ECLI:DE:BGH:2015:191015XZR54.11.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 54 /1 1 vom 19. Oktober 2015 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 22 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 6 Satz 2, § 71 Abs. 1 a) Bei Erinnerungen gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfah ren, die vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 beim Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind, liegt die funktionelle En t- scheidungszuständigkeit weiterhin beim Senat. b) Schließt sich der Berufungsbeklagte der Beruf ung an, wird er regelmäßig n e- ben dem Berufungskläger zum weiteren Antragsschuldner im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - X ZR 54/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Die Erinnerung der Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtsko s- ten vom 2. April 2015 (K ostenrechnun g mit dem Kas senzeichen 780015113150 ) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 2. März 2011 unter Abweisung der weitergehenden Klagen teilweise für nichtig erklärt . Dag e- gen haben die Klägerinnen zu 1 bis 4 B erufung mit dem Ziel eingelegt, das U r- teil abzuändern und das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. Im Ve r- laufe des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1 die Klage und die Kl ä- gerin zu 4 die Berufung zurückgenommen. Im Wege der Anschlussberu fung hat die Beklagte zunächst die vollständige Abweisung der Klagen erstrebt, das Streitpatent zuletzt aber nur noch mit einer gegenüber der vom Patentgericht für rechtsbeständig erachteten weiter beschränkten Fassung verteidigt. Mit Urteil vom 26. Feb ruar 20 15 hat der Bundesgerichtshof dem Streitp a- tent die von de r Beklagten zuletzt verteidigte Fassung gegeben . Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass d a- von die Beklagten 1/3 und die Klägerinnen zu 2 und 3 je 1/12 tragen. Mit Ko s- tenansatz vom 2. April 2015 hat der Kostenbeamte die nicht verteilten hälftigen Gerichtskosten derart verteilt, dass von den gesamten Gerichtskosten die Kl ä- gerinnen zu 1 und 4 jeweils 3/48, die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 7/48 und 1 2 - 3 - die Beklagte 28/48 zu tragen haben . Gegen die Verteilung der nicht durch die Kostengrundentscheidung im Urteil vom 26. Februar 2015 verteilten hälftigen Gerichtskosten richtet sich die Erinnerung der Beklag ten, der nicht abgeholfen worden is t. II. Für d ie Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat funktionell z u- ständig, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG. Der Bundesgerichtshof hat zwar seine Rechtsprechung, wonach die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in R echtsmittelverfahren , die vor dem Bundesgerichtshof geführt werden, beim Senat und nicht beim Einzelrichter liegt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584; Beschluss vom 12. März 2007 II ZR 19/05, NJW - R R 2007, 1148; Beschluss v om 23. Mai 2007 1 StR 555/06, juris; Beschluss vom 20. September 2009 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2) , für Rechtsmittelverfahren, die nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Modernisi e- rung des Koste nrechts (2. Ko s tenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (Art. 50 2. KostRMoG) am 1. August 2013 eingeleitet worden sind , im Hinblick auf die Neuregelung von § 1 Abs. 5 GKG und die darauf bez o- gene Gesetzesbegründung aufgegeben ( vgl. i m Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73 /14, NJW 2015, 2194 Rn. 5 ff.) . Das betrifft jedoch nicht Erinnerungen gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren , die - wie die Berufung der Klägerinnen im vorliegend en Fall - vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz es beim Bu n- desgerichtshof eingel eitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG) . Für diese gilt vie l- mehr weiterhin , dass die funktionelle Entscheidungszuständigkeit beim Senat liegt. 