndert, dass es schon bei der nach 247 1573 Abs. 5 BGB aF anzustel-lenden Billigkeitsabw344gung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf die dem Unterhaltsberechtigten entstandenen ehebedingten Nachteile (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22). Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kl344ger seine Ab344nderungskla-ge vorwiegend gest374tzt. 19 3. Jedoch rechtfertigen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Fest-stellungen die Ablehnung einer Begrenzung nach 247 1578 b BGB nicht. 20 a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh344ltnissen orientierte Bemessung des Unterhalts-anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344re. Nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit-lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung ergeben sich aus 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabw344gung vorrangig zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glich-keit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile 21 - 9 - k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung oder Erwerbst344-tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Ehe ergeben. 22 aa) Der Ma337stab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach 247 1578 b Abs. 1 BGB die Grenze f374r die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Eink374nften zur Verf374-gung h344tte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Eink374nfte, die diesen an-gemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder k366nnte er solche Eink374nfte erzie-len, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach einer 334bergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverh344ltnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Eink374nften umstellen kann, zum vollst344n-digen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung f374hren (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 14 f.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Ein-schr344nkung seiner Erwerbst344tigkeit hingegen lediglich Eink374nfte, die den eige-nen angemessenen Unterhaltsbedarf nach 247 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelm344337ig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer 334bergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unter-haltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt (Se-natsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 16), was freilich voraussetzt, dass der eheangemessene Bedarf den angemessenen Lebensbedarf 374bersteigt. Um den ehebedingten Nachteil der H366he nach bemessen zu k366nnen, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Un-terhaltsberechtigten im Sinne des 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ein- 23 - 10 - kommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tats344chlich erzielt bzw. gem344337 247247 1574, 1577 BGB erzielen k366nnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil. 24 bb) Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige T344-tigkeit in seinem erlernten Beruf aus374bt, ist ein Indiz gegen fortdauernde ehe-bedingte Nachteile (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Rn. 41). Hat der Unterhaltsschuldner, der die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der f374r eine Begrenzung sprechenden Tatsachen tr344gt, eine solche Besch344ftigung behauptet, trifft daher den Unterhaltsberechtig-ten die so genannte sekund344re Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Rn. 23). Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforde-rungen gen374gt, m374ssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unter-haltspflichtigen widerlegt werden (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - FamRZ 2010, 875 Rn. 23). cc) Die Feststellung aller f374r die Billigkeitsentscheidung nach 247 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist - ebenso wie die entsprechen-de Billigkeitsabw344gung - Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsge-richt nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser wesentliche Umst344nde unbe-r374cksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozess-stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, seine W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verst366337t (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - juris Rn. 42 u. 47). 25 - 11 - b) Diesen Ma337st344ben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. 26 27 aa) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Berufungsgericht nicht vorgehalten werden, dass es nicht auf den Vortrag des Kl344gers eingegan-gen ist, wonach er die Beklagte schon w344hrend bestehender Ehe angehalten habe, berufst344tig zu sein. Zu Recht verweist die Revisionserwiderung insoweit auf die Begr374ndung zum Gesetzesentwurf, wonach es sich bei den in 247 1578 b BGB aufgef374hrten Kriterien um objektive Umst344nde handelt, denen kein Un-werturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abw344gung des 247 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehl-verhaltens stattfinde (BT-Drucks. 16/1830 S. 20; s. