BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 54/09 Verkündet am: 15. November 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlich e Ve r handlung vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, de n Ric h ter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein D eutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem britischen Brokerunternehmen mit Sitz in L . , Schaden s- ersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Börsenoptionsgeschäften. Die der englischen Finanzaufsicht unterliegende Beklag te bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Execution - und Clearingdienste für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler Handel s- aufträge einreichen, die von der Beklagten abgewickelt werden. 1 2 - 3 - Einer dieser Vermittl er war W. , D . (im Folgenden: W.), der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit über eine deutsche aufsichtsrech t- liche Erlaubnis als selbständiger Finanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsb e- ziehung zwischen der Beklagten und W. la g ein als "Introducing Broker Agre e- ment" bezeichnetes Abkommen vom 12. Juli 2001 zugrunde, das nach seiner Präambel den Zweck verfolgte, ein einträgliches Brokergeschäft aufzubauen. Die Beklagte hatte W. jede erdenkliche Unterstützung bei der Entwicklung d es Geschäfts zu geben, für die von W. geworbenen Kunden Einzelkonten einz u- richten und die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. W. war ve r- pflichtet, größtmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um der Beklagten Kunden zuzuführen. Dabei hatte er au fsichts - und privatrechtliche Pflichten ei n- zuhalten. In einem Schreiben vom 12. Juli 2001 bestätigte die Beklagte W., dass sie angeworbenen Kunden für jeden gehandelten Kontrakt eine Roun d- turn - Provision von 120 US - Dollar berechne, von der sie 25 US - Dollar und W. 95 US - Dollar erhalte. Der Kläger schloss im August 2002 mit W. einen formularmäßigen Ve r- trag über die Vermittlung von Börsengeschäften. Nach einer Vergütungstabelle, die dem Vertrag beigefügt war, schuldete der Kläger für jeden gehandelten Ko n trak t W. eine Round turn - Provision von 100 US - Dollar und der Beklagten weitere 20 US - Dollar. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages erhielt der Kläger von der Beklagten das Formular "Private Customer Dealing Agre e- ment/Handelsvereinbarung für Privatkunden" und das Merkblatt "Wichtige I n- formationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften". W. eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der Beklagten ein Ko n- to für den Kläger. Dieser überwies von seinem in Deutschland geführten Konto 3 4 5 6 - 4 - auf das ebenfalls in Deutschland geführte Konto der Beklagten in der Zeit vom 27. August bis 18. Dezember 2002 insgesamt 218.000 die von W. vermittelten Optionsgeschäfte aus und überwies dem Kläger in der Zeit vom 23. September 2002 bis 1 5 . April 2003 insgesamt 30.591,92 u rück. Den Differenzbetrag von 187.408,08 n- zelnen Überweisungen an sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.622,68 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 187.408,08 ab Rechtshängigkeit sowie weiterer 1.409,49 e- richt hat die Berufung des Klägers, mit der die Zinsforderung in voller Höhe we i- ter verfolgt worden ist, zurück - und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vo l lem Umfan g abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- gebegehren in Höhe von 187.408,08 l- nen Überweisungen an sowie in Höhe weit erer 1.409,49 Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 7 8 9 10 - 5 - Die ausschließlich auf deliktische Schadensersatzansprüche gestützte Klage sei zul ässig, aber unbegründet. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Der Handlungsort des der Beklagten zur Last gele g- ten Delikts befinde sich in Deutschland. Die Beklagte müsse sich die Anwe r- bung de s Klägers durch W. in Deutschland zurechnen lassen. Nr. 30 der Allg e- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (gemeint: Private Customer Dea l- ing Agreement), der die ausschließliche Zuständigkeit englischer Gerichte vo r- sehe, erfülle nicht die Voraussetzunge n einer wirksamen Prorogation gemäß Art. 23 EuGVVO. Auf die geltend gemachten deliktischen Ansprüche sei gemäß Art. 40 f. EGBGB aF deutsches Recht anwendbar, da D . als maßgeblicher Handlungsort anzusehen sei. Die Parteien hätten das deuts che Deliktsrecht in Nr. 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (gemeint: Private Customer Deal ing Agreement) nicht wirksam abb edungen. Eine Rechtswahl vor Eintritt des schädigenden Ereignisses sei gemäß Art. 42 EGBGB aF unwir k- sam. Der Klä ger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schäd i- gung des W. durch unterlassene Risikoaufklärung. Der Kläger habe bereits eine entsprechende Haupttat des W. gemäß § 826 BGB nicht dargelegt. Allerdings habe W. den Kläger nicht in der erforderlichen Weise aufgeklärt. Der Vermit t- lungsvertrag enthalte zwar Risikohinweise, nicht aber den Hinweis auf die von Anfang an bestehende praktische Chancenlosigkeit der Optionsgeschäfte au f- g rund der dem Vermittler und dem Broker zu zahlenden Prämienaufschläge. Dieser Hinweis fehle auch in den "Wichtigen Informationen über Verlustrisiken 11 12 13 14 - 6 - bei Börsentermingeschäften". Die Aufklärungspflicht entfalle auch nicht wegen angeblicher Marktüblichkeit d er Aufschläge von 120 US - Dollar. Dies könne a l- lenfalls bei geringfügigen Aufschlägen in Betracht kommen. Die von der Bekla g- ten und W. erhobenen Aufschläge seien jedoch nicht geringfügig gewesen, sondern hätten durchschnittlich 31% betragen. Der Kläger s ei jedoch nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Die