ECLI:DE:BGH:2017:070617UXZR53.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/15 Verkündet am: 7. Juni 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 7. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski , Dr. Bacher und Hoff mann sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Die Ber ufungen gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeits - se nats) des Bundes patentgerichts vom 16. Dezember 2014 we r- den zu rück gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. November 2001 - unter Ina n- spruchnahme der Priorität einer deut schen Patent anmeldung vom 12. Januar 2001 - angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland e r- teilten europäischen Patents 1 223 302 (Streitpatents). 1 - 3 - Patentanspruch 1, auf den die weiteren Patentansprüche 2 bis 10 unmi t- telbar oder mittelb ar rückbezogen sind, hat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: " Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät mit einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist, und ei ner Halterung (30) mit Einsteckö ffnun g (32), in we l- che der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung ein steckbar i st, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (5) lösbar gehalten ist , dadurch gekennzeichnet, - dass die Halterung (30) gabelförmig mit zwei Haltearmen (34) ausg e- bildet ist, - dass die Haltearme (34) jeweils eine Anlageseite (36) aufweisen, welche an Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) anliegen, - dass die Anlageseite n (36) und die Schmalseiten (16) zur Bildung e i- nes Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil vers e- hen sind, und - dass an der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugehörenden Schmalseite (16) des Zahnschaftes (14) jew eils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen i st, welche in der eingestec k- ten Position gemeinsam einen Durchgang (3) für den Befestigung s- stift (5) bilden. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit . Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und in der Fas sung von sieben Hilfsanträgen verte i- digt. Das Patentgericht hat das Streitpa tent für nichtig erklärt , soweit es über den Hilfsantrag 6 hinausgeht . Mit ihrer Berufun g verteidigt die Beklagte das 2 3 - 4 - Streitpatent im Hauptantrag weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit den ersten fünf erstinstanzlichen gestellten Hilfsan trägen . Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entge gen und erstrebt mit der von ihr eingelegten Berufun g die uneingeschränkte Nichtigerklärung des Streitpatents. G egenüber der Berufung der Klägerin verteidigt die Beklagte das S treitpatent in der Fassung ihrer ersti n- stanzlich gestellten Hilfsan träge 6 und 7 sowie eines weiteren, erstmals in der Berufungsinst anz gestellten Hilfs antrags 8 . Entscheidungsgründe: Die Berufungen sind zulässig, bleiben aber in der Sache jeweils ohne E r- folg. I. Das Streitpatent betrifft eine Schneidzahnanordnung, die bei Erdbea r- beitungsgeräten , wie etwa einer Bohrvorrichtung, e inem Fräsrad oder einer Fräskette, zum Abtra g von Boden eingesetzt werden kann. Nach den Erläut e- rungen in der Streitpatent schrift ist es beispielsweise aus der deutschen P a- tentanmeldung 40 02 907 bekannt, den Schaft des Schneid zahns einer solchen Anordnung in einen taschenförmigen Aufnahmeraum einer Bohrkrone zu st e- cken, so dass auch dessen Breitseiten von den Seitenflächen der Aufnahme t a- sche umgeben sind . Die Befestigung erfolge durch einen Stift, der etwa mittig an der Breitseite des quaderförmigen Zahnsc haftes angeordnet sei und sowohl die Seitenflächen der Aufnahmetasche als auch einen Mittebereich des Zah n- s chaftes durchdringe . 