BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54/06 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 70.002,75 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Urteil des Berufungsgerichts hat weder das rechtliche Geh366r des Beklagten verletzt noch liegt eine Rechtsanwendung vor, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar w344re, so dass sich der Schluss aufdr344ng- 2 - 3 - te, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruhte und damit willk374rlich w344re (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.10.2005 - 3 O 1304/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 5123/05 -
Full & Egal Universal Law Academy