BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 54/04 Verk374ndet am: 17. Mai 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1610 Abs. 2 a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-F344llen ist nicht auf Ausbildungsabl344ufe 374bertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zun344chst eine Lehre, dann die Fachoberschule und sp344ter die Fachhochschule absolviert wird. In solchen F344llen ist nur dann von einer einheitli-chen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschlie337lich des sp344teren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.). b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt f374r eine Berufsausbildung, die der Begabung und den F344higkeiten, dem Leistungswillen und den beachtens-werten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit h344lt. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehlein-sch344tzung der Begabung des Kindes beruht (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.). c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verz366ge-rung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen m374ssen, wenn diese unter Ber374ck-sichtigung aller Umst344nde nur auf ein leichteres, vor374bergehendes Versagen des Kindes zur374ckzuf374hren ist. BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-nitz, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familien-senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. M344rz 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 21. Oktober 1976 geborene Kl344ger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt f374r die Zeit ab November 2002 in Anspruch. 1 Der Beklagte hat nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter des Kl344gers wieder geheiratet; seine zweite Ehefrau ist w344hrend des Revisionsverfahrens am 23. April 2005 verstorben. Aus dieser Ehe ist der am 3. M344rz 1992 gebore-ne Sohn S. hervorgegangen. 2 - 3 - Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erzielte der Beklagte im Jahre 2002 Nettoeink374nfte in H366he von monatlich 1.962 200, die Mutter des Beklagten ein Nettoeinkommen in H366he von monatlich 1.136 200. 3 4 Der Kl344ger schloss seine Schulausbildung im Sommer 1993 mit dem Realschulabschluss ab. Danach absolvierte er in der Zeit von 1993 bis 1995 eine Maurerlehre. Sodann besuchte er bis 1998 die Fachoberschule, die er mit der Fachhochschulreife abschloss. Obwohl er bereits in dieser Zeit dahin ten-dierte, sich auf eine Anw344rterstelle im gehobenen Polizeidienst zu bewerben, absolvierte er zun344chst bis 1999 seinen Zivildienst. Im gleichen Jahr bestand er die Aufnahmepr374fung f374r den gehobenen Polizeidienst. Diese Ausbildung gab er zum Jahreswechsel 2001/2002 auf, nachdem er die Zwischenpr374fung zwei-mal nicht bestanden hatte. In der Folgezeit war er bis September 2002 arbeits-los und bezog Leistungen des Arbeitsamts. Seit Oktober 2002 studiert er Archi-tektur; das Studium wird er voraussichtlich noch im Jahre 2006 abschlie337en. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Ber374cksichtigung seiner Zah-lungen f374r die Zeit von November 2002 bis Januar 2003 zu r374ckst344ndigem Un-terhalt sowie zur Zahlung monatlichen Unterhalts f374r die Zeit ab Februar 2003 in H366he von 323 200 verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er weiterhin Klagabweisung begehrt. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 4 - I. 7 Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kl344-ger Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss seines Architekturstudiums. Aller-dings komme ein Unterhaltsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "wohl nicht in Betracht". Indes begegne diese Rechtspre-chung erheblicher Kritik, die letztlich dazu f374hre, dass ihr jedenfalls im vorlie-genden Fall nicht zu folgen sei. Angesichts des komplexen Bildungssystems in Deutschland, das auch vorzeitigen Schulabbrechern vielf344ltige M366glichkeiten er366ffne, das Vers344umte sp344ter nachzuholen, erscheine das starre Festhalten an einer vorgegebenen Ausbildungsreihenfolge auch im Hinblick auf 247 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr vertretbar und sei jedenfalls nicht mehr mit den Realit344ten vereinbar. Insbeson-dere k366nne vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, dass er schon mit Verlassen der Schule feste Vorstellungen 374ber seinen k374nftigen Bildungs-weg habe und diese den Eltern bekannt gebe. Den sich stetig 344ndernden An-forderungen des aktuellen Arbeitsmarktes k366nne nur derjenige gerecht werden, der "flexibel bleibe und sich von den 374berkommenen Ausbildungsvorstellungen l366se". Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Forderung, zwischen den einzelnen Bildungsma337nahmen m374sse ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, als anachronistisch. Wegen der sich aus 247 1610 Abs. 2 BGB erge-benden Verpflichtung zur gegenseitigen R374cksichtnahme k366nne auch nicht un-ber374cksichtigt bleiben, welche finanzielle Belastung der Eltern mit der Ausbil-dung ihrer Kinder bislang verbunden gewesen sei. Dem komme hier besondere Bedeutung zu, weil der Beklagte seit dem Jahre 1994 nicht mehr zum Ausbil-dungsunterhalt herangezogen worden sei. Vor diesem Hintergrund m374sse dem Kl344ger "die Chance des Irrtums gegeben werden". Indem der Kl344ger das Fach-abitur abgelegt, die Aufnahmepr374fung zum Polizeidienst bestanden und das 8 - 5 - Architekturstudium bislang mit gro337em Erfolg betrieben habe, habe er gezeigt, dass seine F344higkeiten durch die Maurerlehre nicht hinreichend gefordert seien. 9 Dem Beklagten sei allerdings ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilli-gen, soweit er durch den Erwerb seiner Eigentumswohnung weitere Verpflich-tungen eingegangen sei. Deswegen sei von seinem Nettoeinkommen der h344lfti-ge Betrag der den Mietwert seiner Eigentumswohnung 374bersteigenden Hausbe-lastungen mit 125 200 monatlich abzusetzen. Weiter hat das Oberlandesgericht den vorrangigen Unterhalt des minderj344hrigen Sohnes S. - gestaffelt nach Alter des Kindes - mit 135 % des Regelbetrags der D374sseldorfer Tabelle ber374cksich-tigt und dem Kl344ger das h344lftige Kindergeld unabh344ngig von der Befristung nach 247 2 Abs. 2 BKGG dauerhaft angerechnet. Auf der Grundlage der Einkommensverh344ltnisse beider Eltern ergebe sich deswegen ein Unterhaltsanspruch des Kl344gers, der den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag jedenfalls nicht unterschreite. 10 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision nur teilweise stand. 11 1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kl344ger kein vertraglicher Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Das ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. 12 - 6 - 2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der Beklagte dem Kl344ger dem Grunde nach gesetzlichen Aus-bildungsunterhalt schuldet. 13 14 a) Nach 247 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kos-ten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den F344higkeiten, dem Leis-tungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten ent-spricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit der El-tern h344lt. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gew344hrt haben, sind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hat der Senat nur unter besonderen Umst344nden angenom-men, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbil-dungsbeginn nicht vorhersehbaren Gr374nden nicht ausge374bt werden kann. Fer-ner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine blo337e in engem sachlichen und zeitlichen Zu-sammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg an-zusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder w344hrend der ersten Aus-bildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wur-de (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.). 15 b) Diese Grunds344tze hat der Senat f374r die F344lle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herk366mmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschlie337t (sog. Abitur-Lehre-Studium-F344lle). Grund f374r die Modifizierung war das zunehmend ge344nderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine si- 16 - 7 - chere Lebensgrundlage schaffen, ein anschlie337endes Studium aber nicht von vornherein ausschlie337en wollen. Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus 247 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbil-dungsganges daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll erg344nzen m374ssen. Er hat es jedoch gen374gen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Ei-genart des vom herk366mmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens ent-spricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung viel-fach noch nicht 374ber ein anschlie337endes Studium schl374ssig ist (Senatsurteile BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f. und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 f.). c) Eine 334bertragung dieser f374r die so genannten Abitur-Lehre-Studium-F344lle entwickelten Grunds344tze auf Ausbildungsabl344ufe, in denen nach einem Realschulabschluss zun344chst eine Lehre, dann die Fachoberschule und sp344ter die Fachhochschule absolviert wird, hat der Senat stets abgelehnt. In solchen F344llen hat er die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen, wenn schon bei Be-ginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschlie337lich des sp344teren Studiums angestrebt wurde (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321). Denn auch insoweit k366nnen die El-tern nicht f374r die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsge-rechten abgeschlossenen Berufsausbildung in rechter Weise erf374llt haben. Da-hinter steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen m374ssen, dass ihr Kind nach ei-nem Schulabschluss und einer zu Ende gef374hrten, in sich geschlossenen Be- 17 - 8 - rufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls 374ber weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unter-haltspflichtigen d374rfen insoweit nicht unber374cksichtigt bleiben. Die Eltern m374s-sen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen k366nnen, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Das Ausbildungsunter-haltsverh344ltnis zwischen Eltern und Kindern ist auch insoweit von gegenseitiger R374cksichtnahme gepr344gt, als einerseits die Eltern leichtere Verz366gerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen m374ssen, andererseits das Kind seine Ausbildung mit Flei337 und Zielstrebigkeit anzugehen hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich wesentliche Unterschiede zwi-schen den beiden Ausbildungsvarianten nach Abschluss des Abiturs einerseits oder der Realschule andererseits, die es rechtfertigen, jeweils auf andere Krite-rien abzustellen. W344hrend der Abiturient insbesondere in der Oberstufe mehr an das theoretische Denken herangef374hrt und damit auf das Hochschulstudium vorbereitet wird, gew344hrt der Realschulabschluss dem Absolventen eine Vorbil-dung, die Grundlage f374r eine praxisorientierte Berufsausbildung sein soll. Hat ein Kind auf dem herk366mmlichen schulischen Weg das Abitur und damit die allgemeine Zugangsberechtigung zum Studium erlangt, m374ssen die Eltern re-gelm344337ig von vornherein mit einer Hochschulausbildung rechnen. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Ausbildungsverhaltens von Abiturienten m374ssen sie dabei allerdings gew344rtigen, dass eine praktische Ausbildung vorgeschaltet und der Entschluss zu dem fachlich darauf aufbauenden Studium erst anschlie-337end gefasst wird. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich demgegen374ber nicht ohne weiteres in den F344llen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund sei-ner F344higkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulab-schluss erreicht hat, im Anschluss an eine Lehre zun344chst durch Wiederauf-nahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, 18 - 9 - um sodann ein Fachhochschulstudium anzuschlie337en (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 417 f. m.w.N.). 19 Das spricht daf374r, in den letztgenannten F344llen die Einheitlichkeit der Ausbildung jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Kind nicht von vornherein die Absicht ge344u337ert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschlie337end zu studieren und die Eltern mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunk-te zu rechnen brauchten. Solche Anhaltspunkte k366nnen sich etwa aus der bis-herigen schulischen Entwicklung ergeben oder auch in der anschlie337enden Lehre zeigen, indem sie eine deutliche Begabung, insbesondere in theoreti-scher Hinsicht, f374r einen Fachbereich und f374r eine Weiterbildung auf diesem Gebiet erkennen lassen. Auch wenn sich ein allgemein ge344ndertes Ausbil-dungsverhalten feststellen lie337e, wonach Kinder mit Realschulabschluss in zu-nehmendem Ma337e nach einer praktischen Ausbildung die Fachoberschule be-suchen und alsdann studieren, kann nichts anderes gelten. Denn wenn sich die schulische Ausbildung (zun344chst) auf den Realschulabschluss beschr344nkt und beim Eintritt in die praktische Ausbildung weder die Absicht besteht, nach deren Abschluss die Fachoberschule zu besuchen und zu studieren, noch sonst nach der erkennbar gewordenen Begabung oder nach der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsverhalten des Kindes eine entsprechende Weiterbildung nach Abschluss der Lehre zu erwarten ist, braucht der Unterhaltspflichtige nicht damit zu rechnen, nach dem Abschluss der berufsqualifizierenden praktischen Aus-bildung des Kindes zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 418). 