4 5 - 5 - Die Schneidzähne, die beim Bodenabtrag durch Bohren oder Fräsen e i- nem erhebli chen Verschleiß unterliegen, könn t en zwar aufgru nd der lösbaren Befestigung durch den Befestigungsstift leicht ausgetauscht werden. Für einen Austausch der Aufnahmetaschen, die ebenfalls einem erheblichen Verschleiß ausgesetzt seien, sei es hingegen erforderlich, die gesamte Aufnahmetasche oder zumindes t einzelne Wände auszuwechseln. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät vorzuschlagen, die es unter Beibehaltung einer sicheren Befestigung des Schneidzahns ermöglicht, sowohl den Ve rschleiß als au ch den Inst andhaltungsaufwand möglichst gering zu halten . Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents durch folgende, bereits vom Patentgericht verwendete Merkmalskombination erreicht werden: 1. Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbei tungsgerät mit 1.1 einem Schneidzahn (10), weIcher einen Zahnkopf (12) und e i- nen Zahnschaft (14) aufweist, und 1.2 mit einer Halterung (30) mit Einstecköffnung (32), in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist. 2. In einer einge steckten Position ist der Zahnschaft (14) in der Halt e- rung (30) lösbar gehalten; 2.1 dies erfolgt mittels eines quer zur Einsteckrichtung angeordn e- ten Befestigungsstiftes (5). 3. Die Halterung (30) ist gabelförmig mit zwei Haltearmen (34) ausg e- bildet. 4. D ie Haltearme (34) weisen jeweils eine Anlagenseite (36) auf; 6 7 8 - 6 - 4.1 die Anlageseiten (36) liegen an Schmalseiten (16) des Zah n- schafts (14) an. 5. Die Anlageseiten (36) der Haltearme (34) und die Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) sind zur Bildung eines F ormschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen. 6. An der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugehörenden Schmalseite (16) des Zahnschafts (14) ist jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen; 6.1 die Ausnehmungen (18, 38) bilden in der eingesteckten Position einen Durchgang (3) für den Befestigungsstift (5). Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Streitpatentschrift und zeigen beispielhaft in verschiedenen Ansichten eine Ha l- terung (Figur engr uppe 1), einen Schneidzahn (Figur engruppe 2) und die mo n- tierte Schneidzahnanordnung (Figur engruppe 3) der erfindungsgemäßen Vo r- richtung: 9 - 7 - II. Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen folgendes ausgeführt: Der Ge genstand von Patentanspruch 1 in der Fassung de s Hauptantrags habe sich für den Fachmann, einen Ingenieur des Maschinenbaus mit Fac h- hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Ko n- struktion und Wartung von Erdbearbeitungsgeräten, in n aheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben . 10 11 - 8 - Das europäische Patent 439 821 (K3) betreffe eine Schneidkrone für Bohrrohre mit einfach auswechselbaren Zähnen. Die Bohrrohre würden zum Niederbringen einer verrohrten Bohrung, etwa einer Pfahlgrün dungs - oder Brunnenbohrung, und damit zur Erdbearbeitung verwendet. Die Schneidzahn - anordnung bestehe aus einer Schneidzahnhalterung (Hülse 1) und einem darin verankerten Schneidzahn (Zahn 4). Der Schneidzahn weise einen Zahnkopf (7) und einen Zahnsch aft ( Zahnfuß 5) auf. Die Halterung sei mit einer Eins tecköf f- nung (Ausnehmung 2) ver sehen, in die der Zahnschaft in einer Einsteckrichtung eingesteckt werden könne . In der eingesteckten Position sei der Zahnschaft mittels eines quer zur Einsteckrichtung angeordn eten Befestigungsstiftes (Spannhülse 9) in der Halterung lösbar gehalten. Damit seien die Merkmale 1.1 bis 2.1, nicht jedoch die Merkmale 3 bis 6.1 offenbart. Der Fachmann erkenne aufgrund seiner f ertigungstechnischen Kenntni s- se , dass die in der K3 gez eigte separate Halterung für die Schneidzähne g e- genüber einer Halterung der Schneidzähne direkt in der Bohrkrone den Vorteil einer vereinfachten Herstellung habe. Zudem könne die Halterung bei