BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. M344rz 2005 gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 5. Mai 2006 Stellung zu nehmen. Gr374nde: 1. Gem344337 247 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Beru-fungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zur374ck, wenn es davon 374berzeugt ist, dass die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revi-sion nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 So verh344lt es sich hier: 2 a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen: 3 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Divergenz zum Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 4 - 3 - 2004 (ZIP 2004, 1275). Der hierin liegende Zulassungsgrund ist jedoch seit dem Urteil des Senats vom 3. M344rz 2005 (IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767; zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 162, 276), das dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, nicht mehr gegeben. Im Urteil vom 3. M344rz 2005 hat der Senat entschieden, dass das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 zu 247 134 InsO unzutreffend ist und mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang steht (BGH, aaO S. 768). Der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz hatte mit ver-schiedenen Stimmen in der Literatur die Auffassung vertreten, dass bei einer Zahlung des Insolvenzschuldners auf eine fremde Schuld die Entgeltlichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn der Empf344nger der Leistung seiner-seits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die Zuwendung darstelle. 5 Ma337geblich f374r die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempf344nger eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005, aaO S. 768). Hat der Leistungsempf344nger bereits vertragliche Leistungen oder Sozialversicherungsschutz erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leis-tungsempf344nger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegen374ber den Gl344ubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzw374rdig, denn er h344tte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen k366nnen (BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 aaO). 6 - 4 - Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. 7 Ob die Beklagte Kenntnis von der Wertlosigkeit ihrer Forderung hatte, ist dabei unerheblich (BGH, aaO). 8 b) Keine Erfolgsaussicht: 9 Unter Ber374cksichtigung der vorgenannten Senatsentscheidung bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg. 10 aa) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (247247 28h, 28i SGB IV) des Gesamt-sozialversicherungsbeitrages passivlegitimiert f374r eine Anfechtungsklage auf R374ckzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeitr344ge, auch soweit die Beitr344ge im Innenverh344ltnis anderen Versicherungstr344gern zustehen (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; v. 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38). 11 bb) Der Umstand, dass die Beklagte den Besch344ftigten der Schwester-gesellschaft Sozialversicherungsschutz gew344hrt hat, l344sst die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin nicht entfallen. 12 Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es f374r die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich f374r seine Leistung er-halten hat. Ma337geblich ist vielmehr, ob der Empf344nger seinerseits eine Gegen-leistung zu erbringen hat. Es entspricht der Wertung des 247 134 InsO, dass der Empf344nger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er kei-ne ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 13 - 5 - 96, 99 f; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 aaO S. 768). Die Gegenleistung des Emp-f344ngers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen den Schuldner ver-liert. In diesem Fall ist nicht der Leistungsempf344nger, sondern dessen Schuld-ner der richtige Beklagte f374r eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918; v. 3. M344rz 2005 aaO) oder f374r Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f). Ist die Forderung des Zuwendungsempf344ngers aber wertlos, ist die Zu-wendung unentgeltlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Leistungsempf344nger seinem Schuldner zu einem fr374heren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat. Ma337geblich f374r die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist vielmehr, wie ausge-f374hrt, der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs. 14 c) Auch die 374brigen von der Revision geltend gemachten R374gen sind un-begr374ndet. 15 (1) Die Revision r374gt den Sachvortrag als 374bergangen, dass die Insol-venzschuldnerin und die KST 374ber eine gemeinsame Holding verbunden gewe-sen seien, mit der sie Ergebnisabf374hrungsvertr344ge geschlossen gehabt h344tten. Der Kl344ger habe nichts dazu vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin ge-gen374ber der Holding keine Ausgleichsanspr374che habe. 16 Hierauf kommt es indessen nicht an. Ma337geblich f374r die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist allein das Rechtsverh344ltnis zwischen dem verf374genden In-solvenzschuldner und dem Zuwendungsempf344nger (BGHZ 141, 96, 100 f; 17 - 6 - BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005, aaO S. 768). Nur in diesem Verh344ltnis kann die Un-entgeltlichkeit ausgehend vom Schutzzweck des 247 134 InsO beurteilt werden. Ob daneben eine Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten erf374llt wird oder der Insolvenzschuldner einen Ersatzanspruch gegen einen Drit-ten hat, ist unerheblich (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 aaO). F374r die Frage der Entgeltlichkeit ist nicht darauf abzustellen, ob der In-solvenzschuldner f374r seine Leistung eine Gegenleistung oder einen Vorteil er-h344lt, sondern ob der Empf344nger der Leistung in dem ma337geblichen Zeitpunkt (vgl. oben 1 a) f374r diese ein Verm366gensopfer erbringen musste, sei es an den Insolvenzschuldner, sei es an einen Dritten (BGHZ 141, 96, 99 ff; BGH, Urt. v. 3. M344rz 2005 aaO). Dies war hier nicht der Fall, weil die Beklagte durch die Er-f374llung lediglich eine wertlose Forderung verloren hat; die KST war, wie das Be-rufungsgericht feststellt und die Revision nicht in Zweifel zieht, seit 31. Dezember 2002 zahlungsunf344hig. 18 (2) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Insolvenzschuldnerin durch die Zahlung die Forderung der Beklagten gegen die KST erworben habe; diese Forderung sei f374r sie nicht wertlos gewesen, weil die Insolvenzschuldnerin der KST per 28. Februar 2003 ca. 3,4 Mio. 200 geschuldet habe und sich mittels Aufrechnung von dieser Forderung in H366he ihrer Leistung an die Beklagte habe befreien k366nnen. 19 Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil die Forderung der Beklagten gegen die KST durch die Erf374llung erloschen und nicht auf die Schuldnerin 374bergegangen ist. Ein gesetzlicher Forderungs374bergang findet in diesem Fall nicht statt (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 267 Rn. 6). Ein m366glicher R374ck-griff richtet sich nach dem Rechtsverh344ltnis des Leistenden zum Schuldner der 20 - 7 - erf374llten Forderung. Dieses Verh344ltnis ist aber - wie ausgef374hrt - f374r die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung an die Gl344ubigerin ohne Bedeutung. (3) Soweit die Revision schlie337lich meint, eine entsprechende Leistung der KST an die Beklagte w344re insolvenzrechtlich nicht anfechtbar gewesen, ge-hen die Ausf374hrungen hierzu ins Leere. Die Anfechtbarkeit der Leistung der Schuldnerin an die Beklagte ist aus den angef374hrten Gr374nden unabh344ngig von einer (fiktiven) Anfechtbarkeit einer (fiktiven) Leistung der KST an die Beklagte zu beurteilen. 21 Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2004 - 16 O 574/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2005 - 3 U 984/04 -
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