BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/13 Verkündet am: 22. September 2015 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhan d- lung vom 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. April 2013 an Ve r- kün dungs Statt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeits - senats) des Bundespatentgerichts insoweit abgeändert, als das europäische Patent 1 163 864 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit für nichtig erklärt worden ist, als P a- tentans pruch 1, auf den sich die Patentansprüche 2 bis 5 rückb e- ziehen, über folgende Fassung hinausgeht: " Möbelpaneel in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff, mit einer auf den Paneelkorpus (30) aufgebrachten Kunststoffkante (10), wobei eine Schweißv erbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem Paneelkorpus (30) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoffkante (10) aus Kunststoffschichten (11, 12) unterschiedl i- cher Härte besteht, wobei ein Bereich größerer Härte der Kunststoffkan te (10) eine mehr als doppelt so große Dicke als ein Bereich geringerer Härte besitzt, dass die Kunststoffkante mit einer Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kunststoffkante auf den Paneelkorpus gefügt ist, und dass nur ein Teil der auf den Paneel korpus (30) gefügten Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kunststoffkan t e (10) mit dem Paneelkorpus (30) verschweißt ist. " Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen werden zurückgewiesen. - 3 - Von den Kosten des ersten R echtszuges tragen die Klägerinnen drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten e uropäischen Patents 1 163 864 (Streitpatents), das am 8. Juni 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 13. Juni 2000 angemeldet wurde und eine Möbelplatte sowie ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft. Das Streitpatent umfasst 12 Patent ansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 6 nebengeordnet sind und in der Verfahrensspr a- che wie folgt lauten: " 1. Möbelpaneel, insbesondere Möbelplatte aus einem Holzwer k- stoff, mit einer auf den Paneelkorpus (30) aufgebrachten Kunststoffkante (10), wobei ei ne Schweißverbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem Paneelkorpus (30) vorges e- hen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststoffkante (10) aus Kunststoffschichten (11, 12) unterschiedlicher Härte besteht, wobei ein Bereich größerer Härte der Ku nststoffkante (10) eine mehr als doppelt so große Dicke als ein Bereich g e- ringerer Härte besitzt, und dass nur ein Teil der auf den P a- neelkorpus (30) gefügten Oberfläche der Kunststoffkante (10) mit dem Paneelkorpus (30) verschweißt ist. 6. Verfahren zur Herstellung eines Möbelpaneels, insbesondere einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff, bei dem auf einem Paneelkorpus (30) eine Kunststoffkante (10) aufgebracht wird, wobei eine Oberfläche der Kunststoffkante (10) aufgeschmo l- 1 - 4 - zen und die Kunststoffkante so dann mit ihrer aufgeschmolz e- nen Oberfläche auf den Paneelkorpus (30) gefügt wird, dadurch gekennzeichnet, dass durch Laserbeaufschlagung nur eine dünne Schicht (12) der Kunststoffkante (10) aufg e- schmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, während die restliche dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) im festphasigen Zustand gehalten wird. " Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf einen dieser Patentansprüche rückbezogen. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegensta nd des Streitp a- tents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag in einer gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassung verteidigt, w o- nach das Wort " insbesondere " in Patentanspruch 1 durch die Wörter " in Gestalt einer " und in Patentanspruch 6 durch " in Gestalt " ersetzt werden soll. Hilfsweise hat sie Patentanspruch 1 in vier weiteren geänderten Fassungen und Patenta n- spruch 6 in einer geänderten Fassu ng verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Abweisung der Klagen im Übrigen im Umfang des Patentanspruchs 1 und der darauf rückbezogenen Patentanspr ü- che für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Patentanspruchs 6 und der darauf rüc k- bezogenen Patentansprüche hat es das Streitpatent insoweit für nichtig erklärt, als es über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht. Dagegen wenden sich die Klägerinnen und die Beklagte mit der Berufung. Die Klägeri n- nen begehren weiterhin eine vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent i m Hauptantrag hinsichtlich Patenta n- spruch 1 i n d er aus dem Tenor ersichtlichen Fassung sowie mit zwei gegen über der ersten Instanz neuen Hilfsanträgen. In Bezug auf Patentanspruch 6 verte i- 2 3 4 - 5 - digt die Beklagte das Streitpatent weiterhin in der Fassung ihres erstinstanzl i- chen Hauptantrags und des erstinstanzlichen Hilfsantrags. Entscheidungsgründe: Die zulässige B erufung der Beklagten hat auf der Grundlage ihres zuletzt gestellten Hauptantrags Erfolg. Dagegen sind die Berufungen der Klägerinnen unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft ein Möbelpaneel, insbesondere eine Möbe l- platte aus einem Holzwerkstoff, mit ei nem auf den Paneelkorpus aufgebrac h- ten, als Kunststoffkante bezeichneten Kunststoffband und ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Paneels. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden Kunststof f- kanten auf die Kanten von Holzwerkstoffp latten gewöhnlich maschinell auf sp e- ziellen Anlagen aufgefahren, wobei im Stand der Technik Verbindungen unter Verwendung von Klebern sowie kleb - und haftmittelfreie Verbindungen bekannt sind. Bei der Verklebung werde so erläutert die Streitpatentschri ft die Kunststoffkante aus Thermoplast mit der Seite, auf der eine Schmelzklebe r- schicht mit einem Haftvermittler aufgebracht sei, gegen die entsprechende Se i- te der Möbelplatte gefahren und so mit dieser verbunden (Beschr. Abs. 2). Nachteilig hierbei sei, dass die Klebefuge Schmutz aufnehme und dadurch sichtbar werde. Ferner könne die Qualität des Möbelpaneels durch eindringe n- de Feuchtigkeit beeinträchtigt werden (Beschr. Abs. 3). 5 6 7 8 - 6 - 2. Nach der Streitpatentpatentschrift besteht die Aufgabe des Streitp a- tent s darin, ein Möbelpaneel sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung zu entwickeln, das die Nachteile des Standes der Technik vermeidet. Insbesond e- re soll ein Paneel mit einer dauerhaften und optisch makellos bleibenden Ve r- bindung zwischen Paneelkorpus und K unststoffkante geschaffen werden (Be schr. Abs. 4). Dadurch wird die Aufgabe entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht in unzulässiger Weise zu eng gefasst, weil das Problem einer fugenfreien Verbindung nach dem Stand der Technik bereits gelöst sei. Angesichts der Nachteile, die eine Verklebung und eine dabei entstehende Fuge mit sich bri n- gen, ist die Entwicklung einer fugenfreien Verbindung bereits als Teil der L ö- sung des technischen Problems anzusehen. Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören , dürfen bei der Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, jedoch nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - X ZR 124/88, GRUR 1991, 811, 814 - Falzmaschine; Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolie n- beutel). Ebenso ist es verfehlt, schon bei der Definition der Aufgabe die Frage zu prüfen, welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden. Vielmehr ist das technische Problem so allgemein und ne utral zu formulieren, dass sich diese Frage ausschließlich in dem Zusammenhang stellt, in dem sie relevant ist, nämlich bei der Prüfung der erfinderischen Täti g- keit ( BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 X ZR 41/13, GRUR 2015, 190 Rn. 17 Quetiapin) . Daher sc hadet es insbesondere auch nicht, dass die Streitpaten t- schrift in Bezug auf die klebstofffreien Verbindungen anders als bei den Kl e- beverbindungen nicht explizit deren Nachteile darstellt, vielmehr nur Kriterien benennt, die die im Stand der Technik ins oweit bisher vorgeschlagenen Lösu n- gen nicht aufweisen. Implizit kommt darin zum Ausdruck, dass diese für ve r- besserungswürdig gehalten werden. Die Formulierung der Aufgabe in Absatz 4 9 10 - 7 - der Beschreibung ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass mit der Erfindung auch der Stand der Technik in Bezug auf klebstofffreie Verbindungen weiterentwickelt werden soll, und ist damit nicht zu beanstanden. 3. Das Streitpatent schlägt in Patentanspruch 1 ein Möbelpaneel und in Patentanspruch 6 ein Verfahren zu dessen Herstellung vor. a) Die Merkmale der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in se i- ner zuletzt verteidigten Fassung lassen sich wie folgt gliedern (Gliederung s- punkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1.1 Möbelpaneel in Gestalt einer Möbelp latte aus einem Hol z- werk stoff [1.1] 1.1.1 mit einer auf dem Paneelkorpus (30) aufgebrachten Kunststoffkante (genauer: einem Kantenband, 10) [1.2], wobei 1.1.2 eine Schweißverbindung zwischen der Kunststoffkante (10) und dem Paneelkorpus (30) vorgesehen ist [1.3], 1.1.3 die Kunsts toffkante mit einer Oberfläche ein es Bereichs geringerer Härte auf den Paneelkor pus gefügt ist und 1.1.4 nur ein Teil der auf den Paneelkorpus (30) gefügten Oberfläche des Bereichs geringerer Härte der Kuns t- stoffkante (10) mit dem P aneelkorpus (30) verschweißt ist [1.6]. 1.2 Die Kunststoffkante (10) 1.2.1 besteht aus Kunststoffschichten (11, 12) unterschiedl i- cher Härte [1.4], 11 12 - 8 - 1.2.2 wobei ein Bereich größerer Härte eine Dicke besitzt, die mehr als das Doppelte eines Bereichs geringere r Härte beträgt [1.5]. b) Die Merkmale des in Patentanspruch 6 vorgeschlagenen Verfahrens lassen sich nach der zuletzt verteidigten Fassung dieses Anspruchs wie folgt gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 6. Verfahren zur Herstellung eines Möbelpaneels in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff [6.1], bei dem auf einen Paneelkorpus (30) eine Kunststoffkante (10) wie folgt aufg e- bracht wird [6.2]: 6.1 eine Oberfläche der Kunststoffkante (10), und zwar nur eine dünne Schicht (12), wird aufgeschmolzen [6.3 und 6.4, jeweils teilweise]; 6.2 durch Laserbeaufschlagung; 6.3 die restliche, dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) wird im festphasigen Zustand gehalten [6.5]; 6.4 die Kunststoffkante (10) wird mit ihrer au fgeschmolz e- nen Oberfläche auf den Paneelkorpus (30) gefügt und mit diesem verschmolzen [6.3. und 6.4, jeweils teilwe i- se]. 4. Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Sinngehalt der Patenta n- sprüche 1 und 6 der Erörterung: a) Das Streitpatent schlägt eine " klebstofffreie " Verbindung einer Kuns t- stoffkante mit einer Möbelplatte aus Holzwerkstoff sowie ein entsprechendes Herstellungsverfahren vor. Die Begriffe " Schweißverbindung " i m S inne des 13 14 15 - 9 - Merkmals 1.1.2 und " verschweißt " i m S inne des Merkmals 1.1. 4 s ind jedoch, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, auslegungs bedürftig. aa) Das Patentgericht hat angenommen, dass die Begriffe " Schweißve r- bindung " und " verschweißt " in Patentanspruch 1 nicht im herkömmlichen Sinn zu verstehen seien. Unter Sch weißen verstehe der Fachmann eine Fügeve r- bindung, bei der beide beteiligten und zu fügenden Teile aufgeschmolzen we r- den , um dann stoffschlüssig verbunden zu werden. Da beim Streitpatent Kuns t- stoffkanten auf Möbelplatten aus einem Holzwerkstoff aufgebracht werden so l- len, dieser aber keine Schmelzphase bilden könne, verstehe der Fachmann Verschweißen im Sinne des Streitpatents dahingehend, dass lediglich die the r- moplastische (weiche) Kunststoffphase an - oder aufgeschmolzen werde und dadurch einen Klebstoff in Gestalt eines Heißklebers bilde und so mit dem Holzwerkstoff formschlüssig verbunden werde, wobei sich zusätzlich zur reinen Klebewirkung aufgrund des Formschlusses der gegebenenfalls in die Holzf a- serstruktur eindringenden Schmelzphase auch eine mehr oder weniger starke " physikalische " Bindungswirkung ergebe. Die Begriffe " Schweißen " , " Kleben " und " Heißkleben " würden in der Streitpatentschrift teilweise missverständlich und widersprüchlich verwendet. Es solle unterschieden werden zwischen eine r- seits den im Stand der Technik eingesetzten " reaktiven " Klebwerkstoffen, deren Komponenten unter Umständen auch " aufschmelzbar " sein könnten, und and e- rerseits den aufzuschmelzenden thermoplastischen Kunststoffschichten. Der Fachmann nehme daher an, dass die nach dem S treitpatent auf - bzw. anz u- schmelzende Schicht ein thermoplastischer Kunststoff sei, der als Schmelzkl e- ber zur Anbindung an einen Holzwerkstoff geeignet erscheine und sich auch als Werk stoff eines Kantenbandes eigne. bb) Diese funktionale Auslegung der B egriffe " Schweißverbindung " und " verschweißt " ist im Hinblick darauf, dass dem Fachmann aufgrund seines 16 17 - 10 - Fachwissens bekannt ist, dass ein Holzwerkstoff selbst keine Schmelzphase bilden kann, nicht zu beanstanden und wird auch von den Parteien im Ber u- fungsv erfahren nicht angegriffen. b) Hingegen streiten die Parteien über die Bedeutung der Aussage in Merkmal 1.1. 4 , dass nur ein Teil der auf den Paneelkorpus gefügten Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Paneelkorpus verschweißt wird. aa) Das Patentger icht hat angenommen, dass danach die gefügte Obe r- fläche größer sei als die geschweißte und zwingend auch nicht geschweißte Oberflächenbereiche aufweise. Da nicht ausdrücklich festgelegt werde, dass nur ein Teil der verschweiß baren Oberfläche verschweißt se i, sei es unerhe b- lich, ob derjenige Teil der Oberfläche, der nicht verschweißt sei, grundsätzlich für eine Aufschmelzung und damit zum Verschweißen zur Verfügung stehe oder nicht. Letzteres könne beispielsweise bei Kunststoffkanten mit Nuten der Fall sein, in deren Bereich eine Verschweißung nicht möglich ist, weil der Grund der Nuten zu weit vom Paneelkorpus entfernt ist. bb) D emgegenüber verweist d ie Berufung der Beklagten insoweit darauf, dass in Merkmal 1.1. 