Ve r- schl e i ß über die Schweißverbindung gegen eine neue Halterung ausgetauscht werden. Nachteilig sei hingegen die pyramidenstumpfförmige Vertiefung, da diese fertigungstechnisch aufwändig sei, so dass insoweit ein Bedarf an einer einfacheren, kostengünstigeren Lösung bestanden habe . Das deutsche Gebrauchsmuster 93 1 0 691 ( K 4 ) beschreibe einen Boh r- ring zur Anbringung an das bohrlochseitige Ende eines Bohrrohres. Die Schn eidzähne (Schneidelemente 1) wie sen jeweils Zahnschäfte (Halteabschni t- te 3) auf, die an ihrer vorderen und hinteren Stirnseite und damit an den Schm alseiten des Zahnschaftes jeweils mit ein er Nut (4) versehen seien. Di e- se Nut bilde in Verbindung mit der Federwand (14) eine formschlüssige Verbi n- 12 13 14 - 9 - dung quer zur Einsteckrichtung des Schneidzahnes. An der Schmalseite des Zahnschaftes sei eine Ausnehmung ( Querbohrung 9) vorgesehen, in der ein Querstift fixiert werden könne. Eine solche Nut - Feder - Verbindung sei deutlich einfacher herzustellen als die pyramidenstumpfförmige Vertiefung der K3, so dass eine Veranlassung für den Fachmann bestanden habe, für die an sich vo r- teilhafte separate Verbindung zwischen Schneidzahn und Halterung anstelle der in der K3 gezeigten Art der Verbindung die aus der K4 bekannte Nut - Feder - Ver bindung zu verwenden. Da die Halterung der K3 außen bereits U - förmig ausgebildet sei, nehme die Halte rung nach Einbringung einer Nut - Feder - Verbindung eine gabelförmige Form mit zwei Haltearmen an. Diese wiesen dann jeweils eine Anlageseite auf, die an den Schmalseiten des Zahnschaftes zum Anliegen kämen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 5 ergebe sich ebenfalls in naheliegender Weise aus K3 und K4. An ders liege der Fall bei Pate ntanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6, der als zusätzliche Merkmale vorsehe , dass an einer dem Boden zugewandten Brei t- seite (22) des Zahnschaftes (14) eine pfeilförmige Erhebung an geordnet sei , welche gegen über der Halterung (30) vorstehe, und dass von einer oberen Flachseite der pfeilförmigen Erhebung (24) verschleißmindernde Elemente (25) vorstünden. Denn in der K4 sei zwar an der Breitseite ebenfalls eine Erhebung (Hartmetallaufpanzerung 7) vorgesehen, die über die Außenmantelfläche (8) des Bohrrings (5) radial aufwärts vorstehe. Es sei aber keine Pfeilform offenbart und es seien auch keine zusätzlichen verschleißmin de rnden Elemente vorha n- den . Der K3 sei zwar eine pfeilförmige Erhebung (Schneidfläche 12) zu en t- nehmen , die aber am Zahnkopf ausgebildet sei und als Schneidfläche diene. Eingelötete Widiastifte (= Verschleißelemente) seien außerdem alternativ zur 15 - 10 - Schneidfläc he (12) genannt, dienten aber nicht als zusätzliche verschleißmi n- dernde Elemente zum Schutz der oberen Flachseite der Erhebung. III. Da s Urteil des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung der B e- klagten stand. 1. Patentanspruch 1 ist in der ert eilten Fassung, d ie die Beklagte mit i h- rem Hauptantrag verteidigt, nicht rechtsbeständig , weil sein Gegenstand dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war und deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. a) Für den - vom Patentg ericht zutreffend bestimmten - Fachmann, der sich vor das Problem gestellt sah, eine Schneidzahnanordnung für ein Erdbea r- beitungsgerät zu entwickeln, die es unter Beibehaltung einer sicheren Befest i- gung der Schneidzähne ermöglicht, sowohl den Verschleiß al s auch den I n- standhaltungsaufwand zu verringern, gab es Anlass, die K3 und die K4 in seine Überlegungen einzubeziehen. b) Die K3 macht es sich zur Aufgabe, eine Schneidkrone für Bohrrohre zum Niederbringen einer verrohrten Bohrung wie zum Beispiel für P fahlgrü n- dungs - oder Brunnenbohrungen (K3, S. 2, Z. 3 ff.) und damit ein Erdbearbe i- tungsgerät