BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 54/11 Verkündet am: 26. Februar 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhan d- lung vom 29. Januar 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 2 und 3 wird das am 2. März 2011 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst. Das europäische Patent 1 018 849 wird mit Wirkung für das H o- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt s o- weit es über folgende Fassung seiner Ansprüche hinausgeht: " 1. Verfahren zum Handover einer Verbindung einer Mobilstation zu einem Netzwerk von einer ersten Basisstation (BS 1), die nach einem ersten Standard arbeitet, zu einer zweiten Basi s- station (BS 2) des einen Netzwerks, die nach einem zweiten St andard arbeitet, wobei das Netzwerk nicht in der Lage ist, den Handover für die Mobilstation vorzubereiten, da die erste Basisstation (BS 1) und die zweite Basisstation (BS 2) nicht in der Lage sind, untereinander in ausreichendem Maß zu ko m- munizieren, wob ei bei einer bestehenden Verbindung in der jeweiligen Basisstation Verbindungsdaten für die Verbindung gespeichert sind und Ressourcen der Basisstation für die Ve r- bindung reserviert sind, wobei der Handover als von der er s- ten Basisstation (BS 1) initiierte r Forward - Handover durchg e- führt wird, wobei beim Handover einer Verbindung die Verbi n- dungsdaten in der ersten Basisstation (BS 1) zunächst g e- speichert bleiben und die Ressourcen der ersten Basisstation (BS 1) zunächst reserviert bleiben, wobei zu einem spä teren - 3 - Zeitpunkt die Verbindungsdaten gelöscht werden und die Ressourcen freigegeben werden, wobei der spätere Zeitpunkt durch eine Mitteilung der Mobilstation oder zweiten Basisstat i- on über den erfolgreichen Handover festgelegt wird. 2. Verfahren nach Ans pruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Mobilstation beim Fehlschlagen des Handover die Verbi n- dung zur ersten Basisstation (BS 1) wieder herstellen kann, wobei für die so wiederhergestellte Verbindung die gespe i- cherten Verbindungsdaten und die reserviert en Ressourcen der ersten Basisstation verwendet werden. 3. Basisstation, die nach einem ersten Standard arbeitet, mit Mi t- teln, die bei einem Handover einer Verbindung einer Mobilst a- tion von der Basisstation zu einer anderen Basisstation, die nach einem zw eiten Standard arbeitet und mit der die Basi s- station nicht ausreichend kommunizieren kann, um den Handover vorzubereiten, bis zu einem späteren Zeitpunkt die Verbindungsdaten speichern und Ressourcen für die Verbi n- dung reservieren und die mit Erreichen des späteren Zeitpun k- tes die Verbindungsdaten löschen und die Ressourcen freig e- ben, wobei die Basisstation eingerichtet ist, einen Forward - Handover zu initiieren, wobei die Mittel den späteren Zeitpunkt als den Zeitpunkt identifizieren, zu dem die Basisstatio n eine Mitteilung über den erfolgreichen Handover von der Mobilst a- tion oder der anderen Basisstation empfängt. " Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerinnen zu 2 und 3 zurüc k- gewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteil t : - 4 - Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte die Hälfte und die Klägeri n- nen zu 2 bis 4 je 1/12. Die Beklagte hat den Klägerinnen zu 2, 3 und 4 je ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten; die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 tragen je 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Verhältnis zwischen den Kl ä- gerinnen zu 2 bis 4 und der Beklagten nicht zu erstatten. Die Kosten de r Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte und die Klägerinnen zu 2 und 3 je 1/12. Die Beklagte hat den Klägerinnen zu außergerichtlichen Kosten zu erstatten; die Kl ägerinnen zu 2 und 3 tr a- gen je 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 2 und 3 und der Beklagten nicht zu erstatten. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 018 849 (Streitp a- tents), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Prioritätsanmeldung vom 8. Januar 1999 am 26. November 1999 angemeldet wurde und dessen Verfa h- renssprache Deutsch ist. Das Streitpatent umfasst drei Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 3 folgenden Wortlaut haben: " 1. Verfahren zum Handover einer Verbindung einer Mobilstation zu einem Netzwerk von einer ersten Basisstation (BS 1) zu e i- ner zweiten Basisstation (BS 2) des Netzwerks, wobe i bei e i- ner bestehenden Verbindung in der jeweiligen Basisstation Verbindungsdaten für die Verbindung gespeichert sind und Ressourcen der Basisstation für die Verbindung reserviert sind, dadurch gekennzeichnet, dass beim Handover einer Verbindung die Verbi ndungsdaten in der ersten Basi s- station (BS 1) zunächst gespeichert bleiben und die Ressou r- cen der ersten Basisstation (BS 1) zunächst reserviert bleiben, und dass zu einem späteren Zeitpunkt die Verbindungsdaten gelöscht werden und die Ressourcen freigegeb en werden, wobei der spätere Zeitpunkt durch eine Mitteilung der Mobi l- station oder der zweiten Basisstation über den erfolgreichen Handover festgelegt wird. 3. Basisstation mit Mitteln, die bei einem Handover einer Verbi n- dung einer Mobilstation von der B asisstation zu einer anderen Basisstation bis zu einem späteren Zeitpunkt die Verbi n- dungsdaten speichern und Ressourcen für die Verbindung r e- servieren und die mit Erreichen des späteren Zeitpunktes die Verbindungsdaten löschen und die Ressourcen freigeben, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel den spät e- ren Zeitpunkt als den Zeitpunkt identifizieren, zu dem die B a- sisstation eine Mitteilung über den erfolgreichen Handover von der Mobilstation oder der anderen Basisstation empfängt. " Patentanspruch 2 ist auf Patentanspruch 1 rückbezogen. 