BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 54/07 Verk374ndet am: 8. Mai 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB a.F. 247 852 Abs. 1, InsO a.F.; BGB 247247 195, 199; 247 62 Satz 1, 247 71 Satz 2; KO 247 89; GesO 247 15 Abs. 2 Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung ge-bildeten Gl344ubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der massesch344dli-chen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, l344uft die Verj344hrungsfrist f374r die Geltendmachung von Ersatzanspr374chen erst ab der m366glichen Kenntnisnahme eines neuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der Er-satzpflichtigen. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07 - OLG Rostock LG Schwerin Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 12. M344rz 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der zuvor als Sequester eingesetzte Rechtsanwalt L. wurde in dem am 1. Oktober 1996 374ber das Verm366gen der Abwicklungsgesellschaft K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) er366ff-neten Gesamtvollstreckungsverfahren zum Verwalter bestellt. Am 7. Januar 2003 wurde L. aus dem Amt abberufen und zugleich der Kl344ger zum Verwal-ter ernannt. 1 Die Schuldnerin verf374gte nach Angaben des Verwalters L. im Herbst des Jahres 1996 374ber liquide sowie kurzfristig realisierbare Mittel in H366he von 10.436.000 DM. Er verfolgte das Liquidationskonzept, den Gesch344ftsbetrieb der Schuldnerin unter dem Dach neu gegr374ndeter Auffanggesellschaften, die sp344ter ver344u337ert werden sollten, fortzusetzen. Aus Mitteln der Masse gr374ndete L. die mit einem Stammkapital von 500.000 DM ausgestattete "H. 2 - 3 - GmbH" und die mit einem Stammkapital von 50.000 DM verse-hene "H. S. GmbH". Am 16. Dezember 1996 fasste die Gl344ubigerversammlung unter 8. folgenden Beschluss: "Aufgrund der Komplexit344t der gesch344ftlichen T344tigkeit und der schwierigen betriebswirtschaftlichen Aufgabenstellung sowie der daraus folgenden Risiken wird der Verwalter erm344chtigt, das Un-ternehmen bis zu einem totalen Verlust der Masse fortzuf374hren. Der Verwalter ist jedoch verpflichtet, die werbende T344tigkeit einzu-stellen, sobald ein Liquidit344tsverlust in H366he von 4 Mio. DM er-reicht ist." Anl344sslich dieser Versammlung wurden die Beklagten in den Gl344ubiger-ausschuss gew344hlt. Im Zeitraum von Dezember 1996 bis Juli 1999 gew344hrte L. den beiden Auffanggesellschaften Darlehensmittel in H366he von insgesamt 8.095.000 DM, die uneinbringlich sind. Gegen374ber dem Insolvenzgericht erteilte L. bis in das Jahr 2001 Berichte, die auf fortlaufend steigende Einnahmen hindeuteten. 3 Der Kl344ger meint, die Beklagten seien mit R374cksicht auf den am 16. Dezember 1996 gefassten Beschluss der Gl344ubigerversammlung zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen, soweit L. den Auffanggesellschaften 374ber den Betrag von 4 Mio. DM hinaus Darlehen gew344hrt habe. Das Landgericht hat die (einschlie337lich eines Zinsschadens) auf Zahlung von 2.266.566,10 200 und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des Zukunftsschadens gerichtete Kla-ge mangels einer Pflichtwidrigkeit der Ausschussmitglieder abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit R374cksicht auf die von den Beklagten erhobene Verj344hrungseinrede zur374ckgewiesen. Mit seiner 4 - 4 - von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Be-gehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 5 I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in ZIP 2007, 735 abge-druckt ist, geht aus folgenden Erw344gungen von einer Verj344hrung des Ersatzan-spruchs aus: Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung verj344hrten Scha-densersatzanspr374che gegen Mitglieder eines Gl344ubigerausschusses nach Ab-lauf der Drei-Jahres-Frist des 247 852 BGB a.F. Die