BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 54/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevi-sion des Kl344gers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds gew344hrt hat. 1 Der Kl344ger, ein damals 32 Jahre alter Vertriebsleiter, wurde im Januar 1999 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich 2 - 3 - 374ber einen Treuh344nder an dem geschlossenen Immobilienfonds "A. GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am 28. Januar/4. Februar 1999 einen Vertrag 374ber ein tilgungsfreies Darle-hen in H366he von 105.000 DM zu einem bis zum 30. Januar 2004 festge-schriebenen effektiven Jahreszins von 8,19%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 28.693,75 DM angegeben. Als Kredit-sicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpf344ndung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigef374gt war eine von dem Kl344ger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie k366nnen Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserkl344rung binnen einer Frist von einer Woche 205 schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt fr374hestens, wenn Ihnen diese Be-lehrung 374ber Ihr Widerrufsrecht ausgeh344ndigt worden ist, je-doch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfer-tigung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist gen374gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver-bundenen Gesch344fte nicht wirksam zustande. 205 Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-nommen." - 4 - Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von dem Kl344ger unterschrieben wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erh344lt eine Mehrfertigung der Wi-derrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit best344tigt." Ferner unterzeichnete der Kl344ger eine dem Darlehensvertrag bei-gef374gte "Besondere Erkl344rung", in der die Beklagte den Kl344ger 374ber das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und ihn unter anderem darauf hin-wies, dass er den Kredit "unabh344ngig von dem finanzierten Gesch344ft und seinen Risiken" zur374ckzuzahlen habe und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitia-toren gegen374ber dem Kl344ger aufgetreten sei. Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages 374bersandte die Beklagte dem Kl344ger eine Vertrags-ausfertigung und valutierte das Darlehen. 4 Mit Schreiben vom 6. September 2005 widerrief der Kl344ger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensver-tragserkl344rung aufgrund einer Haust374rsituation bestimmt worden zu sein. Au337er der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages macht er geltend, der Vermittler habe ihn 374ber die Risiken der Fondsbeteiligung und die erziel-baren Einnahmen arglistig get344uscht; ferner habe der Vermittler unter anderem behauptet, der finanzielle Aufwand belaufe sich auf maximal 33 DM. 334berdies fehle im Darlehensvertrag die erforderliche Gesamtbe-tragsangabe, so dass er nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% schulde. 5 - 5 - Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf R374ckzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abz374glich der Fondsaussch374t-tungen in H366he von 17.740,81 200 nebst Zinsen und auf R374ck374bertragung der Lebensversicherung sowie Aush344ndigung der Originalpolice Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Au337erdem be-gehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr zustehen und sie sich mit der Annahme seines Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Hilfs-weise st374tzt der Kl344ger sein Begehren - unter Reduzierung des Zah-lungsanspruchs auf 15.360,19 200 nebst Zinsen - auf die nach seiner Mei-nung fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag, die zu des-sen Nichtigkeit gef374hrt habe. F374r den Fall der Heilung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages verlangt er hilfsweise die R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen in H366he von 7.784,42 200 nebst Zinsen und die Feststellung, aus dem Darlehensvertrag bis zum Ende der Restlaufzeit nur den gesetzli-chen Zinssatz von 4% zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung. 6 Das Landgericht hat unter Klageabweisung im 334brigen festgestellt, dass der Kl344ger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich Zin-sen in H366he von nicht mehr als 4% p.a. schulde. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage mit den Hauptantr344gen stattgegeben, in Bezug auf den Zahlungsantrag allerdings - unter Abzug der vom Kl344ger erzielten Steuervorteile von 10.870,31 200 - nur in H366he von 6.870,60 200 nebst Zinsen; die weitergehende Berufung des Kl344gers hat es zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung weiter. Der Kl344ger begehrt mit seiner Anschlussrevision auch Zahlung, 7 - 6 - soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um die ihm zugeflosse-nen Steuervorteile gek374rzt hat. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers sind begr374ndet; sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Dem Kl344ger stehe ein Anspruch aus 247 3 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) auf R374ckzahlung geleisteter Zinsraten in H366he von 6.870,60 200 nebst Zinsen zu. Er habe seine Darlehensvertragserkl344rung nach 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kl344ger habe den Vertrag noch im Sep-tember 2005 widerrufen k366nnen, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar f374hre der Zusatz, dass auch die finanzierten Gesch344fte im Falle eines Wider-rufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese gen374ge den Anforderungen aber nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "fr374hestens" versto337e gegen das 10 - 7 - Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der ge-gengezeichneten Ausfertigung sei 374berdies rechtlich unzutreffend. Auf-grund dessen k366nne der Kl344ger von der Beklagten die R374ckabwicklung des gesamten Gesch344fts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensver-trag ein verbundenes Gesch344ft darstellten. Allerdings m374sse sich der Kl344ger auf seinen R374ckgew344hranspruch die erzielten Steuervorteile an-rechnen lassen. Im Rahmen der R374ckabwicklung des Darlehensvertrages nach 247 3 Abs. 1 HWiG a.F. sei die Beklagte ferner zur R374ckabtretung der Lebensversicherung und der Aush344ndigung der Originalpolice verpflich-tet. II. A. Revision der Beklagten 11 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausf374hrungen des Be-rufungsgerichts halten rechtlicher 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Kl344ger erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. 