4 die Rede davon sei, dass ein Teil der auf den Panee l- korpus gefügten Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Paneelkorpus ve r- schweißt sei. Der Fachmann verstehe unter einer gefügten Oberfläche den Teil des Kunststoffkantenbands, der dem Paneelkorpus derart nahe liege, dass er für einen Fügeprozess, wie beispielsweise die Verschweißung, zur Verfügung stehe. Merkmal 1.1. 4 erfasse daher nicht eine Konstruktion , bei der die Kuns t- stoffkante mit Nuten versehen sei und nur dieser Bereich nicht verschweißt werde . Denn der Bereich der Nuten komme aufgrund de s Abstandes vom P a- neelkorpus nicht für einen Fügeprozess in Betracht und könne daher nicht Teil der gefügten Oberfläche im Sinne von Merkmal 1.1. 4 sein . 18 19 20 - 11 - cc) Dieses Verständnis von Merkmal 1.1.4 ist zutreffend und wird auch durch die Beschreibung des Str eitpatents getragen. Dort ist ausgeführt, dass die Kunststoffkante nur partiell aufgeschmolzen werde und zwar ein Teil der Fläche, die anschließend auf den Möbelkorpus gedrückt werde. So könne vo r- gesehen sein, die Kunststoffkante nur in den äußeren Randber eichen aufz u- schmelzen und mit dem Paneelkorpus zu verschweißen (Beschr. Abs. 15). c) In Bezug auf die Merkmalgruppe 1.2 hat das Patentgericht zutreffend angenommen, dass diese keine Festlegung hinsichtlich der Anzahl der vorha n- denen Schichten treffe un d insbesondere Merkmal 1.2.2 nicht impliziere, dass der Schichtaufbau auf zwei Schichten beschränkt sei . Ob sich der Merkmal s- gruppe wie das Patentgericht angenommen hat auch keine Aussage über die Position der Schichten im Verhältnis zum Paneelkorpus e ntnehmen lässt, was im Hinblick auf die Ausführungen in der Streitpatentschrift (Beschr. Abs. 12 bis 13) zweifelhaft sein könnte, kann offen bleiben. Mit der Aufnahme von Merkmal 1.1.3 in Patentanspruch 1 ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob s ich der Merkmalsgruppe 1.2 im Hinblick a uf die Ausführungen in der Streitpaten t- schrift (Beschr. Abs. 12 bis 13) eine Aussage darüber entnehmen lässt, welche Schicht auf den Paneelkorpus gefügt wird , dahin beantwortet, dass die weich e- re Schicht auf den Pane elkorpus gefügt wird, während die harte Seite vom P a- neelkorpus abgewandt ist. d) Die Berufungen der Klägerinnen machen geltend, dass Patenta n- spruch 6 nicht nur ein Verfahren zum Fügen eines Kunststoffs mit einem Hol z- paneel zum Gegenstand habe, sondern auch ein Verfahren zum Fügen zweier Kunststoffe betreffe. Dies ergebe sich aus der Streitpatentschrift, wo es in der Beschreibung heiße, dass die erfindungsgemäße Kunststoffkante eine hochfe s- te Verbindung zum Paneelkorpus insbesondere auch dann erziele, we nn dieser eine HPL - Beschichtung, d.h. eine Oberfläche aus einem Hochdrucklaminat, 21 22 23 - 12 - beispielsweise aus Papier oder Kunstharz, aufweise (Beschr. Abs. 17). D em kann nicht beigetreten werden . Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass nach dem erfindungsgem ä- ßen Verfahren vorgesehen ist, bei Verwendung von solcher Art beschichteten Möbelplatten nicht nur die Oberfläche der Kunststoffkante, sondern auch die Beschichtung des Paneelkorpus auf zu schm e lzen und somit ein Aufschmelzen beider Fügepartner möglich ist. D er von den Klägerinnen für ihre Auffassung in Bezug genommene Abs. 17 der Beschreibung des Streitpatents legt eine so l- che Annahme auch nicht nahe. Die dortigen Erläuterungen dazu, welche Mat e- rialien der Kunststoffkanten eine besonders stabile Verbindung mi t dem P a- neelkorpus ermöglichen, sei dieser nun beschichtet oder nicht, sprechen i m Gegenteil vielmehr dafür, dass die Schweißverbindung unabhängig von einer möglichen Beschichtung des Paneelkorpus ausschließlich über die Kunststof f- kante erfolgt und dass zu diesem Zweck ausschließlich diese aufzuschmelzen ist. Die mögliche Beschichtung der Oberfläche ändert daher nichts daran, dass es bei der erfindungsgemäßen Lehre darum geht, ein Kunststoffkantenband auf eine Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff zu fügen, u nd sich die Anforderungen an Verfahren und Werkstoffe hieran auszurichten haben. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag ve r- teidigten Fassung sei nicht patentfähig, da er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 08 991 (D2) und dem deutschen G e- brauchsmuster 296 12 598 (D7). Angesprochener Fa chmann sei dabei ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Holztechnologie, der mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Maschinen für die Holzi n- 24 25 26 - 13 - dustrie besitze und sich mit der Anwendung von Lasern in der Fertigungstec h- nik auskenn e oder diesbezüglich einen Fachmann zu Rate ziehe. Er verfüge über kein umfassendes Kunststoff - Wissen, kenne jedoch die im Bereich der Kunststoffkanten eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Klebwerkstoffe. Die D2 beschreibe ein Kantenband aus Kunsts toff (Umleimer), das aus mindestens zwei, beispielsweise durch Coextrusion hergestellten Schichten bestehe, und zur Beschichtung von Holz - und Holzwerkstoffkanten für die He r- stellung von Möbeln oder Möbelteilen vorgesehen sei. Die Verbindung werde über ein en Schmelzkleber hergestellt, der entweder erhitzt auf die Holzwer k- stoffkante aufgetragen oder wenn er als Schmelzklebeschicht bereits auf dem Kunststoff aufgebracht sei vor dem Auftrag auf die Möbelkante hitzeaktiviert werden könne. Bei sämtlichen Aus führungsformen der in der D2 dargestellten Kantenbänder sei oberhalb der Haftschicht oder - folie eine Polyolefinschicht (oder eine polyolefinhaltige Schicht) angeordnet. D a d ie Schmelztemperatur der im Verfahren nach Patentanspruch 22 der D2 eingesetzten S chmelzkleber weit unterhalb der Schmelztemperatur von Polypropylen lie gen könne, ergebe sich implizit, dass die Schmelzkleberschicht gegenüber de m im Wesentlichen das Hauptgerüst bildende n ein - oder mehrschichtige n Polyolefin - Werkstoff einen geringeren Här tegrad aufweise . Die Polyolefinschicht sei nach der Figur 2 der D2 auch mehr als doppelt so dick wie die Haftschicht. Damit offenbare die D2 alle Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme von Merkmal 1.1. 4 . Dieses werde dem Fachmann jedoch durch die D7 nahegelegt, die eine Kantenschutzleiste aus polymerem Werkstoff betreffe, die zur Abdeckung von Schnittkanten plattenförmiger Bauteile für die Möbelindustrie und damit auch für Holzpaneele vorgesehen sei. Die Kantenschutzleiste weise einen mehrschicht i- gen Profilaufbau auf, wobei wenigstens eine harte Deck - und eine weichere Innenschicht vorgesehen seien. Zwar schildere es die D7 als vorteilhaft, dass die weichere Innenschicht dicker als die äußere, härtere Schicht sei. Nach P a- 27 28 - 14 - tentanspruch 4 der D7 könne di e Deckschicht zur Innenschicht jedoch auch in einem Verhältnis von 2:1 stehen, so dass die D7 auch Kantenschutzleisten mit einem Schi c htdickenverhältnis wie in Merkmal 1.2.2 erfasse . Das Fügeverfa h- ren der Kantenschutzleiste an die Schnittkante von plattenf örmigen Bauteilen sei in der D7 zwar nicht näher beschrieben. Insoweit werde lediglich erwähnt, dass bandartige Profile im Wege des Klebens auf die Schnittkanten von Möbe l- platten aufgefahren würden , wobei der Begriff " Kleben " das Heißkleben eines