Verj344hrungsfrist sei sp344tes-tens Ende des Jahre 1999 in Gang gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Schaden entstanden, weil nach Abwicklung der Verkaufsgesch344fte festgestan-den habe, dass infolge des kapitalersetzenden Charakters der Darlehen eine R374ckzahlung seitens der Auffanggesellschaften nicht erfolgen werde. Der Mas-se sei der Kenntnisstand des damaligen Verwalters L. zuzurechnen, der zwei-felsfrei von seinen eigenen Pflichtverletzungen und denen der Beklagten Ende des Jahres 1999 Kenntnis gehabt habe. Die fehlende Bereitschaft des fr374heren Verwalters L. , Ersatzanspr374che gegen die Beklagten zu verfolgen, f374hre nicht zu einer Hemmung der Verj344hrung. Zwar d374rfe ein Verwalter, der die Masse gesch344digt habe, keinen Vorteil daraus ziehen, dass den Gl344ubigern mangels Bestellung eines neuen Verwalters die Geltendmachung des Anspruchs nicht m366glich sei. Deswegen beginne in diesem Verh344ltnis die Verj344hrungsfrist erst 6 - 5 - mit der Kenntnis eines neu bestellten Verwalters von den die Ersatzpflicht des fr374heren Verwalters begr374ndenden Tatumst344nden. Dieser Gesichtspunkt sei auf die Verj344hrung von Schadensersatzanspr374chen gegen Ausschussmitglieder jedoch nicht 374bertragbar, zumal das Gesetz nur in einem Sonderfall (247 207 BGB) eine Verj344hrungshemmung aus dem N344heverh344ltnis zwischen Sch344diger und Gesch344digtem herleite. Im Falle einer Schadensersatzpflicht von Aus-schussmitgliedern sei eine Personenidentit344t zwischen dem Verwalter und dem Sch344diger nicht gegeben. Diese Konstellation 344hnele der kenntnisunabh344ngi-gen Verj344hrungsfrist von drei Jahren bei Schadensersatzanspr374chen eines Mandanten gegen seinen Anwalt (247 51b BRAO a.F.), wo die Rechtsprechung im Rahmen einer sekund344ren Haftung durch eine Aufkl344rungspflicht des An-walts 374ber seine Ersatzpflicht mit der Folge einer neuen Verj344hrung Abhilfe schaffe. Ebenso sei den Interessen der Masse gen374gt, wenn sie den fr374heren Verwalter, gegen den die Verj344hrung erst nach Kenntnisnahme durch den neu-en Verwalter laufe, in Haftung nehmen k366nne. II. Diese Ausf374hrungen tragen - wie die Revision zu Recht r374gt - die Klage-abweisung nicht. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung greift nicht durch, weil die hier ma337gebliche Verj344hrungsfrist erst mit der Kenntnis-nahme des Kl344gers von dem Schaden und den Ersatzpflichtigen im Jahre 2003 zu laufen begonnen hat und bei Zustellung der Klage Anfang Mai 2004 noch nicht verstrichen war. 7 1. Im Streitfall wurde - wie nachfolgend auszuf374hren ist - die Verj344h-rungsfrist erst nach dem 1. Januar 2002 in Gang gesetzt. Es kann dahin stehen, 8 - 6 - ob f374r die Bestimmung der Verj344hrungsfrist die 247 852 BGB a.F. nachgebildete Vorschrift des 247 62 InsO in der bis zum 14. Dezember 2004 ma337geblichen Fas-sung (247 62 InsO a.F.) oder gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die all-gemeine Regelung der 247247 195, 199 BGB zur Anwendung gelangt. Die in beiden Alternativen ma337gebliche dreij344hrige Verj344hrungsfrist war im Zeitpunkt der Kla-geerhebung noch nicht abgelaufen. a) Unter der Geltung der Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzanspr374che gegen Konkursverwalter und Mit-glieder eines Gl344ubigerausschusses innerhalb der Frist des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. verj344hren (BGHZ 93, 278, 286; 159, 25, 28 f betreffend den Konkursverwal-ter; 126, 138, 144 betreffend den Vergleichsverwalter und die Mitglieder eines Gl344ubigerbeirats nach 247 44 VerglO). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzge-ber bei der Schaffung der Insolvenzrechtsordnung aufgegriffen, indem er f374r die Haftung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses durch 247 62 Satz 1, 247 71 Satz 2 InsO a.F. in 334bereinstimmung mit dem Wortlaut des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. eine an die Kenntnis der Verletzten gekn374pfte drei-j344hrige Verj344hrungsfrist angeordnet hat (M374nchKomm-InsO/ Brandes, 1. Aufl. 247 62 Rn. 1). 