3. Auch in anderen F344llen als einer gestuften Ausbildung hat der Senat stets betont, dass die Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt f374r eine Berufsaus-bildung schulden, die der Begabung und den F344higkeiten, dem Leistungswillen 20 - 10 - und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit h344lt (Senatsurteil vom 23. Mai 2001 aaO, 1601). 21 a) Der Senat hat insoweit ausgef374hrt, dass die Eltern ihrem Kind aus-nahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren m374ssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tra-genden Beruf gedr344ngt haben (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322 f. und vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 f.). Dem hat der Senat F344lle gleichgestellt, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus die-sem Grund zun344chst f374r einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Dabei hat der Senat ausdr374cklich ausge-f374hrt, dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung kei-neswegs als abschlie337ender, andere Fallgruppen ausschlie337ender Katalog ver-standen werden k366nnen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 aaO, 323). Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern hat der Senat deswegen auch f374r die F344lle angenommen, in denen die erste Ausbildung auf einer deutli-chen Fehleinsch344tzung der Begabung des Kindes beruht. Auch in solchen F344l-len haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erf374llt und sind im Einzelfall ver-pflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (Senatsurteile vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.). 22 b) Dabei begegnet es nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine 23 - 11 - Fehleinsch344tzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verh344ltnissen beur-teilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grunds344tzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen per-s366nlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 438). Um eine unange-messene Benachteiligung von so genannten Sp344tentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich sp344ter herausgestellt hat, dass die zu-n344chst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinsch344tzung der Be-gabung des Kindes beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 aaO und vom 14. Juli 1999 aaO). Nur auf diese Weise l344sst sich eine unangemessene Be-nachteiligung des im Rahmen der sp344teren Ausbildung besonders erfolgreichen Kindes vermeiden. c) Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtig-ten eine Berufsausbildung zu erm366glichen, steht zwar dessen Obliegenheit ge-gen374ber, die Ausbildung mit Flei337 und der gebotenen Zielstrebigkeit in ange-messener und 374blicher Zeit zu absolvieren. Nach Treu und Glauben (247 242 BGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verz366gerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen m374ssen, die auf ein leichteres, nur vor374bergehendes Versagen des Kindes zur374ckzuf374hren sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1993 aaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421). Deswegen steht der Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, dass ein Kind die sp344ter zu finanzierende Ausbildung ohne gewichtiges Verschulden nicht sogleich nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts begon-nen und zielstrebig fortgef374hrt hat. In solchen F344llen hat eine Obliegenheitsver-letzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwie-gende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss. 24 - 12 - d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer begabungsgerechten Ausbildung jedoch auch dann nicht schrankenlos gew344hrleistet. 