BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 54/06 Verk374ndet am: 21. Januar 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1602, 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610 a) Ein Student, der im Haushalt eines Elternteils lebt, kann im Verh344ltnis zu dem anderen, auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil darauf verwiesen werden, am Studienort zu wohnen. Das kommt in Betracht, wenn hohe Fahrtkosten zum Studienort anfallen und dem Interesse des anderen Eltern-teils, die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten, keine gewichtigen, gegen einen Umzug sprechenden Belange des Studenten gegen374berstehen. b) Zur Berechnung der anteiligen Haftung von Eltern f374r den Unterhalt eines vollj344hrigen Kindes, wenn ein Elternteil seinem Ehegatten Familienunterhalt schuldet. c) Die f374r ein minderj344hriges Kind gezahlte Halbwaisenrente ist auf seinen Ba-runterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es lebt, nur zur H344lfte an-zurechnen (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111). d) Unterhaltsrechtlich anzuerkennende berufsbedingte Aufwendungen k366nnen nicht ohne n344here Pr374fung mit den steuerlich anerkannten Werbungskosten gleichgesetzt werden. BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - OLG Brandenburg AG F374rstenwalde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - F374rstenwalde vom 12. Januar 2005 auf die Berufung des Beklagten abge344ndert wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. 1 Die am 15. Oktober 1981 geborene Kl344gerin ist die Tochter des Beklag-ten aus geschiedener Ehe. Sie absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung als staatlich gepr374fte Sozialassistentin, die sie im Juli 2000 erfolg-reich beendete. Von August 2000 bis Juli 2001 besuchte sie die Fachoberschu- 2 - 3 - le und erlangte die Fachhochschulreife. Ab September 2001 war die Kl344gerin arbeitslos gemeldet, da ihre Bem374hungen um einen Studienplatz zun344chst ver-geblich blieben. Von November 2001 bis Oktober 2002 machte sie ein Prakti-kum bei einem 366rtlichen Fernsehsender. Seit September 2002 studiert sie an der Fachhochschule E. Sozialwesen und absolvierte in der Zeit vom 3. Mai bis 15. Oktober 2004 ein weiteres Praktikum. Die Kl344gerin wohnte zur Zeit der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im September 2005 bei ihrer Mutter, in deren Haushalt au337erdem die Kinder aus deren zweiter Ehe, n344mlich die Tochter S., geboren am 5. M344rz 1986, und der Sohn A., geboren am 23. Februar 1989, lebten. Der Vater dieser Kinder ist verstorben; beide beziehen eine Halbwaisenrente. S. befand sich bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 in der allgemeinen Schul-ausbildung. Seit 1. Oktober 2005 absolviert sie eine Ausbildung als medizi-nisch-technische Assistentin. A. besucht seit August 2005 die zweij344hrige Fachoberschule - Fachrichtung Wirtschaft. Die Mutter der Kl344gerin, die ein ei-genes Haus bewohnt, ist bei der Stadt G. besch344ftigt. 3 Der Beklagte ist Lehrer. Er ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der die am 1. Juli 1988 geborene Tochter T. hervorgegangen ist. Seine Ehefrau erzielt seit 2002 kein Erwerbseinkommen mehr; seit 1. Januar 2005 bezieht sie Altersrente f374r Frauen. Der Beklagte lebt mit seiner Familie in einem seiner Ehefrau geh366-renden Haus. 4 Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - F374rstenwalde vom 23. M344rz 1999 wurde der Beklagte verurteilt, der Kl344gerin statt seinerzeit durch Jugendamtsurkunde titulierte 110 DM monatlich ab Januar 1999 552 DM (282,23 200) monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Durch einen vor dem Amts-gericht Gera am 11. August 2000 geschlossenen Vergleich wurde dieses Urteil 5 - 4 - abge344ndert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 414 DM (= 211,67 200) an die Kl344gerin zu entrichten. Grundlage des Ver-gleichs waren Nettoeink374nfte des Beklagten von 3.100 DM und der Mutter der Kl344gerin von 2.800 DM. Auf die am 16. April 2002 eingereichte Ab344nderungs-stufenklage des Beklagten, der den Wegfall der Unterhaltspflicht ab 29. April 2002 begehrte, 344nderte das Amtsgericht Gera durch Urteil vom 1. November 2002 den Vergleich dahin ab, dass der Beklagte der Kl344gerin f374r die Zeit von April bis September 2002 keinen Unterhalt schulde. Im 334brigen wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Kl344gerin zur374ck. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie Ab344nderung des Vergleichs mit der Begr374ndung begehrt, der Beklagte sei aufgrund seines gestiegenen Einkom-mens sowie unter Ber374cksichtigung der ihr entstehenden Fahrtkosten zur Fachhochschule in E. zu h366heren Unterhaltsleistungen verpflichtet. Sie hat f374r die Zeit von Februar 2002 bis November 2003 r374ckst344ndigen Unterhalt von 3.317,28 200 sowie ab Dezember 2003 monatlichen Unterhalt in H366he von (ins-gesamt) 419 200 begehrt. 