1 2 - 6 - Die Klägerinnen zu 1 bis 4 haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Außerdem sei der Gegenstan d von Patentanspruch 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit einem Hilfsantrag verteidigt . Das Patentgericht hat das Streitpatent i m Umfang des Hilfsantrags au f- rechterhalten . Dagegen haben die Klägerinnen zu 1 bis 4 Berufung mit dem Ziel eingelegt , das Urteil des Patentgerichts abzuändern und das Streitpatent für nichtig zu erklären. Im Verlauf des Berufungsverfahrens haben die Kläger in zu 1 die Klage und die Klägerin zu 4 ihre Berufung zurückgenommen. Im Wege der Anschlussberufung hat die Beklagte zunächst die vollständige Abweisung der Klagen erstrebt; insoweit hat sie das Streitpatent zuletzt nur noch mit einer gegenüber der vom Pat entgericht aufrechterhaltenen Fassung weiter b e- schränkten Fassung sowie mit vier Hilfsantr ägen verteidigt. Im Auftrag des Senats hat Prof. J . , vormals von der Ingenieurkammer N . öffentlich bestellter und vereidigter Sachv er - ständiger für , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Ver - handlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: Die B erufung en der Klägerinnen zu 2 und 3 haben nur teilweise Erfolg . Das Streitpatent ist lediglich und insoweit ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären , soweit es über die von der Beklagten zulet zt mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht. 3 4 5 6 - 7 - I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Handover sowie eine B a- sisstation mit Mitteln für ein Handover. In der Streitpatentschrift wird erläutert, dass in einem bekannten Ko m- munikationssystem beim Übergang eines mobilen Funkgeräts von einer zu e i- ner anderen Funkzelle ein Han d - Off stattfinde, der Funkkanal der ursprüngl i- chen Funkzelle aber nicht unmittelbar nach Einleiten des Hand - Offs freigeg e- ben werde, sondern erst nach Ablauf einer vorgegebenen Zeit. Dadurch solle es dem mobilen Funkgerät ermöglicht werden, zum Kanal der ur sprünglichen Funkzelle zurückzukehren und die Verbindung fortzusetzen, wenn es von der zweiten Funkzelle eine Besetztmeldung empfängt. Digitale Mobilfunksysteme seien im Allgemeinen als " zellulare Netze " aufgebaut, bei denen ein Zugangspunkt (Basisstatio n) jeweils eine Funkzelle ausbilde. Dabei komme dem Übergang der (Funk - )V erbindung einer Mobilstat i- on zu eine m Netzwerk von einer Zelle zu einer benachbarten Zelle (Handover) große Bedeutung zu. Heutige Handover - Verfahren, wie etwa im GSM, setzten vora us, dass das Backbone - Netzwerk den Handover unterstützen könne. Zukünftig könne es jedoch dazu kommen , dass die Kommunikation zwischen den einzelnen Basi s- stationen in Netzwerken nur eingeschränkt möglich sei, etwa wenn verschied e- ne Teile des Netzwerk s nach unterschiedlichen Standard s arbeiteten oder wenn die Basisstationen mit unterschiedlichen Fähigkeiten ausgestattet seien. Zwar könnten sich die Basisstationen weiter untereinander austauschen und auch die problemlose Durchführung des Handovers sei weiterh in sichergestellt, wenn d ies er zwischen zwei Basisstationen erfolge, die nach demselben Standard a r- beitet en. Das sei aber nicht mehr gewährleistet , wenn der Handover zwischen zwei nach unterschiedliche n Standard s arbeitenden Basisstationen erfolge. Dann kö nne es dazu kommen , dass eine Mobilstation versuche, einen Hand o- ver durchzuführen, dieser Versuch aber fehlschlage und die Mobilstation zu der ursprünglichen Basisstation zurückkehren müsse. 7 8 9 10 - 8 - Der Erfindung liegt vor diesem Hintergrund das Problem zugrund e, eine stabile Verbindung zwischen der Mobilstation und dem Netzwerk auch dann zu gewährleisten, wenn der Versuch eines Handovers fehlschlägt. Nach den Patentansprü ch en 1 und 3 des Streit patents in der zuletzt von der Beklagten im Hauptantrag verteidig ten Fassung soll dies durch folgende Verfahrens - bzw. Vorrichtungslehre erreich t werden (gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommene Merkmale sind durch Fettdruck, gegenüber der vom Patentgericht aufrechterhaltenen Fassung weiterhin hinzugekommene Merkm a- le zudem durch Kursivdruck hervorgehoben) : Patentanspruch 1 1. Verfahren zum Handover einer Verbindung einer Mobilstat i- on zu einem Netzwerk von einer ersten Basisstation (BS 1), die nach einem ersten Standard arbeitet, zu einer zweiten Basisstation (BS 2) , d ie nach einem zweiten Standard a r- beitet, des einen Netzwerks, 1a w obei das Netzwerk ni cht in der Lage ist, den Handover für die M o bil station vorzubereiten, da die erste Basisst a- tion (BS 1 ) und die zweite Basisstation ( BS 2 ) nicht in der La ge sind, unterei nander in ausreichendem Maße zu kom munizieren , 2. bei dem bei einer bestehenden Verbindung in der jeweiligen Basisstation a) Verbindungsdaten für die Verbindung gespeichert b) und Ressourcen der Basisstation für die Verbindung r e- serviert (vorbehalten, belegt) si nd, H3 wobei der Hando ver als von der erste n Basisstation (BS 1 ) ini tiierter Forward - Handover durchge führt wird 3. und bei dem beim Handover einer Verbindung a) die Verbindungsdaten in der ersten Basisstation ( BS 1 ) zunächst gespeichert b) und die Ressourcen in d er ersten Basisstation ( BS 1 ) zunächst reserviert bleiben, 11 12 - 9 - 4. und bei dem zu einem späteren Zeitpunkt a) die Verbindungsdaten gelöscht b) und die Ressourcen freigegeben werden, 5. wobei der spätere Zeitpunkt festgelegt wird durch eine Mitte i- lung a) der Mobilstation od er b) der zweiten Basisstation (BS 2) über den erfolgreichen Handover . Patenta nspruch 3 3.1 Basisstation , die nach einem ersten Standard arbeitet, mit Mit teln, die beim Handover einer Verbindung ei ner Mobilst a- tion von der Basisstation zu einer anderen Basisst ation , die nach einem zweiten Standard arbeitet und mit der die Basisstation nicht ausreichend kommunizieren kann, um den Handover vorzubereiten, bis zu einem späteren Zei t- punkt a) die Verbindungsdaten speichern und b) Ressourcen für die Verbindung reser vieren, 3.2 wobei die Mittel der Basisstation mit Erreichen des späteren Zeitpunkts a) die Verbindungsdaten löschen b) und die Ressourcen freigeben, H3.3 wobei die Basisstation eingerichtet ist, einen Forward - Handover zu initiieren, 3.3 und wobei die Mitt el als späteren Zeitpunkt den Zeitpunkt identifizieren, zu dem die Basisstation eine Mitteilung über den erfolgrei chen Handover a) von der Mobilstation oder b) von de r anderen Basisstation empfängt. I n weitgehender Überein stimmung mit den Ausführungen des Patentg e- richt s und des gerichtlichen Sachverständigen ist als maßgeblicher Fachmann 13 - 10 - ei n Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschul - oder Fachhochschulau s- bil dung anzusehen , der über langjährige praktische Erfahrung in Forschung und Entwicklung auf d em Gebiet der Mobilfunktelekommunikation verfügt hat und auch mit den zum Prioritätszeitpunkt bestehenden Standardisierungsvorschri f- ten ver traut war , die bei der Entwicklung und Inbetriebnahme von Mobilfunkg e- räten und den zur Anwendung kommenden Übertragun gsverfahren zu berüc k- sich ti gen waren. Das in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren betrifft die Verbindung einer Mobilstation mit einem Netzwerk , die von einer ersten Basi s- station zu einer zweiten Basisstation des Netzwerks übergehen soll. Dabei ist , wie in der Beschreibung erläutert wird, unter einer Basisstation ein Zugang s- punkt für die Verbindung der Mobilstation mit dem zellular aufgebauten Net z- werk zu verstehen. Damit ist nicht nur der Teil des Netzwerks gemeint, über den physikalisch d er Informationsfluss zur Mobilstation erfolgt (etwa die Ante n- ne oder das Antennensystem) , sondern auch die unmittelbare Steuerung der Funkschnittstelle zur Mobilstation , wodurch erst der Zugang zum Netzwerk e r- möglicht wird. Von daher hat die Basisstation a uch die Eignung, bei einer b e- stehenden Verbindung Verbindungsdaten für die Verbindung zu speichern und Ressourcen für die Verbindung zu reservieren (Merkmal 2a und b). Mit dem Begriff der Verbindungsdaten, die anspruchsgemäß bei einer bestehenden Verbin dung für die Verbindung in der ersten Basisstation gespe i- chert sind und beim Handover in der ersten Basisstation zunächst auch gespe i- chert bleiben sollen, um erst nach Mitteilung eines erfolgreichen Handovers g e- löscht zu werden, sind für die Aufrechterhalt ung der Verbindung notwendige Daten wie Daten zur Steuerung von Verbindungszuständen, zur Verschlüss e- lung von Nachrichten und zur Reservierung von Ressourcen gemeint (vgl. auch Gutachten S. 7) . Nicht alle diese Verbindungsdaten müssen notwendigerweise in d er jeweiligen Basisstation gespeichert sein . V ielmehr reicht die entspr e- 14 15 - 11 - chende Speicherung einer Untermenge dieser Daten , wie auch der gerichtliche Sachverständig e ausgeführt hat (Gutachten S. 9) . Gleiches gilt hinsichtlich der Ressourcen der Basisstat ion für die Verbi n- dung, die zu reservieren sind und beim Handover zunächst auch reserviert ble i- ben sollen; auch insoweit muss es sich nicht zwingend um alle für eine Verbi n- dung notwendige n Ressourcen handeln. Zudem sind neben freigehaltene n, auch im Hinbli ck auf die Verbindung belegte Ressourcen als reserviert im Sinne der patentgemäßen Leh re anzusehen , auch wenn die Diktion des Streitpatents insoweit, worauf der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, nicht exakt dem fachlich üblichen Sprachgebrauch entsprechen mag. Für das Ziel der E r- findung, eine Rückkehr der Mobilstation zur ersten Basisstation zu ermöglichen, wenn der Versuch, mit der Verbindung zur zweiten Basisstation überzugehen, fehlschlägt , komm t es allein e darauf an , dass die für die Verbind ung notwend i- gen Ressourcen zunächst nicht neu ver geben werden. O b die se dafür wieder genutzt werden können, weil sie mit entsprechenden Daten belegt sind, oder wieder genutzt werden können, weil sie unbelegt sind , ist un erheblich, wie auch das fachkundig b esetzte Patentgericht ausgeführt hat . Entsprechend der ers t- genannten Varian te sind die beiden in den Figuren 2 und 3 sowie in den Fig u- ren 4 und 5 gezeigten Ausführungsbeispiele ausgestaltet, bei denen die Ve r- bindungsdaten auch nach Beginn des Handovers wei ter gespeichert bleiben (vgl. Abs . 16, 21). Merkmal H3 legt im Rahmen der Lehre von Patentanspruch 1 fest, dass der Handover als von der ersten Basisstation initiierter Forward - Handover durchgeführt wird . Wie der Beschreibung entnommen werden kann, zei chnet sich ein erfindungsgemäßer Forward - Handover dadurch aus, dass die Mobilst a- tion eine Ziel - Basisstation selbst sucht und sich dort direkt anme ldet, und grenzt sich damit von einem Backward - Handover ab , bei dem die Mobilstation das Handover bei der alte n Basisstation anmeldet und diese die Suche nach einer neuen, geeigneten Basisstatio n übernimmt (Abs . 