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888 zu 247247 1573, 1578 BGB aF). bb) Jedoch begegnen die vom Berufungsgericht im Rahmen des 247 1578 b BGB gezogenen Schlussfolgerungen rechtlichen Bedenken, weil ih-nen keine entsprechenden Feststellungen zugrunde liegen. 28 (1) Das Berufungsgericht hat zum einen in der Befristung der Arbeitsver-h344ltnisse der Beklagten einen "erheblichen Nachteil" erblickt. Es sei davon aus-zugehen, dass die Beklagte einen gesicherten Arbeitsplatz h344tte, wenn sie durchg344ngig berufst344tig gewesen w344re. 29 Es hat bei seinen Ausf374hrungen unber374cksichtigt gelassen, dass die Be-klagte bereits im August 2000 eine Besch344ftigung als Erzieherin im Rahmen einer Teilzeitbesch344ftigung aufgenommen hat, die sie im Jahr 2001 auf eine 35-Stunden-Woche aufstocken konnte. Diese ersichtlich unbefristete Stelle ist ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus betriebsbedingten Gr374nden zum 31. M344rz 2007 gek374ndigt worden. Erst danach erhielt die Beklagte wieder-holt befristete Anstellungen. Der vom Berufungsgericht hieraus gezogene 30 - 12 - Schluss, die nunmehr eingetretene unsichere Besch344ftigungslage seitens der Beklagten sei Folge der w344hrend der Ehe eingelegten Berufspause, ist nicht zwingend. Denn immerhin hat die Beklagte nach der Ehescheidung rund sieben Jahre in einem unbefristeten Arbeitsverh344ltnis gearbeitet. Zu Recht r374gt die Re-vision, dass die Beklagte dem Risiko einer betriebsbedingten K374ndigung auch ausgesetzt gewesen w344re, wenn sie durchgehend gearbeitet h344tte. Zwar mag es sein, dass sie in diesem Fall wegen ihrer langen Betriebszugeh366rigkeit eher eine betriebsbedingte K374ndigung h344tte abwenden k366nnen. Damit und mit der Frage, wie dieser Nachteil unterhaltsrechtlich im Rahmen des 247 1578 b BGB zu ber374cksichtigen ist, h344tte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen m374s-sen. (2) Ferner hat das Berufungsgericht einen ehebedingten Nachteil darin gesehen, dass der berufliche Werdegang der Beklagten anders verlaufen w344re, wenn sie ihre Berufst344tigkeit nicht 374ber mehrere Jahrzehnte unterbrochen h344tte. Zwar erscheint es vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht vorgenom-menen W374rdigung der Pers366nlichkeit und des Lebenslaufs der Beklagten durchaus m366glich, dass die Beklagte heute ein - 374ber ihren tats344chlich erzielten Lohn hinausgehendes - Einkommen bez366ge, wenn sie keine Berufspause ein-gelegt h344tte. Jedoch sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bemes-sung des ehebedingten Nachteils nicht hinreichend konkret, obgleich die Be-klagte - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend gemacht hat - zu ihren m366glichen Aufstiegschancen und der damit einhergehenden Bezahlung unter Vorlage entsprechender Entgelttabellen im Einzelnen vorgetragen hat. 31 Dem Berufungsgericht ist zwar dahin Recht zu geben, dass bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden Art keine 374berspannten Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten gestellt werden d374rfen. Deshalb kann der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall seiner - sekund344ren - Darlegungs- 32 - 13 - last gen374gen, wenn er vortr344gt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehalts-steigerungen in einer bestimmten H366he mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugeh366rigkeit 374blich sind. 33 Anders verh344lt es sich indes bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg. Hier muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umst344nde (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Bef344higungen, Neigungen Talente etc.) er eine entsprechende Karriere gemacht h344tte. Im 334brigen hat der Senat bereits ausgef374hrt, dass bei feststehenden Nachteilen eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig ist; die Tatsachengerichte k366nnen sich vielmehr insoweit bei geeig-neter Grundlage einer Sch344tzung entsprechend 247 287 ZPO bedienen. F374r die Billigkeitsbetrachtung wird es dann in der Regel gen374gen, wenn das ungef344hre Ausma337 der Einbu337e feststeht (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 39). Dies entbindet das Gericht indes nicht davon, in seiner Entscheidung die tats344chlichen Grundlagen seiner Sch344tzung und ihre Auswertung in objektiv nachpr374fbarer Weise anzugeben (BGHZ 6, 62, 63; Se-natsurteil vom 26. M344rz 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874; Lau-men in Pr374tting/Gehrlein ZPO 247 287 Rn. 21). Demgegen374ber hat das Berufungsgericht lediglich ausgef374hrt, dass sich die Beklagte in ihrem erlernten Beruf weiter entwickelt h344tte und damit 374ber Ein-kommen aus einer h366heren Lohngruppe verf374gen w374rde; dabei entspreche der titulierte Unterhalt in der H366he dem erlittenen Nachteil. Zwar l344sst sich daraus schlie337en, dass das Berufungsgericht von einem ehebedingten Nachteil in H366-he von 564 200 ausgegangen ist. Welchen angemessenen Lebensbedarf es auf Seiten der Beklagten zugrunde gelegt hat, bleibt indessen offen. Seinen Aus-f374hrungen l344sst sich schon nicht entnehmen, welches Einkommen es ihr