6 Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Vergleich da-hin abzu344ndern, dass er ab Dezember 2003 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Kl344gerin verpflichtet sei. Ein Unterhaltsanspruch f374r das Studium an der Fachhochschule, das eine Zweitausbildung darstelle, bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Aber auch der H366he nach schulde er angesichts seines zu-r374ckgegangenen Einkommens keinen Unterhalt mehr. 7 Das Amtsgericht hat den Beklagten in Ab344nderung des Vergleichs zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 368,45 200 ab Januar 2004 sowie zur Zah-lung r374ckst344ndigen Unterhalts f374r die Zeit von Oktober 2002 bis (richtig) De-zember 2003 von 2.109,96 200 verurteilt. Die weitergehende Klage und die Wi- 8 - 5 - derklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten, mit der die Wi-derklage nur in eingeschr344nktem Umfang weiterverfolgt worden ist, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abge344ndert, die Ab344nde-rungsklage f374r die Zeit bis Dezember 2003 und ab Januar 2005 insgesamt und f374r 2004 in weitergehendem Umfang abgewiesen sowie der Ab344nderungswi-derklage - au337er f374r das Jahr 2004 - teilweise stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Kl344gerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zu-r374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 9 A. Das Oberlandesgericht hat Klage und Widerklage f374r zul344ssig gehalten und in der Sache zur Begr374ndung ausgef374hrt: Der Bedarf der Kl344gerin sei mit dem Betrag anzunehmen, der f374r eine Vollj344hrige mit eigenem Hausstand zugrunde zu legen sei, auch wenn sie tats344chlich im Haushalt ihrer Mutter lebe. Die mit R374cksicht auf die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort geltend gemachten hohen Fahrtkosten w374rden zu einem h366heren Unterhaltsbedarf f374h-ren als er bei Begr374ndung eines Wohnsitzes am Studienort bestehe. Die Kl344ge-rin m374sse sich deshalb im Verh344ltnis zum Beklagten darauf verweisen lassen, 10 - 6 - in E. zu wohnen, zumal sie einem Wohnungswechsel allein entgegengehalten habe, die ohnehin knappen Studentenzimmer in E. kosteten inklusive Heizkos-ten mindestens 250 200 monatlich. Bem374hungen um ein geeignetes Zimmer habe sie nicht dargetan. F374r den danach zun344chst mit 575 200 und ab 1. Juli 2005 mit 590 200 zu bemessenden Bedarf h344tten die Eltern der Kl344gerin anteilig aufzu-kommen. Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen sei von einem durch-schnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten auszugehen, das sich f374r 2000 auf 2.128 200, f374r 2003 auf 2.099 200 und ab 2004 auf 2.174 200 belau-fen habe. Hiervon seien die berufsbedingten Aufwendungen, die in Form von Fahrt- und Arbeitsmittelkosten angefallen seien, in Abzug zu bringen. Dass der Beklagte von seinem Wohnort aus die Schule, in der er t344tig sei, nicht mit 366f-fentlichen Verkehrsmitteln erreichen k366nne, habe die Kl344gerin nicht bestritten. Die Kosten der deshalb zugrunde zu legenden Pkw-Nutzung seien ausgehend von einer (einfachen) Entfernung von 50 km zu errechnen, da dem Beklagten zuzubilligen sei, nicht die k374rzeste, sondern die schnellste Strecke zu nutzen. Unter Ber374cksichtigung der Schulferien einerseits und der Notwendigkeit zu-s344tzlicher Fahrten andererseits erg344ben sich 173 Fahrten pro Jahr, so dass die Kosten zun344chst mit 317 200 (50 km x 2 x 0,22 200 x 173 : 12) und ab Juli 2005 mit 360 200 (bei einer Kilometerpauschale von 0,25 200) anzusetzen seien. Die weite-ren berufsbedingten Aufwendungen k366nnten - mit Ausnahme derjenigen f374r das nicht anzuerkennende h344usliche Arbeitszimmer - jedenfalls in dem vom Finanz-amt akzeptierten Umfang ber374cksichtigt werden. Der Beklagte habe durch Schreiben seines Arbeitgebers belegt, dass ihm seitens der Schule keine Ar-beitsmittel, wie aktuelle Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachsoftware, zur Vorbereitung auf den Unterricht in den aufgef374hrten Fachgebieten zur Verf374-gung gestellt w374rden. Aus den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden f374r die Jahre 2002 und 2003 erg344ben sich neben den Fahrtkosten Aufwendungen 11 - 7 - von 4.071 200 bzw. 4.494 200. In Abzug zu bringen seien deshalb f374r 2002 weitere 339 200 monatlich und f374r 2003 weitere 375 200 monatlich. Von dem zuletzt ge-nannten Betrag sei auch f374r die Jahre 2004 und 2005 auszugehen. 12 Dem Einkommen hinzuzurechnen seien die erfolgten Steuererstattun-gen, n344mlich in 2002 (f374r 2001) ein Betrag von 3.484,47 200 (monatlich gerundet 290 200), der sich aus der Aufteilung des Gesamterstattungsbetrages auf die Ehegatten nach dem Verh344ltnis ihrer zu versteuernden Eink374nfte zu den Ge-samteink374nften ergebe, und in 2004 (f374r 2002 und 2003) von 7.305,82 200 (mo-natlich gerundet 609 200) und 6.968,87 200 (monatlich gerundet 581 200), zusammen monatlich 1.190 200. F374r 2004 sei von einer Steuererstattung wie f374r 2003 (mo-natlich 581 200) auszugehen. Ein Wohnvorteil sei dagegen nicht zu ber374cksichti-gen; die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Kosten 374ber den tats344chlichen Wohnwert l344gen, sei nicht angegriffen worden. Verbindlichkeiten seien nicht abzusetzen: Dem Hauskredit stehe der Wohnvorteil gegen374ber; die Kreditkos-ten f374r den Pkw seien, soweit berufsbedingt, in der Kilometerpauschale enthal-ten. Da die minderj344hrige Tochter T. des Beklagten der Kl344gerin im Rang vorgehe, sei der f374r sie geschuldete Unterhalt vorweg abzuziehen. Barun-terhaltspflichtig sei allein der Beklagte, da die Mutter nicht erwerbst344tig sei und ihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch dessen Pflege und Erziehung erf374lle. Abzusetzen sei der Tabellenunterhalt der dritten Alters-stufe, der sich nach dem jeweiligen Einkommen des Beklagten ergebe. Auch gegen374ber dessen Ehefrau sei die Kl344gerin als vollj344hriges, nicht privilegiertes Kind nachrangig. Der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt, der deshalb ebenfalls vorweg in Abzug zu bringen sei, errechne sich als Quote von 1/2 der Differenz zu dem (auch um den Unterhalt f374r T.) bereinigten Einkommen des Beklagten und ihrem aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe bzw. Altersrente 13 - 8 - bestehenden Einkommen. Auch wenn Arbeitslosenhilfe grunds344tzlich subsidi344r sei, m374sse die Leistung vorliegend als unterhaltsrechtlich relevantes Einkom-men behandelt werden. Denn es sei davon auszugehen, dass bei der Bemes-sung der Arbeitslosenhilfe das Einkommen des Beklagten gem344337 247 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. ber374cksichtigt worden sei. Da das