BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54 /1 1 vom 2 3. Jan uar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin M öhring am 2 3. Jan uar 201 4 beschlossen: Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsb e- schwerde gegen das Urteil des 3 . Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Braunschweig vom 9 . März 201 1 zurückgenommen haben, soweit durch dieses die Widerklage der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 abgewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 für verlu s- tig erklärt. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiese n. Die Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwe r- deverfahrens zu tragen. Der Beschwerde Gründe: Soweit die Beklagten die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 dadurch zurückgenommen ha ben , dass 1 - 3 - sie in ihrer Begründungsschrift die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verurt eilung zur Zahlung der in den Rechnungen mit den Nummern 4024 bis 4026, 4030, 4031, 4033 und 4071 berechneten Beträge beschränkt ha ben , hat die Zurücknahme den Verlust der eingelegten Rechtsmittel zur Folge und haben die Beklagten die den Drittwiderbeklagt en zu 2 und 4 durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO analog). Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtss a- che hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der ge ltend gemach t e Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Bekla g- ten haben trotz richterlichen Hinweises einen möglichen Schadense r- satzanspruch gegen die Sozietät wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO nicht substantiiert, ein solcher erg ibt sich auch nicht aus de m u n- streitigen Sachverhalt. Die behaupteten Obersatzabweichungen liegen ebenso wenig vor wie die behaupteten übrigen zulassungsrelevanten Rechtsverstöße. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Drittw i- derbeklagten zu 2 über das Be stehen der Vergütungsansprüche als Zeuge hätte vernehmen dürfen. Ein etwaiger Verfahrensverstoß war j e- denfalls nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, nachdem die Beklagten in 2 3 4 - 4 - Kenntnis eines solchen etwaigen Verstoßes im Anschluss an die Durc h- führung der Beweisaufnahme den Verfahrensmangel nicht gerügt haben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 03.12.2 008 - 5 O 1722/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.03.2011 - 3 U 4/09 - 5
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