hierfür darlegungs - und beweisbelastete Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Kläger bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu W. bereits termingeschäftserfahren gewesen sei. Zu einer w eiteren Substantiierung sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weil der Kläger ihren Vortrag nicht bestri t- ten habe. In erster Instanz sei er dem Vortrag der Beklagten gar nicht entg e- gengetreten. In zweiter Instanz habe er ihn zunächst in sich widersp rüchlich und damit unwirksam bestritten. Der nach einem gerichtlichen Hinweis erfolgte Vortrag des Klägers, er habe keine Anlageerfahrung mit Optionsgeschäften b e- sessen, sei mangels Zulassungsgrundes gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückz u- weisen. Die Klage sei auch nicht gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch churning begründet. Die von W. und der Beklagten erzielten Provisionen hätten zwar einen Umfang e r- reicht, der einem erfolgreichen churning entspr eche. Gleichwohl habe der Kl ä- ger den objektiven Tatbestand der Provisionsschinderei durch W. nicht darg e- tan. In erster Instanz sei unstreitig gewesen, dass der Kläger alle Anlageen t- scheidungen selbst getroffen habe. Auch in zweiter Instanz habe der Kläger nicht vorgetragen, dass W. durch Ausnutzen der ihm erteilten Vollmacht oder durch Missbrauch seiner Vertrauensstellung durch Rat oder Empfehlung Ei n- fluss auf das Kapitalvermögen des Klägers genommen habe. 15 16 - 7 - Ein Anspruch gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB sei a uch nicht wegen e i- ner sittenwidrigen kick - back - Vereinbarung begründet. Eine solche Vereinbarung könne einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Sch ä- digung nur rechtfertigen, wenn sie dem Anleger verheimlicht werde. W. habe dem Kläger aber bereits bei Abschluss des Vermittlungsvertrages offen gelegt, dass er von den Provisionen, die die Beklagte einbehalte, den größten Teil z u- rückerstattet bekomme. Mangels Hauptforderung sei auch der Zinsanspruch des Klägers unb e- gründet. II. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentl i- chen Punkt nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis zu Recht von der Z u- lässigkeit der Klage ausgegangen. Es hat die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüf ende (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff. , vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn . 9 ; Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn . 17 und BGH, Urteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928 Rn. 8, jeweils mwN) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Z i vil - und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 bis 23, beric h tigt in ABl. EG Nr. L 307 vom 24. November 2001, S. 28; im Folgenden: Eu G VVO) zu Recht bejaht. 17 18 19 20 - 8 - a) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die Beklagte, ihre n Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mi t- gliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eing e- treten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder A n sprüche aus einer solchen Handlung den G egenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht komme n- de Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Klägers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (E r folgsort), als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. EuGH, Slg. 1976, 1735 Rn . 24 f. - Mines de p otasse d'Alsace ; Slg. 1995, I - 415 Rn . 20 - Shevill ; Slg. 1995, I - 2719 Rn . 11 - Marinari ; Slg. 2004, I - 6009 Rn . 16 - Kronhofer ; RIW 2009, 719 Rn . 23 - Zuid - Chemie BV). Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schlüssige Behauptung d er erforderlichen Tatsachen durch den Kläger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Kl a- ge erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2006, BGHZ 167, 91 Rn . 21 , vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479 Rn . 14 und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928 Rn . 8, jeweils mwN). aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger eine Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO geltend macht. Der verordnungsautonom auszulegende Begriff der unerlaubten Han d- lung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknü p ft. Der Begriff des "Vertrags" wiederum bezieht sic h auf freiwillig gegenüber einer 21 22 23 - 9 - anderen Person eingegangene Verpflichtungen (EuGH, Slg. 2002, I - 7357 Rn . 23 - Tacconi ; Slg. 2005, I - 481 Rn . 50 f. - Engler, jeweils mwN). Gemessen hieran bildet eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des vorliegenden Ve rfahrens. Der Kläger verlangt Ersatz eines Vermögenssch a- dens, den ihm W. durch die Vermittlung von vornherein chancenloser Börse n- termingeschäfte vorsätzlich und unter vorsätzlicher Beteiligung der Beklagten zugefügt haben soll (vgl. Senatsurteil vom 9. Mär z 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn . 19, 24 ff.). Damit knüpft die Klage nicht entscheidend an die zwischen den Parteien geschlossene Handelsvereinbarung an. Die geltend gemachte Teilnehmerhaftung der Beklagten ist nicht Ausdruck von Schwieri g- keiten, di e bei der Erfüllung einer aus der Handelsvereinbarung folgenden Ve r- pflichtung auftreten können (vgl. hierzu Generalanwalt Da r mon, Schlussanträge vom 15. Juni 1988 in der Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565 Rn . 30 - Kalfelis). Die maßgeblichen Umstände für die Beur teilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des W. in haftungsrelevanter We i se vorsätzlich beteiligt hat, stehen vielmehr im Zusammenhang mit dem tatsächl i- chen Verhalten der Beklagten und des W., ihrer Geschäftsbezie hung und dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen, an dem der Kläger nicht bete i ligt war. bb) Bei der Auslegung des somit anwendbaren Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dessen Regelungszweck zu berücksichtigen. Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des Ger ichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Fo l- genden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vo r gängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Z u- ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidunge n in Zivil - und Handelssachen (BGBl. II 1972, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem Umstand Rechnung, dass zw i schen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen 24 25 - 10 - und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständigen Gerichten eine besonders e n- ge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfe r- tigt (vgl. EuGH, Slg. 1976, 1735 Rn . 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace ; Slg. 1990, I - 49 Rn . 17 - Dumez France und Tracoba ; Slg. 199 5, I - 415 Rn . 19 - Shevill ; Slg. 1995, I - 2719 Rn . 10 - Marinari ; Slg. 2004, I - 6009 Rn . 15 - Kronhofer). Dieser Erwägung, die auch für die Auslegung der EuGVVO ma ß- geblich ist (vgl. 19. Erwägungsgrund zur EuGVVO; EuGH, RIW 2009, 719 Rn . 18 f. - Zuid - Chemie BV ), liegt die A n nahme zugrunde, dass das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eing e treten ist, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der R e- gel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entsc heiden (vgl. EuGH, RIW 2009, 719 Rn . 24 - Zuid - Chemie BV). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO hat im Rahmen des Zuständigkeitssystems der EuGVVO Ausnahmecharakter und ist grundsätzlich eng auszulegen. Die EuGVVO baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begründeten allgemei nen Zustä n- digkeit der Gerichte des Mitgliedstaates auf, in dem der Beklagte seinen Woh n- sitz hat, und schließt in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmu n gen aus, die Gerichtsstände am Wohnsitz des Klägers gegenüber Beklagten b e- gründen, die ihren Wo hnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates h a ben (vgl. EuGH, Slg. 1990, I - 49 Rn . 16 - Dumez France und Tracoba ; Slg. 1995, I - 2719 Rn . 13 - Marinari). Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 Eu G- VVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (EuGH, Slg. 1988, 5565 Rn . 19 - Kalfelis ; Slg. 1990, I - 49 Rn . 19 - Dumez France und Tracoba ; Slg. 2004, I - 6009 Rn . 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem K l ä ger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen U m stände hinaus führen darf. Andernfalls würde der in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO 26 - 11 - aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitglie d- sta a tes, in dessen Hoheitsge biet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, unterlaufen und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zustä n- digkeit der Gerichte am Klägerwoh n sitz anerkannt, der die Verordnung außer in den von ihr ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnen d gegenüber steht (vgl. EuGH, Slg. 1995, I - 2719 Rn . 13 - Marinari ; Slg. 2004, I - 6009 Rn . 14 ff. - Kronhofer). Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 Eu G VVO nicht zu einer Zuständigkeit führen, die von ungewissen Umständen abhängt und damit einem der Ziele der Veror d nung zuwiderliefe, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansäss i gen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten fes t zustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen Bekl a g ten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH, Slg. 2004, I - 6009 Rn . 20 - Kronhofer mwN). b) Ob nach diesen Maßstäben der Auffassung des Berufungsgerichts g e- folgt werden kann, die internationale Zuständi g keit deutscher Geri chte könne auf den Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gestützt werden, b e- darf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat die schädigende Tätigkeit des W. in Deutsc h- land, zu der die Beklagte vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll, der Be klagten zuständigkeitsrechtlich zugerechnet und so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 32 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn . 19 , vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 463 und vom 22. No vember 1994 - XI ZR 45/91, WM 1995, 100, 102) auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ü bertragen. 27 28 - 12 - Die Frage, ob im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer une r- laubten Handlung für die Besti mmung des Ortes, an dem das schädigende E r- eignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig ist, ist umstritten (bejahend: Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regul a- tion, Art. 5 Rn. 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 6 9 . Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfa h- rensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 8 . Aufl., EuG V VO Art. 5 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 3 2 . Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; verne i nend : LG Mönchengladbach, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, juris Rn. 21 ff. ; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Brü s- sel I - VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: Münc hKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Eu G VO Art. 5 Rn. 62; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: Weller, IPRax 2000, 202, 205 ff.). Diese Frage, die der Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. Juli 2010 ( XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn . 27 un d XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Rn . 29 ) sowie vom 12. Oktober 2010 (XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 29) offen gelassen hat, bedarf auch hier keiner Entsche i dung. c) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist nämlich jedenfalls deshalb gegeben, weil der Erfolgsort in Deutsc h land liegt. Nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers ist der Verm ö- gensschaden, den er mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf se i- nem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Gi rokonto eingetreten, von dem er infolge der mit Beihilfe der Beklagten verübten vorsätzlichen sitte n- widrigen Schädigung des W. das angelegte Kapital auf ein Konto der Beklagten bei einem Kreditinstitut in Deutschland ü berwiesen hat. Aus den "Vertraulichen Kundeninformationen" und dem "Antrag zur Weiterleitung an den Broker ", die 29 30 - 13 - der Kläger in den Tatsacheninstanzen zu den Akten gereicht hat und deren I n- halt zwischen den Parteien unstreitig ist, ergibt sich, dass der Kläger seine Ei n- lagen von seinem Girokont o bei der Stadtsparkasse M . auf das Konto der B e klagten bei der Bank in F . überwiesen hat. aa) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des EuGH restriktiv ausgelegt (vgl. EuGH, Slg. 1990, I - 49 Rn . 17 - Dumez France und Tracoba und Slg. 1995, I - 2719 Rn . 21 - Marinari). Der Wohnsitz eines Kl ä- gers als sein Vermögensmittelpunkt kann nach einer Entscheidung des EuGH zu Geric htsständen bei Kapitalanlagedelikten ( EuGH, Slg. 2004, I - 6009 Rn . 21 - Kronhofer) nicht bereits deshalb als Erfolg s ort angesehen werden, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mi t- gliedstaat ein finanzieller Sch a den en tstanden ist. Diesem Urteil lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vo r liegenden Fall zugrunde, weil dort die unerlaubte Handlung erst nach Überwe i sung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführte s Konto verübt wurde (vgl. OGH, B e schluss vom 9. April 2002 - 4 Ob 40/02i; Junker, ZZPInt 9 [2004], 200, 204 f.). Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass unter anderen Umständen der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des Klägers g e- legen sein kan n (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Musielak/Stadler, ZPO, 8 . Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 24; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozes s- recht, 2. Aufl., Brüssel I - VO Art. 5 Rn. 86b; ferner Blobel, EuLF 2004, 187, 190 f.; H u ber, IPRax 2009, 134, 136 f.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinem Vortrag zufolge das Anlag e- kapital erst als Folge einer unerlaubten Handlung von seinem in Deutschland geführten Girokonto auf ein Konto der Beklagten bei einem Kreditinstitut in Deutschland überwiesen, so dass die durch die unerlaubte Handlung veru r- 31 32 - 14 - sachte Minderung des Kontoguthabens den für die Bestimmung des Erfolgso r- tes maßgeblichen Schaden darstellt. Der Kläger macht im Wesentlichen ge l- tend, die Beklagte habe sich bedingt vorsätzlich zumindest als Gehilfin a n e i- nem Geschäftsmodell des W. beteiligt, das darauf angelegt gewesen sei, zur ausschließlich dem eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinnerzielung mö g- lichst viele Geschäfte zu vermitteln, die für den Anleger aufgrund der Gebü h- renhöhe und - struktur von vornh erein chancenlos seien. Bei einem solchen G e- schäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leich t- gläubige Menschen u n ter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sic h auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn . 26 , vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541 und vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87), und das auf Seiten des Anlegers eine n Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig de n- kender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, e r weist sich bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlag e kapitals als Deliktserfolg, so dass gerichtsstandsbegrü ndender Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO der Ort der Minderung des Kontoguthabens ist (Senatsu r- teile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn . 30 und vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn . 32; vgl. auch Junker, ZZPInt 9 [20 04], 200, 205 f.; Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 239 f.; ders., RIW 2005, 561, 562; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilpr o- zessrecht, 2. Aufl., Brüssel I - VO Art. 5 Rn. 86b; Musielak/Stadler, ZPO, 8 . Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 24). Diese Rech t sprechung des Senats steht, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2007 (VI ZR 34/07, WM 2008, 479 ff.). D ie se befasst sich mit dem Begr iff des Erfolg s ort e s im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Eu G VÜ (der Vorgängerregelung der EuGVVO) bei Ansprüchen - 15 - gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB und dem Begriff des Handlungsorts bei Ansprüchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB. Darum geht es im vorli e- genden Fal l nicht. De n hier relevante n Begriff des Erfolgsort e s bei Ansprüchen gemäß § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB behandelt die En t- scheidung des VI. Zivilsenats nicht. Der von der Revision serwiderung erhobene Einwand, der in der Mind e- rung des Konto guthabens liegende Sch a den werde dadurch kompensiert, dass der Kläger bis zur Durchführung der einzelnen Optionsgeschäfte einen A n- spruch gegen die Beklagte auf Rückza h lung des Anlagekapitals gehabt habe, greift nicht durch. Dem für die Beurteilung der inte rnationalen