Einkommen der Ehefrau sich 2002 auf 849 200, 2003 auf 718 200, 2004 auf 675 200 und 2005 auf 738 200 (jeweils monatlich) belaufen habe, ergebe sich ein Unterhaltsanspruch, der zwischen Betr344gen von 191 200 und 784 200 monatlich liege. Zur Berechnung der Haftungsanteile beider Elternteile der Kl344gerin sei nur das 374ber dem jeweiligen angemessenen Selbstbehalt liegende Einkommen zu ber374cksichtigen. Der angemessene Selbstbehalt betrage f374r die Zeit von Ok-tober 2002 bis Juni 2005 jeweils 925 200; ab Juli 2005 sei von einem angemesse-nen Selbstbehalt von 1.010 200 auszugehen (jeweils nach den ma337geblichen Un-terhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts). Eine Herabset-zung dieses Selbstbehalts sei unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis angezeigt. Denn durch die gemeinsame Haushaltsf374hrung mit einem Ehegatten w374rden Aufwendungen erspart, so dass sich der Bedarf des Unterhaltsschuld-ners verringere. Die Haushaltsersparnis setze der Senat grunds344tzlich mit 25 % an, wobei eine gleichm344337ige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt f374hrenden Partner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen. F374r den Beklagten sei daher von einem angemessenen Selbstbehalt von 809 200 (925 200 x 87,5 %) bis einschlie337lich Juni 2005 und von 884 200 (1.010 200 x 87,5 %) ab Juli 2005 auszugehen. Das 374ber diesem angemes-senen Selbstbehalt liegende Einkommen des Beklagten belaufe sich dann auf 331 200 f374r 2002, 107 200 f374r Januar bis Juni 2003, 99 200 f374r Juli bis Dezember 2003, 649 200 f374r 2004, 407 200 f374r Januar bis Juni 2005 und 306 200 ab Juli 2005 (jeweils monatlich). 14 - 9 - Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Kl344ge-rin habe im Jahr 2002 1.976 200, 2003 2.018 200 und 2004 1.979 200 (jeweils gerun-det) betragen. Von dem zuletzt genannten Betrag sei auch f374r 2005 auszuge-hen. An berufsbedingten Aufwendungen seien Fahrtkosten mit dem Pkw zur Arbeitsstelle in Abzug zu bringen, die bei einer einfachen Strecke von rund 9 km und 220 Arbeitstagen einen Betrag von monatlich 73 200 bzw. ab Juli 2005 von monatlich 83 200 ausmachten. Hinzuzurechnen seien die Steuererstattungen, die im Jahr 2002 (f374r 2000 und 2001) monatlich 69 200, 2003 (f374r 2002) monatlich 22 200 und 2004 (f374r 2003) monatlich 44 200 (jeweils gerundet) betragen h344tten. Von einer Erstattung von monatlich 44 200 sei auch f374r das Jahr 2005 auszuge-hen. Ein Wohnvorteil sei auf Seiten der Mutter der Kl344gerin ebenfalls nicht an-zusetzen. 15 Von dem Einkommen der Mutter abzuziehen sei der Unterhalt f374r die beiden weiteren bei ihr lebenden Kinder, solange diese minderj344hrig seien und der Kl344gerin im Rang vorgingen. Dies treffe auf den am 23. Februar 1989 gebo-renen Sohn A., der ab Oktober 2002 durchg344ngig der dritten Altersstufe ange-h366re, f374r den gesamten Unterhaltszeitraum zu. Die am 5. M344rz 1986 geborene Tochter S. sei im M344rz 2004 vollj344hrig geworden. Sie habe im Sommer 2005 die Schule mit dem Fachabitur verlassen. Unter Ber374cksichtigung der ihr danach zustehenden Erholungsphase k366nne die allgemeine Schulausbildung als im August 2005 abgeschlossen angesehen werden. Seit September 2005 sei S. deshalb nicht mehr vorrangig unterhaltsberechtigt, sondern stehe der Kl344gerin im Rang gleich. Ein Vorwegabzug ihres Unterhalts scheide von da an aus. Die Mutter sei den Kindern S. und A. allein barunterhaltspflichtig, da der Vater ver-storben sei. Beide Kinder erhielten eine Halbwaisenrente von jeweils gerundet 102 200, die bedarfsmindernd zu ber374cksichtigen sei. Auszugehen sei von einem Bedarf der Kinder in H366he des sich aufgrund des Einkommens der Mutter erge-benden Tabellenunterhalts. Die Heranziehung des doppelten Tabellensatzes 16 - 10 - wegen der Erbringung von Bar- und Betreuungsunterhalt komme nicht in Be-tracht. Wenn nur der allein unterhaltspflichtige 374berlebende Elternteil vorhanden sei, komme die Halbwaisenrente allein diesem zugute. Vor diesem Hintergrund m374sse die Rente auch als Eigeneinkommen der Kinder in vollem Umfang und nicht zur H344lfte ber374cksichtigt werden. Der f374r die Kinder anzusetzende einfa-che Tabellenunterhalt sei somit erst nach Abzug der h344lftigen Halbwaisenrente vom Einkommen der Mutter abzusetzen. Auf der Grundlage ihres bereinigten Einkommens schulde sie den Kindern durchg344ngig Unterhalt nach Einkom-mensgruppe 5 der jeweiligen Unterhaltstabelle. Unter Ber374cksichtigung des der Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 925 200 bzw. (ab Juli 2005) von 1.010 200 belaufe sich deren in die Anteilsberechnung einzustellendes Einkommen auf Betr344ge, die f374r die Zeit von 2002 bis Juni 2005 zwischen 446 200 und 561 200 l344-gen; f374r Juli bis August 2005 belaufe sich der Betrag auf 332 200 und ab Septem-ber 2005 auf 659 200. Der sich aus den zusammengerechneten Eink374nften beider Eltern erge-bende Bedarf der Kl344gerin liege, wenn die tats344chlichen Fahrtkosten zum Errei-chen des Studienorts bedarfserh366hend angesetzt w374rden, 374ber dem festen Be-darfsbetrag f374r im eigenen Haushalt lebende vollj344hrige Kinder. Das addierte Einkommen beider Eltern habe sich - beispielsweise - f374r Oktober bis Dezem-ber 2002 auf 2.626 200 belaufen und der Einkommensgruppe 8 der ab 1. Januar 2002 geltenden Unterhaltstabelle entsprochen. Der Unterhaltsbedarf f374r die vierte Altersstufe ergebe sich danach mit 467 200. Die Fahrtkosten beliefen sich, da die Kl344gerin von ihrem Wohnort 35 km mit dem Auto zum Bahnhof fahre und von dort als Inhaberin eines Studententickets ohne weitere Kosten mit der Bahn nach E. fahren k366nne, auf rund 154 200 monatlich, selbst wenn nur 120 Fahrten im Jahr veranschlagt w374rden. Dieser Betrag liege deutlich 374ber dem Bedarf f374r ein vollj344hriges Kind mit eigenem Haushalt. 