zu schaffen, bei dem die infolge großen Verschleißes erforderlichen Instandsetzungsarbeiten mit einfachen Mitteln vor Ort vorgenommen wer den können (K3, S. 2, Z. 2 7 ff.). Als Lösung schlägt die K3 eine Schneidzahnanor d- nung vor, die einen Schneidzahn (Zahn 4) bestehend aus einem Zahnkopf (7) und einem Zahnschaft (Zahnfuß 5) sowie eine Halterung (Hülse 1) mit Ei n- stecköffnung (Aus nehmung 2) aufweis t. D er Zahnschaft ist in der Halterung lösbar durch einen quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (Spannhülse 9) gehalten. D amit offenbart die K3 zwar di e Merkmale 1 bis 2.1 16 17 18 19 - 11 - und dabei insbesondere eine Halterung mit Einstecköffnung, in welche der Zahnschaft in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist. Die Halterung weist jedoch keine zwei Haltearme auf, deren Anlageseiten ebenso wie die Schmalseiten des Zahnschaftes zur Bildung eines Formschlusses profiliert sind. c) Interessan t war für den Fachmann zudem die (knapp vier Jahre nach der K3 veröffentlichte) K4, die sich mit dem gleichgelagerten Problem befasst, einen Bohrring derart weiterzubilden, dass er schneller wieder in einen betrieb s- fähigen Z ustand versetzbar ist (K4, S. 2, Abs. 2). Zu diesem Zweck sind a n dem bohrlochsohlenseitigen Ende des hohlzylindrischen Grundkörpers des Boh r- rings (5) Ausnehmungen (10) ausgebildet, in welche die Zahnschäfte (Haltea b- schnitte 3) der Schneidzähne (Schneidelemente 1) lösbar eingesetzt wer den können, womit die Merkmale 1 u nd 1.1 offenbart sind. Die Verbindung zwis chen der Ausnehmung (10) und dem Zahnschaft (3) erfolgt formschlüssig über die vordere und hintere Stirnseite des Zahnschafts (3), in der jeweils eine Nut (4) ausgebildet ist, in die eine Federwand (14) der Ausnehm ung (10) eingreift. D a- mit sind die Anlagesei ten der Federwände und die Schmalseiten des Zah n- schaftes teilweise entsprechend Merkmal 5 - zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen . Überdies befindet sich teilweis e entsprechend Merkmal e 6 und 6.1 - an den Schmalseite n des Zah n- schaftes jeweils eine Ausnehmung (Querbohrung 9), die mit einer entspreche n- den Querausnehmung (13) der Federwand fluch tet , wodurch der Schneidzahn mittels eines Querstifts befestigt werden kan n. Es fehlt jedoch insoweit an einer Verwirklichung der Merkmale 1.2 bis 6 , als die Federwände Teil des Grundkö r- pers des Bohrrings sin d und damit keine Halterung bzw. Haltearme einer Halt e- rung bilden. 20 - 12 - d) Dem Fachmann war aufgrund seines Fachwissens und seiner prakt i- schen Erfahrung nicht nur bekannt, dass die Schneidzähne aufgrund ihrer B e- anspruch ung im Betrieb einem hohen Verschleiß unterliegen und deshalb hä u- fig, je nach Beschaffenheit des zu bearbeitenden Erdreichs sogar täglich, au s- getauscht werden m üssen. Ihm war zudem geläufig, dass sich auch die die Zahnschäfte aufnehmenden Bereiche in erheblichem Maße abnutzen und de s- halb ebenfalls ausgetauscht werden müssen , wenngleich dies nur in - vergl i- chen mit den Schneidzähnen - größeren Zeitabständen erfor d erlich ist, wie die Parteien in der m ündlichen Verhandlung übereinstim mend vorgetragen haben. Vor diesem Hintergrund erschloss sich de m Fachmann, dass es die in der K3 offenbarte Schweißverbindung zwischen der Halterung (Hülse 1) der Zähne längs ihres Ran d es und dem Grundkör per der Schneidkrone (K3, Z. 3 ff.; Z. 9 ff.; Patentanspruch 1; Fi gur 5a) ermöglicht , bei Verschleiß die Hülse und damit den besonders strapazierten Aufnahmebereich des Schneidzahns ausz u- tau schen, wodurch sich ein Austausch des gesamten Grundkörpers erübrigt . Das gab ihm Veranlassung, auch bei dem in der K4 offenbarten Bohr ring über eine Austauschbarkeit des den Zahnschaft aufnehmenden und deshalb im B e- trieb besonders beanspruchten Bereiches des Grundkörpers nachzudenken. Insoweit