BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54/06 vom 18. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Juli 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers gegen den Senatsbe-schluss vom 13. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beschwerdef374hrer zu tra-gen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 13. M344rz 2008 den vom Beschwerdef374hrer geltend gemachten Versto337 gegen seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf 374berpr374ft, ob sich hier-aus ein Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulas-sung nicht f374r veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zur374ckweisen-den Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begr374ndung (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigef374gt. Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann 1 - 3 - auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-gr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann aber eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374n-dungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03). - 4 - Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte hinsichtlich der Nichtladung des Zeugen M. Willk374r ger374gt (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese lag nicht vor. Eine Ver-letzung des rechtlichen Geh366rs, auf der das Berufungsurteil beruht, ist ebenfalls nicht feststellbar. 2 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.10.2005 - 3 O 1304/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 5123/05 -
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