17 - 11 - Die vorzunehmende Anteilsberechnung f374hre zu den folgenden, auf den Beklagten entfallenden Betr344gen: 213 200 f374r 2002, 93 200 f374r Januar bis Juni 2003, 92 200 f374r Juli bis Dezember 2003, 325 200 f374r Januar bis Februar 2004, 341 200 f374r M344rz bis Dezember 2004, 275 200 f374r Januar bis Juni 2005, 283 200 f374r Juli bis Au-gust 2005 und 187 200 ab September 2005. Hiervon sei das Kindergeld zu 1/2, also in H366he von 77 200 monatlich, abzusetzen. Dementsprechend sei der Ver-gleich auch auf die Widerklage - unter Ber374cksichtigung des teilweise dahinter zur374ckbleibenden Widerklageantrags - abzu344ndern. 18 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 19 B. I. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zul344ssigkeit von Klage und Widerklage ausgegangen. 20 1. Der Ab344nderung unterliegt der gerichtliche Vergleich vom 11. August 2000, nicht dagegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 1. November 2002, denn dieses hat die Verpflichtung aus dem Vergleich f374r die Zeit ab Oktober 2002 unber374hrt gelassen. 21 2. Die Kl344gerin hat mit ihrem Vorbringen, der Beklagte verf374ge inzwi-schen 374ber ein h366heres Einkommen, dar374ber hinaus sei ihr Bedarf angesichts der ihr entstehenden Fahrtkosten zum Studienort gestiegen, wesentliche 304nde-rungen der Gesch344ftsgrundlage des Vergleichs geltend gemacht (247 323 Abs. 1, 22 - 12 - 4 ZPO). Die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ist der Beklagte ihr zu h366-heren Unterhaltsleistungen verpflichtet. 23 3. a) Auch der Beklagte hat sich auf einen erheblichen Ab344nderungs-grund berufen. Dabei kann dahinstehen, ob sein Einwand, er schulde schon dem Grunde nach keinen weiteren Unterhalt f374r das Studium als Zweitausbil-dung, mit R374cksicht auf die Regelungen des Vergleichs als schl374ssiger Ab344nde-rungsgrund zu beurteilen ist. Denn der Beklagte hat au337erdem geltend ge-macht, sein Einkommen habe sich seit dem Jahr 2003 erheblich reduziert. Die-ser Umstand ist, wenn er sich als zutreffend erweist, geeignet, eine wesentliche 304nderung der Unterhaltsverpflichtung zu begr374nden. Der Geltendmachung dieser 304nderung steht die Ab344nderungsklage, die der Beklagte vor dem Amtsgericht G. erhoben hat, nicht entgegen. Denn in jenem Verfahren hat die letzte m374ndliche Verhandlung am 1. November 2002 stattgefunden. Gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO sind aber nur solche Tatsachen pr344kludiert, die in einem vorausgegangenen Ab344nderungsverfahren bereits ein-getreten waren und deshalb h344tten geltend gemacht werden k366nnen (Senatsur-teile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1500 und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). Das war hin-sichtlich der erst im Jahre 2003 zu verzeichnenden Einkommensentwicklung nicht der Fall. 24 b) Da es um die Ab344nderung eines gerichtlichen Vergleichs geht, kann diese auch r374ckwirkend f374r die Zeit vor Rechtsh344ngigkeit der betreffenden Ab-344nderungsklage erfolgen. Der Schuldner, der eine Herabsetzung seiner in ei-nem Prozessvergleich vereinbarten Unterhaltspflicht begehrt, ist an die Be-schr344nkungen des 247 323 Abs. 3 ZPO nicht gebunden. Denn der Ab344nderung steht insoweit - im Unterschied zur Ab344nderung eines Urteils - keine Rechtskraft 25 - 13 - entgegen, die den Bestand der Entscheidung bis zur Erhebung einer Ab344nde-rungsklage gew344hrleistet (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1913 und vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 m.w.N.). II. 1. Dass der Beklagte der Kl344gerin dem Grunde nach gem344337 247247 1601 ff. BGB zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, hat er im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. Er hat nicht l344nger auf Wegfall des titulierten Unterhalts angetragen, sondern nur noch auf dessen Reduzierung. Damit hat er die zutref-fende Schlussfolgerung aus der vergleichsweise getroffenen Regelung gezo-gen, durch die es der Kl344gerin erm366glicht werden sollte, das Fachabitur zu er-langen, um anschlie337end ein Studium zu absolvieren. 26 2. Den Bedarf der Kl344gerin hat das Berufungsgericht nicht nach dem Einkommen der Eltern bemessen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, sie m374sse sich wegen der andernfalls zu ber374cksichtigenden hohen Fahrtkosten von monatlich mindestens 154 200 im Verh344ltnis zum Beklagten darauf verweisen lassen, am Studienort zu wohnen, weshalb vom Bedarf eines nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden Vollj344hrigen auszugehen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 27 Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem vollj344hrigen Kind, das noch keine eigenst344ndige Lebensstellung erlangt hat, Lebensgestal-tungsautonomie zusteht. Andererseits sind Eltern und Kinder einander zu Bei-stand und R374cksicht verpflichtet (247 1618 a BGB). In dem sich daraus im Einzel-fall ergebenden Spannungsverh344ltnis der jeweiligen Positionen kommt es ma337- 28 - 14 - gebend darauf an, wessen Interessen unter W374rdigung der ma337gebenden Um-st344nde gewichtiger erscheinen. Je anerkennenswerter die Belange der einen Seite sind, umso eher wird es der anderen in der Regel zumutbar sein, sich hierauf einzulassen. 