BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 53/10 vom 10. Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und d ie Richterin Möhring am 10. Januar 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 4 .7 05 , 33 festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. 1. Auf die Behauptung, die Beklagte sei über die Gebührenangelegenhe i- ten der Klagef orderung vor Auftragserteilung nicht aufgeklärt worden, ist ihre Rechtsverteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt gewesen. Vortrag zu den Folgen, die für die Beklagte aus dieser unterbliebenen Aufklärung e r- wachsen sein sollen, fehlt gänzlich. Fe ststellungen zu dem jetzt behaupteten Verhal ten des Klägers und den hiervon abhängigen Entschließungen der B e- klagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Deshalb hat das Berufungsg e- 1 2 - 3 - richt auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Auf kl ä- rungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rech ts die Revision zugelassen werden kann. 2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1.756,02 K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorge tragenen Argumente einer Partei zu e igen macht, begründet die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht. b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebü h- renrechnung ü ber 11.081,28 K 22) mit Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen . Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben hat es sich auf S eite 8 seines Urteils befasst, diese also nicht - wie die B e- schwerde rügt - "ungeprüft als richtig an genommen". Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil zwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer amtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der Meldeanschrift überb e- werten. Entsprechend § 561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der 3 4 5 6 - 4 - Revision. Denn eine Pflichtverletzung des Klägers bei Erhebung der Klage zur Geschäftsnummer 12 O 518/06 des Landgerichts Potsdam ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhrin g Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 12. 05. 2009 - 12 O 552/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 U 95/09 -
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