ECLI:DE:BGH:201 9:160719BXIZR538.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 538/18 vom 16. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richt erinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. August 2018 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 14.250 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Für de n Wert ist der Betrag von 14.250 ger in den Tatsacheninstanzen erfolglos begehrt haben. 1. Die Kläger haben nach eigenem Vortrag (Klageänderung vom 31. August 2017, S. 2) mit dem Zahlungsantrag die "Gesamtsumme der ge leis- teten Zins - und Tilgungszahlungen" geltend gemacht. Dieser Antrag ist mit sei- nem Nominalwert anzusetzen, der vorliegend den von den Darlehensnehmern geleisteten Zins - und Tilgungszahlungen entspricht. 1 2 - 3 - 2. Der Streitwert erhöht sich nicht durch den we iter geltend gemachten Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung des Darlehensver- trags. a) Diesen Feststellungsantrag haben die Kläger anders als das in der Nichtzulassungsbeschwerde angenommen wird nicht hilfsweise, sondern zu- sätzlich zum Zahlungsantrag gestellt. Denn mit einer Hilfsbedingung hatten die Kläger ursprünglich lediglich zwei alternative Kündigungstermine zueinander in ein Eventualverhältnis gestellt. Mit Begründung der Nichtzulassungsbeschwer- de haben sie die Feststellung zu m ursprünglich geltend gemachten ersten Kün- digungstermin nicht mehr weiterverfolgt, sodass die Eventualbedingung entfal- len ist. b) Die Kumulierung eines Zahlungsantrags, der wie hier auf die Rück- abwicklung eines Darlehens nach Widerruf gerichtet ist, und eines Feststel- lungsantrags zur Beendigung dieses Darlehensvertrags führt wegen wirtschaft- licher Identität im Grundsatz nicht zu einer Addition der Werte (Senatsbeschlüs- se vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 25. Oktober 2 016 XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Denn der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach den Zins - und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerru f erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15 aaO, vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 10. Juli 2018 XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Nichts anderes gilt für das vorliegend von den Klägern verfolgte Inte- ress e, ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins - und Tilgungsleistungen mehr zu schulden. Auch der Wert dieses Antrags richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung auf Rückabwicklung 3 4 5 6 - 4 - des Darlehensvertrags (Senatsbeschlu ss vom 4. Dezember 2018 XI ZR 196/18, juris Rn. 2). Auch damit wird der Gegenstandswert des Zahlungsan- trags nicht überschritten. Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers, die nach Widerruf einer Prolongationsvereinbarung auf Auflösung des Darlehens vertrags durch eine zusätzlich erklärte Kündigung gerichtet ist, umfasst kein darüber hinausgehen- des wirtschaftliches Interesse. Sie kann entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht mit dem Wert der Restforderung des Darlehensgebers aus dem Dar- lehensver trag angesetzt werden, da der Darlehensnehmer, der die Wirksamkeit seiner Kündigung behauptet, mit einem entsprechenden Feststellungsantrag einer solchen Forderung gerade nicht entgegentreten will. Das unterscheidet den vorliegenden Feststellungsantrag von der negativen Feststellungsklage eines Darlehensnehmers, mit der anders als im vorliegenden Fall die Un- wirksamkeit der Darlehenskündigung einer Bank geltend gemacht wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Februar 1997 XI ZB 3/97, WM 1997, 741). 3. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt als Nebenforderung außer Betracht (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 17). 4. Der ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2018 XI ZR 174/17, juris Rn. 13 mwN) Antrag auf Feststellung des Annahmever- zugs mit der Rückabwicklung des Darlehens hat entgegen der Rechtsmeinung der Kläger ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, da es sich um ein unselbstständiges Element der mit dem Zahlungs - und Fe ststellungsantrag wirtschaftlich beabsichtigten Klärung von Leistungsverpflichtungen im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2010 XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 7 8 9 - 5 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19. Dezember 2016 XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20. Juni 2017 XI ZR 108/17, juris Rn. 4 sowie XI ZR 109/17, juris Rn. 4). Dafür ist ohne Bedeutung, dass der Kläger keinen Zug - um - Zug - Antrag gestellt hat, denn er will mit dem Feststellungsantrag als unselbstständiges Element der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses klären, ob er nach Widerruf weiterhin Zinse n und Nutzungsersatz schuldet. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 12.03.2018 - 5 O 1729/17 - OLG München, Entscheidung vom 28.08.2018 - 19 U 1210/18 -
Full & Egal Universal Law Academy