29 Die Kl344gerin hat - auch in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz - im Wesentlichen geltend gemacht, das Zimmerangebot am Stu-dienort sei nicht gro337, au337erdem falle eine Warmmiete von mindestens 250 200 an. Dieses Vorbringen hat das Amtsgericht zu Recht mit der Begr374ndung nicht ausreichen lassen, die Kl344gerin habe Bem374hungen um ein geeignetes Zimmer zu annehmbaren Konditionen nicht dargetan. Sie hat sich auf den Einwand be-schr344nkt, es sei schwierig, ein Zimmer in einem Studentenwohnheim zu erhal-ten. Allein daraus folgt aber nicht, dass der Kl344gerin eine 334bersiedlung nach E. zu einem akzeptablen Mietzins nicht m366glich gewesen w344re. Soweit sie au337er-dem vorgetragen hat, sie m374sse immer wieder Praktika absolvieren, die regel-m344337ig nicht in E. stattf344nden, l344sst sich auch hieraus kein gewichtiges Argu-ment gegen eine Wohnungsnahme am Studienort herleiten. Zum einen ergibt sich aus dem Vortrag bereits nicht, dass ein Praktikum in E. ausgeschlossen ist; zum anderen wird nicht erkennbar, ob das auch f374r die n344here Umgebung von E. gilt. Letztlich fehlt auch Sachvortrag zur zeitlichen Inanspruchnahme durch erforderliche Praktika - etwa: t344gliche Pr344senzpflicht; die Kl344gerin r344umt selbst ein, sich w344hrend eines Praktikums w366chentlich zur Praktikumbegleitung zum Studienort begeben zu m374ssen. Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl344gerin durch ein Wohnen am Studienort in nennenswerter Weise beeintr344chtigt w374rde. Demgegen374ber ist auf Seiten des Beklagten ein erhebliches Interesse gegeben, die finanzielle Belastung durch die zus344tzliche Ausbildung der Kl344ge-rin in Grenzen zu halten. Der Beklagte lebt nicht in gro337z374gigen wirtschaftlichen 30 - 15 - Verh344ltnissen; er muss neben der Kl344gerin seine Ehefrau, die ihre Arbeitsstelle verloren hat, und die gemeinsame Tochter unterhalten und hat jedenfalls erheb-liche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle aufzubringen. Zu ber374cksichtigen ist weiter, dass die Zumutbarkeit einer Ausbildungsfinanzierung nicht nur durch die wirt-schaftliche Leistungsf344higkeit der Eltern bestimmt wird. Wesentliche Gesichts-punkte sind auch, wie lange eine Ausbildung dauert und inwieweit die Eltern hierf374r aufzukommen hatten (Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1103 und vom 4. M344rz 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671). Insofern ergibt sich hier, dass der Beklagte - abgesehen von dem Zeitraum von April bis September 2002, f374r den seine Ab344nderungsklage vor dem Amtsgericht G. Erfolg hatte - durchgehend Unterhalt f374r die Kl344gerin geleistet hat, z.B. auch f374r einen mehrmonatigen Zeitraum zwischen Beendi-gung des Schulbesuchs und Beginn des Studiums. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche W374rdigung, der Kl344gerin sei im Verh344ltnis zum Beklagten eine 334bersiedlung nach E. zuzumuten, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Bei Abw344gung der wechselseitigen Interessen 374berwiegen die des Beklagten diejenigen der Kl344gerin deutlich. Danach ist mit dem Berufungsgericht von einem Bedarf der Kl344gerin von zun344chst 575 200 und ab 1. Juli 2005 von 590 200 auszugehen. Diese Betr344ge lie-gen - entgegen der Auffassung der Revision - 374ber dem Tabellenunterhalt, den die Kl344gerin aus dem zusammengerechneten Einkommen ihrer Eltern bean-spruchen k366nnte. Selbst wenn - wie noch auszuf374hren sein wird - von einem h366heren unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten auszugehen sein soll-te, ist andererseits ein geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Mutter zu ber374cksichtigen, so dass sich allenfalls ein Gesamteinkommen der Eltern ergibt, das der Einkommensgruppe 8 der Anlage I zu den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts f374r die Zeit ab 1. Januar 2002 ent-spricht. Danach betr344gt der Unterhalt 374ber die 4. Altersstufe z.B. f374r die Zeit bis 31 - 16 - Juni 2003 monatlich 498 200. Unter Hinzurechnung der Fahrtkosten erg344be sich deshalb ein h366herer Betrag als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Be-darf. 32 3. Auf diesen Bedarf ist das staatliche Kindergeld in vollem Umfang an-zurechnen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Anrech-nung nicht erst auf den jeweiligen Anteil zu erfolgen, der sich aus der Aufteilung nach 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt. Da die Eltern ihren vollj344hrigen Kindern in der Regel unterschiedliche An-teile am Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im Verh344ltnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unter-schiedlichen Beitr344gen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des vollj344hrigen Kin-des gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das f374hrt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-lastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 ff. m.w.N. = BGHZ 164, 375, 383). Der Bedarf der Kl344gerin h344tte deshalb mit dem um das volle Kindergeld von 154 200 reduzierten Betrag in die Anteilsberechnung eingestellt werden m374ssen. 33 III. F374r den so bemessenen Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Er-werbs- und Verm366gensverh344ltnissen (247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). 34 1. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten ein-schlie337lich der ihm zugeflossenen Steuererstattungen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ermittelt. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 35 - 17 - 2. Soweit die Revision sich gegen die Anerkennung von Fahrtkosten in H366he von (richtig) 317 200 bzw. ab 1. Juli 2005 von 360 200 wendet, bleibt sie damit ohne Erfolg. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsge-richts hat die Kl344gerin nicht bestritten, dass der Beklagte f374r die Fahrt zur Ar-beitsstelle keine 366ffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Ihm ist auch weder anzusinnen, ein Zimmer am Schulort zu mieten noch dorthin umzuziehen. Eine doppelte Haushaltsf374hrung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Ne-ben den eigentlichen Wohnkosten fallen zumindest einmal pro Woche Fahrtkos-ten zum Hauptwohnsitz an. Diese belaufen sich jedenfalls auf 80 200 bzw. ab Juli 2005 auf 90 200 monatlich (161 Arbeitstage : 5 Wochentage = 32 Tage + 12 zu-s344tzliche Einzelfahrten = 44 Fahrten x 100 km x 0,2 200 : 12). Wenn f374r das Zim-mer eine Warmmiete von 200 200 unterstellt wird, ergibt sich eine Ersparnis von 37 200. Schon diese geringe H366he l344sst die weiteren Nachteile, n344mlich die Tren-nung des Beklagten von seiner Familie w344hrend der Woche, als unzumutbar erscheinen. Ein Umzug kann von ihm ebenfalls nicht erwartet werden. Das er-gibt sich schon daraus, dass der Beklagte mit seiner Familie in dem Elternhaus seiner Ehefrau lebt. Diese Immobilie aufgeben zu m374ssen, allein um einen fi-nanziellen Engpass w344hrend der restlichen Ausbildungsdauer der Kl344gerin zu 374berbr374cken, w344re unangemessen. 36 Auch die H366he der Fahrtkosten hat das Berufungsgericht beanstan-dungsfrei unter Heranziehung der Kilometerpauschale ermittelt (BGH Urteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 99). Insbe-sondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass nicht die k374rzeste Strecke, sondern diejenige zugrunde gelegt worden ist, die ohne Staugefahr genutzt werden kann. 37 - 18 - 3. Die Revision beanstandet weiter, die Ber374cksichtigung von Aufwen-dungen f374r Arbeitsmittel und 374brige Werbungskosten in H366he von insgesamt 339 200 bzw. 375 200 sei rechtlich nicht haltbar. Sie vertritt die Auffassung, das Be-rufungsgericht h344tte den berufsbedingten Aufwand nicht mit den in den Steuer-bescheiden ber374cksichtigten Werbungskosten gleichsetzen d374rfen, sondern die vom Beklagten geltend gemachten Kosten im Einzelnen darauf 374berpr374fen m374ssen, ob diese unterhaltsrechtlich abzugsf344hig seien. 38 Die R374ge ist gerechtfertigt. Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass die betreffenden Kosten notwendigerweise mit der Aus374bung der Erwerbst344tigkeit verbunden sind und sich eindeutig von denjenigen der pri-vaten Lebensf374hrung abgrenzen lassen (Senatsurteil vom 22. Oktober 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, Tz. 14). Dass bestimmte Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, hat unterhaltsrechtlich nicht die entsprechende Bewertung zur Folge (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 410/80 - FamRZ 1980, 770). F374r die steuerliche Anerkennung reicht es regelm344337ig aus, dass Kosten durch die Berufsaus374bung veranlasst sind. Die-ses Kriterium ist unterhaltsrechtlich indessen nicht ausreichend; insofern ist zu fordern, dass die Kosten notwendig durch die Berufsaus374bung entstehen. 39 Konkreter Sachvortrag des Beklagten zur Erforderlichkeit der im Rahmen seiner Steuererkl344rungen aufgelisteten Werbungskosten fehlt; auf die Erg344n-zungsbed374rftigkeit des Vorbringens ist er auch nicht hingewiesen worden. Aus dem Berufungsurteil ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen auf ihre unterhaltsrechtliche Relevanz 374berpr374ft worden w344ren. Als von den allgemeinen Lebenshaltungs-kosten nicht abgrenzbar fallen ohne weiteres die von der Revision monierten Punkte - Telefonkosten, Postwertzeichen, Kontof374hrungskosten - auf. Dasselbe gilt - jedenfalls ohne Erl344uterung - f374r Batterien, CD-Rohlinge, Doppelstecker, 40 - 19 - "Fachzeitschriften", Druckerpapier u.344. Auch die Notwendigkeit zur Anschaffung von vielf344ltigem Computerzubeh366r erschlie337t sich aus der kurz gefassten Auflis-tung nicht, auch wenn ber374cksichtigt wird, dass der Beklagte als Lehrer in die-sem Bereich t344tig ist. Unter solchen Umst344nden kann die Pr374fung der Abzugs-f344higkeit nicht durch Bezugnahme auf steuerliche Unterlagen ersetzt werden. 41 Hinzu kommt ein Weiteres: Steuerbescheide und -erkl344rungen liegen f374r den seinerzeit ma337gebenden Unterhaltszeitraum allein f374r die Jahre 2002 und 2003 vor; die Unterlagen f374r 2003 weisen h366here Kosten aus. Aus welchen Er-w344gungen geschlussfolgert werden kann, in dem h366heren Umfang fielen auch f374r die Folgezeit Aufwendungen an, ist nicht erkennbar. Aus diesen Gr374nden kann der Abzug weiterer berufsbedingter Aufwendungen keinen Bestand ha-ben. Die Angaben sind so wenig aussagekr344ftig, dass sie sich auch als Sch344t-zungsgrundlage nicht eignen. 4. Dass das Berufungsgericht den Kindesunterhalt f374r T. vorweg von dem Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat, entspricht dem Vorrang dieses Kindes vor der Kl344gerin (247 1609 Abs. 1 BGB a.F.; seit 1. Januar 2008: 247 1609 Nr. 1 BGB). Auch gegen die Unterhaltsbemessung anhand der damali-gen Unterhaltstabellen bestehen keine Bedenken. Abzuziehen war nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage der Tabellenunterhalt (vgl. f374r die Zeit ab 1. Januar 2008: 247 1612 b Abs. 1 Satz 1 BGB). 42 5. Die Revision r374gt allerdings, dass das Berufungsgericht auch den An-spruch auf Familienunterhalt, der der Ehefrau des Beklagten gegen diesen zu-steht, vorweg abgezogen hat. Damit hat die Revision ebenfalls Erfolg. 43 a) Der Beklagte schuldet seiner Ehefrau nach den 247247 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt, da sie nicht 374ber ausreichendes eigenes Einkommen verf374gt. Dieser Unterhaltsanspruch l344sst sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum 44 - 20 - Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grunds344tzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gew344hrung ei-ner - frei verf374gbaren - laufenden Geldrente f374r den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild 374bernommenen Funktion leistet. Seinem Um-fang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gem344337 247 1360 a BGB alles, was f374r die Haushaltsf374hrung und die Deckung der pers366nlichen Bed374rf-nisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Ma337 bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen, so dass 247 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit an-deren Unterhaltsanspr374chen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbetr344gen zu veranschlagen (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914; vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864). b) Der Anspruch ist nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu bestim-men, die aber ihrerseits durch anderweitige, auch nachrangige Unterhaltspflich-ten eingeschr344nkt sein k366nnen. Von einer solchen Bestimmung der ehelichen Lebensverh344ltnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist auch in dem Ver-h344ltnis zwischen Eltern und vollj344hrigen Kindern auszugehen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Nach diesem me-thodischen Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts der zweiten Ehefrau grunds344tzlich der auf den Beklagten entfallende Anteil des Unterhalts f374r die (vollj344hrige) Kl344gerin vorweg vom Einkommen des Beklagten abzuziehen. 