9 b) Zwar bestimmt sich der Beginn der Verj344hrung f374r den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 grunds344tzlich nach dem neuen Recht (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Da der Kl344ger erst im Jahre 2003 von dem Anspruch Kenntnis erlangen konnte, w374rde sich der Verj344hrungsbeginn infolge der Streichung des 247 852 BGB a.F. nach 247 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB richten. Dieser Vorschrift gem344337 beginnt die Verj344hrung in leichter Abwandlung zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. bereits zu laufen, wenn der Berechtigte von den anspruchsbegr374ndenden Um-st344nden und der Person des Sch344digers Kenntnis hatte oder nur infolge grober 10 - 7 - Fahrl344ssigkeit Kenntnis nicht hatte (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 108). Freilich sahen 247 62 Satz 1, 247 71 Satz 2 InsO a.F. f374r die Haftung des Insolvenzverwal-ters und der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verj344hrungsvorschriften vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) und damit 374ber den Zeitpunkt des 1. Januar 2002 hinaus ab-weichend einen von positiver Kenntnis abh344ngigen Verj344hrungsbeginn vor. c) In vorliegender Sache kann offen bleiben, ob die Verj344hrung im Zeit-raum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 14. Dezember 2004 auf der Grundlage des 247 62 InsO a.F. oder bereits der 247247 195, 199 BGB zu beurteilen ist. Beide Regelungen sehen 374bereinstimmend eine Verj344hrungsfrist von drei Jahren vor. Unterschiede bestehen lediglich im Blick auf den Beginn der Verj344h-rungsfrist, die Rahmen des 247 62 InsO a.F erst mit der positiven Kenntnis, im Rahmen der 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit der grob fahrl344ssigen Unkenntnis der den Anspruch begr374ndenden Umst344nde und der Person des Sch344digers in Gang gesetzt wird. Da der Kl344ger erst im Jahr 2003 zum Verwal-ter bestellt wurde, konnte die dreij344hrige Verj344hrungsfrist bei Klagezustellung im Mai 2004 - gleich ob man den Verj344hrungsbeginn an den Zeitpunkt der Kennt-nisnahme oder der grob fahrl344ssig ungenutzten Kenntnism366glichkeit kn374pft - noch nicht verstrichen sein. 11 2. Die Haftung des Verwalters und der Mitglieder des Gl344ubigeraus-schusses ist innerhalb der Konkursordnung und der im Streitfall einschl344gigen Gesamtvollstreckungsordnung gleichf366rmig ausgestaltet. 247 8 Abs. 1 Satz 2 GesO regelt die Haftung des Verwalters in 334bereinstimmung mit der gleichlau-tenden Bestimmung des 247 82 KO (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, GesO 4. Aufl. 247 8 Rn. 115). Die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses haften analog 247 89 KO f374r die ordnungsgem344337e Erf374llung der ihnen obliegenden Aufgaben (Kilger/ 12 - 8 - K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 15 GesO Anm. 3a). Demgem344337 sind in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Verwal-ters wie auch der Ausschussmitglieder uneingeschr344nkt die zur Konkursord-nung entwickelten Rechtsgrunds344tze heranzuziehen. 3. Eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters (247 82 KO) hervorgerufene Schm344lerung der Masse bildet einen die Gemeinschaft der Gl344ubiger treffenden Gesamtschaden, der w344hrend der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkursmasse auszugleichen ist. Da das der Gemein-schaft zugewiesene Verwaltungs- und Verwertungsrecht dem Konkursverwalter zusteht, kann dieser Schadensersatzanspruch nicht von einem einzelnen Mas-se- oder Konkursgl344ubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden (BGHZ 159, 25, 26 m.w.N.; ebenso f374r den nach jetzigem Recht gem344337 247 92 InsO zu verfolgenden Gemeinschaftsscha-den: M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 247247 60, 61 Rn. 116; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 60 Rn. 127; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. 