13 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-chers erfordert eine umfassende, unmissverst344ndliche und f374r den Ver-braucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage 14 - 8 - versetzt werden, dieses auszu374ben. Er ist deshalb auch 374ber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweck-te Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen, darf die Widerrufsbelehrung grunds344tzlich keine anderen Erkl344rungen enthal-ten. Zul344ssig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Erg344nzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu geh366rt etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehens-vertragserkl344rung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zu-stande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zu-l344ssig sind Erkl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Verst344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haust374rwider-rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zur374ckgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.). b) Nach diesen Ma337st344ben ist die dem Kl344ger erteilte Widerrufsbe-lehrung 374ber den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. 15 aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des 247 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis 16 - 9 - danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des 374bli-cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abw344gung der beider-seitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist fr374hestens mit der Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-kunde. bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem f374r den Fristbeginn die Aush344ndigung der schriftlichen Widerrufsbe-lehrung ma337geblich ist, nicht 374berein. Dies ist aber unsch344dlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verl344ngerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zul344ssig ist (vgl. M374nchKommBGB/Masuch 5. Aufl. 247 355 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. 247 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Gr374neberg, BGB 68. Aufl. 247 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. 247 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 247 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 247 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. 247 5 HWiG Rdn. 6; B374low, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. 247 7 Rdn. 88). Das Hinausschie-ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann f374r ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verl344ngerung der Widerrufsfrist und die Belehrung 374ber diese in einem Akt zusammenfallen, ber374hrt die Ordnungsgem344337heit der Be-lehrung nicht. 17 - 10 - F374r die Wirksamkeit der Vereinbarung 374ber den Beginn der Wider-rufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau-cherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten m374sste. Auch wenn in 247 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in 247 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit 247 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in 247 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdr374cklich an die Aush344ndigung der Vertragsur-kunde gekn374pft war, setzte der Fristbeginn neben der Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung auch die 334bergabe einer Abschrift der Vertragsur-kunde i.S. des 247 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm einger344umte 334berlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner 334berlegung, der Kreditvertrag, vor-liegt (M374nchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. 247 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB 61. Aufl. 247 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 247 7 VerbrKrG Rdn. 41; B374low, Ver-braucherkreditgesetz 4. Aufl. 247 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haust374rwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aush344ndigung der Vertragsur-kunde nicht Voraussetzung f374r den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haust374rsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage f374r den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleich-lauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbundene Gesch344ft). 18 cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verst366337t der Formulierungszusatz "fr374hestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass f374r den Fristbeginn die Aush344ndigung der Belehrung ma337geblich 19 - 11 - ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem sp344te-ren Zeitpunkt 374bergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den 374brigen Teilen der Wider-rufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Auffassung wird der Verbrau-cher durch die Verwendung des Wortes "fr374hestens" auch nicht 374ber die f374r den Beginn der Widerrufsfrist ma337geblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zun344chst 374ber die M366glichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens-vertrages gerichteten Willenserkl344rung binnen einer Frist von einer Wo-che informiert; der nachfolgende Absatz enth344lt sodann den Hinweis auf deren Beginn. dd) Gegen die Ordnungsgem344337heit der Belehrung l344sst sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aush344ndigung erst Wochen oder Monate nach der Belehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten k366nnte. In einem solchen Fall ist der Verbrau-cher bereits nach 247 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag ge-bunden, weil der Unternehmer den Antrag nicht nach 247 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen h344tte. Vielmehr w344re dessen Annahme gem344337 247 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher an-nehmen m374sste. 334ber sein Widerrufsrecht m374sste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die urspr374ngliche Belehrung als vorheri-ge Belehrung darstellen w374rde und unwirksam w344re (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). 