45 - 21 - Bei der hier vorzunehmenden Anteilsberechnung nach 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesun-terhalt der Kl344gerin, der vorweg abgezogen werden k366nnte, noch nicht fest-steht. Er soll durch die Anteilsberechnung erst ermittelt werden. Weder der Ab-zug des vollen, noch des h344lftigen oder eines anderen Anteils des Bedarfs k366nnte f374r sich in Anspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die Ehe-frau sich bei ausreichender finanzieller Leistungsf344higkeit des Beklagten als ihren Unterhaltsanspruch einschr344nkend vorgehen lassen m374sste. Andererseits w344re es auch nicht angemessen, f374r die Ehefrau von vornherein nur einen Min-destbedarf anzusetzen, denn ihr Anspruch kann auch dar374ber hinausgehen und w374rde dann zugunsten des anderen Elternteils geschm344lert. 46 c) Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, zur Bestimmung des Anspruchs auf Familienunterhalt den durch Vergleich titulierten und vom Be-klagten auch gezahlten Unterhalt von monatlich 211,67 200 heranzuziehen, zumal diese Mittel f374r den Lebensunterhalt des Beklagten und seiner Ehefrau tats344ch-lich nicht zur Verf374gung standen, ihre Verh344ltnisse also durch einen entspre-chenden Mittelabfluss gepr344gt waren. Hinsichtlich anderer, tatrichterlich eben-falls in Betracht kommender Berechnungsm366glichkeiten ist danach zu unter-scheiden, ob sich der Bedarf des vollj344hrigen Kindes abh344ngig oder unabh344ngig vom Einkommen der Eltern bemisst. Wird f374r ein vollj344hriges Kind der dem Ein-kommen entsprechende Tabellenunterhalt geschuldet, so ist dieser zun344chst allein nach dem Einkommen desjenigen Elternteils zu bemessen, der zugleich Familienunterhalt aufzubringen hat. Der sich ergebende Tabellenbetrag ist - nach Abzug des vollen Kindergeldes - vom Einkommen dieses Elternteils ab-zuziehen und sodann der Anspruch des Ehegatten auf Familienunterhalt zu ermitteln. Ist dagegen von einem festen Bedarf auszugehen, kommt - jeweils wiederum nach Abzug des Kindergeldes - eine Berechnung mit dem h344lftigen 47 - 22 - Anteil oder einem anderen N344herungswert in Betracht, der bei unterschiedli-chen Einkommensverh344ltnissen der Eltern realistisch erscheint. 48 Das gewonnene Ergebnis ist darauf zu 374berpr374fen, ob sich ein Missver-h344ltnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs ergibt. Das ist dann anzuneh-men, wenn der der jeweiligen Lebenssituation entsprechende angemessene Eigenbedarf der Ehefrau - unter Ber374cksichtigung der durch das Zusammenle-ben der Ehegatten eintretenden h344uslichen Ersparnis (vgl. unter B III 7) - durch die verbleibenden Mittel nicht gew344hrleistet werden kann (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865; so auch Wendl/ Scholz aaO 247 3 Rdn. 79). In diesem Fall haben dem unterhaltspflichtigen Eltern-teil vorweg diejenigen Mittel zu verbleiben, die er zur Deckung des angemesse-nen Bedarfs seines Ehegatten ben366tigt. Deshalb ist insoweit - vor der Anteilsbe-rechnung nach 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB - der Fehlbetrag (d.h. der um die h344usliche Ersparnis reduzierte angemessene Eigenbedarf abz374glich eines eventuellen eigenen Einkommens des Ehegatten) von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug zu bringen. d) Dem entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts nicht, da es unabh344ngig von den vorstehenden Erw344gungen den Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt vorweg vom Einkommen des Beklagten abgezogen hat und damit nicht ber374cksichtigt hat, dass die Lebensverh344ltnisse des Beklagten und seiner Ehefrau durch die Unterhaltspflicht f374r die Kl344gerin mitbestimmt worden sind. 49 6. Soweit die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe bei der Bemes-sung des Unterhalts der Ehefrau des Beklagten nicht ber374cksichtigt, dass diese grunds344tzlich verpflichtet sei, einer Erwerbst344tigkeit nachzugehen, bleibt der Einwand allerdings ohne Erfolg. 50 - 23 - Gem344337 247 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm366gen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu f374hren, dass ein Partner allein einer Berufs-t344tigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich daf374r entscheiden k366nnen, beide einen Beruf ganz oder teilweise aus-zu374ben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausf374hren zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369). Da die Ehegatten ihre pers366nliche und wirtschaftliche Lebensf374hrung frei bestimmen k366nnen, steht es ihnen grunds344tzlich auch frei, Vereinbarungen 374ber die innerfamili344re Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinder-betreuung und Haushaltsf374hrung durch einen Ehegatten selbst dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung kann einem Ehegatten allenfalls im Verh344ltnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderj344hrigen Kindern aus einer fr374heren Ehe nach Treu und Glauben unter Umst344nden verwehrt sein (Senatsurteil vom 25. April 2007, FamRZ 2007, 1081, 1082 f.). 