3 4 - 4 - III. Die zuläs sige Erinnerung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Neben den Klägerinnen zu 1 bis 4 unterliegt auch die Beklagte der A n- tragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Kostenschuldner ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige, der das Verfah ren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). I m vo r- liegenden Fall sind dies zunächst die Klägerinnen zu 1 bis 4 als Berufungskl ä- gerinnen . Als Kostenschuldnerin ist aber auch die Beklagte anzusehen, nac h- dem dies e Anschlussberufung gegen das Ur teil des Patentgerichts e ingelegt hat. D enn die Anschlussberufung hat te zur Folge, dass neben dem mit der B e- rufung angegriffenen Tei l des patentgerichtlichen Urteils , mit dem die Klagen der Klägerinnen zu 1 bis 4 teilweise abgewiesen worden sind , nunmehr a uch der Teil des patentgerichtlichen Urteils zur Überprüfung im Berufungsverfahren ge stellt worden ist , in dem das Streitpatent zu Lasten der Beklag ten für nichtig erklärt worden war . Unter diesen Voraussetzungen ist die Kosten sc huld der Beklag ten gerechtf ertigt, weil sie - als Anschluss berufungs klägerin - die Täti g- keit des Bundesgerichtshofs als Berufungsg e richt im Patentnichtigkeitsverfa h- ren über die Verteidigung gegen die Berufung der Kläger innen zu 1 bis 4 hinaus für einen Angriff ge gen das Urteil des P atentgerichts in Anspruch genommen hat . Dass die Durchführung der Anschlussberufung als unselbständiges Rechtsmittel nach § 524 Abs. 4 ZPO davon abhängt, dass die Berufung nicht zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, ä n- dert dar an nichts, weil § 22 Abs. 1 Sat z 1 GKG allein darauf abstellt, ob ein Ve r- fahren beantragt wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 1969 IV ZR 1069/68, NJW 1970, 245 ; Meyer, Gericht skostengesetz/Familien - gerichts kostengesetz, 14. Auflage, 2013, § 2 2 GKG, Rn. 10, 17; anderer A n- sicht für den Fall der Klagerücknahme: Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, 2015, § 22 GKG, Rn. 6, vgl. aber auch Rn. 13 ). 5 6 7 - 5 - 2. Die Verteilung der nicht durch die Kostengrundentscheidung des S e- nats im Urteil vom 26. Februar 2 015 verteilten Hälfte der Gerichtskosten auf die Klägerinnen zu 1 bis 4 und d ie Beklagte als Kostenschuldner durch den Ko s- tenbeamten ist nicht zu beanstanden. a) Der Kostenbeamte hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, dass die Gesamtkosten unter Berücksichtigung des Ve r- fahrensausgangs auf alle Verfahrensbeteiligten verteilt werden müssten. Die Klägerinnen zu 1 und 4 trügen vom hälftigen Rest 1/4 = 1/8 und damit jede di e- ser Klägerinnen 1/16 = 3/48 . Danach seien auf die Beklagte und die Klägeri n- nen noch 3/8 zu verteilen. Um die stärkere Belastung der Beklagten durc h die Kostengrundentscheidung im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 un d 3 fortz u- setzen, trage die Beklagte 2/3 von den 3/8 = 12/48 un d die Klägerinnen zu 2 und 3 trü gen das restliche Drittel von 3/8 = 3/24, mithin jede der Klägerinnen zu 2 und 3 3/48. Für die Schlusskostenrechnung (einschließlich der Hälfte der Ko s- ten , über deren Verteilung in der Kostengrundentscheidung entschieden wurde) seien daher folgende Bruchteile zu Grunde zu legen: Klägerinnen zu 1 und 4 jeweils 3/48, Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 7/48 und Beklagte 28/48. b) D ies er Ansatz beruht auf ei ner fehlerfreien Ausübung des dem Ko s- tenbeamten nach § 8 Abs. 4 KostVfg bei der Kostenvertei lung eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens. § 8 Abs. 4 KostVfg, der als Verwaltungsvorschrift die Staatskass e in ihrem Ermessen bei der Auswahl des Schuldners bindet (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2011 - 8 KSt 1/11 (8 B 83/10), juris Rn. 4), sieht neben der Möglichkeit, d ie Kosten von nur einem Kostenschuldner oder von mehreren nach Kopfteilen anzufordern, in Nr. 1 insbesondere auch vor, dass bei der Kostenverteilung die endgültige Verpflichtung zur Kostentragung im Verhältnis zwischen den Kostenschuldnern berücksichtigt w er den kann . D a- nach ist es nicht zu beanstan den und keineswegs willkürlich , dass der Koste n- beamte bei der V erteilung der noch offenen Hälfte der Gerichtkosten zunächst 8 9 10 - 6 - einerseits berücksichtigt hat, dass die Klägerinnen zu 1 und 4 aufgrund Klage - bzw. Beruf ungsrücknahme an der Kostentragungslast zu beteiligen sind, o b- wohl insoweit kein Kostenantrag gestellt worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 516 Abs. 3 S atz 1 ZPO) , andererseits sich ihre Kostentragungslast aber entspr e- chend verringert hätte, wenn ihre Klagen nicht mit de n jenigen der Klägerinnen zu 2 und 3 verbunden worden wären (Kostenverzeichnis Nr. 1252, Anlage 1 zum GKG) . Zudem begegnet es keinen Bedenken, d ass der danach verblieb e- ne Teil der offenen Hälfte der Gerichtskosten zwischen der Beklagten und den Klägerinnen zu 2 und 3 in dem Verhältnis verteilt worden ist, in dem bereits die Hälfte der Kos ten in der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 26. Februar 2015 verteilt worden ist . Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespa tentgericht, Entscheidung vom 02.03.2011 - 5 Ni 106/09 (EU) -
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