BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 54/05 Verk374ndet am: 27. Juni 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 307 Bb, CI, 309 Nr. 3, 310 Zur Unwirksamkeit einer formularm344337igen Beschr344nkung der Aufrechnung des gewerblichen Mieters (Unternehmers) auf Forderungen, die rechtskr344ftig fest-gestellt sind, oder zu denen der Vermieter im Einzelfall jeweils seine Zustim-mung erkl344rt. BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen des Beklagten werden das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. M344rz 2005 und das Erg344nzungsurteil vom 3. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten r374ckst344ndige Miete aus einem Mietvertrag 374ber Gewerber344ume. Gegen die Klageforderung hat der Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzanspr374chen erkl344rt. 1 Die Kl344gerin h344lt die Aufrechnung im Hinblick auf folgende Klausel im Mietvertrag f374r unzul344ssig: 2 "247 6.5 Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverh344ltnis auf- - 3 - rechnen oder die Zur374ckbehaltung erkl344ren, die entweder rechtskr344ftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erkl344rt." 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 1. M344rz 2005 zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen. Mit Erg344nzungsurteil vom 3. Mai 2005 hat es das Ur-teil vom 1. M344rz 2005 dahin erg344nzt, dass der Beklagte auch die der Streithelfe-rin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat. Gegen beide Urteile hat der Beklagte Revision eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen f374hren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidun-gen und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Die Revisionen sind gem344337 247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zul344ssig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung erstreckt sich die Zul344ssigkeit der Revisi-on gegen das Haupturteil auch auf das Erg344nzungsurteil. Zwar ist das Erg344n-zungsurteil ein selbst344ndiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und Zu-l344ssigkeit des Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richtet (BGH Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - NJW 2000, 3008 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Erg344nzungsurteil nur eine Kostenent- 5 - 4 - scheidung enth344lt. Dann ist die Revision gegen das Erg344nzungsurteil statthaft und zul344ssig, wenn auch Revision gegen das Haupturteil eingelegt worden und diese statthaft und zul344ssig ist (BGH Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113; Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 321 Rdn. 11; Musie-lak/Musielak ZPO 5. Aufl. 247 321 Rdn. 13, 247 301 Rdn. 27). Daran hat sich entge-gen der Ansicht der Revisionsbeklagten durch das Gesetz zur Reform des Zi-vilprozesses vom 27. Juli 2001 nichts ge344ndert. II. Die Revisionen sind auch begr374ndet. Sie f374hren zur Aufhebung der an-gefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 6 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Aufrechnung des Beklagten mit den streitigen Gegenforderungen sei bereits aufgrund des in 247 6.5 des Miet-vertrages vereinbarten Aufrechnungsausschlusses nicht zul344ssig. 7 Gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel best374nden nach dem da-mals noch geltenden AGBG keine Bedenken. Zwar lasse die Klausel nach ih-rem Wortlaut nur die Aufrechnung mit rechtskr344ftig festgestellten Forderungen zu. Mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520) sei jedoch davon auszugehen, dass die Zulassung der Aufrechnung mit rechtskr344ftig festgestellten Forderungen bei zul344ssiger und gebotener Auslegung auch die Aufrechnung mit - nicht ausdr374cklich erw344hn-ten - unstreitigen Forderungen umfasse. Ausgehend von dieser Auslegung stel-le der in 247 6.5 des Mietvertrages enthaltene Zusatz "... oder zu denen die Ver-mieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erkl344rt" keine Einschr344nkung, 8 - 5 - sondern eine Erweiterung der Aufrechnungsm366glichkeiten des Mieters dar, ge-gen die Wirksamkeitsbedenken nicht best374nden. 9 2. Diese Auslegung von 247 6.5 des Mietvertrages h344lt einer revisionsrecht-lichen Pr374fung nicht stand. Dabei ist der Senat an die tatrichterliche Auslegung nicht gebunden, sondern kann diese uneingeschr344nkt 374berpr374fen. 10 a) Bei der Klausel handelt es sich, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen. Denn die Kl344gerin hat sie ein-seitig f374r