20 - 12 - 2. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. 21 22 a) Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von dem Kl344ger zu unterzeichnende Empfangsbest344tigung enth344lt. Die Empfangsbest344tigung stellt im Ver-h344ltnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erkl344rung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenst344ndige Erkl344rung dar. aa) Nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erkl344rung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Wider-rufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es ge-n374gt, wenn sich die Belehrung vom 374brigen Vertragstext klar und 374ber-sichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen l344sst, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung 374ber das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; M374nchKommBGB/ Ulmer 3. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubear-beitung 1998 247 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 4). Schlie337t sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbest344tigung - an, kommt es darauf an, ob f374r den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine ein-heitliche, ihrem Inhalt nach n344her bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841). 23 bb) Nach diesen Ma337st344ben ist die Empfangsbest344tigung kein (un-zul344ssiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 24 - 13 - HWiG a.F., sondern eine eigenst344ndige Erkl344rung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbest344tigung sind horizontal und durch einen Querstrich r344umlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenst344n-diger Erkl344rungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unter-schriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umst344nden ist die Empfangsbest344ti-gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Aus374bung des Widerrufsrechts abzuhalten. b) Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensver-tragserkl344rung auch "die finanzierten verbundenen Gesch344fte" nicht wirk-sam zustande kommen, ist keine unzul344ssige andere Erkl344rung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft i.S. des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehens-vertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unsch344dlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-kation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegesch344fts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-zierung des Fondsanteils gew344hrt wurde, war f374r den Kl344ger klar, dass 25 - 14 - mit dem verbundenen Gesch344ft nur die treuh344nderische Fondsbeteili-gung gemeint sein konnte. 26 Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas ande-res auch nicht aus dem von dem Kl344ger unterzeichneten Zusatzformular "Besondere Erkl344rung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspal-tungsrisiko, d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars beim Kl344ger Zweifel an seinen Rechten erweckt haben sollte, f374hrt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zutreffen-de Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte Gesch344ft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbundene Gesch344ft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage w344re eine Widerrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Gesch344fts sogar eher geeignet gewesen, den Kl344ger von der Wahrnehmung des Widerrufsrechts abzu-halten (vgl. KG WM 2008, 401, 404). 3. Die einw366chige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten am 4. Februar 1999 gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Aus374bung des Widerrufsrechts durch den Kl344ger am 6. September 2005 bereits abgelaufen. 27 B. Anschlussrevision des Kl344gers 28 Die Anschlussrevision des Kl344gers hat ebenfalls Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - auf den R374ckgew344hran- 29 - 15 - spruch des Kl344gers aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG die von ihm erzielten Steuervorteile angerechnet (vgl. hierzu Senat BGHZ 172, 147, 153 ff. Tz. 23 ff.). Dies kann jedoch keinen Bestand haben, weil dem Kl344ger ein solcher Anspruch mangels rechtzeitiger Widerrufserkl344rung bereits dem Grunde nach nicht zusteht. Allerdings st374tzt er sein Klagebegehren auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer arglistigen T344uschung des Vermittlers und fehlerhafter Prospektangaben. Dazu hat das Beru-fungsgericht keine Feststellungen getroffen. Ob - falls ein solcher An-spruch besteht - auch in diesem Rahmen die erzielten Steuervorteile an-zurechnen sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175 ff., vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350, 351 Tz. 11 ff. und vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Tz. 28), bedarf gegebenenfalls ebenfalls noch weite-rer Feststellungen durch das Berufungsgericht. III. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 - 16 - Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs des Kl344gers mit der Behauptung des Kl344gers befassen m374ssen, er sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt bzw. des Vermittlers 374ber die wirtschaftliche Situation des Fonds und die erzielbaren Einnahmen arglistig get344uscht worden. Im Falle der Vernei-nung einer arglistigen T344uschung wird das Berufungsgericht 374ber den Hilfsantrag des Kl344gers zu befinden haben (dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 m.w.Nachw.). 31 Nobbe Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 25.09.2006 - 6 O 496/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.01.2008 - 31 U 391/06 -
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