Schmelzkl ebers umfasse , jedoch nicht ausdrücklich eine Schmelzkleberverbi n- dung offenbare . Um eine ausreichende Fugendichtigkeit zu erzielen , sehe die D7 unter anderem vor, in eine innere Deckschicht Längsnuten einzubringen, die von außen unsichtbar seien und der St eigerung der Flexibilität der Kante n- schutzleiste dienten, wenn diese um die Eckbereiche der Werkstoffplatten g e- bogen würden. Diese mit Nuten versehenen Flächenbereiche stünden für eine Fügeverbindung (Kleben) nicht mehr zur Verfügung , so dass nur ein Teil der auf den Paneelkorpus gefügten Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Panee l- korpus verbunden werden könne . Damit zeige die D7 dem Fachmann die Mö g- lichkeit einer nur teilweisen Verbindung im Sinne des Merkmal s 1.1.4 auf. Der Fachmann k enne daher ausge hend von der D2 die Möglichkeit, mehrschichtige Kantenbänder mit unterschiedlicher Härte und außen liegender, härterer Schicht " biegeweicher " einzustellen, sofern diese auf gekrümmten Schnittkanten von Möbelpaneelen eingesetzt werden sollen. Da derartige B e- schichtungen von gekrümmten oder gerundeten Paneelkanten in der Möbeli n- dustrie weit verbreitet seien, kenne der Fachmann auch die in der D7 geschi l- derte Problematik und die dort genannten Lösungsmöglichkeiten. Er ziehe die D7 auch deshalb in Betracht, wei l die dort beschriebenen Kantenbänder einen ähnlichen Schichtaufbau hätten wie in der D2. Da Merkmal 1.2.2 lediglich ve r- lange, dass die beiden Kunststoffschichten vorlägen, jedoch nicht festlege, wo diese platziert seien, und auch nicht ausschließe, dass e ine zusätzliche (härt e- 29 - 15 - re) Schicht auf der Innenseite angebracht sei, wie dies bei zwei in der D7 g e- zeigten Varianten mit den Längsnuten der Fall sei, werde mit den in den Fig u- ren 5 und 6 der D7 gezeigten Ausführungsbeispielen ein Schichtaufbau offe n- bart, d er mit Ausnahme des Verhältnisses der Dicke der Schichten zueinander demjenigen in Patentanspruch 1 des Streitpatents entspreche. Für den Fac h- mann habe es daher nahegelegen, die in der D7 offenbarte Lösung auf das in der D2 beschriebene Kunststoffband zu ü bertragen und damit die Kunststof f- kanten lediglich teilweise mit den Stirnseiten der Möbelpaneele zu verschwe i- ßen. Alternativ habe der Fachmann ausgehend von der D2 und entsprechend dem Vorbild in der D7 Anlass gehabt, auf der Innenseite eine zusätzliche h ärt e- re Schicht mit Nuten vorzusehen, sofern er diese aufschmelzen könnte. Patentanspruch 6 sei demgegenüber in der mit dem Hauptantrag verte i- digten Fassung rechtsbeständig. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in dieser Fassung sei nicht unz u- lässig er weitert. Da beim Verschweißen die beteiligten Fügepartner miteinander verschmolzen würden, führe der Umstand, dass in Merkmal 6.4 der Begriff " verschmolzen " verwendet werde, während in der Anmeldung des Streitpatents in Patentanspruch 12 davon die Rede sei , dass die Kunststoffkante mit dem Paneelkorpus " verschweißt " werde, nicht zu einer unzulässigen Erweiterung. Auch der Einwand der Klägerinnen, die ursprünglichen Anmeld e unterlagen o f- fenbarten nicht, dass wie von Merkmal 6.1 gefordert eine " dünne Schic ht " der Oberfläche der Kunststoffkante aufgeschmolzen werde, sei nicht begründet. In der Beschreibung der Anmeldung des Streitpatents heiße es in Absatz 11, dass insbesondere nur eine " sehr dünne Schicht " der Kunststoffkante aufg e- schmolzen werden könne. Au ßerdem lasse sich den Angaben in Absatz 23 der Anmeldung zur Tiefe der tatsächlich flüssig werdenden Aufschmelzzone en t- nehmen, dass eine Abstufung zu immer dünner werdenden Aufschmelzbere i- chen als vorteilhaft angesehen werde , wobei eine " obere Grenze " nich t festg e- 30 31 - 16 - legt sei . Da die Begriffe " dünn " und " sehr dünn " im Übrigen relativ seien, sei eine unzulässige Erweiterung auch in Bezug auf Merkmal 6.1 zu verneinen. Ebenso wenig greife der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden ausfüh r- baren Offenbarung durch. Zwar könne die Transparenz der für den Einsatz als Kantenmaterial vorgesehenen Kunststoffe insbesondere im " kurzwelligen " B e- reich ein Problem darstellen. Der Fachmann könne aber insoweit geeignete Absorber einsetzen. Auch wenn er diese für die verwendeten Kantenbänder erst entwickeln und optimieren müsste, sei ihm das Prinzip hierfür bekannt. Eine unter Umständen lange Entwicklungsdauer rechtfertige es noch nicht, ein Verfahren als für den Fachmann nicht ausführbar zu bezeichnen. Im Übrigen seien in der Be schreibung des Streitpatents Wellenbereiche angegeben, die möglicherweise aus der Transparenz der Kunststoffe resultierende Probleme verringerten. Gegebenenfalls sorgten auch die nach einer vorteilhaften Ausg e- staltung des mit Patentanspruch 6 beanspruchten Verfahrens vorhandenen Farbpigmente für eine ausreichende Absorption. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in der verteidigten Fassung sei auch patentfähig. Das Verfahren sei durch keine der im Verfahren befindlichen Entgege n- haltungen vorweggenommen. Die deutsche Offenlegungsschrift 199 55 575 (D1), die zu berücksicht i- gen sei, da das Streitpatent die Priorität der deutschen Voranmeldung nicht in Anspruch nehmen könne, betreffe ein Verfahren zum Anhaften eines Deckm a- terials an Seitenflächen von plat tenförmigen Werkstücken, beispielsweise auch von Holz - und Pressspanplatten. Als Deckmaterialien kämen unter anderem dünne Kantenstreifen aus einem Kunststofffurnier in Betracht. Bei dem Verfa h- ren werde ein band - oder streifenförmiges Haftelement, das mit einem aktivie r- baren Haftmittel versehen sei, zwischen das Deckmaterial und die Werkstüc k- 32 33 34 35 - 17 - oberfläche eingebracht, wobei Deckmaterial und Werkstückoberfläche mit dem dazwischenliegenden Haftelement, das zumindest teilweise aktiviert werde, for t- laufend zusamme ngeführt werde. Die Oberfläche der Kunststoffkante werde dabei anders als dies Merkmal 6.1 verlange nicht, auch nicht in einer dünnen Schicht, aufgeschmolzen. Dementsprechend fehle es auch an der Offenbarung des Merkmals 6.3. Die Anwendung eines Lasers werde in der D1 zwar als Mö g- lichkeit genannt, allerdings nur zur Aktivierung einer chemischen Reaktion und im Zusammenhang mit der Haftmittel - Reaktionseinrichtung, die nach der D1 unterschiedlich je nach der chemischen Zusammensetzung des Haftmittels ausg estaltet sein könne. Als Erwärmungseinrichtung wie im Streitpatent we r- de der Laser bei der Aufzählung der als solche in Betracht kommenden Einric h- tungen dagegen nicht genannt. Die deutsche Offenlegungsschrift 42 08 991 (D2) beschreibe ein Verfa h- ren zur Oberflächenveredelung von Möbelkanten und Platten aller Art durch ein Kantenband aus Kunststoff, bei dem ein mit Schmelzkleber vorbeschichtetes Kantenband mit dem Holzwerkstoff verklebt werde. Dafür werde die Schmel z- klebeschicht auf über 80 bis 245°C e rhitzt und unter Druck auf die Holz - oder Holzwerkstoffkante aufgebracht. Damit seien alle Merkmale bis auf die Lase r- beaufschlagung zum Aufschmelzen einer dünnen Schicht des Kantenbandes (Merkmale 6.1 und 6.2) verwirklicht. Zwar nenne die D2 