ECLI:DE:BGH:2016:191216BXIZR539.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 539/15 vom 19 . Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Dezember 2016 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie d ie Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Gegenvorstell ung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung des Pr ozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 18. Oktober 2016, mit dem die Kläger, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgeno m- men haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden sind , ist in en t- sprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu S e- natsbe schlüsse vom 16. April 2014 XI ZR 38/13 , ZfSch 2014, 467 Rn. 1 und vom 29. Mai 2015 XI ZR 335/13, juris Rn. 1, jeweils mwN ) und auch innerhalb der analog geltenden sechsm onatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07 , juris Rn. 6 ) eingelegt worden. 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung auf bis 155.000 1 2 - 3 - Der Wert der Feststellung, dass die zwischen den Parteien geschloss e- nen Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden , richtet sich nach der Haup t- forderung, die die Kläger infolge des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 , WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15 , BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5). Die danach maßgebliche Hauptforderung der Kläger auf Rückzahlung der Zins - und Tilgungsleistungen rechtfertigt von der Gegenvorstellung au s- drücklich nicht beanstandet eine Wertfestsetzung auf bis 155.000 Anders als die Gegenvorstellung meint, is t der Nennwert der zur Sicherung der Darl e- hen bestellten Grundschulden nicht hinzuzuaddieren. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Ve r- handlung in der Berufungsinstanz nicht einge führt haben, kann i hr Prozessb e- vollmächtigter in dritter Instanz nicht zur Begrün dung eines höheren Streitwer t s anführen ( vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 aaO Rn. 5 mwN ). Die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wir t- schaftlichen Wert (Senatsb eschlüsse vom 6. Juli 2010 XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, 3 4 - 4 - wenn die Hauptsache wie hier Gegenstand des Rech tsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert ebenfalls nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 XI ZR 323/14, juris mwN) . Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.07.2015 - 2 - 12 O 373/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.11.2015 - 19 U 159/15 -
Full & Egal Universal Law Academy