25 26 Je 344lter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenst344ndiger es seine Lebensverh344ltnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung f374r seinen Berufs- und Lebensweg zur374ck. Die hinsichtlich der Angemessenheit der weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bed374rfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgf344ltigen Pr374fung (Senatsur-teil vom 14. Juli 1999 aaO, 421 f.). Auch wenn das Kind noch keine oder keine angemessene Berufsausbil-dung erfahren hat, kann eine besonders lange Verz366gerung dazu f374hren, dass sein Ausbildungsanspruch entf344llt und es sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten T344tigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsurteil vom 4. M344rz 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). 27 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach eine fortdauernde Unterhaltspflicht des Beklagten angenommen, ohne dass dies der Rechtsprechung des Senats widerspricht. 28 a) Das Studium der Architektur bildet allerdings auch unter Ber374cksichti-gung der weiteren Ausbildungsabschnitte des Kl344gers keine einheitliche Be-rufsausbildung mit der zuvor abgeschlossenen Maurerlehre. Dabei kann dahin-stehen, ob der im Interesse des Vertrauensschutzes des Unterhaltspflichtigen von der Rechtsprechung des Senats verlangte sachliche Zusammenhang bei-der Ausbildungen gegeben ist. Der unmittelbar an die Lehre anschlie337ende Be-such der Fachoberschule bis zur Fachhochschulreife ist als Voraussetzung des aufbauenden Ausbildungsgangs unverzichtbarer Bestandteil einer einheitlichen 29 - 13 - Ausbildung. Auch der im Anschluss daran absolvierte Zivildienst hat die Ausbil-dung zwar unterbrochen, steht ihrer Einheitlichkeit aber nicht entgegen, weil der Kl344ger damit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung erf374llt hat, wenngleich er dieser Pflicht mit einem fr374heren Eintritt in den Polizeidienst h344tte entgehen k366nnen. 30 Um einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt es sich hier aber deswegen nicht, weil der Kl344ger eine der-art gestufte Ausbildung mit einem Studium der Architektur als Abschluss nicht seit Beginn der praktischen Ausbildung bis zum Beginn des Studiums kontinu-ierlich verfolgt hat. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kl344ger bei Beginn seiner Maurerlehre eine solch gestufte Ausbildung einschlie337lich des sp344teren Studiums der Architektur oder jedenfalls des - artverwandten - Studiums zum Bauingenieur angestrebt hatte und ob dieses auch erkennbar geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO). Denn sp344testens mit Aufnahme der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst im Jahre 1999 hat der Kl344ger eine solche Absicht aufgegeben und eine andersartige Ausbildung begonnen, f374r die er wegen der im Polizeidienst erzielten eigenen Eink374nfte keiner Unterhaltsleis-tungen des Beklagten mehr bedurfte. b) Das Oberlandesgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es eine Fehleinsch344tzung war, die Maurerlehre w374rde f374r den Kl344ger eine an-gemessene Berufsausbildung im Sinne von 247 1610 Abs. 2 BGB darstellen. Zum einen ber374cksichtigte diese Ausbildung seine Begabung und F344higkeiten nicht hinreichend. Auch der Beklagte hatte ihm urspr374nglich selbst empfohlen, sp344ter noch ein Studium aufzunehmen. Andererseits hat auch die hier ausnahmsweise zu ber374cksichtigende weitere Entwicklung unzweifelhaft gezeigt, dass der Kl344-ger mit seiner Maurerlehre und einer Berufst344tigkeit auf dieser Grundlage unter-fordert gewesen w344re. Er hat in der Folgezeit erfolgreich die Fachoberschule 31 - 14 - besucht und die Fachhochschulreife erworben. Au337erdem hat er die Einstel-lungspr374fung zum gehobenen Polizeidienst bestanden. Dass der Kl344ger die Zwischenpr374fung in diesem Dienst zweimal nicht bestanden hat, steht dem nicht entgegen, weil er unstreitig intellektuell dazu in der Lage gewesen w344re und mit den Pr374fungsergebnissen lediglich eine freiwillige Beendigung des Poli-zeidienstes mit der Folge einer R374ckzahlung des Ausbildungsentgeltes vermei-den wollte. F374r seine besonderen F344higkeiten und seinen Einsatzwillen, denen der Abschluss einer Maurerlehre nicht ann344hernd gerecht wird, spricht aber insbesondere der Umstand, dass der Kl344ger