247 60 Rn. 32; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 60 Rn. 75; K374bler/Pr374tting/L374ke, InsO 247 60 Rn. 30). Da Schadenser-satzanspr374che gegen einen Konkursverwalter nur durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Verwalter verfolgt werden k366nnen, beginnt die drei-j344hrige Verj344hrungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den ma337geb-lichen Umst344nden Kenntnis erlangt hat (BGHZ 113, 262, 280; 159, 25, 28 f; e-benso auf der Grundlage des 247 62 Satz 1 InsO, 247 199 BGB: M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 62 Rn. 3; FK-InsO/Kind, aaO 247 62 Rn. 4; K374bler/ Pr374tting/L374ke, aaO 247 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/M344usezahl, InsO 247 62 Rn. 5; Uhlenbruck, aaO 247 62 Rn. 2). 13 - 9 - 4. Der Gl344ubigerausschuss hat die Funktion eines von den Gl344ubigern unabh344ngigen selbstst344ndigen Organs, das die ihm vom Gesetz 374bertragenen Rechte und Pflichten wahrnimmt. Seine Mitglieder unterliegen einer Haftung, wenn ihr Aufsichtsverschulden zu einer Sch344digung der Masse f374hrt (247 89 KO). W344hrend der Dauer des Konkursverfahrens k366nnen gem344337 247 6 KO Schadens-ersatzanspr374che gegen Ausschussmitglieder nur von dem Verwalter verfolgt werden (RGZ 20, 108, 109 f; 31, 119, 122; BGHZ 71, 253 ff; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. 247 89 Rn. 1; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 89 Rn. 2; ebenso f374r den nach jetzigem Recht gem344337 247 92 InsO zu verfolgenden Gesamtschaden: M374nch-Komm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO 247 71 Rn. 13; Jaeger/Gerhardt, aaO 247 71 Rn. 4; FK-InsO/Kind, aaO 247 60 Rn. 32, 247 71 Rn. 7; K374bler/Pr374tting/K374bler, aaO 247 71 Rn. 6; Nerlich/R366mermann/Delhaes, InsO 247 71 Rn. 4). 14 5. Die dreij344hrige Frist wird erst ab der m366glichen Kenntniserlangung durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter in Gang gesetzt, wenn sich - wie im Streitfall - die Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder in einer fehlerhaften 334berwachung des fr374heren Verwalters manifestiert (Kirchhof ZInsO 2007, 1122 ff; vgl. ferner OLG Saarbr374cken NZI 1998, 44: "sp344testens"). 15 a) Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Son-derverwalter zu berufen ist, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden an der Aus374bung seines Amtes verhindert ist (Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 78 Rn. 9; Jaeger/Weber, aaO 247 78 Rn. 6). In An-lehnung an diese Praxis sah der Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung in 247 77 bei rechtlicher oder tats344chlicher Verhinderung des Insolvenzverwalters die ausdr374ckliche M366glichkeit der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vor (BT-Drucks 12/2443 S. 20, 131). Diese Bestimmung wurde im Gesetzge-bungsverfahren gestrichen, weil die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwal- 16 - 10 - ters in 334bereinstimmung mit dem bisherigen Recht auch ohne besondere Rege-lung als zul344ssig erachtet wird (BT-Drucks. 