4, 20). 16 17 - 12 - Weiterhin ist nach Merkmal H3 vorgesehen, dass der Forward - Handover von der Basisstation und nicht von der Mobil station initiiert wird. Es ist also die Basiss tation, die der Mobilstation mitteilt , dass ein Handover durchgeführt we r- den soll, etwa weil s ie Kapazitäten freimachen möchte oder weil die Funkve r- bindu ng schlechter wird (Abs . 4, 20) , und nicht die Mobilstation, die den Hand - over einleite t, etwa weil die Verbindungsqualität unter einen bestimmt en Wert ge sunken ist (Abs . 4, 13). Wie bereits das fachkundig besetzte Patentgericht ausgeführt und auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, handelt es sich bei diese r Mitteilung der Ba sisstation an die Mobilstation um einen an die Mobilstation gerichteten Befehl ( " forced Handover " ) , bei dem Letztere nicht die Möglichkeit hat , die Ausführung abzulehnen, etwa weil sie eigene Feststellu n- gen über die Qualität der bestehen den Verbindung zur alten Basisstation oder einer zukünftigen Verbindung zu einer neu en Basisstati on getroffen hat . Das streitpatentgemäße Verfahren will es ermöglichen , einen solchen Basisstation - initiierten Forced - f orward - Handover durchzuführen, ohne dass die Gefahr b e- steht, dass die Verbindung bei Erfolglosigkeit des Handovers beendet werden muss, weil die Mobilstation wieder zur ersten Basi sstation zurückkehren kann, bei der für diesen Fall die Verbindungsda ten der Verbindung noch gespeichert und die Res sour cen für die Verbindung noch reserviert sind (vgl. Sp. 3 Abs . 9). Der Se nat folgt damit nicht der Auslegung des High Court für England und Wales , Patent Court (Urteil vom 20. Februar 2012 HC09 C04868 Rn. 65 ff., Anlage E8) und der Klägerinnen , won ach es bereits ausreichen soll, wenn die Basisstation der Mobilstation vorschlägt, einen Handover durchzufü h- ren, auch wenn die Mobilstation die Möglichkeit hat, sich dagegen zu entsche i- den. Gegen diese Auslegung spricht nicht nur, dass es sich dann letztli ch um einen Mobilstation - initiierten Handover handeln würde, weil es die Mobilstation (und nicht die Basisstation) wäre, die endgültig über die Durchführung des Handovers entscheiden würde. Hinzu kommt, dass die Beschreibung i m Z u- 18 19 20 - 13 - sammenhang mit einem Basis station - initiierten Forward - Handover stets von einem " forced " - Handover spricht (Abs . 4, 9, 20 , 24 ), womit sich nach Ansicht des Senats die Interpretation des High Court nicht in Einklang bringen lässt. Im Übrigen sieht auch das einzige Ausführungsbeispiel, bei dem ein Basisstation - initiierter Forward - Handover verwirklicht ist, vor, dass die Mobilstation die Au f- forderung der Basisstation , einen Handover durchzuführen (301), bestätigt (302) und dann - ohn e weitere Verfahrensschritte - die für den Handover erf o r- derlichen Verfahrensschritte (303 ff.) aus führt (Abs . 20; Figuren 4 und 5). Die vorstehenden Erläuterungen zum Verfahren nach Patentanspruch 1 in der zuletzt von der Beklagten im Hauptantrag verteidigten Fassung gelten im Hinblick auf die Basisstation nach Patentan spruch 3 in dieser Fassung entspr e- chend. Die Lehre aus Patentanspruch 3 ist im Übrigen so zu verstehen, dass die Basisstation , die nach einem ersten Standard arbeitet, dazu geeignet ist, die in den Merkmalen 3.1a bis 3.3b genannten Handlungen beim Handover einer Verbindung einer Mobilstation von der Basisstation zu einer anderen Basisstat i- on auszuführen, die nach einem zweiten Standard arbeitet und mit der die B a- sisstation nicht ausreichend kommunizieren kann, um den Handover durchz u- führen, wo bei die Basisstation eingerichtet ist, einen Forward - Handover zu init i- ieren. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung gehe nicht über den Inhal t der Ursprungsanmeldung hinaus. Da die Basisstation nach Anspruch 6 der Ursprungsoffenbarung zur Durchführung des in Anspruch 1 der Ursprungsoffenbarung beschriebenen Verfahrens geeignet sein solle, müsse sie auch Mittel enthalten, die - entsprechend den Vorgaben dieses Verfahren s- anspruchs in der Basisstation sowohl die Verbindungsdaten speichern als a uch Ressourcen für di e Verbindung reservieren, diese bei einem Hando ver zunächst gespeichert und reserviert lassen und sie zu einem späteren Zeitpunkt 21 22 23 - 14 - lö sc hen und wieder freigeben k önnen . Da die Basisstation gemäß Anspruch 6 der Ursprungsoffenbarung überdies zu r Durchführung des in Anspruch 3 der Ursprungsoffenbarung be schrieben en Verfahrens geeignet sein solle, müssten in der Basisstation auch Mittel vorhan den sein, die d ies en späteren Zeitpunkt identifizieren können. Der Beschreibung in den Anmeldungsunterlagen en t- nehme der Fachmann unmittelbar, dass in der ersten Basisstation Mittel vo r- handen sein müssen, die eine Nachricht der neuen Basisstation über den e r- folgreichen Handover empfangen und in Reaktion auf diesen Empfang einen Zeitpunkt identifizieren, zu dem sie Verbindung s daten löschen bzw. die freig e- haltenen Ressourc en anderweitig vergeben können, wobei dies auch unmitte l- bar mit Erhalt der Information e rfolge n könne, wie vom Fachmann als zur Erfi n- dung gehörend mitgelesen werde. Die Gegenstände von Patentanspruch 1 und 3 in der erteilten Fassung hätten sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, und zwar aus de m Lehrbuch von Walke ( " Mobilfunknetze und ihre Protokolle " , Band 1 Grundlagen, GSM, UMTS und andere zellulare Mobi l- funknetze, Stuttgart 1998; Anlagen K4 und K4a; nachfolgend: WALKE) und dem Lehrbuch von Mouly und Pautet ( " The GSM System for Mobile Commun i- c ations " , Cell & Sys, 1992; Anlage D8 und K12; nachfolgend: MOULY). 