BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 539/07 Verk374ndet am: 16. Juni 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Abs. 1 Aa a) Eine anderweitige Sicherheit schlie337t die Sittenwidrigkeit von B374rgschaften oder Mithaftungs374bernahmen finanziell krass 374berforderter Ehepartner bzw. Lebens-partner f374r eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann aus, wenn gew344hr-leistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht 374bersteigen-de "Ausfallhaftung" trifft. b) Bei der Frage, ob die Grundschuld nach dem Inhalt der vorformulierten Bankbe-dingungen auch k374nftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit im Sinne von 247 5 AGBG (247 305c Abs. 2 BGB) nicht zu Lasten des finanziell krass 374berforderten B374rgen oder Mithaftenden gehen. c) Die M366glichkeit einer Restschuldbefreiung gem344337 247 286 ff. InsO schlie337t eine An-wendung des 247 138 Abs. 1 BGB auf ruin366se B374rgschaften oder Schuldbeitritte fi-nanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner nicht aus. BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juni 2009 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden, im Kostenpunkt und soweit die Klageantr344ge zu I. und III. zur374ckgewiesen worden sind, das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2006 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-gerichts Wiesbaden vom 2. September 2005 abge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Mitverpflichtungserkl344rung der Kl344gerin aus dem Darlehensvertrag vom 8. Mai 2001 (Kontonummer 205 ) und das vollstreckbare Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 (UR-Nr. 205 des Notars Dr. B. ) nichtig sind. Im 334brigen wird die Revision der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der ehemalige Lebensgef344hrte der Kl344gerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27. April 2001 eine vermietete Eigentumswohnung in M. zum Preis von 302.000 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der beklagten Bank am 8. Mai 2001 einen Darlehensvertrag 374ber den-selben Betrag zu einem Zinssatz von 6,45% p.a. Das Darlehen sollte durch einen noch anzusparenden Bausparvertrag getilgt werden. Die vorformulierte Vertragsurkunde wurde von der Kl344gerin als "Darlehensnehmerin" mitunter-zeichnet. In der gemeinsamen Selbstauskunft gab sie ein eigenes monatli-ches Nettoeinkommen von 3.022 DM bei dreizehn Monatsgeh344ltern im Jahr und eine schon bestehende Kreditbelastung 374ber monatlich 450 DM sowie Miet- und Nebenkosten von ca. 1.100 DM an. Wie in den Vertragsbedingungen vorgesehen, bestellte der damalige Lebenspartner der Kl344gerin an der von ihm allein erworbenen Eigentumswoh-nung zugunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld in H366he des Darlehensbetrages zuz374glich Zinsen und Nebenkosten. In den zugrunde lie-genden "Darlehensbedingungen" hei337t es unter anderem: 3 "13.1 Die unter Verwendung des Vordrucks der Bank einzur344umende Grundschuld dient zur Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nfti-gen Anspr374che der Bank aus dem Darlehensverh344ltnis einschlie337-lich etwaiger Anspr374che wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz und Nichtabnahme des Darlehens sowie aus an-deren - auch k374nftigen - Gesch344ftsverbindungen. 205 - 4 - 15.1 Mehrere Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner." 4 Die Kl344gerin trat am 9. Mai 2001 vereinbarungsgem344337 ihre k374nfti-gen Anspr374che auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sicherungs-halber an die Beklagte ab. Ferner 374bernahm die Kl344gerin durch ein nota-rielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 die pers366n-liche Haftung hinsichtlich der Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkosten. Der Realkredit wurde auf Anweisung der Kl344-gerin und ihres ehemaligen Lebensgef344hrten an den Verk344ufer der Im-mobilie ausgezahlt und danach allein von dem damaligen Lebensgef344hr-ten der Kl344gerin bedient, der