eine Vielzahl von Vertr344gen vorgegeben. Allgemeine Gesch344ftsbedin-gungen k366nnen vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, wenn sie bestimm-ten Anforderungen in Bezug auf ihren r344umlichen Geltungsbereich gen374gen. Der Grund daf374r ist das Bed374rfnis nach einheitlicher Handhabung 374ber366rtlich geltender Vertragsklauseln (BGHZ 144, 245, 248). Dieses Bed374rfnis gebietet es, immer dann, wenn gegen die Urteile verschiedener Berufungsgerichte die Revision zum Bundesgerichtshof er366ffnet ist, diesem die Auslegung zu 374bertra-gen. Da seit Geltung des neuen Revisionsrechts die Revision gegen die Urteile aller Berufungsgerichte, sei es das Landgericht oder das Oberlandesgericht, m366glich ist ( 247 542 Abs. 1 ZPO ), entscheidet je nach Streitwert der Klage im Be-rufungsverfahren das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Damit besteht, wenn wie hier das Oberlandesgericht als Berufungsgericht entscheidet, die Ge-fahr widerstreitender Entscheidungen zu Urteilen, die das Landgericht als Beru-fungsgericht erl344sst (BGH Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919). b) Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht gegen aner-kannte Auslegungsregeln versto337en hat, indem es bei seiner Auslegung nicht den Wortlaut der gesamten Klausel ber374cksichtigt und ihr dadurch einen zum Teil sinnlosen Inhalt gegeben hat. 11 - 6 - 247 6.5 des Mietvertrages sieht die Zul344ssigkeit der Aufrechnung entweder mit rechtskr344ftig festgestellten oder mit solchen Forderungen vor, zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erkl344rt. 12 13 Bei der Auslegung der Klausel dahin, dass sie auch die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen zul344sst, hat das Berufungsgericht nur die erste Al-ternative der Klausel, n344mlich die Zul344ssigkeit der Aufrechnung mit rechtskr344ftig festgestellten Forderungen ber374cksichtigt und die zweite Alternative unbeachtet gelassen. Es ist davon ausgegangen, dass die Zul344ssigkeit einer Aufrechnung mit rechtskr344ftig festgestellten Forderungen auch unbestrittene Forderungen umfasse, weil bei unbestrittenen Forderungen Einwendungen gegen diese nicht erst, wie bei rechtskr344ftig festgestellten Forderungen, durch die Rechtskraft ei-ner gerichtlichen Entscheidung abgeschnitten seien, sondern gar nicht erhoben w374rden. Dabei hat sich das Berufungsgericht auf das Senatsurteil vom 27. Januar 1993 (- XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519) gest374tzt, dem eine Klausel zugrunde lag, in der der P344chter auf das Recht zur Aufrechnung ver-zichtet hatte, "soweit dies gesetzlich zul344ssig ist und soweit nicht mit rechtskr344f-tig festgestellten Forderungen" die Aufrechnung geltend gemacht wird. Der Se-nat hatte jene Klausel unter zus344tzlicher Ber374cksichtigung des dort enthaltenen Hinweises auf die zwingenden Bestimmungen des AGBG dahin ausgelegt, dass sie auch die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen zul344sst. Demgegen374ber enth344lt die hier auszulegende Klausel einen derartigen Hinweis nicht. Sie l344sst vielmehr neben der Aufrechnung mit rechtskr344ftig fest-gestellten Forderungen nur die Aufrechnung mit solchen Forderungen zu, "zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erkl344rt" hat. Bei diesen Forderungen kann es sich dem Sinn nach nur um unbestrittene, nicht aber um bestrittene Forderungen handeln. Denn es kann nicht davon ausge-gangen werden, dass die Vermieterin die Aufrechnung mit von ihr bestrittenen 14 - 7 - Forderungen zulassen wollte. Unter Ber374cksichtigung der Interessenlage der Parteien w344re ein solches Verst344ndnis vielmehr sinnwidrig (vgl. auch BGH, Ur-teil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 658). 15 Danach kann die zweite Alternative der Klausel nicht als blo337e Erweite-rung der in der ersten Alternative nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits enthaltenen Aufrechnungsm366glichkeit mit rechtskr344ftig festgestellten und unbe-strittenen Forderungen verstanden werden. Vielmehr regelt die zweite Alternati-ve ebenso wie 247 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: 247 309 Nr. 3 BGB) neben der gesondert aufgef374hrten Aufrechnung mit rechtskr344ftig festgestellten Forderungen die Auf-rechnung mit unbestrittenen Forderungen, die hier aber nur zul344ssig sein soll, wenn die Vermieterin zustimmt. 