bot es sich an, diesen B ereich - wie die in der K3 offenbarte Halte rung - als selbständiges Bauteil vorzusehen und in eine Ausnehmung des Ringkö r- pers einzuschwei ßen, so dass es austauschbar wird. Hinsichtlich der Ausgestaltung des selbständigen Bauteils als H alterung für den Zahnschaft hatte die Nut - Feder - Verbindung der K4 gegenüber der p y- ramidenstumpfförmigen Vertiefung der K3 den Vorzug , da ss diese - entspr e- chend den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts - deut lich einfacher hergeste llt werden kann . D er demgegenüber von der Ber u- fung erhobene Einwand , der Fachmann habe die Nut - Feder - Verbindung der K4 21 22 - 13 - dennoch verworfe n, weil er diese Art der Befesti gung als nicht hinreichend g e- gen ein Ausbrechen der Schneid zähne gesichert angesehen habe , greift nicht durch. Bereits d ie K3 geht davon aus , entsprechende Beden ken, die nach d en Angaben der Entgegenhaltung ursprünglich gegenüber in Hülsen e ingesetzten auswechselbaren Zäh n e bestanden haben sollen, überwunden zu haben (K3, S. 2, Z. 33 ff.). Nic hts anderes gilt für die K4 und die dort offenbarte Nut - Feder - Verbindung. Die K4 ist nicht nur knapp vier Jahre nach der K3 veröffentlicht worden, son dern nimmt für sich in Anspruch, einen Bohrring zu offenbaren, der den Beanspruchungen im Betrieb auch im Hinblick auf die dort offenbarte B e- festigung der Schneidzähne gewachsen ist (K4, S. 2, Abs. 2) . Anhaltspunkte dafür, d ass danach dennoch in der Fachwelt die genann ten Vorbehalte besta n- den haben, sind weder von der Beklagten darge legt worden, noch sonst ers ich t- lich. Gab es demzufolge Veranlassung, die Formschlussverbindung der K4 für die Befestigung des Schneidzahnschaftes in der Halterung zu wählen, war es aus fachlicher Sicht nur konsequent , sich auch bei der weiteren Ausgesta l- tung der Halterung an den Vorgaben der K4 zu orientieren. Insofern führte die U - Form des dort gezeigten Zahnschaftes den Fachmann ohne weiteres zu e i- ner damit korrespondierenden Ausgestaltung der Halterung mit zwei gabelfö r- migen Haltearmen , die jeweils e ine profilierte Anlagenseit e aufweisen, um mit den entsprechend profilierten Schmalseiten des Zahnschaftes ein e For m- schlussverbindung quer zur Einsteckrichtung zu bilden , wie auch das Patentg e- richt ausge führt hat , so dass sich die Lehre aus Patentanspruch 1 in der Fa s- sung des Haupta ntrags für den Fachmann insgesamt in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. 23 - 14 - 2. Der Gegenstand des Patenta nspruch s 1 war dem Fachmann in den von der Beklagten mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigten Fassung en ebe n- falls nahegelegt . Di e mit den Hilfsan trägen 1 bis 3 verteidigte n Fassung en des Patenta n- spruchs 1 unterscheiden sich von der Fassung des Hauptantrags durch die Hinzufügung de r folgenden Merk mal e (Hilfsantrag 1: Merkmal 3.1; Hilfsantrag 2 : Merkmale 3.1 bis 3.3 ; Hil fsantrag 3: M erkmale 3.1 bis 3.4 ) : 3.1 Die gabelförmige Halterung (30) weist an ihrer Innenseite und an i h- rer Außenseite eine U - Form auf. 3.2 Die zwei Haltearme (34) verlaufen etwa parallel. 3.3 Die zwei Haltearme (34) sind in ihrem Fußbereich mit einem hal b- kreisringfö rmigen Querjoch (42) miteinander verbunden und einst ü- ckig ausgebildet. 3.4 Die Halterung (30) weist eine U - Form auf, wobei entlang einer U - förmigen Außenseite der Halterung (30) eine schräg verlaufende Seitenfläche (43) angeordnet ist, welche zur Anbringun g an einem Grundkörper des Erdbearbeitungsgerätes mittels Schweißnaht au s- gebildet ist. Wie vom Patentgericht zutreffend ausgeführt wor den ist, erg a ben sich die Merkmale 3.1 bis 3. 