BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 54/09 vom 15. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr . Nedden - Boeger beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird auf Kos ten der Beklag ten verwo r fen. Wert des Beschwerdegegenstandes: b is 16.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statt haft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wer t- grenze von 20.000 nicht ( § 26 Nr. 8 EGZPO ) . Di e Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach bil ligem Ermessen . W eil das Verfahren ein unentgeltliches Wohnrecht zum Gegenstand hat , ist § 8 ZPO nicht anzuwenden . Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig ve r- einbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kläger allein unter Au s- schluss der Bekla g ten. Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des Wohnrechts, so n dern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es an gemessen , die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an § 9 ZPO anzusetzen (vgl. Senat sbeschluss vom 13. Oktober 1993 1 2 3 - 3 - - XII ZR 126/93 - NJW - RR 1994, 909 ) . Nachdem die Beklagte einen J ahresnu t- zungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Ante ils für die Garagenstellplätze - von 7.932,60 , beträgt da s Drei einhalbfache davon 27.764,10 . Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer nur in der Hälfte d es so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 e- trägt. Hahne Dose Klin k hammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 2 O 437/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 236/07 - 4
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