auch die Kosten f374r das notarielle Schuld-anerkenntnis 374bernahm. Die Kl344gerin ist der Auffassung: Die Mitunterzeichnung des formu-larm344337igen Darlehensvertrages stelle eine sie von Anfang an finanziell krass 374berfordernde und damit sittenwidrige Schuldmit374bernahme dar. Sie begehrt die Feststellung, dass der Darlehensvertrag, die Abtretung der Anspr374che auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie das vollstreckbare Schuldanerkenntnis nichtig sind. 5 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Feststel-lungsantr344ge weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 7 - 5 - I. 8 Das Berufungsgericht hat eine Sittenwidrigkeit der darlehensver-traglichen Mitverpflichtung der Kl344gerin verneint und zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: Allerdings sei die Kl344gerin entgegen dem Wortlaut des Darlehens-vertrages keine echte Mitdarlehensnehmerin, weil sie kein f374r die Be-klagte erkennbares eigenes sachliches oder pers366nliches Interesse an der Kreditaufnahme gehabt habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartnerin 374ber die Auszahlung oder Verwendung der Darlehensvaluta mit zu entscheiden. Das Darlehen habe ausschlie337lich der Finanzierung der von ihrem dama-ligen Lebensgef344hrten zu Alleineigentum erworbenen Eigentumswoh-nung gedient und sei allein von diesem bedient worden. 9 Die Mithaftungs374bernahme versto337e nicht gegen die guten Sitten. Zwar habe zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsf344higkeit der Kl344gerin von Anfang an ein krasses Missverh344ltnis bestanden. Bei Vertragsschluss sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Kl344gerin die im Darlehensvertrag festgelegte Zinslast von mo-natlich 1.623,25 DM (= 829,95 200) bei Eintritt des Sicherungsfalles vor-aussichtlich aus dem pf344ndbaren Teil ihres Einkommens und Verm366gens dauerhaft allein tragen k366nne. Nach dem in der Selbstauskunft angege-benen Monatseinkommen von 3.022 DM (netto) und einem dreizehnten Monatsgehalt verbleibe vielmehr lediglich ein pf344ndbarer Betrag von ins-gesamt 1.474,53 DM (= 753,92 200). Angesichts der krassen finanziellen 334berforderung der Kl344gerin sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung 10 - 6 - ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde widerleglich zu vermuten, dass sie die finanziell 374berm344337ig belastende Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem damaligen Lebensgef344hrten als Hauptschuldner 374bernommen habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. 11 Die Schuldmit374bernahme sei aber nicht sittenwidrig, weil das Haf-tungsrisiko der Kl344gerin durch die von ihrem fr374heren Lebenspartner an der erworbenen Eigentumswohnung bestellte Grundschuld in rechtlich hinreichend gesicherter Weise auf ein vertretbares Ma337 beschr344nkt wor-den sei. Zwar sichere die Grundschuld gem344337 Ziffer 13.1 der formular-m344337igen "Darlehensbedingungen" auch alle gegenw344rtigen und k374nfti-gen Anspr374che der Beklagten aus anderen Gesch344ftsverbindungen. Der Klausel sei aber nicht eindeutig zu entnehmen, dass es sich hierbei um solche Kredite handele, die der damalige Lebensgef344hrte der Kl344gerin zuk374nftig allein aufnehme. Sofern dagegen ausschlie337lich k374nftige Dar-lehensschulden der Kl344gerin gesichert werden sollten, sei eine solche formularm344337ige Regelung f374r ihren Lebenspartner als Sicherungsgeber 374berraschend gewesen und daher unwirksam (247 3 AGBG). Da Zweifel bei der Auslegung grunds344tzlich zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Vertragsklausel gingen (247 5 AGBG), sei davon auszugehen, dass ausschlie337lich solche Verbindlichkeiten gemeint seien, die von den fr374-heren Lebenspartnern zuk374nftig gemeinsam als Gesamtschuldner be-gr374ndet werden. Dass sich diese Auslegung im Rahmen der Wirksam-keitspr374fung zum Nachteil der Kl344gerin auswirke, sei ohne Bedeutung. - 7 - II. 12 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 13 