2. Die Gegenstä nd e von Patentanspruch 1 und 3 in der Fassung des Hilfsantrags , die sich von den Gegenständen von Patentanspruch 1 und 3 in der erteilten Fassung durch die Hinzunah me der Merk male H3 bzw. H3. 3 unte r- schieden, seien hingegen zulässig, ausführbar offenbart, neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 und entsprechend auch derjenige von Pa tentanspruch 3 jeweils in der Fas sung de s Hilfsantrags sei en neu, da k eine der Entgege nhaltungen ein Basisstation - initiiertes Forward - Handover - Verfahren offenbare . Im GSM - System, wie von WALKE und MOULY beschri e- ben, suche nicht die Mobilstation die neue Basisstation, sondern das Netzwerk. 24 25 26 - 15 - In dem Aufsatz von Noerpel und Lin ( " Handover management for a PCS ne t- work " , IEEE Personal Communications, Dec. 1997, 18; Anlage BDP - IP 4; nac h- folgend: N O ERPEL) werde ein netzwerkgesteuertes Handover - Verfahren ( " Network - Controlled Handover " ) mit der Variante des Mobilstation - unterstützten Handovers ( " Mobile - Assisted Handover " ) beschrieben, denen j e- weils zu eigen sei, dass die Suche und Entscheidung hinsichtlich der neuen Basisstation netzseitig und damit nicht wie beim Forward - Handover von der Mobilstation ge troffen würden. Das ebenfalls in NOERPEL beschriebene Mobi l- station - gesteuerte Handover Verfahren ( " Mobile - Controlled Handover " ) beinha l- te eine Initiierung des Handovers durch die Mobilstation und betreffe damit ke i- nen Basisstation - initiierten Handover. Die Vorveröffentlichung von Litzenburger, Bakker und Schödl ( " Handover in a Broadband Cellular ATM Access Sys tem " , VTC 1998, 1116; Anlage JAG 18; nachfolgend: LITZENBURGER ) liege bereits ferner, weil sie eine zentralisierte Handover - Steuerung mittels eines den Basisstationen hierarchisch übergeor d- neten " Mobility Control Servers " (MCS) vorsehe. Wie in Figur 1 gezeigt, u m- fas s ten die Basisstationen die " Basestation Transceiver " und die " Basestation Controller " . Letztere würden über das Ergebnis der Auswahl eine r Ziel - Basisstation lediglich informiert. Soweit LITZENBURGER einen Forced - Handover beschreibe , werde dieser nicht von einer Basisstation , sondern von dem zentralen " Mobility Control Server " angewiesen. In dem Aufsatz von Akyol ( " Signaling Alternatives in a Wireless ATM Network " , IEEE Journal on selected areas in co mmunication, Jan. 1997, 35; JAG 17; nachfolgend AKYOL) werde in zwei Varianten ( " Cases 1 and 2" ) ein Mobilstation - initiierter und damit kein Basisstation - i nitiierter Handover offenbart. Di e Vorveröffentlichung von Bath und Gupta ( " ATM Forum Technical Committee, Baseline Document for Wireless ATM CS1 " , ATMF 98 - 0402, me e- ting 27. bis 31. Juli 1998 in Portland, Oregon, USA; Anlage K19 ; nachfolgend: WIRELESS ATM) stelle eine Spezifikation für de n ATM Mobility Extension Se r- 27 28 29 - 16 - vice dar, mit dessen Hilfe das ATM - System auch drahtlose Services anbieten können solle. Im Abschnitt " 2.5.2.1 Handover " zeige Figur 17 den grundsätzl i- chen Handover - Ansatz, wonach eine Signalisierung lediglich zwischen Mobi l- stat ion (MT) und Vermittlungsstellen ( " End - User Mobility Supporting ATM switch " [EMAS]) stattfinde. In den Unterabschnitten 2.5.2.1.3.2 und 2 .5.2.1.3.3 seien sowohl ein Backward - Handover als auch ein Forward - Handover vorges e- hen. Für beide Varianten gehe WIRELE SS ATM grundsätzlich von einem M o- bilstation - initiierten Handover aus. Soweit in der Entgegenhaltung ein Forced - Handover beschrieben sei, der seitens des Netzwerks getriggert werden könne, gehe hieraus nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass dieser von einer B a- sisstation initiiert werde. Die Entgegenhaltungen K4a (= WALKE, S. 295 bis 311), K 20a ( " Change Request No. A273r3 zu GSM 04.08, version 5.7.0 " ), K 20b ( " Change Request No. A278r1 zu GSM 04.08 version 5.7.0 " ), K 20c ( " Meeting - Report ETSI/STC - SMG2 (98) " , 23. bis 27. Februar 1988), K 20d ( " ETSI GSM 04.08 ver sion 6.2.0 Release 1997 " ) und K 20e ( " ETSI GSM 03.60 version 6.1.0 Release 1997 " ) (Entgegenhaltu ngen K4a, K 20a bis 20e nachfolgend gemeinsam: " GPRS - Konglomerat " ) würden im Kontext mit dem " General Packet Radio Service " (GPRS) eingeführt. GPRS sei im Rahmen der Weiterentwicklung des GSM als paketorientiertes Dienstkonzept zur Datenübertragung entwickelt worden. Bei Beginn einer GPRS - Dienstnutzung werde durch eine Mobilstation ein " Routing - Kontext " eingerichtet, der im " Serving GPRS Support Nod e (SGSN) " abgelegt werde. Wechs le eine Mobilstation etwa infolge eines Handovers nicht nur die " Routing Area " , sondern auch noch das einem " Serving GPRS Support Node (SGSN) " zugeordnete Gebiet, so fordere der neue SGSN die Übersendung des " Routing - Kontext " vom alten SGSN an und veranlasse die Löschung dieses " Routing - Kontext " im alten SGSN. Der SGSN könne jedoch im Kontext von GPRS nicht als (Teil einer) Basisstation angesehen werden. Zwar möge die " Packet Control Unit (PCU) " auch Aufgaben erfülle n , die dem Betrieb 30 31 - 17 - und der unmittelbaren Steuerung der Funkschnittstelle zur Mobilstation zuz u- ordnen seien. Figur 46 sowie den entsp rechenden Ausführungen in der K 20e entnehme der Fachmann jedoch unmittelbar, dass auch in Variante C