BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 53/13 vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1 Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörteru n- gen übe r eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretung s organ darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachl ich geeigneten Dritten ein entsprechender Prü f auftrag erteilt wird. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 53/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richte r Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Februar 201 4 beschlossen: Die Beschwerde n der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinisc hen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2013 we rd en zurückgewiesen. Von de n Kosten des Beschwerdev erfahrens tragen die Klägerin 65 v.H. und der Beklagte 35 v.H.. Gründe: B eide Beschwerde n decken keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung einer Nebenpflicht dem Grunde nach bejaht hat, ist die angefocht e- ne Entscheidung nicht zu beanstanden. 1 2 - 3 - a) Der Steuerberater unterli egt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Pr ü- fung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für e t- waige Fehlleistungen (BGH, Urteil vom 7 . März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 15 ; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 R n. 12). Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, aaO Rn. 13). Der lediglic h mit der all gemeinen steuerlichen Beratung ein er GmbH be auftragte Berater ist hingegen nicht verpflichtet , die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers ungefragt hinzuwe i- sen, eine Überprüfung , ob Inso lvenzreife bestehe , in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO ). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt, wenn der Berater ausschließlich mit den steuerlichen A n- gelegenheiten der Ge sellschaft befasst ist. b) Den Steuer berater treffen jedoch weitergehende vertragli che Hinwei s- p flichten, wenn er - wie hier - bei einem rein steuerrechtlichen Mandat mit dem Vertretungsorgan in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft eintritt. Insoweit gilt nichts anderes als in son s- tigen Fällen, in denen der Berater außerhalb des bestehenden Mandatsverhäl t- nisses für die Entschließung des Mandanten erkennbar erhebliche Erklärungen abgibt, die sich als unzutreffend erweisen. aa) In einer sol chen Gestaltung wird dem Berater nicht angesonnen , schon bei einem " äuße ren Anlass " oder " äuße ren Verdacht " eine r Insolvenz den Mandanten auf die Notwendigkeit einer Prüfung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 7 . März 2013, aaO Rn. 17, 19). Vielmehr wird der steuerliche Berater 3 4 5 - 4 - in einem Beratungsgespräch von dem Mandanten unmittelbar mit der konkreten Frage einer Insolvenzreife des Unternehmens konfrontiert. In einem solchen Fall muss der Berater schon mit Rücksicht auf die vielfältigen damit verbund e- nen rech tlichen Folgen dem Mandanten einen Weg aufzeigen, der ihm die Feststellung ermöglicht, ob eine Insolvenz vorliegt oder nicht . Dies kann g e- schehen, indem der steuerliche Berater auf der Grundlage eines ihm dann e r- teilten besonderen Auftrags selbst eine verb indliche gutachtliche Stellungna h- me ab gibt. Sieht sich der steuerliche Berater hierzu - sei es wegen fehlender Fachkunde oder mit Rücksicht auf eine komplexe Tatsachengrundlage - nicht in der Lage, muss er den Mandanten darauf hinweisen, zum Zwecke der erb et e- nen Klärung einem geeigneten Dritten einen Prüfauftrag zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - I X ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 10 f ) . bb) Diesen Pflichten hat der Beklagte nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts nicht genügt. Danach wa r die Frage einer Insolvenz der Gesel l- schaft Gegenstand der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Unterredung. Im Rahmen des rein steuerlichen Mandats war der Beklagte nicht verpflichtet, ungefragt eine verbindliche Stellungnahme zur Frage der Inso l- venzreife der Gesellschaft abzugeben. Jedoch war er gehalten, der Klägerin eine Klärung dieser Frage - sei es durch den Rat einer gesonderten eigenen Beauftragung oder der eines Dritten - zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte nicht ent sprochen, indem er es trotz festgestellter Nachfrage nach der Überschuldung der Gesellschaft bei unverbindlichen Diskussionen über ihre wirtschaftliche Lage beließ. 2. Die übrigen von dem Beklagten und der Klägerin erhobenen Zula s- sungs gründe greifen ni cht durch . Die behauptete Verletzung von Verfahren s- grundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von 6 7 - 5 - einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Kläru ng der Voraussetzu n- gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 02.03.2011 - 17 O 104/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2013 - 17 U 14/11 -
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