1. Die Kl344gerin ist - wie auch das Berufungsgericht im Ausgangs-punkt nicht verkannt hat - keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mithaftende geworden. a) Die rechtliche Qualifizierung der von der Kl344gerin mit Vertrag vom 8. Mai 2001 374bernommenen Verpflichtung als eigene Darlehens-schuld oder als reine Mithaftung h344ngt davon ab, ob die Kl344gerin nach dem ma337geblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertrags-partnerin neben ihrem damaligen Lebensgef344hrten einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgr374ndig zur R374ckzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie aus-schlie337lich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung 374bernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrunds344tzen ge-h366ren insbesondere die Ma337geblichkeit des Vertragswortlauts als Aus-gangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) und die Ber374cksichtigung der Interessenlage der Vertrags-partner (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). 14 - 8 - b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht zwar daf374r, dass die Kl344gerin echte Mitdarlehensnehmerin ist. Die Be-zeichnung als "Darlehensnehmerin" deutet f374r sich genommen darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit ihr und ihrem fr374heren Lebenspartner gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist aber angesichts der St344rke der Verhandlungsposition der kreditgew344hrenden Bank (vgl. Schimansky, WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allgemein 374blichen Ver-wendung von Vertragsformularen grunds344tzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.). Nach der gefestigten Rechtspre-chung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher unge-achtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der f374r den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachli-ches und/oder pers366nliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt 374ber die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14). 15 Ein solches Interesse an der Kreditaufnahme hatte die Kl344gerin nicht. Nach dem 374bereinstimmenden Willen der Vertragsschlie337enden diente das Darlehen 374ber 302.000 DM ausschlie337lich zur Finanzierung des Kaufpreises f374r die von dem fr374heren Lebensgef344hrten der Kl344gerin bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages allein erworbene Eigen-tumswohnung und ist ausschlie337lich dazu verwandt worden. Dass die Kl344gerin gleichwohl 374ber die Auszahlung und Verwendung der Darle- 16 - 9 - hensvaluta oder Teilen davon als im Wesentlichen gleichberechtigte Ver-tragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Der Verwendungs-zweck, d.h. die Finanzierung einer Eigentumswohnung zum Alleineigen-tum des damaligen Lebensgef344hrten der Kl344gerin, war bereits im Darle-hensvertrag festgelegt. Die von der Kl344gerin am 9. Mai 2001 mit unter-zeichnete Auszahlungsanweisung diente allein der Verwirklichung dieses im alleinigen Interesse des Lebensgef344hrten der Kl344gerin liegenden Ver-wendungszwecks. Zwar mag der Kauf der vermieteten Immobilie auf ei-nem gemeinsamen Entschluss der damaligen nichtehelichen Lebens-partner beruhen und der Mietertrag auch den allgemeinen Lebensstan-dard der Kl344gerin w344hrend des Zusammenlebens verbessert haben. Dies spricht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht f374r eine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls f374r einen mittelbaren Vorteil der Kl344gerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsur-teil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. zum Er-werb einer "Jugendstilvilla" durch einen Ehepartner). Gegen eine Mitdar-lehensnehmerschaft der Kl344gerin spricht au337erdem der Umstand, dass ihr fr374herer Lebensgef344hrte das Darlehen allein bedient hat (vgl. Senats-urteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084). 