die PCU zwar lokal in SGSN angeordnet, funktional aber als vom Rest des SGSN g e- trennt zu verstehen sei. Verbindungsrelevante Daten würden unabhängig von der in Figur 46 gezeigten Variante immer im SGSN und somit außerhalb der PCU abgespe ichert , die möglicherweise als Bestandteil der Basisstation ges e- hen werden könne. Das Handover - Verfahren nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags beruhe auch auf erfinderische r Tätigkeit. Ausgehend von der Au f- gabe, ein Handover - Verfahren z u entwickeln, das bei einem fehlgeschlagenen Handover - Versuch eine Rückkehr der Mobilstation zur ursprünglichen Basisst a- tion erlaube, habe der Fachmann aufgrund der Vorveröffentlichungen WALKE und MOULY keine Veranlassung, den dort beschriebenen Handover i n einen Basisstation - initiierten Forward - Handover umzuwandeln. Würde der Fachmann von NOERPEL ausgehen und im Hinblick auf die Nachteile eines netzwerku n- terstützten Handovers die bei NOERPEL ebenfalls beschriebene Variante eines Mobilstation - gesteuerten Ha ndovers wählen, hätte er keine Veranlassung, von der mit dieser Variante verbundenen Vorgabe in NOERPEL abzuweichen, dass die Mobilstation selbst den Handover initiiert. Die gleichen Überlegungen wü r- den auch gelten, wenn von der Entgegenhaltung WIRELESS AT M in Zusa m- menschau mit dem GSM - System nach WALKE ausgegangen werde. Auch i n- soweit bestehe keine Veranlassung, einen Basisstation - initiierten Forward - Handover vorzusehen. Hinzu komme, dass WIRELESS ATM keine Speich e- rung verbindungsbezogener Daten in einer B asisstation zeige. Auch die fachliche Zusammenschau von AKYOL und LITZENBURGER führ e nicht zum patentgemäßen Verfahren. Ausgehend von AKYOL, aus dem kein Basisstation - initiierter Handover hervorgehe, entnehme der Fachmann LITZENBURGER keine Anregung, e inen solchen vorzusehen. Der Handover 32 33 - 18 - werde bei LITZENBURGER durch den " Mobility Control Server (MSC) " initiiert. Alternativ sei lediglich ein Mobilstation - initiierter Handover als " Normal network handover " vorgesehen. Die Zonenmanager ( " zone managers " ), d ie in AKYOL offenbart und in welchen sogenannte Nutzerprofile gespeichert seien, bildeten keinen Teil der Basisstationen. In AKYOL umfasse das System der Basisstation vielmehr den Radio Port und den Radio Port Controller. Der Zonenmanager sei eine übergeor dnete Netzeinheit und kein Teil der Basisstation. Von daher komme es nicht darauf an, ob die Nutzerprofile als Verbindungsdaten im Sinne des Streitpatents anzusehen seien, wie von der Klägerin zu 3 vorgetragen. Schließlich könne auch der allgemeine Hin weis der Klägerinnen nicht überzeugen, zum Prioritätszeitpunkt seien sowohl Mobil station - initiierte als auch Basisstation - initiierte Handover bekannt gewesen und dies gelte auch für die Kategorie der Forced - Handover, so dass sich der Fachmann lediglich unt er di e- sen Spielarten habe entscheiden müssen. Das Streitpatent belege vielmehr deutlich, nach wie vielfältigen Kriterien die einzelnen Handover - Verfahren se i- nerzeit unterschieden worden und welche Vielzahl von Kombinationen möglich gewesen seien. Die Auswa hl einer dezidierten, nicht angeregten Handover - Ausprägung verlasse daher den Bereich fachmännischen Handelns und b e- gründ e eine erfinderische Tätigkeit. III. Die Entscheidung des Paten tgerichts hält den B erufung sangriffen der Klägerinnen zu 2 und 3 im U mfang des zuletzt von der Beklagten gestellte n Haupt an trags stand. 1. Die Verteidigung der Patentansprüche 1 und 3 in dieser Fassung ist zulässig. Die se unterscheiden sich von den Patentansprüchen 1 und 3 in der e r- teilten Fassung durch die Hinzufügu ng der Merkmale H3 und H3.3, die bereits in die vom Patentgericht aufrecht erhalte ne Fas sung dieser Ansprüche aufg e- nommen worden ware n, sowie durch die zuletzt hinzugekommenen Merkmale 1 34 35 36 37 - 19 - (teilweise) sowie 1a und 3.1 (teilweise) , wie aus der obigen Merkmals gliederung hervorgeht. Die von den Klägerinnen zu 2 und 3 hinsichtlich der Merkmale H3 und H3.3 unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung erhobenen B e- denken greifen nicht durch. I n dem in Figur 4 der Ursprungsanmeldung gezei g- ten und in der Be schreibung erläuterten Ausführungsbeispiel erfolgt bei einem von der Basisstation 1 (mit der an die Mobilstation gerichteten Nachricht 301) initiierten Forced - Forward - Handover die Mitteilung über de ssen Abschluss , die den späteren Zeitpunkt festlegt, zu de m die Verbindungsdaten bei der Basisst a- tion 1 gelöscht und die Ressourcen freigegeben werden, - wie in Merkmal 5b vorgesehen - zwar durch die zweite Basisstation (Nachricht 311) . Es wird an dieser Stelle auch nicht erwähnt, dass diese Mitteilung - wie in M erkmal 5a vo r- gesehen - alternativ durch die Mobilstation erfolgen kann (vgl. Ursprungsa n- meldung S. 12). Gleichwohl erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen formulierten Verfahrens - anspruch 3, dass als Al ternative zu der in Zusammenhang mit der Figur 4 e r- wähnten Handover - Erfolgsmitteilung durch die zweite Basisstation auch die Möglichkeit einer solchen Mitteilung durch die Mobilstation besteht. Denn g e- mäß diesem Anspruch ist allgemein vorgesehen, dass der spätere Zeitpunkt durch eine Mitteilung der Mobilstation oder der zweiten Basisstation über den erfolgreichen Handover festgelegt wird . Entsprechendes gilt bei Patenta n- spruch 3 i n Bezug auf das Merkmal 3.3a. Auch die von den Klägerinnen zu 2 und 3 hins ichtlich der Merkmale 1 (soweit in der