Zuständigkeit maßgeblichen Sachvortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, dass dem Kläger ein solcher A n spruch zustand und werthaltig war, d.h. dass die Beklagte insoweit zahlungswi l lig war. bb) Diese Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entspricht dem Zustä n- digkeitssystem der EuGVVO und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Sie führt zwar bei Kapitalanlagedelikten der vorliegenden Art in A b- weichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO regelmäßig zu ein em Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Anlegers. Dies ist aber aufgrund der - hier unterstellten - unerlaubten Handlung der Beklagten, die unmittelbar einen Schaden des im Wohnsitzstaat des Klägers belegenen Vermögens verursacht hat, gerech t fertigt. Das gem äß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständige Gericht hat in Fällen der vorliegenden Art die erforderliche Nähe zum Streitgegenstand, die für eine geordnete Rechtspflege und sachgerechte Prozessgestaltung erforde r- lich ist. Dies gilt in s besondere für den Gesichtspunkt der Beweisnähe. Soll etwa über den Inhalt von Gesprächen zwischen Vermittler und Anleger oder über Ausmaß und Höhe des Schadens Beweis erhoben werden, dürften nicht selten Zeugen benannt werden, die bei den Gesprächen zwischen Anlagevermittler 33 34 - 16 - und Anleger in dessen Wohnsitzstaat zugegen waren (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Kiethe, NJW 1994, 222, 226; Ma n kowski, RIW 2005, 561, 562). Auch der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts erfordert keine andere Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Für ein Brokeru n- ternehmen, das, wie die Beklagte, mit Vermittlern in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und sich durch die Ausrichtung seiner gewerblichen Tätigkeit auf diese Staaten ausländische Märkte erschließt, ist vorhersehbar, dass auf diese Weise geworbene Anleger durch Überweisung von Anlagegeldern ge - gebenenfalls selbstschädigende Vermögensverfügungen in ihren Heimatsta a- ten treffen (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Mankowski in Ma g nus/ Mankowski, Brussels I Reg u lation, Art. 5 Rn. 23 9; Muir Watt, Rev. crit.dr.i.pr. 94 [2005], 330, Rn. 10). cc) Eine wirksame Derogation der internationalen Zuständigkeit deu t- scher Gerichte gemäß Art. 23 EuGVVO hat das Berufungsgericht rechtsfehle r- frei und von der Revisionserwiderung unangegriffen vern eint. dd ) Die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2011 - 15 O 601/09 - und des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Oktober 2011 - 10 O 120/09 - , durch die diese Gerichte dem EuGH Rechtsfragen zur Ausl e- gung des Art. 5 EuGVVO, insbesonde re zu den Begriffen des Handlungs - und des Erfolgsortes, zur Vorabentscheidung vorgelegt haben, geben keine Vera n- lassung, im vorliegenden Verfahren ebenfalls eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen oder das Verfahren auf den Antrag der Revisionserwideru ng vom 13. Mai 2011 entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. (1) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts de rart offenkundig ist, dass 35 36 37 38 - 17 - für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (BVerfG, ZIP 2010, 642 Rn. 18 und 20; EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 21; st.Rspr.). Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2011 - 15 O 601/09 - gibt demnach b e- reits deshalb keine Veranlassung zu einer Vorlage an den EuGH, weil er allein den Begriff des Handlungsorts betrifft, der im vorliegenden Fall, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich ist. Der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Oktober 20 11 - 10 O 120/09 - erfasst zwar auch die Begriffe der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO und des Erfolgsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Auslegung dieser Begriffe ist aber, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. Juli 2010 (XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 35), vom 13. Juli 2010 (XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 33) und vom 12. Oktober 2010 (XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 36) entschieden hat, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVVO, die auch in der Literatur allgemeine Zustimmung gefunden hat (Pfeiffer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 2; Kro pholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 90; v. Hein, EuZW 2011, 369, 371; Ulmer, WuB IV A. § 826 BGB 1.11; Engert/Groh, IPRax 2011, 458, 463 f.; Thole, ZBB 2011, 399, 402), ang e- schlossen (Beschluss vom 15. Februar 2011 - VI ZR 189/10). Das Bundesve r- fassungsgericht hat die Verneinung einer Vorlagepflicht an den EuGH durch Beschluss vom 29. August 2011 - 1 BvR 3108/10 - bestätigt. Vor diesem Hi n- tergrund gibt der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Oktober 20 11 - 10 O 120/09 - keine Veranlassung zu einer anderen Beurte i- lung. 39 - 18 - (2) Der Senat sieht auch davon ab, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorlageersuchen des Landgerichts Mönchengladbach in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszus etzen (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Aussetzung: BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378). Ausschlaggebend für diese nach § 148 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung ist, dass die richtige Auslegung des entscheidungse r- hebli chen Gemeinschaftsrechts, wie dargelegt, derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von den von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung angefüh rten Entscheidungen anderer Gerichte ( BVer w G, NVwZ 2001, 319, 320; BAG, NJW 2011, 