2. Die Mithaftungs374bernahme 374berforderte die Kl344gerin von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne dass sich f374r die kreditgew344hrende Beklagte entlastende Momente ergeben. 17 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine krasse finanzielle 334berforderung des B374rgen oder Mithaftenden bei nicht ganz geringen Bankschulden grunds344tzlich vor, wenn dieser 18 - 10 - voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien fest-gelegte Zinslast aus dem pf344ndbaren Teil seines laufenden Einkommens und Verm366gens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner pers366nlich besonders nahe stehende B374rge bzw. Mithaf-tende die ihn vielleicht bis an das Lebensende 374berm344337ig finanziell be-lastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anst366337i-ger Weise ausgenutzt hat (siehe etwa Senat BGHZ 156, 302, 306; Se-natsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, je-weils m.w.N.). b) So ist es hier. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Kl344gerin bei der Mithaf-tungsvereinbarung im Mai 2001 voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die in dem Darlehensvertrag festgelegte monatliche Zinslast in H366he von 1.623,25 DM (= 829,95 200) aus ihrem laufenden Einkommen und Verm366-gen dauerhaft allein zu tragen. Mangels entgegenstehender Anhalts-punkte war auch in absehbarer Zeit nicht mit einer wesentlichen Verbes-serung ihrer Einkommens- oder Verm366gensverh344ltnisse zu rechnen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass die Kl344gerin der Darlehensschuld ausschlie337lich oder 374berwiegend aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Lebenspartner und infolgedessen aufgrund eines fremdbestimmten Willensentschlusses bei-getreten ist. Diese tats344chliche Vermutung hat die Beklagte nicht wider-legt oder entkr344ftet. 19 - 11 - 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Mithaf-tungs374bernahme der Kl344gerin nicht deshalb wirksam, weil ihr ehemaliger Lebenspartner an der von ihm allein erworbenen Eigentumswohnung zu-gunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld 374ber die Kredit-summe von 302.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen bestellt hat. 20 a) Allerdings sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitspr374fung fi-nanziell 374berm344337ig belastender B374rgschaften oder Schuldbeitritte zu be-r374cksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Ma337 beschr344nken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f.; 146, 37, 44 m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651). Nach dem Willen verst344n-diger Parteien darf den finanziell krass 374berforderten B374rgen oder Mit-haftenden jedoch mit R374cksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsf344higkeit nicht 374bersteigende und damit von 247 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen. Dazu muss ge-w344hrleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsge-m344337en Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt. Zwar ist der Gl344ubiger, sofern er mit dem Sicherungsgeber keine andere Verein-barung getroffen hat, in entsprechender Anwendung des 247 774 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 247247 401, 412 BGB verpflichtet, die Grund-schuld auf den B374rgen nach Erf374llung seiner Schuld zu 374bertragen (BGHZ 110, 41, 43; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, WM 2001, 1060, 1064). Auch kann sich ein B374rge insoweit gegen374ber dem Gl344ubiger auf ein Zur374ckbehaltungsrecht gem344337 247 273 BGB berufen (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, WM 2001, 1060, 1063). 