247 6.5 des Mietvertrages kann folglich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dahin ausgelegt werden, dass die Auf-rechnung mit unbestrittenen Forderungen uneingeschr344nkt zul344ssig sein soll. Der Bundesgerichtshof hat vergleichbare Klauseln, nach denen die Auf-rechnung nur mit solchen Forderungen zul344ssig sein sollte, die von dem Ver-wender anerkannt oder rechtskr344ftig festgestellt worden sind, wiederholt f374r un-wirksam erkl344rt, weil sie dahin auszulegen sind, dass sie die Zul344ssigkeit der Aufrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Verwender abh344ngig machen (BGH Urteile vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 658; vom 16. M344rz 2006 - I ZR 65/03 - NJW-RR 2006, 1350). 16 c) Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat die Klausel selbst auslegen. Ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck der Klausel l344sst sie die Aufrechnung nur mit rechtskr344ftig festgestellten und sol-chen unbestrittenen Forderungen zu, zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erkl344rt hat. Die Aufrechnung mit unstreitigen Forderun- 17 - 8 - gen, der die Vermieterin nicht zustimmt, ist danach nicht zul344ssig. F374r die Zu-l344ssigkeit der Aufrechnung bedarf es 374ber das blo337e Nichtbestreiten der Forde-rung hinaus einer ausdr374cklichen Zustimmung der Vermieterin zu der Aufrech-nung mit der unstreitigen Forderung. 18 F374r dieses Verst344ndnis der Klausel spricht auch, dass die Kl344gerin er-sichtlich von der Regelung in 247 11 Nr. 3 AGBG, nach der der Ausschluss der Aufrechnung mit unstreitigen und rechtskr344ftig festgestellten Forderungen un-wirksam ist, abgewichen ist, indem sie neben den rechtskr344ftig festgestellten Forderungen nicht alle unbestrittenen Forderungen zur Aufrechnung zugelas-sen hat, sondern deren Aufrechenbarkeit von ihrer ausdr374cklichen Zustimmung im Einzelfall abh344ngig gemacht hat. 3. Mit diesem Inhalt h344lt die Klausel einer Inhaltskontrolle am Ma337stab von 247 9 AGBG (jetzt: 247 307 BGB) nicht stand. 19 Nach 247 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: 247 309 Nr. 3 BGB) ist eine Bestimmung in allgemeinen Gesch344ftsbedingungen unwirksam, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskr344ftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Diese Bestimmung ist zwar im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil der Beklagte die R344ume zum Betrieb seiner Zahnarztpraxis gemietet und somit als Unternehmer gehandelt hat (247 24 AGBG, jetzt: 247 310 Abs. 1 BGB, i.V.m. 247 14 BGB). Sie stellt aber eine konkretisierte Ausgestaltung des Benachteiligungsverbots des 247 9 AGBG (jetzt: 247 307 BGB) dar, da es sich bei dem Ausschluss der Aufrechnung in den genannten F344llen um eine besonders schwerwiegende Verk374rzung der Rechte des Vertragspartners handelt, die auch im Gesch344ftsverkehr nicht hin-genommen werden kann (BGHZ 91, 375, 383; 92, 312, 316; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 658). 20 - 9 - Der danach inhaltlich an 247 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: 247 309 Nr. 3 BGB) aus-zurichtenden Inhaltskontrolle h344lt das in 247 6.5 des Mietvertrages geregelte Auf-rechnungsverbot nicht stand, denn es macht die Zul344ssigkeit der Aufrechnung auch mit unbestrittenen Gegenforderungen im Einzelfall jeweils von der Zu-stimmung der Vermieterin abh344ngig. Die Klausel stellt es damit in das Belieben der Kl344gerin, dem Beklagten die Aufrechnung selbst mit unbestrittenen Gegen-forderungen zu versagen und dessen Aufrechnungsbefugnis im Ergebnis auf rechtskr344ftig festgestellte Gegenforderungen zu beschr344nken. Eine derartige empfindliche Verk374rzung der Gegenrechte des Beklagten benachteiligt diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gem344337 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: 247 307 BGB) unwirksam. Der Versto337 hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Re-duktion des Aufrechnungsverbots auf ein inhaltlich noch zul344ssiges Ma337 kommt nicht in Betracht (BGHZ 92, 312, 315; 115, 324, 326; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 658; vom 16. M344rz 2006 - I ZR 65/03 - NJW-RR 2006, 1350). 21 - 10 - 4. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, da das Beru-fungsgericht zur Berechtigung der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestell-ten Forderungen keine Feststellungen getroffen hat. 22 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2003 - 13 O 328/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.03.2005 - 22 U 187/03 -
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