die Laserbehan dlung als zur Haftaktivierung des Kantenbandes geeignete Bestrahlungsmethode. Jedoch diene diese lediglich dazu, die Oberfläche des Kantenbandes entspr e- chend der üblichen und als bevorzugt genannten Koronaentladung zu aktivi e- ren. Dies sei nicht vergleichba r mit dem Verfahren in Patentanspruch 6 des Streitpatents, bei dem durch die Verschweißung mittels Laser das Aufschme l- zen der Kunststoffkante in sehr dünner Schicht exakt steuerbar sei. Aus der DDR - Patentschrift 257 797 (D5) sei ein Verfahren zur Herste l- lung von klebstofffreien Verbindungen eines thermoplastischen Kantenprofils 36 37 - 18 - mit einem Holzwerkstoff, insbesondere einer Tischplatte, bekannt. Das partielle Aufschmelzen der zu fügenden Fläche des Kantenprofils geschehe durch u n- mittelbare Erwärmung, beispi elsweise durch ein elektrisches Heizelement, kö n- ne allerdings auch durch mittelbare Erwärmung mittels Hochfrequenztechnik erfolgen. Sobald ein Schmelzefilm entstanden sei, werde die Kunststoffkante an die Fügefläche eines Holzwerkstoffs (Möbelbauteil) gepr esst, wobei sich ein Mikroformschluss ausbilde, der eine hohe Verbundfestigkeit ohne Klebstoff g a- rantiere. Somit offenbare die D5 zwar die Merkmale 6, 6.3 und 6.4, nicht jedoch die Merkmale 6.1 und 6.2. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in der verteid igten Fassung b e- ruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die in der D5 dargestellte Möglichkeit der mittelbaren Erwärmung, insb e- sondere im Wege der Hochfrequenztechnik, lege dem Fachmann ein Au f- schmelzen der dünnen Kunststoffschicht mittels Laser nicht n ahe. Hochfr e- quenzschweißen sei prinzipiell nur mit Kunststoffen möglich, die einen ausg e- prägten Dipolcharakter aufwiesen. Der Frequenzbereich der Hochfrequen z- technik gebe dem Fachmann keine Veranlassung, Frequenzspektren im B e- reich des sichtbaren Lichts od er des Lasers in Erwägung zu ziehen, die wesen t- lich höher lägen. Sollte der Fachmann die Anregung aus der D5 aufgreifen, eine mittelbare Erwärmung mittels Hochfrequenztechnik näher zu beleuchten, stoße er zwar auf die Veröffentlichung von Michaeli " Einf ührung in die Kunststoffverarbeitung " , 4. Aufl. 1999 (D18) und dort in Kapitel 7.2 Schweißen von Kunststoffen unter anderem auch auf Ausführungen zum Laserstrahlschweißverfahren in der Var i- ante des Laserstumpfsch w eißens und des Laser - Durchstrahlverfahr ens. Beide Varianten verlangten jedoch grundsätzlich, dass die Oberflächen beider Füg e- partner bestrahlt und geschmolzen werden, wobei beim Laser - Durchstrahl - 38 39 40 - 19 - verfahren der zweite Fügepartner für das über den ersten, im Wesentlichen transparenten Fügepartner eindringende Laserlicht undurchsichtig sein müsse. Der Fachmann, der eine Verbindung zwischen einer Kunststoffkante und einem nicht schmelzbaren Holzwerkstoff schaffen wolle, werde das Laserschwei ß- verfahren auch nicht für das einseitige Aufschmelzen e iner dünnen Schicht e i- ner Kunststoffkante in Erwägung ziehen. Im Hinblick auf die hohe Transparenz der üblicherweise verwendeten Kunststoffe seien wenn zum Aufschmelzen von dünnen Oberflächenschichten ein Laser eingesetzt werden soll e umfan g- reiche Entw icklungsarbeiten sowohl hinsichtlich der hierfür in Betracht ko m- menden Laservorrichtungen als auch in Bezug auf die verwendbaren Kuns t- stoffbänder erforderlich. D ie Dissertation von Korte " Laserschweißen von Thermoplasten " , 1998 (D 15) werde der Fachmann nicht bei ziehen. Abgesehen davon, dass das dort dargestellte Laserstumpfschweißverfahren prinzipiell die Fügung zweier Kuns t- stoffteile betreffe, werde dort darauf hingewiesen, dass die Gefahr einer inh o- mogenen Verteilung der Schmelzschichtdicke über die Wa ndstärke des Flüge l- teils entstehen könne. Dadurch werde der Fachmann davon abgehalten, dieses Verfahren für das Aufschmelzen einer dünnen Schicht eines dünnen Kuns t- stoffbandes in Erwägung zu ziehen. Ebenso wenig werde der Fachmann d ie Veröffentlichung v on Bryden, " High power diode laser transmission welding of plastics " , Assembly Automat i- on, Vol. 20, 200, 136 - 139 (D14) heranziehen, da diese sich auf das Laser - Durchstrahlschweißen beziehe, da s zwei Fügepartner aus Kunststoff vorau s- setze. Schließlich we rde der Fachmann auch nicht auf die deutsche Offen - legungsschrift 1 479 329 (D9) zurückgreifen, die ein Verfahren zum Verbinden von Gebilden aus thermoplastischen Kunststoffen unter Wärmeeinfluss betreffe. 41 42 43 - 20 - Diese Entgegenhaltung vermittle die Lehre, dass gr undsätzlich ein Absorber zur lokalen Erreichung der Schmelztemperatur zwischen den zu verschweißenden Folien notwendig sei, und sei nicht auf die vom Fachmann beabsichtigte Opt i- mierung einer Verbindung zwischen Kunststoff und Holzwerkstoff übertragbar. Im Übrigen eigne sich auch die Entgegenhaltung D1 nicht als Ausgang s- punkt, um zum Gegenstand von Patentanspruch 6 zu gelangen, da es in dieser Schrift gerade nicht um die Aufschmelzung der Oberfläche eines Kunststof f- bandes gehe. III. Diese Beurteilung h ält den Angriffen der Berufungen der Klägerinnen stand, nicht jedoch im Umfang des zuletzt gestellten Antrags der Berufung der Beklagten. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ). Er wird entgegen der Auffassung der Klägerinnen zu 1 und 2 nicht durch die Entgegenhaltung D1 vorweggenommen. Dass diese Schrift zum Stand der Technik rechnet, weil dem Streitpatent die in Anspruch genommene Priorität nicht zukommt, hat das Patentgericht rechtsfehlerfrei begründet; die Berufung der Beklagten wendet sich hiergegen auch nicht. Die D1 betrifft ein Verfahren zum Anhaften eines Dec kmaterials an Se i- tenflächen von plattenförmigen Werkstücken, beispielsweise auch von Holz - und Pressspanplatten. Patentanspruch 1 stellt demgegenüber das Möbelpaneel mit " aufgeschweißtem " Kunststoffkantenband unter Schutz, so dass der G e- genstand von Patent anspruch 1 nicht schon allein deshalb als neu anzusehen 44 45 46 47 48 49 - 21 - ist, weil er sich dazu, wie das Kunststoffkantenband auf das Möbelpaneel au f- geschweißt wird, nicht verhält. Als für das von ihr beanspruchte Verfahren ei n- setzbare Deckmaterialien sieht die D1 unter an derem dünne Kantenstreifen aus einem Kunststoff - Furnier vor. Die D1 enthält jedoch keine Angaben zum Schichtaufbau des verwendeten Deckmaterials und dementsprechend auch nicht zu den Größenverhältnissen zwischen den Schichten. Damit ist jedenfalls Merkmal 1.2.