tat-s344chlich zugerechnet hat; den Einwand des Kl344gers, bei einer Vollbesch344fti- 34 - 14 - gung k366nne ihr ein Nettoeinkommen von 1.426 200 zugerechnet werden, hat das Berufungsgericht ersichtlich dahin stehen lassen. Ebenso wenig wird deutlich, ob es der Beklagten - in diesem Fall zu Unrecht (vgl. BGHZ 178, 43 = FamRZ 2009, 406 Rn. 17) - einen Erwerbst344tigenbonus zugebilligt hat. Nach alledem hat das Berufungsgericht die Grundlagen seiner Sch344tzung nicht konkretisiert. Allein durch die pauschale Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten kann sich das Gericht diesem Erfordernis nicht entziehen. cc) Ebenso wenig verm366gen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer wirtschaftlichen Verflechtung der Parteien und zum Vertrauensschutz die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen. Beides hat das Berufungsge-richt ausweislich der Urteilsgr374nde unter dem Rechtsgedanken des 247 36 EGZPO gepr374ft. Beide Gesichtspunkte sind bereits Bestandteil der nach 247 1578 b BGB durchzuf374hrenden Billigkeitsabw344gung. 35 (1) Die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute stellt einen eigenen Ge-sichtspunkt der Billigkeitspr374fung dar. Die Ehedauer gewinnt hierdurch insbe-sondere bei Aufgabe einer eigenen Erwerbst344tigkeit wegen der Betreuung ge-meinsamer Kinder oder der Haushaltsf374hrung besonderes Gewicht. (Senatsur-teil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 48). Soweit das Berufungsgericht jedoch sinngem344337 ausgef374hrt hat, dass auf Grund des Alters der Beklagten, der langen Ehe und der bisher geleisteten Unterhaltszah-lungen eine derartige wirtschaftliche Verflechtung eingetreten sei, so dass der Beklagten eine 304nderung nicht zumutbar erscheine, fehlt es bereits an einer zutreffenden Feststellung der Ehedauer. Ersichtlich hat das Berufungsgericht auf die Rechtskraft der Ehescheidung abgestellt. F374r die Ehedauer ist jedoch nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschlie337ung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 30 mwN). Feststellungen 36 - 15 - zur Zustellung des Scheidungsantrags enth344lt weder das Berufungsurteil noch das Urteil des Amtsgerichts. 37 (2) Soweit das Berufungsgericht ferner unter Bezugnahme auf 247 36 EGZPO ausf374hrt, die Beklagte habe ein sch374tzenswertes Vertrauen auf den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs, vermag dies die getroffene Entscheidung schlie337lich ebenso wenig zu rechtfertigen. Voraussetzung f374r die Ab344nderung eines vor dem 1. Januar 2008 rechts-kr344ftig gewordenen Urteils gem344337 247 36 Nr. 1 EGZPO ist u.a., dass die 304nde-rung dem anderen Teil - hier also der Beklagten - unter Ber374cksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dabei ist dieser Gesichts-punkt bereits bei der Pr374fung der Unbilligkeit nach 247 1578 b BGB zu ber374cksich-tigen (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32). Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist danach insbesondere dann schutzw374rdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat (BT-Drucks. 16/1830 S. 33). Gewiss k366nnen im Rahmen der am Ma337stab des 247 36 Nr. 1 EGZPO vorzunehmenden Zumutbarkeitspr374fung der Dauer der Ehe und der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder sowie der Gestaltung von Haushaltsf374hrung indizielle Bedeutung f374r einen Vertrauensschutz zukom-men. Entscheidend geht es aber um die Frage, wie sehr sich der Unterhaltsbe-rechtigte auf den - zur 334berpr374fung gestellten - Unterhaltstitel verlassen darf. Dabei ist schlie337lich zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Unab344nderbarkeit eines Titels nicht den Regelfall darstellt (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 34). 38 Diesen Anforderungen werden die vom Berufungsgericht gemachten Ausf374hrungen nicht gerecht. 39 - 16 - III. 40 Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben, 247 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Sie war viel-mehr gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zur374ckzuver-weisen, damit es die f374r die Frage einer Befristung ma337geblichen Feststellun-gen treffen kann. IV. Die Zur374ckverweisung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, neben den noch zu treffenden Feststellungen die aktuelle Besch344ftigungssitua-tion der Beklagten bei seiner Entscheidung zu ber374cksichtigen. 41 Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Pr374fung das Vorliegen eines konkreten ehebedingten Nachteils bejahen, w344re nichts dagegen einzuwenden, der Beklagten in H366he dieses Nachteils unbefristet Unterhalt zu gew344hren. Soll-te es hingegen einen ehebedingten Nachteil ablehnen, w344re - vorbehaltlich 42 - 17 - der noch zu treffenden Feststellungen im 334brigen wie namentlich der Ehedau-er - zumindest zu erw344gen, der Beklagten bei einer etwaigen Befristung eine gro337z374gige Frist einzur344umen. Hahne Weber-Monecke V351zina Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 14.08.2008 - 63 F 1699/07 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 UF 275/08 -
Full & Egal Universal Law Academy