ECLI:DE:BGH:2017:181217BXZR53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 53/17 vom 18. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezembe r 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: D as Verfahren ist weiterhin unterbrochen . Gründe: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des am 15. April 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 16 971 (zuletzt noch) auf Unterla s- sung, Rec hnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurück gewiesen und die Revision nicht zugelassen, wo gegen s ich die Klägerin mit ihrer Nichtz u- lassungsbeschwerde wendet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts N . vom 28. April 2015 ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden. Mit Ve rtrag vom 22. Mai 2015 zwischen dem Insolvenzverwalter als Ve r- käufer und der G . mbH (G . GmbH) als Käufer wurde u.a. vereinbart, dass das Klagepatent von dem Verkäufer an den Käufer verkauft und diesem übertragen wi rd. Mit Schreiben vom 8. März 2016 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Freigabe des Klagepatents aufgrund des Kaufvertrags mit der G . GmbH erklärt. 1 2 - 3 - 2. D as Verfahren ist durch die Erklärung der Klägerin in i hrem Schriftsatz vom 29. Mai 2017 nicht wirksam aufgenommen worden und bleibt daher unte r- brochen. Zwar wird durch die Erklärung des Insolvenzverwalters, den vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruch freizugeben, der Insolvenzb e- schlag aufgehoben mit d er Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens e n- det (BGH, Urteil vom 21. April 2005 IX ZR 281/03, BGHZ 32, 34 ff.), was auch für das in der Revisionsinstanz anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren gilt (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 III ZR 204/12 , BGHZ 195, 233 Rn. 8 mwN). Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 8. März 2016 bezieht sich aber auf das Klagepatent und nicht auf die von der Klägerin ge l- tend gemachten und nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 15. April 201 7 allein noch in Betracht kommenden Ansprüche auf Rechnung s- legung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher 3 4 - 4 - Abmahnkosten. Dass diese übertragen worden wären, ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Kaufvertrag. Die Un terbrechung des Verfahrens ist de m- nach nicht beendet. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.06.2013 - 7 O 202/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2014 - 6 U 95/13 -
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