BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/09 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 49, 165; ZPO 247 767 Eine vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgl344ubiger getroffene vollstreckungsbeschr344nkende Vereinbarung bindet den Insolvenzverwalter auch dann nicht, wenn das Grundst374ck zugunsten dieses Gl344ubigers wertaussch366pfend belastet ist. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09 - LG Freiburg OLG Karlsruhe in Freiburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 19. Februar 2009 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frei-burg vom 27. Februar 2007 aufgehoben, soweit sie nicht die f374r erledigt erkl344rte Klage des fr374heren Kl344gers zu 2 betreffen. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz, soweit sie nicht den f374r erledigt erkl344rten Teil betreffen, tr344gt die Kl344gerin. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin und ihr im Verlauf des Rechtsstreits verstorbener Ehemann (fr374her Kl344ger zu 2) waren je h344lftige Miteigent374mer des von ihnen bewohnten Hausgrundst374cks D. in B. . Das Grundst374ck ist mit einer 1 - 3 - erstrangigen Grundschuld 374ber 449.936,86 200 zuz374glich 14,5 % Jahreszinsen seit dem 11. November 1993 und 5 % Nebenleistung sowie weiteren Grund-pfandrechten belastet. Die Grundschuld ist im Jahre 1993 eingetragen worden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002, von den Eheleuten und ihrem Sohn R. gegengezeichnet am 17. Juli 2002, best344tigte die Grundpfandgl344ubige-rin unter anderem folgende m374ndlich getroffene Vereinbarung: "Aufgrund der schweren Krankheiten von Herrn F. und Frau D. werden wir bei unver344nderter Sach-lage und solange F. und D. in dem Anwesen wohnen bis auf weiteres keine Zwangsma337nahmen in Ihr Privat-haus einleiten. Die selbstverst344ndlich nur, wenn keine Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen von Dritter Seite anstehen." 2 Auf Antrag der Grundpfandgl344ubigerin wurde mit Beschl374ssen vom 3. M344rz 2006 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Kl344ger er366ffnet. In beiden Verfahren wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Die Kl344ger haben zun344chst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, jeg-liche Verwertungsma337nahmen hinsichtlich des von ihnen bewohnten Haus-grundst374cks zu unterlassen. Am 16. Januar 2007 verstarb der ehemalige Kl344ger zu 2 und wurde von der Kl344gerin allein beerbt. Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Landgericht den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Im Berufungsver-fahren haben die Parteien den Rechtsstreit bez374glich der Klage des Kl344gers zu 2 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Im 334brigen ist die Berufung zur374ck-gewiesen worden. Ziel der vom Senat zugelassenen Revision ist weiterhin die Abweisung der Klage, soweit diese nicht f374r erledigt erkl344rt worden ist. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen 374ber die Klage der Kl344gerin und zur Abweisung dieser Klage. I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage der Kl344gerin gegen den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen ei-nerseits, den Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber den Nachlass des fr374heren Kl344gers andererseits. 6 1. Die Klage ist erhoben worden als Klage der Kl344gerin und des fr374heren Kl344gers zu 2 gegen Rechtsanwalt P. genannt S. "als Insolvenz-verwalter 374ber das Verm366gen der Frau D. und Herrn F. ". Tats344chlich ist die Klage damit gegen zwei Beklagte erhoben worden. 334ber das Verm366gen der Kl344gerin einerseits, des fr374heren Kl344gers zu 2 anderer-seits sind selbst344ndige Insolvenzverfahren er366ffnet worden, in denen lediglich ein und dieselbe nat374rliche Person zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Es gibt also zwei Parteien kraft Amtes, die von den Kl344gern auf Unterlassung von Verwertungsma337nahmen in Anspruch genommen werden. 7 2. Nach dem Tod des fr374heren Kl344gers zu 2 haben, wie sich dem Proto-koll der m374ndlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 entnehmen l344sst, "die Parteivertreter" den Rechtsstreit "bez374glich der Klage des verstorbenen Herrn F. " f374r erledigt erkl344rt. Anh344ngig geblieben ist die Klage der Kl344-gerin, die sich ausweislich des Rubrums und der Entscheidungsgr374nde des Be- 8 - 5 - rufungsurteils aber gegen den Beklagten sowohl als Verwalter im Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der Kl344gerin als auch als Verwalter im Insolvenzver-fahren 374ber den Nachlass des fr374heren Kl344gers zu 2 richtet. II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Klage der Kl344gerin beziehe sich nach wie vor auf das gesamte Grundst374ck. Sie sei zul344ssig, obgleich bis-her weder die Zwangsversteigerung noch die freih344ndige Versteigerung des Wohngrundst374cks eingeleitet worden sei. Der Beklagte habe die Verwertung jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen, wie sich daraus ergebe, dass er das Grundst374ck in seinen Berichten an das Insolvenzgericht als werthaltigen Ver-m366gensgegenstand erw344hnt und sich im vorliegenden Prozess eines Verwer-tungsrechts ber374hmt habe. Die Kl344gerin habe keine M366glichkeit gehabt, die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen zu verhindern. 