BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 532/14 vom 20. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 20. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenbe rger , die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit au fgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem G e- sichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfängl i- chen negativen Marktwert zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: bis 6.550.000 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Be ratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von drei Swap - Geschäften in Anspruch. 1 - 3 - Die Parteien stehen in langjährigen Geschäftsverbindungen. Im Nove m- ber 2004 schlossen sie ei ne Rahmenvereinbarung für Finan ztermingeschäfte . Ab Januar 2005 vereinbarten sie jeweils nach Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten zahlreiche Swap - G eschäfte, von denen folgende drei Gegenstand des Rechtsstreits sind: Am 16. Januar 2006 schlossen die Parteien einen Swap - Vertrag Nr. 1 mit einer Laufzeit vom 18. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 201 5 und einem Bezugsbetrag von 5,3 Mio. r- pflichtete sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe des 6 - Monats - E UR - E URIBORS zuzüglich 1,07% p.a. aus dem Bezugsbetrag. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung des 6 - Monats - E UR - E URIBORS aus dem Bezugsbetrag, sofern der Wert des Euros mindestens 1,41 CHF betrug. Lag der Wert des Euros darunter, b e- rechnete sich die Zahlungspflicht der Klägerin nach der Formel (1,41 - aktueller Wechselkurs) : aktueller Wechselkurs x 100. Am 4. Januar 2007 schlossen die Parteien einen Swap - Vertrag Nr. 8 mit einer Laufzeit vom 8. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2014. Die Parteien fixierten den Wechselkurs bei Abschluss mit 2,391 GBP/CHF. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von 4,68% p.a. bezogen auf einen Betrag von 2 ,5 Mio. GBP. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung des 6 - Monats - C HF - L IBOR zuzüglich 1,1% p.a. bezogen auf einen B e- trag von 5.977.500 CHF. Die Parteien verpflichteten sich, einander zum Lau f- zeitende den jeweiligen Bezugsbetrag zu zahlen. Am 27 . Feb ruar 2007 schlossen die Parteien einen Swap - Vertrag Nr. 3 mit einer Laufzeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2012. Die Parteien fixierten den Wech selkurs bei Abschluss mit 42,18 GBP/CZK. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlu ng des 6 - Monats - G BP - L IBOR abzüg lich 0,18 % p.a. bezogen auf einen Betrag von 700.000 GBP. 2 3 4 5 - 4 - Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung d es 6 - Monats - C ZK - P RIBOR zuzüglich 0,18 % p.a. bezogen auf einen Betrag von 29.526.000 CZK. Die Parteien ve r- pflichteten sich, einander zum Laufzeitende den jeweiligen Bezugsbetrag zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtungen aus allen drei Swap - Geschäften waren j e- weil s zum 30 . Juni und 31. Dezember eine s Jahres fällig. In alle drei Swap - Geschäfte preiste die Beklagte einen anfänglic hen negativen Marktwert ein, über dessen Höhe sie die Klägerin nach deren Behauptung nicht unterrichtete. Die drei streitgegenständlichen Swap - Geschäfte entwickelten sich aus Sicht der Klägerin ungünstig. Ihre auf Feststellung und Zahlung gerichtete Kla ge hat das Landgericht abgewies en. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es soweit hier noch von Interesse ausgeführt, die Klägerin habe z u einer Verletzung der aus den Beratungsverträgen resultierenden Ve r- pflichtung, über den in die Swap - Geschäfte eingepreisten anfänglichen negat i- ven Marktwert aufzuklären, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil sie nicht mitgeteilt habe, " in welc her exakt erst durch ein Sachverständigengu t- achten festzustellenden Höhe ein anfänglicher negativer Marktwert besta n- den " habe . Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist st atthaft und auch im Übrigen zulässig. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang ist 6 7 8 9 - 5 - die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung zuzulassen, weil der angegriffene Beschluss den An spru ch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516). Aus demselben Grund ist er in diesem Umfang gemä ß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwe n- dungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Sat z 2 ZPO Gebrauch gemacht (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 6). 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgega n- gen, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei en im Zusammenhang mit dem Abschluss der Swap - Verträge Beratungsver träge zustande gekommen, aufgrund de r er die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin über den a n- fänglichen negativen Markt wert der Swaps aufzuklären. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch den Anspruch der Klägerin auf rech t- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt , weil es die Anforderungen an die Substantiieru ng des klägerischen Vortrags zu einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert in gehörswidriger Weise überdehnt hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Pa r- teien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivo r- trags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderu n- gen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklus i- onsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig 10 11 12 - 6 - un richtig ist (BGH , Be schlüsse vom 12. Ju ni 2008 V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 5 und vom 11. September 2013 IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15 ; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1565). b) Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, we nn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeu tung sind (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 , 2889 , vom 21. Januar 1999 VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859 , 1860 , vom 29. Feb ruar 2012 VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16 , Beschlüs se vom 1. Juni 2005 XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 , 2711 , vom 21. Mai 2007 II ZR 266/04, NJW - RR 2007, 1409 Rn. 8, vom 25. Okto ber 2011 VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14 und vom 28. Februar 2012 VII I ZR 124/11, WuM 2012, 311 Rn. 6). Das Gericht muss nur in die Lage ve r- setzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entsche i- den, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend g e- machten Rechts vorliegen ( BGH, Beschlüsse vom 2 5. Okto ber 2011 VIII ZR 125/11, aaO, und vom 28. Februar 2012 VIII ZR 124/11, aaO ). bb) D aran gemessen hat d as Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen der Klägerin offenkundig überspannt . Denn e s ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass derjenige, der ei ne Aufklärungs - oder Beratungspflichtverletzung behau p- t et , dafür die Darlegungs - und Beweis last trägt (vgl. Senatsurteil vom 24. Janu ar 2006 XI ZR 320/04, BGHZ 166 , 56 Rn. 15 mwN) , so dass es den Sachvortrag der Klägerin auf seine Schlüssigkeit hin unter sucht hat . Es hat aber 13 14 15 16 - 7 - unter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Klägerin verkannt, dass schlüssiger Vortrag zu einem Beratungsfehler unter dem Aspekt einer unz u- reichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap - Vertrage s nur vo raussetzt, dass die Klägerin wie gesche hen die Ein preisung ein es anfänglichen negativen Marktwerts und das Verschweigen d ies er Tats a- che vor trägt , weil damit im Sinne der oben zitierten Grundsätze die objektiven Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der B eklag ten dargetan sind . Den Umfang des anfänglichen negativen Marktwerts muss die Klägerin dagegen nicht auch nicht im Sinne der Angabe einer Größenordnung bezi f- fern . Denn die beratungsvertragliche Verpflichtung der Bank zur Kundgabe (auch) der Höh e des anfänglichen negativen Markt werts eines mit ihr geschlo s- senen Swap - Vertrage s beruht gerade auf dem Umstand , dass der Kunde das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap - Vertrag e s nicht erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. Ap ril 2015 XI ZR 378/13, WM 2015, 1273 Rn. 38 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), so dass ihm auch im Prozess näherer Vortrag zur Höhe nicht abverlangt werden kann . Indem das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unzureichend substanti iert behandelt hat, hat es diese Gr undsätze unter Verstoß gegen Ar t. 103 Abs. 1 GG grundlegend verkannt. Richtig hätte es bereits aufgrund des unstreitigen Vortrags beider Parteien bei zwei der drei Swap - Verträge von einer schadensersatzrechtlich relevante n Pflichtverletzung der Beklagten ausgehen müssen. Denn die Beklagte hat insoweit das Einpreisen eines anfänglichen n e- gativen Marktwerts und das Unterlassen einer umfassenden Aufklärung der Klägerin auch über dessen Höhe anders als eine Aufklärung über das Einpre i- sen einer Gewinnmarge als solches nicht in Abrede gestellt. Für den dritten Swap - Vertrag hat die Klägerin dies jedenfalls behauptet. 17 18 - 8 - 3. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Diese Vorau s- setzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders en t- schieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.). Dies ist der Fall, weil das Berufungsgericht seine r E n t- scheidung keinen weiteren selbständig tragenden Gesichtspunkt zugrunde g e- legt hat, der eine Haftung der Beklagten wegen einer Beratungspflichtverle t- zung ausschlösse. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das S enatsurteil vom 28. Apri l 2015 ( XI ZR 378/13, WM 2015, 1273 Rn. 45 ff. , 81 , 83) hin. 19 20 - 9 - IV. Im Übrigen weist der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die For t- bildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.04.2014 - 15 HKO 8199/12 - OLG München, Entscheidung vom 17.11.2014 - 7 U 1738/14 - 21
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