3 für den Fachmann in naheliegender Weise, wenn er sich bei der Ausgestalt ung der Halterung an der U - Form des in der K4 gezei g- ten Zahnschaf tes ausrichtete, den diese halten soll. Zur Ausbildung der Auße n- seite der Halterung entsprechend Merkmal 3.4 wurde der Fachmann durch F i- gur 5b der K3 angeregt, in der die Schweißnaht (11) im Schnitt dargestellt ist und aus der sich ergibt, dass die Halterung entlang der U - förmigen Außenseite eine schräg verlaufende Seitenfläche aufweist . 24 25 26 - 15 - 3. Der Gegenstand des Patentanspruch s 1 war dem Fachmann in der von der Beklagten mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung ebenfalls nah e- gelegt. Diese hebt sich von der Fassung des Hilfsant rags 3 durch folgen de we i- tere Merkmale ab : 3.2a Die zwei Haltearme (34) sind spiegelsymmetrisch zueinander g e- bildet. 7. Eine Breitseite (22) des Zahnschaftes (14), we lche in der eing e- steckten Position vom Erdbearbeitungsgerät abgewandt und dem Boden zugewandt ist, steht gegenüber der gabelförmigen Halt e- rung (30) vor. Wie das Patentgericht zutreff end ausgeführt hat, werden die Haltearme zwangsläufig spiegelsymmetrisc h zueinander ausgebildet , wenn die Halterung der K3 an die Zahnform der K4 angepasst wird . Bei der in K4 gezeigten Anor d- nung nehmen die Zahnschäfte mit ihren im Querschnitt konkav ausgebildeten Schmalseiten die konvex ausgebildeten Schmalseiten der jeweils benachbarten Federwände (14) auf, wobei die Zahnschäfte mit ihren Breitseiten gegenüber den Breitseiten der Federwände vorstehen und das Vorstehen etwa durch eine auf den Breitseiten aufgebrachte Hartmetallpanzerung erreicht oder verstärkt werden kann (K4 , S. 4, Abs. 3; S. 5 , letzter Abs. Übergang auf S. 6; S. 7 , letzter Abs.) . In der K4 wird erläutert, dass damit ein Freischnitt des Bohrrings gewäh r- leistet bzw. ein Festsetzen desselben vermieden werden soll (K4, aaO ). Der Fachmann wurde dadurch zu einer e ntsprechenden Ausgestaltung des über eine Nut - Feder - Verbindung in einer Halterung angeordneten Zahnschaftes a n- geregt, weil er erkannte, dass es insoweit unerheblich ist, ob der Zahnschaft unmittelbar in einer entsprechenden Aufnahme des Grundkörpers angeor dnet 27 28 29 - 16 - ist oder, wie entsprechend den obigen Erläuterungen nahegelegt, mittelbar in einer Halterung, die ihrerseits in den Grundkörper eingeschweißt ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Patentgerichts er gab sich für ihn aufgrund seines Fachwissens zu dem , dass mit einem Vorste hen der Zahnschäfte auch ein erhöhter Schutz und damit einer geringere Abnutzung der demgegenüber zurückstehenden Halterung verbunden ist, da diese auf die Zahnschäfte umg e- leitet wird. 4 . Der Gegenstand des Patentanspruch s 1 w ar dem Fachmann schlie ß- lich auch in der von der Beklagten mit dem Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung nahe gelegt. Das gegenüber der Fassung des Hilfsant rags 4 hinzugekommene Mer k- mal : 3.5 Im Bereich der Einstecköffnung (32) sind die Haltearme (34) in i h- re m Abstand zueinander erweitert. ergab sich für den Fachmann aus der in seinem Fachwissen stehenden Übe r- legung , die Einstecköffnung für die Schneidezähne ein wenig zu erweitern, um den Zusammenbau zu erleichtern und Beschädigungen insbesondere bei scharfkan tigen Ausbildungen zu vermeiden . IV. Das Urteil des Patentgerichts hält auch den Angriffen der Berufung der Klägerin stand . 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- trags 6 entspricht der des Hilfsan trags 5 mit dem Unterschi ed, dass folgen de Merkmale hinzutreten : 30 31 32 33 - 17 - 8. An einer dem Boden zugewandten Breitseite (22) des Zahnschaftes (14) ist eine pfeilförmige Erhebung (24) angeordnet, welche gege n- über der Halterung (30) vorsteht, und 8.1 von einer oberen Flachseite der pfeilförmi gen Erhebung (24) s t ehen verschleißmindernde Elemente (25) vor. 2. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 ist zulässig. a) Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der u r- sprünglich eingereichten Fassung hinaus. Zu r Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des Patentanspruchs mit dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereic h- ten Fassung zu vergleichen. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anme l- dung formulierten Patentansprüche be schränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fac h- mann des betreffenden Gebietes der Technik der Gesamtheit der ursprüngl i- chen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen konnte (BGH, Urte il vom 12. Juli 2011 X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36; Urteil vom 17. Februar 2015 X ZR 162/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 21 Wundbehandlungsvorrichtung). Danach ist auch ein gegenüber den in der Anmeldung formulierten Patentansprüchen " bre it " formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbeden k- lich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschrieb e- nen all gemeineren Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allg e- meinheit für ihn bereits der Anmeldung als zur Erfindung gehörend entnehmbar ist. Solche Verallgemeinerungen sind auch dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiel s, die zusammengenommen, aber auch 34 35 36 - 18 - für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den A nspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 R n. 24 Kommunikationskanal; aaO Rn. 29 Wundbehandlungsvorrichtung). In der Beschreibung der Streitpatentanmeldung wird im Hinblick auf das in Figur 2c gezeigte Ausf ührungsbeispiel erläutert, dass auf der Breitseite (22) eine sich sowohl über den Zahn schaft (14) als auch über den Zahnkopf (12) erstrecke nde pfeilförmige Erhebung (24) angeordnet sei. Dabei sei deren Dicke derart ausgebildet, dass sie definiert gegenüber der Halterung (30) vorstehe, so dass nicht nur der Schneidzahn (10), sondern auch die Halterung (30) vor Ve r- schleiß geschützt werden könne (B5, Abs. 25). Dass es insoweit vor allem auf ein Vorstehen der Breitseite des Zahns chaftes ankommt, geht aus der allg e- meinen Beschreibung der Streitpatentanmeldung hervor , in der im Hinblick auf eine b evorzugte Ausführungsform ausgeführt wird, dass bei der Erdbearbeitung Verschleiß nicht nur an der Zahnschneide , sondern insgesamt an allen dem Boden zugewandten Fl ächen auftrete und deshalb die H alterung zusätzlich durch den vorstehenden Zahnschaft geschü tzt werde (B5, Abs. 15). Dem en t- nimmt der Fachmann , dass bereits das Vorseh en einer sich lediglich über die Breitseite des Zahnschaft es erstreckenden pfeilförmigen Erhebung (24) dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich ist, weil dadurch die Halterung vor Ve r- schleiß geschützt werden kann, und zwar unabhängig davon , ob sich die pfei l- förmige Er hebung darüber hinaus auch über die Breitseite des Zahnkopfes e r- streckt. b ) Durch Hinzufügung der Merkmale 8 und 8.1 wird Patentanspruch 1 auch nicht in einer Weise g eändert, dass sein Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung erweiter t wird. Es wird lediglich die Ausgestaltung einer dem 37 38 - 19 - Boden zugewandten Breitseite des Zahnschaftes dahin konkretisiert, dass an dieser eine pfeilförmige Erhebung angeordnet ist, welc he gegenüber der Halt e- rung vorsteht, und dass von einer oberen Flachseite der pfeilförmigen Erhebung verschleißmindernde Elemente vorstehen. Entgeg en der Ansicht der Klägerin liegt damit kein Fall vor, in dem unzulässiger Weise ein Gegenstand nachträ g- lich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden soll , der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2004 X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 elektronisches Modul). 