9 Die Klage sei auch begr374ndet. Zwar binde der Vollstreckungsverzicht den beklagten Insolvenzverwalter nicht. Ein Unterlassungsanspruch der Kl344ge-rin folge jedoch aus 247 242 BGB. Ein Insolvenzverwalter sei verpflichtet, Verf374-gungen 374ber die Insolvenzmasse zu unterlassen, die dem Schuldner Schaden zuf374gten, ohne im schutzw374rdigen Interesse sonstiger Verfahrensbeteiligter geboten zu sein. Der Verkauf des schon durch die erstrangige Grundschuld wertaussch366pfend belasteten Grundst374cks diene ausschlie337lich den Interessen der Grundpfandgl344ubigerin, die jedoch nicht schutzw374rdig seien, weil sie dem im Juli 2002 vereinbarten Vollstreckungsverzicht zuwiderliefen. Belange der sonstigen Gl344ubiger blieben unber374hrt. Die Frage, ob der beklagte Verwalter mit der Grundpfandgl344ubigerin einen Verwertungsbeitrag vereinbaren k366nne, 10 - 6 - welcher der Masse zugute komme, sei f374r die Entscheidung unerheblich. Der Verwalter k366nne das Grundst374ck ohne weiteres freigeben und damit der Grundpfandgl344ubigerin zur Verwertung 374berlassen. III. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 11 1. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1, den Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Kl344gerin, richtet und den Miteigen-tumsanteil des fr374heren Kl344gers zu 2 betrifft, scheitert ein Unterlassungsan-spruch der Kl344gerin bereits daran, dass ihr insoweit keine Beeintr344chtigung droht (Rechtsgedanke des 247 1004 BGB). Vollstreckungs- oder Verwertungs-ma337nahmen des Beklagten zu 1 hat die Kl344gerin schon aus Rechtsgr374nden nicht zu bef374rchten. Obwohl der fr374here Kl344ger zu 2 von der Kl344gerin allein be-erbt worden ist, ist der Beklagte zu 1 insoweit nicht verwaltungs- und verf374-gungsbefugt (247 80 InsO). Der Nachlass des fr374heren Kl344gers zu 2 ist nunmehr zwar auch Teil der Masse des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Kl344gerin (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 11). Wegen des im Zeitpunkt des Erbfalls laufenden Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Kl344gers zu 2 bleibt er jedoch vom Verm366gen der Kl344gerin ge-trennt. Mit dem Tod des fr374heren Kl344gers zu 2 ist das Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen 374bergangslos in ein Nachlassinsolvenzverfahren (247247 315 ff InsO) 374bergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 354; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 6 ff). Verwaltungs- und verf374gungsbefugt 374ber die zum Nachlass geh366ren-den Gegenst344nde ist der Verwalter in diesem Nachlassinsolvenzverfahren, 12 - 7 - nicht die Kl344gerin und nicht der Beklagte zu 1 als der Verwalter im Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der Kl344gerin. 13 2. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet und den Mitei-gentumsanteil der Kl344gerin betrifft, ist die Klage ebenfalls unbegr374ndet. Die Kl344-gerin kann nicht verlangen, dass jegliche Zwangsvollstreckungsma337nahmen unterbleiben. a) Die im Juli 2002 zwischen den Eheleuten und der Grundpfandgl344ubi-gerin getroffene Vereinbarung bindet den Beklagten zu 1 nicht. Schuldrechtliche Vereinbarungen binden grunds344tzlich nur die Vertragsparteien. Dazu geh366rte der Beklagte zu 1 nicht. Dass der Beklagte zu 1 Verwalter im Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen der Kl344gerin ist, f374hrt ebenfalls nicht dazu, dass er nunmehr an die zuvor geschlossene vollstreckungsbeschr344nkende Vereinba-rung gebunden w344re. Die Insolvenzordnung enth344lt keine Bestimmung, die zu dieser Rechtsfolge f374hren k366nnte. Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist das Recht der Kl344gerin, das zur Masse geh366rende Verm366gen zu verwalten und 374ber es zu verf374gen, auf den Insolvenzverwalter 374bergegangen (247 80 Abs. 1 InsO). F374r Rechte und Pflichten der Grundpfandgl344ubigerin gilt dies hingegen nicht. Die Grundpfandgl344ubigerin ist gem344337 247 49 InsO weiterhin nach Ma337gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung aus dem zur Masse geh366renden Miteigentumsan-teil berechtigt und kann dieses Recht auch gegen374ber dem Insolvenzverwalter durchsetzen. Die Rechte aus der Vereinbarung k366nnten - was hier aber nicht zu entscheiden ist - ihr gegen374ber geltend gemacht werden. Mit dem Recht und der Pflicht des Verwalters, das zur Masse geh366rende Verm366gen der Kl344gerin zu verwerten, hat dies jedoch nichts zu tun. 14 - 8 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt ein Verwertungs-verbot hier auch nicht aus den Grunds344tzen von Treu und Glauben (247 242 BGB). Das Berufungsgericht hat allein die wertaussch366pfende Belastung des Grundst374cks im Blick gehabt, die dazu f374hre, dass ausschlie337lich die an die vollstreckungsbeschr344nkende Vereinbarung gebundene Grundpfandgl344ubigerin von einer Verwertung des Miteigentumsanteils profitieren w374rde. Diese Sicht greift jedoch zu kurz. Neben der Grundpfandgl344ubigerin haben weitere Gl344ubi-ger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Aufgabe des Beklagten ist es, durch bestm366gliche Verwertung des Verm366gens der Schuldnerin die (ungesicherten) Gl344ubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (247 1 Satz 1 InsO). Wenn die Grund-pfandgl344ubigerin die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung betreibt (vgl. 247 49 InsO), ist dies zwar nicht m366glich. Auch eine vom Verwalter selbst bean-tragte Zwangsversteigerung des Grundst374cks (247 165 InsO, 247247 172 ff ZVG) w374r-de kaum zu einem 334berschuss f374hren, den der Verwalter zur Masse ziehen k366nnte. Der Verwalter ist jedoch - anders als die Grundpfandgl344ubigerin - auch zur freih344ndigen Ver344u337erung des belasteten Grundst374cks oder grundst374cks-gleichen Rechts berechtigt (vgl. BGHZ 47, 181, 183 zu 247 47 KO; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305 zur GesO; M374nch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Vor 247247 49-52 Rn. 99a; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. 247 49 Rn. 30; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. 247 49 Rn. 23). Weil bei der freih344ndigen Ver344u337erung oft ein h366herer Kaufpreis erzielt wird, kann der Verwalter sich mit dem absonderungsberechtigten Gl344ubiger darauf verst344ndi-gen, dass er, der Verwalter, diese gegen Zahlung eines vereinbarten Kosten-beitrags zugunsten der Masse betreibt. Dieser Beitrag kommt der Gemeinschaft der (ungesicherten) Insolvenzgl344ubiger zugute. Der Verwalter, der von dieser M366glichkeit Gebrauch macht, wird nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur im Interesse des absonderungsberechtigten Gl344ubigers t344tig, sondern zieht - sei-nen Aufgaben und seinem Amt entsprechend - den trotz der Belastungen noch 15 - 9 - zu realisierenden Wert des Grundst374cks zur Masse. Nicht die Grundpfandgl344u-bigerin, sondern der Verwalter f374r die Gesamtheit der Gl344ubiger greift damit auf das Grundst374ck zu. 16 c) Soweit das Berufungsgericht ohne n344here Erl344uterungen auf den "pre-k344ren Gesundheitszustand" der Kl344gerin verwiesen hat, ist die Kl344gerin nicht schutzlos. Ihr bleibt die M366glichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 765a ZPO zu stellen. Sie kann damit zwar nicht die freih344ndige Ver344u337erung des Miteigentumsanteils verhindern, m366glicherweise aber die R344umung des Hausgrundst374cks durch den Erwerber hinausz366gern. Ihr Interesse, den Mitei-gentumsanteil behalten zu k366nnen, verdient im Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen keinen Schutz. 3. Die Klage gegen den Beklagten zu 2, den Verwalter im Nachlassinsol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des fr374heren Kl344gers zu 2, scheitert hin-sichtlich des Miteigentumsanteils der Kl344gerin wiederum am Fehlen einer aktu-ellen oder drohenden Beeintr344chtigung der Rechtsposition der Kl344gerin. Hier gilt das zu II 1 Gesagte entsprechend. Zwangsvollstreckungs- oder Verwertungs-ma337nahmen des Beklagten zu 2 hat die Kl344gerin nicht zu bef374rchten, weil die-ser nicht befugt ist, 374ber ihr Verm366gen zu verf374gen. 17 4. Hinsichtlich des zum Nachlass des fr374heren Kl344gers zu 2 geh366renden Miteigentumsanteils fehlt es wegen der fortbestehenden Separierung des Nach-lasses vom sonstigen Verm366gen der Kl344gerin an einer Sonderrechtsbeziehung zwischen der Kl344gerin und dem Beklagten zu 2, die Grundlage der vom Beru-fungsgericht angenommenen R374cksichtnahmepflichten sein k366nnte. Sollte man dies anders sehen, weil der Erwerber die Teilungsversteigerung beantragen 18 - 10 - k366nnte, so scheitert die Klage in diesem Prozessrechtsverh344ltnis aus dem glei-chen Grunde wie diejenige gegen den Beklagten zu 1. IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat das Re-visionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 1 ZPO). Die Kla-ge der Kl344gerin wird abgewiesen. 19 Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 6 O 250/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 4 U 40/07 -
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