21 - 12 - Selbst wenn dieses Recht auch einem Mithaftenden im Wege eines wei-teren Analogieschlusses, wie die Revisionserwiderung anscheinend meint, zusteht, so vermag die Beklagte daraus schon deshalb nichts f374r sich herzuleiten, weil der Kl344gerin die f374r eine Schuldentilgung als Vor-aussetzung der Abtretung der Grundschuld notwendige Finanzkraft fehlt. Davon abgesehen hat die Beklagte gegen374ber dem fr374heren Lebensge-f344hrten der Kl344gerin als Sicherungsgeber die schuldrechtliche Verpflich-tung zur R374ckgew344hr der bestellten Grundschuld auf einen L366schungs-anspruch beschr344nkt, so dass deren 334bertragung auf die Kl344gerin ohne-hin nicht in Betracht kommt. b) Die krasse finanzielle 334berforderung der Kl344gerin wird durch die Grundschuld entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zudem des-halb nicht beseitigt, weil au337er dem streitgegenst344ndlichen Darlehen nicht k374nftige gemeinsame Kredite der damaligen Lebenspartner, son-dern alle k374nftigen Forderungen der Beklagten gegen den fr374heren Le-benspartner der Kl344gerin gesichert sind (gegen die Ber374cksichtigung ei-ner solchen Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitspr374fung siehe be-reits Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651 f.; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 10). 22 aa) Der Senat kann die Auslegung der formularm344337igen "Darle-hensbedingungen" durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nach-pr374fen, da es sich bei dem von der Beklagten verwandten Vertragsformu-lar um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung handelt, die in dieser oder 344hnlicher Form auch 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Ver-wendung findet (BGHZ 144, 245, 248; 163, 321, 323 f.). Ausgangspunkt der bei Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gebotenen objektiven, nicht 23 - 13 - am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 102, 384, 389 f.; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, Tz. 15) ist der Vertrags-wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verst344ndiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 23 m.w.N.). Au337er Betracht zu bleiben haben solche Verst344ndnism366glichkei-ten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265). bb) Gemessen daran sichert die Grundschuld gem344337 Ziffer 13.1 der formularm344337igen "Darlehensbedingungen" auch solche k374nftigen Forderungen der Beklagten, die allein von dem damaligen Lebenspartner der Kl344gerin begr374ndet werden. 24 Der Wortlaut der Klausel bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob sie nur Anspr374che gegen die Kl344gerin und ihren damaligen Lebensge-f344hrten als Gesamtschuldner oder auch allein gegen den Lebenspartner gerichtete Anspr374che erfasst. F374r eine Auslegung der Klausel in letzte-rem Sinne spricht, dass allein der Lebenspartner echter Mitdarlehens-nehmer und Sicherungsgeber ist. Zudem ist erst in Ziffer 15.1 der "Dar-lehensbedingungen" nur allgemein von der gesamtschuldnerischen Haf-tung mehrerer Darlehensnehmer die Rede. Etwaige verbleibende Zweifel gehen gem344337 247 5 AGBG (247 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten der Beklagten. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber 25 - 14 - nicht, dass die Klausel nur gemeinsame Verbindlichkeiten der Kl344gerin und ihres Lebensgef344hrten erfasst, so dass eine krasse finanzielle 334ber-forderung der Kl344gerin ausger344umt und die Mithaftungserkl344rung zum Nachteil der Kl344gerin wirksam ist. 26 Die Auslegungsregel des 247 5 AGBG f374hrt bei einer Inhaltskontrolle dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den m366glichen Ausle-gungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit f374hrt (BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). In die Pr374fung, ob ein Vertrag ge-m344337 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, sind auch Klauseln einzubezie-hen, die nach 247247 307 bis 309 BGB unwirksam oder nach 247 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind (BGHZ 136, 347, 355 f.). Dementsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang die Auslegung der Klausel zugrunde zu legen, die zur Unwirksamkeit der Mithaftungserkl344-rung der Kl344gerin f374hrt. Davon ist, wie dargelegt, auszugehen, wenn die Grundschuld auch k374nftige Anspr374che, die sich allein gegen den Le-benspartner der Kl344gerin richten, sichert. 