sein Architekturstudium nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt "mit gro337em Erfolg" betreibt. c) Einer Fortdauer der Unterhaltspflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kl344ger vor Beginn des Studiums f374r mehr als zwei Jahre im gehobenen Polizeidienst t344tig war, bevor er diesen Berufsweg nach den nicht bestandenen Zwischenpr374fungen beendete. Wie schon ausgef374hrt, steht der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Erm366glichung einer Berufsausbil-dung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zwar die Obliegenheit gegen374ber, die Ausbildung mit Flei337 und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und 374blicher Zeit zu absolvieren. Abh344ngig von Alter und Einsichtsf344higkeit des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltspflichtige aber Verz366gerungen der Ausbildung hinnehmen, die nur auf einem vor374bergehenden leichten Versagen des Kindes beruhen. So liegt der Fall hier: 32 Der Kl344ger, der im Alter von 16 Jahren nach dem Realschulabschluss zun344chst eine Maurerlehre durchgef374hrt hatte, sah nach Erreichen der Fach-hochschulreife den gehobenen Polizeidienst als den seinen Neigungen am Bes-ten entsprechenden Ausbildungsgang an. Wenn er sich dabei mangels hinrei-chender Kenntnisse von diesem Berufsbild geirrt hat, liegt darin kein so gravie-rendes Verschulden, dass es den vollst344ndigen Wegfall seines Anspruchs auf 33 - 15 - Ausbildungsunterhalt rechtfertigen k366nnte. Insbesondere ist dem Kl344ger unter-haltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er den Dienst nicht fr374her abgebrochen, sondern erst nach den nicht bestandenen Zwischenpr374fungen beendet hat (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93 - NJW 1994, 2362, 2363). Bei der Bewertung dieser Fehleinsch344tzung seiner Neigungen kann auch nicht unber374cksichtigt bleiben, dass der Kl344ger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit stets bem374ht hatte, den Beklagten nicht 374berm344337ig finanziell zu belasten. Der Kl344ger hat lediglich im ersten Jahr seiner Maurerlehre bei dem Beklagten gewohnt und ihn in der Folgezeit bis zum Beginn des Studiums nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen. Zwar kann ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten hatte, von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten f374r eine weitere, bessere Ausbildung beanspruchen, weil die Eltern f374r die erste Ausbildung keine finan-ziellen Beitr344ge geleistet haben (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Die Verpflichtung zur Gew344hrung von Ausbildungsunterhalt ist deshalb grunds344tz-lich unabh344ngig von der H366he der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung oder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts. Die fehlende Unterhalts-bed374rftigkeit in der Vergangenheit spricht aber gegen ein grobes Verschulden des Kl344gers im Rahmen seiner Fehleinsch344tzung beim Eintritt in den gehobe-nen Polizeidienst. Hinzu kommt hier, dass der Beklagte mit dem Kl344ger und seiner Mutter 374ber Unterhaltszahlungen f374r die weitere Ausbildung verhandelt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar keine Einigung 374ber die H366he des Unterhalts zustande gekommen. Der Beklagte hat die weitere Ausbil-dung des Kl344gers durch Aufnahme eines Studiums aber auch nicht abgelehnt. Daran muss er sich jetzt festhalten lassen, was einer Obliegenheitsverletzung durch den Kl344ger entgegensteht. 34 - 16 - Dem Grunde nach schuldet der Beklagte dem Kl344ger deswegen noch ei-ne angemessene Berufsausbildung im Sinne von 247 1610 Abs. 2 BGB, die sei-ner Begabung, seinen F344higkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beach-tenswerten Neigungen entspricht. 35 36 5. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil es zur H366-he des Unterhaltsanspruchs des Kl344gers von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Das Oberlandesgericht hat den entsprechend seinen Leitlinien nach ei-nem festen Satz bemessenen Unterhaltsbedarf des studierenden Kl344gers antei-lig nach den Einkommensverh344ltnissen auf den Beklagten und die Mutter des Kl344gers verteilt. Von der sich daraus ergebenden Unterhaltslast des Beklagten hat es das f374r den Kl344ger gezahlte h344lftige Kindergeld abgesetzt. Diese Be-rechnung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats zur Anrech-nung des staatlichen Kindergelds auf den Unterhaltsbedarf vollj344hriger Kinder. 