BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 54/00 vom22. Mai 2003in dem Rechtsstreit- - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 22. Mai 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des HanseatischenOberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 14. Januar 2000wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.813,61 (70.045,34 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1ZPO a.F.). Das von dem Beklagten behauptete Mandat des Klägers zur Bera- tung des Beklagten in der Pflichtteilsangelegenheit ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers und bedurfte deshalb keines Beweises.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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