12/7302 S. 162; Uhlenbruck, InsO aaO 247 56 Rn. 31). Eine tats344chliche Verhinderung des Verwalters ist we-gen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzanspr374che gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollen. Zur Durchsetzung derartiger Anspr374che ist ein Sonderverwalter einzusetzen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Graeber, aaO 247 56 Rn. 156). b) Eine tats344chliche Verhinderung des Verwalters liegt gleichfalls vor, sofern es um die Verfolgung von Schadensersatzanspr374chen gegen Aus-schussmitglieder geht, die auf einer unzureichenden 334berwachung des Verwal-ters beruhen. In dieser Situation ist der Verwalter der gleichen Interessenkollisi-on wie bei der Durchsetzung von Schadenersatzanspr374chen gegen sich selbst ausgesetzt. Der Verwalter haftet n344mlich f374r den von ihm verursachten Scha-den gesamtschuldnerisch neben den ihrerseits wegen der Verletzung ihrer Kon-trollpflichten haftenden Ausschussmitgliedern (Kilger/K. Schmidt; aaO 247 89 KO Anm. 2; Jaeger/Weber, aaO 247 89 Rn. 3; FK-InsO/Kind, aaO 247 71 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO 247 71 Rn. 22; Ganter in Festschrift f374r Gero Fischer 2008 S. 121, 133). Wird der gegen die Ausschussmitglieder ge-richteten Klage stattgegeben, hat der Verwalter Ausgleichsanspr374che zu be-f374rchten (247 426 BGB), weil ihn im Innenverh344ltnis zu den Ausschussmitgliedern die alleinige Verantwortung trifft. Aus diesen Erw344gungen ist - sofern der Ver-walter nicht bereits, wie im Streitfall, abberufen ist - ein Sonderinsolvenzverwal-ter zur Geltendmachung von Ersatzanspr374chen gegen Ausschussmitglieder zu bestellen, die wegen dessen unzureichender 334berwachung neben dem Verwal-ter ersatzpflichtig sind (FK-InsO/Kind, aaO 247 71 Rn. 7; Nerlich/ R366mermann/Delhaes aaO). 17 - 11 - c) H344ngt wie bei eigenen Pflichtwidrigkeiten des Verwalters eine Gel-tendmachung des Anspruchs gegen Ausschussmitglieder von der Bestellung eines neuen Verwalters ab, ist diesem Umstand bei dem Verj344hrungsbeginn Rechnung zu tragen. Die Verj344hrung wird - ebenso wie bei der Inanspruchnah-me des Verwalters - erst mit der Kenntniserlangung durch den neuen Verwalter in Lauf gesetzt, falls die gegen die Ausschussmitglieder gerichteten Ersatzan-spr374che eine unzureichende 334berwachung des fr374heren Verwalters zum Ge-genstand haben. Auch in diesem Fall ist entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts der Sache nach eine Personenidentit344t von Verwalter und Sch344-diger gegeben, weil der Verwalter f374r die den Ausschussmitgliedern vorgewor-fene Pflichtwidrigkeit im Innenverh344ltnis allein einzustehen hat. 18 d) Die Masse und folglich die Gl344ubiger k366nnen nicht darauf verwiesen werden, dass ihren Interessen gen374gt sei, weil die Verj344hrungsfrist gegen den Verwalter als Prim344rverpflichteten erst nach Bestellung eines neuen Verwalters zu laufen beginnt. Diese W374rdigung des Oberlandesgerichts liefe darauf hinaus, dass die Masse letztlich auf Schadensersatzanspr374che gegen den Verwalter beschr344nkt w344re und die von dem Gesetz ausdr374cklich er366ffneten Ersatzan-spr374che gegen Ausschussmitglieder, denen bei Leistungsunf344higkeit des fr374he-ren Verwalters besondere Bedeutung zukommt, in den praktisch gewichtigen F344llen einer unzureichenden Kontrolle des Verwalters nicht durchgesetzt wer-den k366nnten. 19 - 12 - III. Der Senat kann jedoch, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Der mit der Klage allein unter dem Gesichtspunkt der 334berschreitung der Kreditmarge von 4 Mio. DM verfolgte Schadenseratzanspruch entbehrt einer rechtlichen Grund-lage. Dem von der Gl344ubigerversammlung unter 8. gefassten Beschluss kann nicht die Verpflichtung der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses entnommen werden, jeder die Grenze von 4 Mio. DM 374berschreitenden Kreditvergabe ent-gegenzutreten. 