BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54/10 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M öhring am 14. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerd everfahrens wird auf bis zu 600 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu tung noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachte n Zulassungsgründe lieg en nicht vor. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Au s- 1 2 3 - 3 - kunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es im Wesentlichen auf den Zeit - und Arbeitsaufwand an, den die s orgfältige Erte i- lung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH, Beschluss vom 24. Novem - ber 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; vom 22. April 2009 - XII Z B 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft wer den, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräu m- ten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, aaO Rn. 10; vom 28. Ok - tober 2010 - III Z B 28/10, AGS 2011, 34). Gemessen h ieran ist es zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Zeit - und Kostenaufwand der Bekla g- ten auf 300 angegriffenen Feststellungen des Landgerichts er gibt, hat die Beklagte z u- sammen mit ihrem verstorbenen Ehemann über Jahrzehnte hinweg die von ihm begrü n dete Unternehmensgruppe geführt, so dass sie aus eigener Sachkunde die auskunftspflichtigen Unternehmensgegenstände zu beurteilen weiß. Soweit die Besch werde in diesem Zusammenhang auch darauf abstellen will, die B e- klagte habe die Gegenstände bereits im Oktober 2002 auf eine andere GmbH übertragen, kann hieraus kein e ermessen s fehler hafte Ermessensausübung a b geleitet werden. Das Landgericht ist davon ausge gangen, dass die für das Auskunftsbegehren maßgeblichen Unterlagen sich im Besitz der Beklagten b e- finden. Allein hierauf kommt es für die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verm ö- gensübertragung an. Dem ist o f fensichtlich das Berufungsgericht bei seiner Annahme , die Beklagte könne u n schwer die Auskunft erteilen, gefolgt. b) Das Berufungsgericht ist ferner gemäß der von ihm zitierten höchs t- richterlichen Rechtsprechung (BGH, U rteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 4 5 - 4 - 108/05, FamRZ 2009, 495 Rn. 12) davon ausgegange n, dass auch die Ko s ten für ein Verfahren zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen ist. Soweit das Be r u- fungs gericht bei de ssen Ermittlung die von der Beschwerde geltend gemachte Position a nderweitig berechnet hat, liegt hierin allenfalls ein nicht zulassungsr e- levanter Subs um s tionsfehler. 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Rev i- sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 31/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - I - 27 U 37/09 - 6
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