1836; BFH, BFH/N V 1999, 840; BPatG, GRUR 2002, 734, 735), die die Antwort auf die jeweils entsche i- dungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage als nicht offenkundig anges e- he n und das jeweilige Verfahren ausgesetzt haben. Auch die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nati o- n a len Gerichten und der EU - Kommission bzw. den Gemeinschaftsgerichten rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int. 2001, 333 Rn. 55 f.) folgt in Fällen, in denen die Entscheidung des bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission abhängt, aus der Verpflichtung zu loyaler Z u- sammenarbeit, dass da s nationale Gericht, um nicht eine der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen, das Verfahren ausse t- zen sollte, bis die Gemeinschaftsgerichte eine endgültige Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der K ommission erlassen h a- ben, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfe r tigt, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit der En t- scheidung der Kommission vorzulegen. Der dieser Entscheidung zugrundeli e- gende Fall i st entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen 40 41 - 19 - Verhandlung ve r tretenen Auffassung mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem vom EuGH entschiedenen Fall lag bereits eine Entscheidung eines maßgebl i chen Gemeinschaftsorgans, nämlich der K ommission, vor, zu der sich das nationale Gericht mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch setzen sol l- te. Im vorli e genden Fall, in dem es eine solche Entscheidung der Kommission nicht gibt, steht auch die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwische n den n a tionalen Gerichten und den Gemeinschaftsgerichten einer Auslegung des Gemei n schaftsrechts durch den erkennenden Senat, die derart offenkundig ist, dass für einen ve r nünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, nicht entgegen. 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufung s- gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsg e- richt seiner Entscheidung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. S e- natsurtei le vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 3 7 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010 , 2214 Rn. 38, jeweils mwN). b) Hingegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen si t- tenwidrigen Schädigung durch W. aufgrund unterlassener Risikoaufklärung ve r- neint hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläge r sei nicht aufklärung s- bedürftig gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Hierfür reicht der bloße Vortrag der B e- klagten, der Kläger sei bereits termingeschäftserfahren gewesen, nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei Geschäften der vorliegenden Art eine Verneinung der Aufklärungsbedürftigkeit dann in Betracht, wenn der Anleger die negativen Auswirkungen der hohen Gebührenaufschläge des Ve r- 42 43 44 45 - 20 - mittlers auf sein Verlustrisiko positiv kennt (Senatsurteil vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242 R n. 23 ff. ) , er also weiß, dass er praktisch chancenlos ist . Dafür enthalten die Feststellungen des Berufung s gerichts und der Sachvortrag der Parteien , namentlich der insoweit darlegungs - und bewei s- pflichtigen Beklagten , keinen A n haltspunkt. Unabhängig d avon ist das Berufungsurteil auch deshalb rechtsfehler haft , weil es auf eine unzureichende Risikoaufklärung nicht entscheidend ankommt. Denn neben der - hier nicht maßgeblichen - Haftung aus Verschulden bei Ve r- tragsverhandlungen haftet der Vermittler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schäd igung nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu e rzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger au f- grund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäft s- modell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leich t- gläubige Menschen unter si ttenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu bereichern . Auf eine solche Haupttat müssen sich die objektiven und subjekt i- ven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsreleva n- ten Teilnahmehandlung beziehen (st.Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 18 4 , 3 6 5 Rn. 26 f. und vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 37 f., jeweils mwN). c) Rechtsfehlerfrei ist hingegen die Begründung, mit der das Berufung s- gericht einen Anspruch gemäß § 826 BGB wegen churning verneint hat. Chur n- ing bedeutet den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häuf i- gen Umschlag eines Anlegerkontos, durch den der Broker oder der Vermi ttler oder beide sich - unter Ausnutzung einer erteilten Vollmacht oder durch Em p- 46 47 - 21 - fehlung und Ratschläge - zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provis i- onseinnahmen verschaffen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1769 mwN). Dass W . oder die Beklagte einen solchen U m- schlag des Kontos des Klägers veranlasst haben, indem sie aufgrund einer en t- sprechenden Vollmacht entsprechende Geschäfte getätigt oder den Kläger durch Empfehlungen und Ratschläge zu solchen Geschäften veranlasst haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Kläger in den Tatsacheni n- stanzen nicht vorgetragen. Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag des Klägers, er sei von W. betreut worden, außerdem habe eine Bevollmächt i- gung W.'s vorgelegen, die ein zelnen Anlagegeschäfte für den Kläger tätigen und steuern zu können, reicht hierfür nicht aus. d) Einen Anspruch gemäß § 826 BGB wegen Verheimlichung einer kick - back - Abrede (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 ; vgl. zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen auch: Senatsu r- teil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f. und S e- natsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 , jeweils mwN) hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfe hlerfrei verneint. Dem Kläger ist in der von ihm unterschriebenen Vergütungstabelle, die dem Vermittlung s- vertrag mit W. vom August 2002 beigefügt war, offen gelegt worden, dass W. für jeden gehandelten Kontrakt eine Roundturn - Provision erhielt. Diese Provi s i- on ist in der Vergütungstabelle mit 100 US - Dollar sogar um 5 US - Dollar höher als zwischen W. und der Beklagten vereinbart beziffert worden. In dem Vermit t- lungsvertrag wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Provisionen des W. und der Beklagten aus buc hungstechnischen Gründen zusammengefasst we r- den können und dass in diesem Fall der Anteil W.'s an der Gesamtprovision den Angaben in der Vergütungst a belle entspreche. 48 - 22 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich, soweit es einen A n- spruch gem äß § 826 BGB wegen Beihilfe zur Vermittlung praktisch chancenl o- ser Geschäfte verneint hat, nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein etwaiger Schadense r- satzanspruch des Klägers wegen vorsätzl icher Teilnahme der Beklagten an einem auf eine sittenwidrige Schädigung des Anlegers ausgerichteten G e- schäftsmodell des W. (§§ 826, 830 BGB) nicht verjährt. Da ein etwaiger A n- spruch erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden ist, ist seine Verjährung nach de n am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen §§ 195, 199 BGB nF zu beurteilen. Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB nF war bei Klageerh e bung im August 2007 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Ve r- jährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach §§ 195, 199 BGB nF b e- trägt die Verjährungsfrist drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den A n spruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fah r lässigkeit nicht hat. a) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem G e- schädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Au s- nahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, U r- 49 50 51 52 - 23 - teil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn . 15; Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132 /07, WM 2008, 1260 Rn . 32 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn . 27, jeweils mwN). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem M a- ße ve rletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, W M 2008, 2158 Rn . 34, jeweils mwN). b) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger vor dem 1. Januar 200 4 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Beklagten am sittenwidrigen Geschäftsmodell von W., noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrläss i g- keit. Geht es, wie hier, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsm o- dell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden , wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die U m- stände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führe n de und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker al s möglicher Ha f- tender in Betracht kommt, bekannt oder infolge gr o ber Fahrlässigkeit unbekannt sind (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 46 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 59). Beides war hier vor de r im März 2007 erfolgte n Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten durch den Kläger nicht der Fall. Dem Kläger waren mit der bloßen Kenntnis davon, dass in den Jahren 2002 und 2003 Verluste 53 54 55 56 - 24 - real i siert wurden, noch keine Umstände bekannt, die auf die Sitt enwidrigkeit des Geschäftsmodells von W. schließen ließen oder zu weiteren Nachfo r- schungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste kon n- ten aus Sicht des Kl ä gers auch auf den Marktgegebenheiten beruhen. Ferner waren dem Kläger keine Umst ände bekannt, die die Beklagte als mögliche d e- liktisch Haftende in Frage kommen ließen. Da die Beklagte nicht Vertragspar t- nerin des Vermittlungs vertrages vom August 2002 war und gegenüber dem Kläger nur als kontoführendes Institut auftrat, konnten die subj ektiven Vorau s- setzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls vorliegen, wenn dem Kläger zusätzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von W. vermittelten Geschäfte zuließen, Umstände beka nnt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen w ä- ren, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vorsätzlich an dem von W. praktizie r ten Geschäftsmodell beteiligte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die maßgeblichen Umstände für die Beurtei lung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des W. gemäß § 826 BGB in ha f- tungsrelevanter Weise vorsätzlich im Sinne von § 830 BGB beteiligt hat, stehen im Zusamme n hang mit der Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und W. und e r geben sich unter anderem aus dem Abkommen vom 12. Juli 2001. Dass der Kläger hiervon vor dem 1. Ja nuar 2004 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, ist weder festgestellt noch dem Parteivortrag zu e n t nehmen. 