BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 54 /1 1 vom 25. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bache r, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen : Der Antrag der Klägerin zu 4 und der Beklagten, wegen schw e- bender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens a n- zuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Antrag der Klägerin zu 4 und der Bekla gten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit e iner solchen Anordnung fehlt ( § 99 Abs. 1 PatG, § 25 1 ZPO). Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat das G ericht zwischen der Dispositionsmaxime und der Prozessförderung abzuwäge n (Prütting/Gehrlein/ Anders, 6. Aufl., 2014, § 251 ZPO Rn. 3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens allein im Verhältnis zwischen einzelnen Streitgeno s- sen zwar nicht ausgeschlossen, aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkei t nur selten zweckmäßig ( vgl. Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., 2004, § 251 ZPO Rn. 5; Mü nch Ko mm./ Gehrlein, 4. Aufl., 2013, § 251 ZPO Rn. 8). 1 2 - 3 - Das gilt auch im vorliegen den Verfahren über die Berufung und A n- schlussberufung gegen das U rteil des Patentgerichts vom 2. März 2011 , mit dem dieses das Streitpatent auf A ntrag der Klägerinnen zu 1 bis 4 teilweise für nichtig erklärt hat. Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Be klagten und der Klägerin zu 4. Nachdem die Klägerin zu 1 d ie Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, wäre das Verfahren zwischen der B e- klagten und den Klägerin nen zu 2 und 3 weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, dass der Senat über die Berufung und Anschlussberufung zunächst im Verhält nis zu den Klägerin nen zu 2 und 3 und später erneut im Verhältnis zur Klä gerin zu 4 zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhä ltnis zu den Klägerin nen zu 2 und 3 nicht erfolgreich wäre und das Verfahren danach g e- mäß § 250 ZPO wie der aufgerufen würde . Würde das Verfahren hi ngegen b e- reits vor der mündlichen Verhandlung über die Beru fung und Anschlussber u- fung im Verhältnis zu den Klägerin nen zu 2 und 3 auch im Verhältnis zwischen der Kläge rin zu 4 und der Beklagten wieder aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es z u Verfahrensverzögerungen kommt. Unter diesen Umstä nden muss die Dispositionsfreiheit der Beklagten und der Kläge rin zu 4 hinter den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zurücktreten. 3 - 4 - Aus den gleichen Gründen kommen auch eine Verfahrens trennung nach § 145 ZPO und anschließende Anordnung des Ruhens des Ver fahrens nicht in Betracht. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.03.2011 - 5 Ni 106/09 (EU) - 4
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