37 a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einem festen Un-terhaltsbedarf des vollj344hrigen Kl344gers aus, f374r den die Eltern anteilig einzuste-hen haben (Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.1.1 und 13.1.2; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 368 ff., 383 ff.; zur anteiligen Haftung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.). 38 b) Auf diesen Unterhaltsbedarf des vollj344hrigen Kindes ist nach der neue-ren Rechtsprechung des Senats das staatliche Kindergeld allerdings in voller H366he anzurechnen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO, 101 ff.). Das Kin-dergeld entlastet damit den unterhaltspflichtigen Beklagten nicht lediglich h344lf-tig, sondern entsprechend seines sich aus den Einkommens- und Verm366gens-verh344ltnissen beider Eltern ergebenden Anteils an der Unterhaltslast. Der un- 39 - 17 - gedeckte Unterhaltsbedarf des Kl344gers, f374r den der Beklagte und die Mutter des Kl344gers nach ihren Einkommensverh344ltnissen anteilig haften, betrug w344hrend der Zeit des Bezugs von Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (247 2 Abs. 2 BKGG) mithin nur noch 446 200 monatlich (600 200 - 154 200). 40 6. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entscheiden, weil die notwendig gewordene Neuermittlung des vom Beklagten geschuldeten Unter-halts weitere tats344chliche Feststellungen erfordert. Weil mit der Unterhaltsklage ein auch in die Zukunft fortwirkender Unterhaltstitel begehrt wird, beruht die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts auf einer Prognose der k374nftigen Ein-kommensverh344ltnisse (vgl. insoweit Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Dem Unterhaltsanspruch des Kl344-gers f374r die Zeit ab Februar 2003 bis zum voraussichtlichen Abschluss seines Studiums im Jahre 2006 tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage der m374ndlichen Verhandlung vom 17. M344rz 2004 nicht hinrei-chend Rechnung, weil es noch auf die Einkommensverh344ltnisse im Jahre 2002 abstellt. Soweit das Einkommen des Beklagten und der Mutter des Kl344gers konkret feststeht, ist dieses der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, was eine Prognoseentscheidung ausschlie337t. Im 334brigen fehlen Feststellungen des Oberlandesgerichts zu dem wirkli-chen Wohnwert der Eigentumswohnung des Beklagten, zumal dieser nicht mit dem im angemessenen Selbstbehalt enthaltenen Wohnvorteil 374bereinstimmen muss. Auch den vom Beklagten vor dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Rah-men des Familienunterhalts zu tragenden Anteil an der durch den Kauf der Wohnung 374bernommenen monatlichen Belastung hat das Oberlandesgericht nicht individuell festgestellt. 41 - 18 - 7. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben: 42 43 Das Kindergeld kann den Unterhaltsbedarf des Kl344gers nur f374r den Zeit-raum decken, in dem es auch tats344chlich gezahlt wird. Eine fiktive Anrechnung kommt hingegen nicht in Betracht. Weil der Kl344ger im Oktober 2003 das 27. Lebensjahr vollendet hat, d374rfte sein Anspruch auf Kindergeld in diesem Monat erloschen sein. Der Beklagte hat nachgewiesen, dass seine zweite Ehefrau am 23. April 2005 verstorben ist. Seit diesem Zeitpunkt muss der Beklagte die unterhalts-rechtlich zu ber374cksichtigenden Kosten f374r die Finanzierung der Eigentums-wohnung allein aufbringen und sich im Gegenzug den vollen Mietwert der Woh-nung anrechnen lassen. 44 Ebenfalls seit dieser Zeit muss der Beklagte einerseits die Erziehung und Beaufsichtigung und andererseits den Barunterhalt seines vorrangigen minder-j344hrigen Kindes S. sicherstellen (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ab dem Tod seiner zweiten Ehefrau haftet der Beklagte seinem minderj344hrigen Kind im We-ge der Ausfallhaftung sowohl f374r den Betreuungsunterhalt als auch f374r den Ba-runterhalt, was im Rahmen seiner Leistungsf344higkeit zu ber374cksichtigen ist (vgl. 45 - 19 - insoweit Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. 247 1606 Rdn. 17 ff.). Auch das wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 27.08.2003 - 511 F 291/03 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 UF 309/03 -
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