2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Bekla g- te wegen vorsätzlicher Teilnahme am Geschäftsmodell des W. gemäß §§ 826, 830 BGB ist auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Gl auben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berec h- 57 58 - 25 - tigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrich ten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281 und vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 , jeweils mwN). Davon ist im vorl iegenden Fall nicht auszugehen. Dabei kann dahinst e- hen, ob der zwischen der letzten Rückzahlung und der Klageerhebung liegende Zei t raum von etwa vier Jahren und vier Monaten als solcher die Annahme des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoments bereits vor Ablauf der dreijähr i- gen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB überhaupt rechtfertigt (vgl. P a- landt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 97 mwN). Je denfalls ist weder e r- sichtlich noch dem Parteivortrag zu entnehmen, dass der Kläger bei der Bekla g- ten in zu rechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, au f- grund dessen die B e klagte sich berechtigterweise darauf einrichten durfte, der Kläger werde ihr g e genüber seine Rechte nicht mehr geltend machen. Der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis de r Beklagten auf die nach brit i- schem Aufsichtsrecht für sie maßgebliche und zum Zeitpunkt der Klageerh e- bung bereits abgelaufene dreijährige Aufbewahrungsfrist für Kundenunterlagen greift nicht durch. Die Beklagte kon n te bei dem Kläger, einem ausländischen P rivatanleger, keine Kenntnis von den Bestimmungen des britischen Aufsicht s- rechts vorau s setzen. IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und 59 60 - 26 - Entsc heidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe nur Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 24 ff. , bestätigt durch BVerfG, WM 2011, 924, und vom 8. Februar 2011 - XI ZR 168/08, WM 2011, 650 Rn. 3 3 ff.) Fes t- stellungen zu einer Teilnahme der Beklagten an einer vorsätzlichen sittenwidr i- gen Schädigung des Klägers durch W. gemäß §§ 826, 830 BGB zu treff en h a- ben. a) Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch W. gemäß § 826 BGB ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts auszugehen. Danach war das Geschäftsmodell des W., namen t- lich aufgrund der Gebührens truktur, darauf angelegt, den Anlegern cha n cenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. In diesem Zusa m- menhang kommt dem Umstand, dass der Kläger nach den Feststellu n gen des Berufungsgerichts sämtliche Anlageentsche i dungen selbst get roffen und W. nur auf seine We i sung hin gehandelt hat, keine Bedeutung zu, we il der Kläger von W. nicht in der erforderlichen Weise über die praktische Chancenlosigkeit der Geschäfte aufgeklärt war und die Folgen seines Tuns deswegen nicht ric h tig einschät zen konnte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Sac h- vortrag der Parteien, namentlich der insoweit darlegungs - und beweisb e lasteten Beklagten, enthalten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht aufklärungsbedürftig war, weil er die negativen Auswirkungen der hohen G e- bührenaufschläge des W. auf sein Verlustrisiko positiv kannte. b) Zu einer Teilnahme der Beklagten an der danach begebenen Haupttat des W. sind weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich. Dabei 61 62 63 - 27 - kommen a ls objektive Beihilfehandlungen der Beklagten die Eröffnung des Transaktionskontos für den Kläger, die Ausführung der erteilten Einzelaufträge und die Abführung von Provisionen und Gebühren an W. in B e tracht. Für die Beurteilung, ob die Beklagte mit Gehilf envorsatz handelte, sind Feststellu n gen dazu erforderlich, ob die Beklagte das Geschäftsmodell des W., namentlich die Gebührenstruktur , gekannt hat. Die Kenntnis der Gebühre n struktur, für die das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2001 an W. spricht, in der die Gebühren mitgeteilt werden, reicht für die Bejahung des Gehilfenvorsa t zes aus (st.Rspr., siehe nur Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53). Aber auch das Fehlen dieser Kenntnis stünde einem bedingten Vorsatz nicht entge gen. In diesem Fall sind Feststellungen dazu e r forderlich, ob die Beklagte mit der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells rec h nete, weil sie Kenntnis vom maßgeblichen deutschen Recht, insbesondere von der einschlägigen höchs t- richterlichen Rechtsprechung, so wie von den zahlreichen zurückliegenden Missbrauchsfällen hatte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42). Die W. erteilte aufsichtsrechtliche Erlaubnis entlastet die Beklagte gegebenenfalls nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Mä rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 4 6 ). Auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflic h- ten bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunterne h- men (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353) steht der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegen, weil es vorli e gend um die mögliche Haftung der Beklagten wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteil i- gung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines Optionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f.). Zudem kann bei vo r- sät z lich begangenen unerlaubte n Handlungen und hierzu vorsätzlich gelei s teter Beihilfe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdiens t- 64 - 28 - leistungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf eine ausreichende Au f- klärung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen . 2. Falls sich die Hauptforderung als begründet erweisen sollte, wäre auch die mit der Berufung des Klägers verfolgte Zinsforderung vom Zeitpunkt der Überweisung der einzelnen Anlagebeträge an gemäß § 849 BGB begründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Novembe r 2007 - II ZR 167/06, WM 2008, 291). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2008 - 13 O 215/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2009 - I - 16 U 32/08 - 65
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