4. Danach verst366337t der Schuldbeitritt der Kl344gerin vom 8. Mai 2001 gem344337 247 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist infolgedessen nichtig. Dasselbe gilt, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt, f374r das gleich hohe und die Kl344gerin finanziell nicht weniger stark belastende vollstreckbare Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 153/85, WM 1987, 692, 693). Dagegen ist die Abtretung der zuk374nftigen Lohnforderungen und Sozial-anspr374che nicht nichtig. Dass der unwirksame Schuldbeitritt oder das nichtige Schuldanerkenntnis und die reinen Sicherungszwecken dienen-de Abtretungsvereinbarung nach dem ma337geblichen Willen der Prozess- 27 - 15 - parteien eine Gesch344ftseinheit im Sinne von 247 139 BGB bilden, ist nicht ersichtlich. Der Kl344gerin steht jedoch gegen die Beklagte gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf R374ck374bertragung der Lohn-forderungen und Sozialanspr374che zu. III. Die Sache ist auch nicht aus anderen Gr374nden richtig entschieden (247 561 ZPO). Die blo337e M366glichkeit einer Restschuldbefreiung im Sinne von 247247 286 ff. InsO schlie337t entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung eine Anwendung des 247 138 Abs. 1 BGB auf die Mithaftungsver-einbarung der Prozessparteien nicht aus. 28 1. Die Frage, ob die speziellen Regeln der 247247 286 ff. InsO es sach-lich rechtfertigen, sittenwidrige B374rgschaften und Schuldbeitritte finanz-schwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner f374r wirksam zu erachten, oder zumindest die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Sinne von 247 138 Abs. 1 BGB weiter zu fassen, wird in der Literatur zum Teil bejaht (vgl. Aden, NJW 1999, 3763 f.; Foerste, JZ 2002, 562, 564; Medicus, JuS 1999, 833, 836; Z366llner, WM 2000, 1, 5; Kapitza, NZI 2004, 14, 15 ff.; ders., ZGS 2005, 133, 134 f.; Unger, BKR 2005, 432, 435 f.; Schnabl, WM 2006, 706, 709 ff.; Staudinger/Sack, BGB, 13. Bearb., 247 138 Rn. 328; Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 12. Aufl., 247 301 Rn. 18), 374berwiegend aber verneint (PWW/Ahrens, BGB, 4. Aufl., 247 138 Rn. 81; M374nchKommBGB/Armbr374ster, 5. Aufl., 247 138 Rn. 92; PWW/Br366dermann, aaO, 247 765 Rn. 22; B374low, Recht der Kreditsicherhei-ten, 7. Aufl., Rn. 873; Gernhuber, JZ 1995, 1086, 1094 f.; D366bereiner, 29 - 16 - KTS 1998, 31, 60 f.; Erman/Herrmann, BGB, 12. Aufl., 247 765 Rn. 13; Erman/Palm, aaO, 247 138 Rn. 91; Kr374ger, MDR 2002, 855, 857 f.; Nobbe, WuB I F 1a B374rgschaft 4.08 (S. 707 f.); Paefgen, ZfIR 2003, 313, 317; Reinicke/Tiedtke, B374rgschaftsrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Riehm, JuS 2000, 241, 243; Tho337, KTS 2003, 187, 191 ff.; Tiedtke, NJW 2005, 2498; Zwade, GmbHR 2003, 141, 142; Wagner, NJW 2005, 2956 f.; Gundlach in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 82 Rn. 110; im Grundsatz ebenso Schmitz/Wassermann/Nobbe, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 91 Rn. 77 f.; zur374ckhaltend auch Odersky, ZGR 1998, 169, 184; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 8; M374ller, KTS 2000, 57, 61; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 298; Habersack/Giglio, WM 2001, 1100, 1103 f.; ablehnend ferner die instanzgerichtliche Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, NJW 2004, 2392, 2393 f.; OLG Celle, OLGR 2006, 444 f.; OLG Celle, WM 2008, 296, 298; OLG Dresden, OLGR 2006, 903, 907; OLG D374sseldorf, FamRZ 2007, 818, 820; LG M366nchengladbach, NJW 2006, 67, 68 f.; siehe auch OLG Celle, ZIP 2005, 1911, 1913: dort im Ergebnis offen gelassen, aber mit entsprechender Tendenz). 2. Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat (Senat BGHZ 156, 302, 306 und Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 225), h344lt die letztgenannte Auffassung f374r zutreffend. 