20 1. Zum Haftungsgrund hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, der Kl344ger habe einen durch die - unterstellten - Pflichtverletzungen entstandenen Scha-den der Masse allenfalls in H366he eines Betrages von 488.283,75 200 schl374ssig dargelegt. Da sich die Kredite am 10. Januar 1997 auf lediglich 2.750.000 DM belaufen h344tten und der Darlehensstand die Summe von 4 Mio. DM somit deut-lich unterschritten habe, seien die Beklagten zun344chst nicht zu einem Eingreifen verpflichtet gewesen. Mangels Anhaltspunkten f374r eine von dem Verwalter be-absichtigte 334berschreitung der Grenze von 4 Mio. DM seien die Beklagten nicht gehalten gewesen, von ihm Zwischenberichte 374ber den Stand des Kredits anzu-fordern. Dem Zwischenbericht vom 11. August 1997 sei jedoch ein Darlehens-stand von 6.665.000 DM zu entnehmen gewesen. In Kenntnis dieses Umstan-des h344tten die Beklagten die Vergabe des weiteren Darlehens 374ber 955.000 DM verhindern m374ssen. 21 - 13 - 2. Dieser W374rdigung, die rechtsfehlerhaft den Wortlaut des unter 8. ge-fassten Beschlusses der Gl344ubigerversammlung au337er Betracht l344sst (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f), kann nicht gefolgt werden. 22 a) Das Revisionsgericht bindende Feststellungen zur Auslegung des Be-schlusses hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat lediglich eine Pflichtverletzung der Beklagten unterstellt, den Beschluss jedoch, wie in der W374rdigung zum Aus-druck kommt, ein Schaden sei "allenfalls in H366he von 488.283,75 200 schl374ssig" dargetan, keiner umfassenden rechtlichen Pr374fung unterzogen. Davon abgese-hen w344re eine das Klagebegehren st374tzende Auslegung des Berufungsgerichts nicht bindend, weil sie - wie nachfolgend dargelegt - den Wortlaut des Be-schlusses als der hier allein ma337geblichen Auslegungsgrundlage au337er Be-tracht l344sst. 23 b) Der Beschluss der Gl344ubigerversammlung erm344chtigte den Verwalter, die Schuldnerin bis zu einem totalen Verlust der Masse fortzuf374hren, verpflich-tete ihn aber zugleich, die werbende T344tigkeit bei einem Liquidit344tsverlust in H366he von 4 Mio. DM einzustellen. Der Beschluss verh344lt sich nicht zu bestimm-ten Ma337nahmen wie der Gr374ndung und Kreditierung von Auffanggesellschaften. Das Berufungsgericht hat ihn dahin verstanden, dass der Gesamtvollstre-ckungsverwalter verpflichtet gewesen sei, die werbende T344tigkeit der Auffang-gesellschaften einzustellen, sobald ein Liquidit344tsverlust von 4 Mio. DM erreicht sei. Dies hat die Revision nicht angegriffen. Da das Liquidationskonzept eine Verlagerung des Gesch344ftsbetriebs von der Schuldnerin auf die Auffanggesell-schaften vorsah, kommt es auf die Einstellung der werbenden T344tigkeit der Schuldnerin nicht an. Die Zul344ssigkeit der Kreditvergaben an Auffanggesell-schaften ist somit unter dem Gesichtspunkt der Gesamtliquidit344t der Schuldne- 24 - 14 - rin und der Auffanggesellschaften zu bewerten. Dass bei diesen insgesamt ein Liquidit344tsverlust in der kritischen H366he vorgelegen habe, hat der Kl344ger - wie das Landgericht unangegriffen ausgef374hrt hat - nicht dargetan. Er h344tte nur vor-gelegen, wenn nach Saldierung s344mtlicher Mittelabfl374sse und 226zufl374sse die ins-gesamt frei verf374gbaren Geldmittel gegen374ber dem Anfangsbestand um 4 Mio. DM vermindert worden w344ren. Der Beschluss, dessen rechtliche Verbindlichkeit nicht durch die in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Zweifel an seiner wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit ber374hrt wird, befasst sich folglich allein mit einer Liquidit344tssicherung bei der Schuldnerin und den von ihr gegr374ndeten Tochter-gesellschaften. Der Betrag von 4 Mio. DM bildet damit entgegen der Auffassung des Kl344gers nicht die Obergrenze einer Kreditvergabe. Da der Kl344ger den Be-klagten alleine vorwirft, die vermeintliche Obergrenze einer Kreditgew344hrung missachtet zu haben, und keine sonstigen Beanstandungen gegen ihre allge-meine Kontrollt344tigkeit erhebt, kann das Klagebegehren keinen Erfolg haben. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 120/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 U 45/06 -
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