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart . Entsprechendes gilt für Merk mal 1.1.4 . Denn die D1 sieht zwar vor, dass das Haftmittel zunächst nur teilweise oder nur einseitig aktiviert wird (Patentansprüche 11 und 12, Beschr. Sp. 10 Z. 57 bis 68) . Jedoc h kann der Entgegenhaltung nicht entnommen we r- den, dass bei dem nach dem Verfahren der D1 hergestellten Möbelpa neel nur ein Teil der auf den Korpus gefügten Oberfläche des Kunststoffkantenbandes mit dem Korpus verschweißt ist . b) Der Gegenstand von Pate ntanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung war dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ). aa) Das Patentgericht hat den Fachmann insofern von sämtlichen Ber u- fungen unbeanstandet definiert, als es ange nommen hat, dass es sich um e i- nen Fachhochschulingenieur handelt, der mehrjährige Erfahrung in der Ko n- struktion von Maschinen für die Holzindustrie besitzt. Streitig zwischen den Pa r- teien ist seine Qualifikation im Hinblick auf die im Bereich der Kunststof fkanten eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Klebwerkstoffe sowie im Hinblick auf seine verfahrenstechnischen Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die Mö g lichkeit des Laserschweißverfahren s bei der Kunststoffverarbeitung . Soweit das Patentgeric ht davon ausgeht, dass der Fachmann die im B e- reich der Kunststoffkanten eingesetzten spezifischen Kunststoffe und Kle b- 50 51 52 - 22 - werkstoffe kennt, ohne dass er über ein umfassendes Kunststoff - Fachwissen verfügt, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, das s es beim Streitp a- tent im Prinzip um Kunststoffverarbeitung geht. Daraus kann aber nicht g e- schlossen werden, dass in der Holz und Holzwerkstoffe verarbeitenden Indus t- rie deswegen versierte Kunststofffachleute für die " Kunststoffkant enband - Technik " beschäft igt wü rden. Jedenfalls haben die Klägerinnen keinen Sachvo r- trag gehalten, aus dem sich ergäbe, dass die Fachleute in der Praxis insoweit typischerweise über vertiefte Kenntnisse verfügen. Ebenso wenig sind von dem im Streitfall in Rede stehenden Fachmann n ähere Kenntnisse auf dem Gebiet der Lasertechnik zu erwarten, da nicht aufgezeigt ist, dass diese zu de sse n etablierten " Arbeitsmitteln " zählt. bb) Anders als das Patentgericht angenommen hat, führen die Entg e- genhaltungen D2 und D7 den Fachmann nicht zu der Erfindung. Die deutsche Offenlegungsschrift 42 08 991 (D2) beschreibt ein Kante n- band (Umleimer) aus Kunststoff, das zur Beschichtung von Holz - und Hol z- werkstoffkanten zur Herstellung von Möbeln oder Möbelteilen vorgesehen ist, und aus mindestens zw ei Schichten besteht, wobei eine der Schichten eine Polyolefinschicht oder folie oder eine polyolefinhaltige Schicht oder Folie ist und die andere Schicht aus einer nicht selbstklebenden lösemittelfreien Haft - folie besteht oder eine Haftvermittlerschicht ist, die ein näher beschriebenes Polymerisat enthält. Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.1, 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 offenbart. Nicht offenbart ist, wie auch die Klägeri n- nen mit ihren Berufungen nicht in Frage stelle n, Merkmal 1.1.4. Streitig zw i- schen den Parteien ist insoweit lediglich, ob die D2 die Merkmal e 1.1.3 und 1.2.2 offenbart. 53 54 55 - 23 - Das Patentgericht hat angenommen, Merkmal 1.2.2 sei in der D2 ve r- wir k licht, weil die Aufschmelztemperatur des nach Patentanspruch 22 eing e- setzten Schmelzklebers weit unterhalb der Schmelztemperatur der Polyolefi n- schicht liege. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Schmelzkleberschicht nach der D2 ist keine Schicht der Kunststoffkante im Sinne des Merkmals 1.2.1, sondern wird auf die Holz - oder Werkstoffkanten aufgetragen, auf die die Kunststoffkanten zur Herstellung von Möbeln oder Möbelteilen aufgebracht werden (Sp. 2 Z. 35 bis 49). Zwar lässt sich den Figuren der D2 entnehmen, dass die Haftvermittlerschicht bzw. die nicht selbstkle bende lösemittelfreie Haf t- folie der Kunststoffkante wesentlich dünner ist als die Polyolefinschicht. Alle r- dings enthält die D2 weder Angaben zum Größenverhältnis der Schichten u n- tereinander noch zu den Härtegraden der einzelnen Schichten. Damit kann der D2 auch Merkmal 1.2.2 nicht entnommen werden. Entgegen der Annahme des Patentgerichts erg e b en sich die Merkm a- l e 1.1.3 und 1.2.2 auch nicht aus der D7. Anspruch 4 der D7 lässt sich allenfalls entnehmen, dass die - harte - Deckschicht gerade doppelt so dick wie die weiche Innenschicht sein soll, aber nicht mehr als doppelt so dick. In der B e- s chreibung der D7 wird es demgegenüber sogar als vorteilhaft dargestellt, wenn die Deckschicht zur Innenschicht in einem Schichtdickenverhältnis von 1:4 steht, d.h. d ie harte Schicht soll wesentlich dünner sein als die weiche Schicht (S. 2 Abs. 5). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass dem Fachmann das teilweise Verschweißen der Oberfläche der Kunststoffkante mit dem Paneelko r- pus entsprechend Merkmal 1.1. 4 durch die D7 nahegelegt war. Diese Entg e- genhaltung will dem " Schüsseln " entgegenwirken. Insbesondere bei breiten Kantenschutzleisten treten an der Oberseite der Leiste im Biegebereich Zu g- spannungen und an der Unterseite Druckspannungen auf. Letztere führen d a- 56 57 58 - 24 - zu , dass die Randbereiche der Kantenschutzleiste nach außen gedrückt we r- den, und sind daher für das " Schüsseln " verantwortlich (S. 1 Abs. 3). Um dies zu vermeiden, schlägt die D7 in einer Ausführungsform vor, die harte Dec k- schicht mit von außen nicht sichtba ren Längsnuten zu versehen (S. 2 Abs. 4). Wie bereits ausgeführt, kommt der Bereich der Nuten wegen des fehlenden Kontakts zum Paneelkorpus nicht für einen Fügeprozess in Betracht und kann daher nicht Teil der gefügten Oberfläche im Sinne von Merkmal 1.1.4 sein. Dementsprechend vermittelt die D7 dem Fachmann auch keine Anregung zu einer partiellen Verschweißung im Sinne von Merkmal 1.1.4. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 war dem Fachmann daher nicht ausgehend von der D2 in Verbindung mit der D7 nahegeleg t. cc) Die in Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung unter Schutz ge stellte Lehre ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliege n- der Weise aus der D2 in Verbindung mit der D7, weil sie einem besser qualif i- zierten Fachmann, etwa einem Ingeni e ur der Fachrichtung Kunststoff techni k, nahegelegt gewesen wäre. Die Zuziehung von Experten oder sonst besser qu a- lifizierten Fachleuten oder die Einholung von entsprechenden Erkundigungen kann vom zuständigen Fachmann erwartet werden, wenn das zu lös ende Pro b- lem sich in einem sachlich naheliegenden Fachgebiet in ähnlicher Weise stellt bzw. wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde erkennen kann, dass er eine Lösung auf einem anderen Gebiet finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Se p- tember 2009 X ZR 16 9/07, GRUR 2010, 41 = BlPMZ 2010, 190 Rn. 29 Diodenbeleuchtung). Die Voraussetzungen , unter denen dem Fachmann das Wissen eines Spezialisten zugerechnet werden kann, sind im Streitfall nicht erfüllt. Vielmehr stellte sich dem Fachmann die Frage, ob gege benenfalls der Rat eines stärker spezialisierten Kunststofffachmanns hilfreich sein könnte, im Streitfall allenfalls , nachdem er selbst bereits erkannt hatte, dass eine fuge n- freie, das Eindringen von Schmutz und Feuchtigkeit ausschließende Verbi n- 59 - 25 - dung von K unststoffkante und Paneelkorpus ohne Verwendung eines (zusätzl i- chen) Klebers mittels einer Schweißverbindung erzielt werden kann. Damit w ä- re aber bereits eine Lösung erarbeitet, von der wie im Zusammenhang mit Patentanspruch 6 noch näher auszuführen ni cht angenommen werden kann, dass sie dem zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. Muss dem Fachmann die Hinzuziehung eines höher qualifizierten Experten erst erforderlich oder sinnvoll erscheinen, nachdem er selbst eine ihm durch de n Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung zumindest in Grundprinzipien erdacht hat, kann die erfinderische Tätigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung wäre dem höher qualifizierten Fachmann nahegelegt g e- wesen (vgl. BGH, aaO, GRUR 2010 , 41 Rn. 30 Diodenbeleuchtung). 2. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass Patentanspruch 6 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung bestandskräftig ist. a) Der Gegenstand von Patentanspruch 6 in dieser Fassung geht nicht über den I nhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Wie sich bei der Mer k- malsauslegung ergeben hat, ist der Begriff des Verschweißens im Streitpatent im Sinne von " Aufschmelzen " oder " Verschmelzen " zu verstehen. Damit enthält der Gegenstand von Patentanspruch 6 kei ne unzulässige Erweiterung, soweit in den Merkmalen 6.1 und 6.4 von " Aufschmelzen " oder " Verschmelzen " die Rede ist, während die Offenlegungsschrift in Patentanspruch 12 den Begriff " Verschweißen " enthält. Entsprechendes gilt in Bezug auf das in Merkmal 6. 1 enthaltene Kriterium der " dünnen Schicht " . Dieser relative Begriff geht, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinaus. b) Zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand von Patenta n- spruch 6 in der verteidigten Fassung als patentfähig angesehen. 60 61 62 - 26 - Die Beurteilung des Patentgerichts, dass das mit Patentanspruch 6 bea n- spruchte Verfahren gegenüber den Entgegenhaltungen D2, D3, D4 und D5 neu ist, greifen die Klägerinnen mit ihren Berufungen nicht an . Entgegen der Auffa s- sung der Klägerinnen ist der Gegenstand von Patentanspruch 6 in der verteidi g- ten Fassung aber auch nicht durch die D1 vorweggenommen. Auch wenn das Deckmaterial bei dem Verfahren nach der D1 nicht u n- mittelbar auf den plattenförmigen Werkstoff gefügt, sondern unter Verwendung eines gesonderten Haftmittels mit diesem verbunden wird, k önnte - im Hinblick darauf, dass es nach der D1 möglich ist, das Haftmittel nur teilweise zu aktivi e- ren und zunächst mit nur einer Seite auf das Deckmater ial aufzubringen (P a- tentansprüche 11 und 12, Beschr. Sp. 10 Z. 57 bis 68) zwar noch angeno m- men werden , dass mit dem von der D1 beanspruchten Verfahren eine zwe i- schichtige Kunststoffkante im Sinne des Merkmals 1.2.1 und des Patenta n- spruchs 6 erhalten wird . Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass nach der D1 eine Oberfläche der nach dem dortigen Verfahren hergestellten " Kunststoffkante " durch Laserbeaufschlagung aufgeschmolzen wird. D er Laser wirkt erfindung s- gemäß als Erwärmungseinrichtung; die Beaufschlagung mit dem Laser bewirkt, dass die Kunststoffoberfläche aufgeschmol zen und den Kleber bildet (Abs. 10 der Beschreibung). Dies ist bei der D1 nicht der Fall . Die dort beschriebene Haftmittel - Aktivierungseinrichtung besteht u.a. aus einer Erwärm ungseinric h- tung zum direkten oder indirekten Erwärmen des Haftmittels und einer Haftmi t- tel r eaktionseinrichtung zum Erzeugen einer chemischen Reaktion im Haftmittel (Sp. 17 Z. 53 bis 59) . Dabei wird der Laser lediglich als eine mögliche Haftmi t- telreaktionse inrichtung aufgeführt (Sp. 11 Z. 54 bis 59; Sp. 18 Z. 1 bis 22) , wä h- rend bei den in Betracht kommenden Erwärmungseinrichtungen der Laser nicht 63 64 65 - 27 - genannt wird (Sp. 17 Z. 64 bis 68). Damit offenbart die D1 jedenfalls nicht die Merkmale 6.1. und 6.2. bb) Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gege n- stand von Patentanspruch 6 in der verteidigten Fassung dem Fachmann auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt war. Die D5 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von klebstofffreien Ve r bindu ngen aus Thermoplast - und Holzwerkstoff, insbesondere zur Herstellung von Tisc h- platten. Dabei wird die zu fügende Fläche des Thermoplastwerkstoffs partiell an der Oberfläche mindestens bis zum Schmelzpunkt erwärmt, so dass an der Oberfläche ein dünner Schm elzefilm entsteht. Anschließend wird die Fügefl ä- che des Thermoplastwerkstoffs durch Druckelemente an die Fügefläche des Holzwerkstoffs gepresst. Die zu fügende Fläche des Thermoplastwerkstoffs wird aufgeschmolzen, indem sie entweder unmittelbar, beispielsw eise durch ein elektrisches Heizelement oder einen elektrischen Leiter, oder mittelbar, be i- spielsweise mittels Hochfrequenz - Technik, erwärmt wird. Damit offenbart die D5, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, zwar die Merkmale 6.1, 6.3 und 6.4. Nic ht offenbart wird jedoch die Laserbeaufschlagung nach Merkmal 6.2. Aus der D5 selbst erhält der Fachmann keine Anregung dazu, ein en L a- ser auf die erfindungsgemäße Weise zum Aufschmelzen eines Teils der Obe r- fläche der Kunststoffkante einzusetzen. Zwar en thält die D5 nur eine beispie l- hafte Aufzählung der Wärmequellen, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass der Fachmann auch über andere mögliche Wärmequellen nachdenkt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass dem Fachmann die Verwendbarkeit eines Lasers als Wär mequelle grundsätzlich bekannt war, kann jedoch nicht ang e- nommen werden, dass ihm d er Einsatz eines Lasers ausgehend von der D5 zur Verbindung von Kunststoffkanten mit Möbelplatten aus einem Holzwerkstoff 66 67 68 - 28 - nahegelegt wurde und er so zum Gegenstand von Paten tanspruch 6 gelangt wäre . Die D5 sieht eine vollflächige Verbindung zwischen dem Thermoplast - und dem Holzwerkstoff vor. Soweit dort von einem " partiellen " Aufschmelzen der Oberfläche des Thermoplastwerkstoffs die Rede ist, ist damit nicht das punktuelle A ufschmelzen an einigen Stellen der Oberfläche, sondern das Au f- schmelzen einer Schicht über die gesamte Oberfläche des Thermoplastwer k- stoffs gemeint. Für ein vollflächige s Aufschmelzen der Kunststoffkante wäre der Einsatz eines Lasers zu aufwändig und damit nicht zweckmäßig, was auch für de n nur im Grundsatz im Umgang mit dem Laser vertraute n Fachmann erk e n n- bar war . D er Gegenstand von Patentanspruch 6 wurde dem Fachmann auch nicht durch eine Kombination der D5 mit der D18 nahegelegt. Das dort dargestellte Lase r- strahlverfahren (D18, S. 194) ist ausschließlich für das Verschweißen von Kunststoffformteilen vorgesehen, für das zwei Verfahrensvarianten unterschi e- den werden. Wie auch durch das von den Klägerinnen vorgelegte Gutachten Barcikowski (D19) bestätigt wird, werden beim Laserstumpfschwe i ßen beide Fügepartner mit dem Laserstrahl direkt bestrahlt, so dass beide F ü geebenen an der Oberfläche aufschmelzen und in einer weiteren Prozessphase unter Druck gefügt werden können. Bei der zweiten Verfahrensvariante, dem Laser - Durchstrahlverfahren, ist einer der beiden Fügepartner für das Laserlicht wei t- gehend transparent und wird vom Laserstrahl durchstrahlt. Der zweite Füg e- partner ist laserabsorbierend und schmilzt durch die Einwirkung des Lasers z u- erst auf. Durch de n Wärmeübergang vom absorbierenden auf den transpare n- ten Fügepartner schmilzt