BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 5 3 /11 vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 1 3. September 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen d ie Nichtzulassung der Revision in dem am 9. März 2011 verkündeten Urteil des 1 3 . Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Dresden wird zu rückgewies en. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas sungsb e- schwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Strei t- helfer der Beklagten zu tragen. Der Wert des V erfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 3.249.095,62 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine E ntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestellung der Beklagten zum Mitglied des Gläubigerausschusses behauptete Willkürverstoß liegt nicht vor. Von Willkü r kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). Die insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter den en eine Revision zuzulassen ist. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.06.2010 - 2 O 974/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.03.2011 - 13 U 1070/10 - 2 3
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