51 Im Verh344ltnis zu der vollj344hrigen Kl344gerin muss es indes bei der unein-geschr344nkten Dispositionsfreiheit im Rahmen der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse bleiben. Die Ehefrau ist nicht verpflichtet, einer Erwerbst344-tigkeit nachzugehen, damit der Beklagte ihr weniger Unterhalt zu leisten hat, um an die Kl344gerin weitergehende Unterhaltszahlungen erbringen zu k366nnen. 52 7. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht konsequent beachtet, dass eine Herabsetzung unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsersparnis nicht nur hinsichtlich des Selbstbehalts des Beklagten in Betracht kommt, sondern eben-falls bez374glich des Bedarfs seiner Ehefrau. Es hat zwar ausgef374hrt, die Haus-haltsersparnis setze der Senat grunds344tzlich mit 25 % an, wobei eine gleich-m344337ige Aufteilung auf die beiden den gemeinsamen Haushalt f374hrenden Part- 53 - 24 - ner gerechtfertigt sei, so dass auf jeden von ihnen 12,5 % entfielen. Umgesetzt hat es diese Erw344gung jedoch nur zum Teil, n344mlich in Form einer Reduzierung des Selbstbehalts des Beklagten um 12,5 %. Die weitere tatrichterlich f374r an-gemessen erachtete Ersparnis wirkt sich zu Lasten des Bedarfs der Ehefrau des Beklagten aus, der entsprechend zu k374rzen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Tz. 34; Wendl/Scholz aaO 247 3 Rdn. 73, 77; OLG Hamm FamRZ 2005, 53). IV. 1. Gegen die Feststellung der Einkommensverh344ltnisse der Mutter wen-det die Revision allein ein, das Berufungsgericht habe den Bedarf ihrer minder-j344hrigen Kinder fehlerhaft berechnet. Da die Kinder Halbwaisen seien und die Mutter deshalb sowohl den Bar- als auch den Betreuungsunterhalt erbringe, richte sich der Unterhaltsanspruch in H366he des vollen Bedarfs gegen den 374ber-lebenden Elternteil. Der volle Bedarf der Halbwaisen sei aber entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nach dem doppelten Tabellensatz zu berech-nen. 54 Auch damit hat die Revision im Ergebnis Erfolg. Die Mutter schuldet ih-ren Kindern A. und S. (letzterer bis einschlie337lich August 2005) Bar- und Betreuungsunterhalt. Da der Vater der Kinder verstorben ist, hat der 374berleben-de Elternteil f374r den vollen Bedarf der Kinder, d.h. f374r den Bar- und den Betreu-ungsunterhalt, aufzukommen. Anders als in den F344llen, in denen der 374berle-bende Elternteil das Kind nicht selbst betreut (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - FamRZ 2006, 1597, 1598), bedarf es zur Be-r374cksichtigung der Halbwaisenrente bei der vorliegenden Fallgestaltung keiner Bewertung der Betreuungsleistung. Der Unterhaltsanspruch richtet sich in H366he 55 - 25 - des vollen Bedarfs gegen den 374berlebenden Elternteil, so dass diesem auch die Minderung der Unterhaltsbed374rftigkeit durch die Waisenrente in voller H366he zugute kommt (Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111). Da Betreuung und Barunterhalt in der Regel als gleichwertig anzusehen sind (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), mindert die Rente jeden Unter-haltsteil zu 275. Sie ist deshalb f374r die Zeit der Minderj344hrigkeit der Kinder nicht in voller H366he, sondern lediglich zur H344lfte auf den Barunterhalt und mit der ande-ren H344lfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen. Der Unterhalt f374r A. und S. ist deshalb insoweit mit einem h366heren Betrag als vom Berufungsgericht an-gesetzt vom Einkommen der Mutter abzuziehen (Tabellenunterhalt ./. 51 200). Im 334brigen gibt die Feststellung ihres Einkommens nicht zu rechtlichen Bedenken Anlass. 2. Bez374glich der Tochter S., die im M344rz 2004 vollj344hrig geworden ist, hat das Berufungsgericht weiterhin den Tabellenunterhalt in Abzug gebracht. Auch das steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. 56 Vom Eintritt der Vollj344hrigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines Kindes in voller H366he anzurechnen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung absolviert und deswegen nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542, 543). 57 Das Kindergeld f374r S. h344tte deshalb ab Eintritt der Vollj344hrigkeit - ebenso wie sodann die Halbwaisenrente - in vollem Umfang vom Tabellenunterhalt ab-gezogen werden m374ssen und nur der Zahlbetrag des Unterhalts ber374cksichtigt werden d374rfen. 58 - 26 - V. 59 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-nat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu entscheiden, da es hier-zu weiterer Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. VI. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 60 1. Die Kl344gerin hat vorgetragen, inzwischen Mutter eines nichtehelichen Kindes geworden zu sein. Die m366gliche Unterhaltspflicht nach 247 1615 l BGB geht derjenigen gegen den Beklagten vor (247 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB). 61 2. Das Berufungsgericht wird abschlie337end eine Angemessenheitspr374-fung vorzunehmen haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492 und vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98 - FamRZ 2000, 358; Wendl/Klinkhammer aaO 247 2 Rdn. 450). Dabei wird zu ber374cksichtigen sein, dass die Mutter auch gegen374ber der Tochter S. unterhaltspflichtig ist, die mit der Kl344gerin seit Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Rang 62 - 27 - gleich stand und die nach dem in Bezug genommenen Parteivorbringen eine mit nicht unerheblichen Kosten verbundene Ausbildung absolviert. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG F374rstenwalde, Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 F 44/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2005 - 10 UF 17/05 -
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