auch dieser. Damit wird auch bei der Variante des Laser - Durchstrahlverfahrens die Verbindung der beiden Fügepartner dadurch hergestellt, dass die zu fügenden Oberflächen beider F ügepartner aufg e- schmolzen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen, die sich hierfür auf das Gutachten Barcikowski ( D19, S. 13 Abs. 3) stützen, ist nicht erkennbar, 69 - 29 - was den mit den Möglichkeiten des Laserschweißverfahrens nicht im Detail vertraute n Fachmann veranlassen sollte, in Kenntnis dieser beiden Verfahren eine Mischvariante zu erwägen, bei der das Laserstumpfschweißverfahren in der Weise durchgeführt wird, dass nur eine Seite mit Laserlicht beaufschlagt wird und der Fügeprozess anschließen d durch Anpressen erfolgt. Denn auch, wenn beim Laser - Durchstrahlverfahren die Energie durch den Laser unmittelbar nur in einen, nämlich den laserabsorbierenden Fügepartner eingebracht wird, weiß der Fachmann, dass eine feste Schweißverbindung zwischen den Füg e- partnern gerade dadurch erreicht wird, dass durch Wärmeleitung auch der a n- dere, lasertransparente Fügepartner von der Laserwirkung erfasst und g e- schmolzen wird. Die Klägerinnen zeigen nicht auf, woraus sich ein Anlass für den Fachmann ergeben sollte, das Laserstrahlverfahren für die Verbindung von zwei Fügepartnern anzuwenden, von denen einer keinen Schmelzpunkt au f- weist. Insbesondere erscheint es fernliegend, dass der Fachmann wie die Klägerinnen meinen ohne konkrete Anregung in Betracht zog, Durc hstrahlve r- fahren und Laserstumpfschweißen in der Weise miteinander zu kombinieren , dass er im Prinzip zwar das Laserstumpfverfahren anwendete, dabei aber - a n- geregt von der Verfahrensweise beim Durchstrahlverfahren nur einen Füg e- partner mit dem Laser bea ufschlagte. Ebenso wenig war dem Fachmann der Gegenstand von Patentanspruch 6 durch eine Kombination der D5 mit der D15 nahegelegt. Der D15 geht es darum zu ermitteln, welche Vorteile das Laserstumpfschweißverfahren und das Laser - Durchstrahlverfahren ge genüber konventionellen Schweißverfahren, wie be i- spielsweise dem kontaktlosen Heizelementschweißen sowie dem Heizstrahle r- schweißen aufweisen (S. 8 Abs. 3). Im Rahmen der hierfür durchgeführten U n- tersuchungen sind laut D15 ausschließlich spritzgegossene Pro ben ve r wendet worden (S. 9 Abs. 1). Unabhängig davon, dass bereits fraglich e r scheint, ob der noch nicht auf ein Laserschweißverfahren festgelegte Fac h mann sich mit der 70 - 30 - Dissertation überhaupt befasst hätte, hätte diese Entgegenhaltung dem Fac h- mann ebenfall s keine Anregung gegeben, das Laserstrahlverfahren für die Ve r- bindung von Kunststoffen und Holzwerkstoffen in Erwägung zu ziehen, da sie sich wie die D18 nur mit Verfahren befasst, die das Fügen zweier Kunststoffe betreffen. Die von Patentan spruch 6 unt er Schutz gestellte Lehre ergab sich für den Fachmann auch nicht deshalb in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, weil sie einem Fachmann für das Kunststoffschweißen nahegelegt gewesen wäre und dessen Zuziehung von einem auf die Technologie der Ho l z- verarbeitung spezialisierten Fachmann hätte erwartet werden können . Die L a- sertechnik zählt nicht zu den etablierten " Arbeitsmitteln " des in Rede stehenden Fachmanns. Deshalb konnte vom Fachmann auch nicht erwartet werden zu erkennen, dass er in diesem Be reich auf sein eigenes Fachgebiet übertragbare Erkenntnisse gewinnen könnte (BGH, Urteil vom 29. September 2009 X ZR 169/07, GRUR 2010, 41 Rn. 30 Diodenbeleuchtung). Die übrigen erstinstanzlich entgegengehaltenen Schriften enthalten, wie das Patentg ericht zutreffend ausgeführt hat, in dem entscheidenden Punkt der L a- serbeaufschlagung keine weitergehenden Anregungen. (1) Soweit sich die Klägerin zu 1 erstmals in der Berufungsbegründung auf den Auszug aus " H. Treiber: Der Laser in der industriellen Ferti gungstec h- nik " , Hoppenstedt Technik Tabellenverlag, Darmstadt 1990 (D20), den Artikel von Klein, Kreutz, Pütz und Rest: " Schmelzen von thermoplastischen Kunststo f- fen mit IR Laserstrahlung " aus Laser/Optoelektronik in der Technik, Springer - Verlag 1990, S. 72 8 - 733 (D21), den Artikel von Hänsch, Pütz und Treusch: " L a- ser statt Kleber " aus " Laser - Praxis " , Carl - Hanser - Verlag 1997, S. 22 bis 24 (D22) sowie die deutsche Offenlegungsschrift 37 44 764 (D23) beruft und ge l- 71 72 73 - 31 - tend macht, dass sich hieraus ergebe, dass der Gegenstand von Patenta n- spruch 6 in der verteidigten Fassung dem Fachmann nahegelegen habe, e r- streckt sich der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts nach § 117 PatG in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 A bs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO hierauf nicht. Die Klägerin zu 1 macht insoweit geltend, die neuen Angriffsmittel seien erst durch eine weitere, nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführte Recherche aufgefunden worden. Sie hätten in einer zuvo r durchgeführten R e- cherche mit einem sachgerecht gewählten Profil nicht aufgefunden werden können. Diese Begründung ist nicht geeignet, die von der Klägerin zu 1 im Ber u- fungsrechtzug neu vorgelegten Entgegenhaltungen zuzulassen. Darzulegen ist vielmehr, warum diese Recherche auch bei sorgfältiger Prozessführung in er s- ter Instanz (noch) nicht veranlasst war (BGH, Urteil vom 27. August 2013 X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 - Tretkurbeleinheit). An einer solchen Da r- legung fehlt es hier. Das Patentgericht hat die Parteien bereits in seinem g e- rich tlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG darauf hingewiesen, dass es den Gegenstand von Patentanspruch 6 durch die bis dahin vorgelegten Entgege n- haltungen weder für vorweggenommen noch dem Fachmann nahegelegt hält. Die Klägerin zu 1 hätte daher bereits nach Zustellung dieses Hinweises Anlass gehabt, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführte R e- cherche vorzunehmen. c) Schließlich wenden sich die Klägerinnen auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Patentgerichts, die Erfindung sei so deutlich und vollständig o f- fenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Konkreten Sachvortrag, aus dem sich ergäbe, dass der Fachmann eine bestimmte, zur praktischen Umse t- 74 75 76 - 32 - zung der Erfindung notwendige Maßnahme auch be i Heranziehung sachkund i- gen Rats eines mit den Anforderungen an die erfindungsgemäße Laserbeau f- schlagung vertrauten Fachkundigen nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu treffen vermöchte, haben sie nicht gehalten. Da das Streitpatent den Einsatz eines L asers lehrt, hat der auf die Technologie der Holzverarbeitung spezial i- sierte Fachmann , wenn er nicht über genügend Kenntnisse über den Einsatz von Lasern für das Aufschmelzen und Verschweißen von Kunststoffbändern verfügt, Anlass, einen Laserfachmann zur B eurteilung dieser Fragen einz u- schalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 - Schleifprodukt ). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 0 3 .04.2013 - 4 Ni 45/10 (EP) führend verb. mit 4 Ni 50/10 (EP) - 77
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