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- trags 6 war für den Fachm ann nicht naheliegend. a ) Wie bereits das Patentger icht ausgeführt hat, weist die Breitseite des in den Figuren 1 und 2 der K4 gezeigten Zahnschaftes zwar eine Erheb ung (Hartmetallaufpanzerung 7) auf, die über die Außenmantelfläche (8) des Boh r- rings (5) radial auswärts vorsteht (K4, S. 5 , letzter Abs. Übergang auf S. 6). Es ist in der Entgegenhaltung aber weder offenbart, dass diese Erhebung pfeilfö r- mig ausgestaltet s ein kann, noch, dass zusätzliche verschleißmindernde El e- mente vorgesehen sein können. In der K3 ist zwar in den Figuren 2a und 5a eine pfeilförmige Erhebung gezeigt, die jedoch an der Zahn spitze ausgebildet ist und nach der Beschreibung als Schneidfläche ( 12) dient. Eine r Anregung , die in K3 offenbarte pfeilförmige Erhebung auf den Zahnschaft zu erweitern oder dahin zu verlagern oder die sich über die Breitseite des in K4 offenbarten Zahnschaftes erstreckende Erhebung pfeilförmig auszugestalten, steht entg e- gen , dass die pfeilförmige Erhebung nach der K3 als Schneidflä che dient und ihre r Funktion entsprechend allein am Zahnkopf positioniert werden kann . 39 40 - 20 - b ) Ein Naheliegen ergibt sich auch dann nicht, wenn der Fachmann z u- sätzlich die deutsche Offenlegungssch rift 39 33 867 (K9) in den Blick nimmt. Diese offenbart z war eine Bohrkrone (1) mit erhaben vorstehenden, dreieckfö r- migen " Freischnitträumer n (10) " (K9, Sp. 4, Z. 1 ff.; Figur 1) . Diese sind jedoch nicht an in Halterungen einsteckbare n Schneidezähne n angeo rdnet, sondern am Grundkörper (1) der Bohrkrone angegossen oder aufgeschweißt (K9, Sp. 4, Z. 1 ff.; Figur 1). Der Grundkörper ist seinerseits mit dem Bohrrohr (5) über eine Schweiß naht (2) verschweißt , und d ie Zahnspitzen (4) sind unterhalb der Fre i- schnitt räumer (10) mit Zahna nsätzen (3) verschweißt, die an dem freien Ende des Grundkörpers (1) angeformt sind (K9, Sp. 3, Z. 57 ff.). A us alledem ergibt sich keine Veranlassung , die in K3 offenbarte pfeilförmige Erhebung auf den Schaft des in die Halterung eins teckbaren Schneidezahns zu erweitern oder die sich über die Breitseite des in K4 offenbarten einsteckbaren Zahnschaftes e r- streckende Erhebung pfeilförmig auszugestalten . c ) Die Klägerin trägt schließlich nicht schlüssig vo r, dass der Gegenstand von Pate ntanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 dem Fachmann durch vorbenutzten Stand der Technik nahegelegt war. Die von ihr eingereichte und auf den 31. Januar 1991 datierte Zeichnung " Wechselzahn " der B . (K10) entspric ht im Wesentlichen der Zeichnung 2a der K3 und zeigt wie diese eine pfeilförmige Erhebung am Zahnkopf und nicht am Zahnschaft, so dass auf die obigen Ausführungen zum (f ehlenden) Naheli e- gen de s Merkmals 8 verwiesen werden kann . Im Unterschied zur K10 soll die weiterhin von der Klägerin vorgelegte und auf den 5. Mai 1992 datierte Zeic h- nung der B . (K11) eine Einschweißhülse mit einer pfeilförmigen Erhebung auf einer dem Boden zugewandten Breitseite der Hülse zeigen, in die der Zahnschaft eingreift. Selbst wenn dies angeno m- men wird , hat die Klägerin d enn och , auch nachdem dies von der Beklagten in 41 42 - 21 - der Berufungserwiderung bean standet worden ist , nicht dargelegt , dass ein e sol che Einschweißhülse mit pfeilförmiger Erhebung der Ö ffentlichkeit vor dem 12. Januar 2001 zugänglich gemacht worden ist (Art. 54 Abs. 2, 56 EPÜ iVm Art. II § 6 Abs. 1 Ziff. 1 IntPatÜG ). Die Frage, ob, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, damit auch die Anordnung einer entsprechenden pfeilförmigen E r- hebun g auf einer erfindungsgemäßen Halterung naheliegend war, bedarf d a- nach keiner Entscheidung. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO . Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentger icht, Entscheidung vom 16.12.2014 - 1 Ni 11/14 (EP) - 43
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