30 a) Die 247247 286 ff. InsO stehen in keinem Konkurrenzverh344ltnis zu 247 138 Abs. 1 BGB. Dies folgt schon daraus, dass die 247247 286 ff. InsO rein begrifflich das Bestehen einer wirksam begr374ndeten Schuld vorausset-zen (vgl. Gundlach, aaO m.w.N.). Es gibt auch keinen konkreten An- 31 - 17 - haltspunkt, dass der Gesetzgeber mit der neuen Rechtsfigur der Rest-schuldbefreiung den pers366nlichen Anwendungsbereich des 247 138 Abs. 1 BGB einschr344nken wollte. Aus der ablehnenden Stellungnahme der Bun-desregierung (BT-Drucksache 12/2443, S. 267 f. zu 247 250 Abs. 2 Re-gEInsO) zum Vorschlag des Bundesrates, die Restschuldbefreiung im Bereich der Verbraucherinsolvenz automatisch auf finanzschwache mit-haftende Familienangeh366rige des Hauptschuldners zu erstrecken (BT-Drucksache 12/2443, S. 258 f.), ergibt sich im Gegenteil, dass das Wirk-samkeitsproblem von finanziell 374berm344337ig belastenden Ehegattenb374rg-schaften oder vergleichbaren Rechtsgesch344ften nach wie vor allein mit Hilfe des allgemeinen Zivilrechts zu l366sen ist (so auch M374nchKommInsO/ Stephan, 2. Aufl., 247 301 Rn. 6; Smid, Kommentar zur InsO, 2. Aufl., 247 301 Rn. 7; Braun/Lang, Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 247 301 Rn. 6; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl., Rn. 2066 Fn. 9; ebenso Gundlach, aaO). Auch ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, sittenwidrige B374rgschaften oder Schuldbeitritte im Hinblick auf die blo337e M366glichkeit einer Restschuldbefreiung f374r wirksam zu erachten. Zwar mag das verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. dazu BVerfG NJW 1994, 36, 39) gegen die Einbeziehung finanziell krass 374berforderter naher An-geh366riger oder nichtehelicher Lebenspartner in die darlehensvertragliche Haftung des Hauptschuldners dadurch an Gewicht verlieren, dass die Restschuldbefreiung auch eine lebenslange ausweglose 334berschuldung beseitigen kann. Es ist aber nicht der Zweck des langj344hrigen und kom-plizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschw344che eines finanziell 374berforderten Ehe-partners oder nichtehelichen Lebensgef344hrten des Hauptschuldners zur 32 - 18 - Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitrei-chenden Nichtigkeitssanktion des 247 138 Abs. 1 BGB zu bewahren. 33 b) Im vorliegenden Streitfall ergibt sich nichts anderes. Der Um-stand, dass die Grenze zur krassen finanziellen 334berforderung der Kl344-gerin zum Zeitpunkt des streitigen Schuldbeitritts nicht weit 374berschritten wurde, l344sst die ruin366se Mithaftung der Kl344gerin - anders als die Revisi-onserwiderung (vgl. dazu auch Schmitz/Wassermann/Nobbe, aaO Rn. 78) meint - vor dem Hintergrund einer m366glichen Restschuldbefrei-ung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ein die Beklagte entlasten-des Moment ist darin nicht zu sehen, zumal nach der gefestigten Recht-sprechung des erkennenden Senats an das Merkmal der krassen finan-ziellen 334berforderung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Davon abgesehen spricht gegen eine differenzierende Betrachtungsweise, dass sie auf den im Bereich des 247 138 BGB besonders wichtigen Gesichts-punkt der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit keine R374cksicht nimmt. IV. Die Revision hatte danach weitgehend Erfolg. Das Berufungsurteil war hinsichtlich der auf die Feststellung der Nichtigkeit der darlehensver-traglichen Mitverpflichtungserkl344rung der Kl344gerin aus dem Darlehens-vertrag vom 8. Mai 2001 und des vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses vom 26. Juni 2001 gerichteten Antr344ge aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und den Antr344gen stattge-ben. Dagegen hat das Berufungsurteil zum Feststellungsbegehren der 34 - 19 - Kl344gerin hinsichtlich der von ihr zu Unrecht geltend gemachten Nichtig-keit der Abtretung der Lohn- und Sozialanspr374che vom 9. Mai 2001 Be-stand. Insoweit war die Revision zur374ckzuweisen. Joeres M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.09.2005 - 3 O 23 /05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.09.2006 - 23 U 250/05 -
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