Fassung des zuletzt von der Beklagten verteidigten Hauptantrags gegenüber der erteilten Fassung ergänzt) und 1a unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Der Fac hmann entnim mt der Ursprungsanmeldung, dass bei einem Handover von einer Basisstation zu einer nach einem anderen Standard arbeitenden Basisst a- tion eine Situation auftreten kann, in der die Basisstationen nicht unmittelbar 38 39 - 20 - miteinander kommunizieren können und es vorstellbar ist, dass das Netzwerk den Handover nicht durch die Weiterreichung der Verbindungsdaten für die Verbindung des Netzwerks mit der Mobilstation von der einen zur anderen B a- sisstation unterstützen kann (Ursprungsanmeldung, S. 3, Z. 23 ff.) . Wenn de m- gegenüber in Merkmal 1 von einer ersten Bas isstation , die nach einem ersten (statt " einem " ) Standard arbeitet, und von einer zweiten Basisstation, die nach einem zweiten (statt " anderen " ) Standard arbeitet, die Rede ist, ist damit offe n- sichtlich n ichts anderes gemeint. Auch soweit in Merkmal 1a hinzugefügt ist, dass die erste und die zweite Basisstation nicht in der Lage sind, untereinander " in ausreichendem Maße " zu kommunizieren, um den Handover vorzubereiten, besteht kein inhaltlicher Unterschie d zum Offenbarungsge halt der Ursprung s- anmeldung, in der gleichfalls auf die Situation ab ge stellt wird , dass der Hand o- ver nicht netzwerkgestützt durch eine Kommunikation der beiden Basisstati o- nen vorbereitet werden kann. Schließlich bezieht sich Patentanspr uch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung allein auf eine Situation, in der - wie in der U r- sprungsanmeldung an der genannten Stelle offenbart - die Basisstationen nicht " unmittelbar " miteinander kommunizieren können. Denn durch die Vorgabe in Merkmal 1a, d ass die beiden Basisstationen nicht in der Lage sein dürfen, " u n- tereinander " in ausreichendem Maße bei der Vorbereitung des Handovers zu kommunizieren, ist aus fachlicher Sicht klar bestimmt, dass die s für die unmi t- telbare Kommunikation zwischen den Basiss tationen gilt. Dieses Verständnis wird im Übrigen durch Merkmal H3 bestätigt , wonach der Handover als Fo r- ward - Handover ausgeführt werden soll. Gleiche s gilt entsprechend für Mer k- mal 3.1 des Patentanspruchs 3 in der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fa ssung. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 3 geht nicht über den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen zu 2 und 3 ist in der Ur s prung s- anmeldung offenbart, dass - wie in Patentanspruch 3 vorgese hen - der " spätere 40 41 - 21 - Zeitpunkt " , zu dem die in der Basisstation gespeicherten Verbindungsdaten g e- löscht und die freigehaltenen Ressourcen freigegeben werden, der Zeitpunkt ist , zu dem die erste Basisstation die Mitteilung über den erfolgreichen Hand - over empfängt. In Verfahren sanspruch 3 der Ursprungsanmeldung ist , wie au s- geführt, vor gesehen, dass dieser " spätere Zeitpunkt " durch eine Mitteilung der Mobilstation oder der zweiten Basisstation über den erfolgreichen Handover an die erste Basisstation festgelegt wird. Diese Anweis ung setzt aus fachlicher Sicht technisch zum einen voraus, dass die Mitteilung von der ersten Basisst a- tion empfangen wird; zum anderen schließt diese Formulierung nach dem fachmännischen Verständnis zwanglos die Möglichkeit ein, dass der Empfang der Mittei lung und die Löschung der Verbindungsdaten und die Freigabe der Ressourcen zusammenfallen. Das gilt umso mehr, als nach der Mitteilung über einen erfolgreichen Handover kein Grund mehr besteht, bei der ersten Basi s- st a tion die Verbindungsdaten weiter zu spe ichern und die Ressourcen weiter zu reservieren, und aus Sicht des Fachmanns der bes te Zeitpunkt für die L ö- schung der Verbindungsdaten und die Freigabe der Ressourcen der Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung über den erfolgreichen Handover durch die erste Basisstation ist. 3 . Die Gegenstä nd e v on Patentanspruch 1 und 3 in der von der Bekla g- ten mit dem Hauptantrag verteidigten Fas sung sind auch patentfähig. a) Sie sind neu, weil jedenfalls das Merkmal H3 in keiner der Entg e- genhalt ungen offenbart ist un d dies entsprechend den nachfolgenden Ausfü h- rungen gleichermaßen auch für das Merkmal H3 .3 gilt . aa) Die PCT - Anmeldung von TIEDEMANN (WO 98/36607, W7) betrifft ein Verfahren zur Vermeidung von Verbindungs verlust zu einer Mobilstation in einem drahtlose n Kommunikationssystem. Die Anmeldung macht es sich zum Ziel, bei einem erfolglosen Handover - Versuch ( " hard handoff attempt " ) die I n- formationen, mit denen die Mobilstation zu dem ursprünglichen System zurüc k- kehrt, für die Ausführung zukünftiger Handover - Ve rsuche ( " future handoff 42 43 44 - 22 - attempts " ) zu nutzen (W 7, S. 4, Z. 11 ff.). Wie in der Beschreibung erläutert und in dem Flussdiagramm in Figur 5 dargestellt ist, wird eine Nachricht von der ersten Basisstation an die Mobilstation gesendet, die eine Liste von ben achba r- ten Basisstationen in dem Zielsystem und Mindestwerte für die empfangene Leist ung und Pilotenergie enthält (W 7, S. 5, Z. 13 ff.; S. 13, Z. 30 ff.; Figur 5: Blöcke 50 und 52). Sodann signalisiert die Basisstation den benachbarten B a- sisstationen im Zie lsystem, mit der Sendung von Vorwärtsbewegungen ( " fo r- ward link " ) zur Mobilstation zu beginnen (W 7, S. 5, Z. 17 ff.; S. 13, Z. 34 ff.; Figur 5, Blöcke 53 und 54). Nach Erhalt einer EHDM - Nachricht von der Basi s- station wechselt die Mobilstation auf die Frequ enz des Zielsystems und ve r- sucht, die Basisstation auszuwählen (W 7, S. 5, Z. 20 ff.; S. 13, Z. 37 ff.; Figur 5, Blöcke 56, 58 und 60). Wird der Mindestwert der Pilotenergie nicht erreicht, b e- ginnen Wiederherstellungstechniken. Dabei misst die Mobilstation die gesamte In - Band - Energie des Zielsystems. Wenn dabei der vorgegebene Minimalwert überschritten wird, sucht die Mobilstation nach brauchbaren Pilotsignalen im Zielsystem. Nach Abschluss der Suche kehrt die Mobilstation zu dem ursprün g- lichen System zurück . Danach kann ein erneuter Handover entsprechend dem ersten Versuch erfol gen (W 7, S. 5, Z. 37 ff . ; S. 14, Z. 12 ff.; Figur 5, Blöcke 64, 65, 66 und 68). Bei diesem Verfahren handelt es sich, wie auch der Sachve r- ständige in der Verhandlung bestätigt hat, ni cht um einen Forward - Handover nach Merkmal H3 , weil der Suche der Mobilstation nach einer Ziel - Basisstation für den Handover der Verbindung nach TIEDEMANN eine vorherige Anmeldung der Mobilstation bei den in Betracht kommenden Ziel - Basisstationen durch die ursprüngliche Basisstation voraus geht und das Verfahren damit zumindest tei l- weise einem Backward - Handover entspricht. bb) Der Aufsatz von NOERPEL befasst sich mit dem Handover - Management für ein PCS - Netzwerk. Es werden drei " Handover - Erkennungs - strate gien " beschrieben. Bei dem " Mobile - Controlled Handover " (MCHO) ha n- delt es sich um keinen Basisstation - initiierten Handover nach Merkmal H3 , da es das Mobiltelefon ist, welches die Handover - Kriterien feststellt, den " besten " 45 - 23 - Kandidaten - Port sucht und eine H andover - Anforderung startet (NOERPEL, 20). Der " Network - Controlled Handover " (NCHO) ist kein Forward - Handover nach Merkmal H3 , weil bei diesem das Netzwerk und nicht das Mobiltelefon im Fall eines Handovers die Suche nach einer geeigneten neuen Basisstatio n (Port) übernimmt. Gleiches gilt für den " Mobile - Assisted - Handover " (MAHO), der eine Variante des NCHO ist und sich von diesem nur darin unterscheidet, dass die fortlaufenden Messungen der Signalstärke und - qualität nicht vom Netzwerk, sondern vom Mobilte lefon übernommen werden (NOERPEL, 21). Unter der Überschrift " Radio Link Transfer " wird in NOERPEL weiter e r- läutert, dass in PACS (Personal Access Communication System) der MC H O übernommen und bei einem Handover ein neuer Funkkanal durch das Mobilt e- lef on gewählt werde, wobei der Handover auch " durch das Netzwerk angeregt werden " könne ( " The handover can also be stimulated by the network. " ). En t- gegen der Ansicht der Klägerinnen zu 2 und 3 wird dem Fachmann auch an dieser Stelle kein Basisstation - init iier ter Handover nach Merkmal H 3 offenbart. Denn damit bleibt offen, ob es weiterhin das Mobiltelefon oder das Netzwerk ist, welches über die Notwendigkeit eines Handovers entscheidet, und, wenn es das Netzwerk sein sollte, ob die Entscheidung durch die Basiss tation oder eine andere Stelle des Netzwerkes getroffen wird. cc ) Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben sich auch auf den PACS - Standard ( American National Standard for Telecommunications Personal Access Co m- munications System Air Interface Standard, a pprov ed November 16, 1998, American National Standards Institute, Inc., E3a bis 3f ; nachfolgend PACS - Standard ) bezogen. Insoweit stellen sie nicht in Frage, dass der Handover im PACS - System grundsätzlich von der Mobilstation ( SU ) initiiert und mit einer " ALT - RE Q " - Nachricht an den neuen Radio Port eingel eitet wird (vgl. E 3e, S. 116 unter 6.7.2). Sie verweisen allerdings darauf, dass nach den weiteren Vorgaben des PACS - Standards die erste Basisstation (RPCU) die Mobilstation (SU) mit einer " PERFORM - ALT " - Nachricht zur Ausführung eines HANDOVER - 46 47 - 24 - ALT anweisen könne, wobei danach die Mobilstation den bestgeeignete n neuen Radio Port auszusuchen habe (E 3 e, S. 134 unter 6.7.4, 2. Abs. ). Aus dem sich im Regelwerk des PACS - Standards anschließenden, die Befehlsfolge bei e i- nem HANDOVER - ALT verdeutlichenden Flussdiagramm ergibt sich aber auch, dass die Mobilstation auf die " PERFORM_ALT " - Nachricht statt mit einer Aufh e- bung der Verbindung zur ersten Basisstation ( " LINK_SUSPEND " ) mit einer A b- lehnung der Ausführung des Handovers ( " A LT_DENY " ) reagieren kann. Damit wird berücksichtigt, dass die " PERFORM_ALT " - Nachricht einen " ALT Param e- ter Code " enthält (E 3e, S. 158 unter 6.9.27), welcher Angaben zum Hysteres e- wert NS204 enthält und so die Mobilstation " ermutigen " kann , einen Handover vo rzunehmen (E 3e, S. 164 unter 6.9.3.7). Auch nach dem PACS - Standard liegt also die endgültige Entsch eidung, ob ein Handover ausgeführt werden soll, bei der Mobilstati on . Dass diese Entscheidung durch die erste Basisstation (RPCU) mit eine r " PER FORM_ALT " - Nac hricht " stimuliert " werden kann (vgl. auch E 3e, S. 134 Überschrift 6.7.4 " RPCU stimulated TST and ALT " ) , ändert daran nichts wie auch der gerichtliche Sachverständige in der Verhandlung bestätigt hat . dd ) Nach der Vorveröffentlichung DECT ( " Digital Enh anced Cordless T e- lecommunications " ; Common Interface (CI); Part 5: Network (NWK) layer ETSI, Draft ETS 300 175 - 5, August 1997, 3 rd edition, BDP - IP 3a) ist im DECT - Standard der externe Handover Mobilstation - initiiert. Die Basisstation (FP) kann aber vorsc hlagen, dass eine Mobilstation (PP) einen externen Hand over initiiert (BDP - IP 3a, S. 221 unter 15.7). Letzteres wird an anderer Stelle weiter dahin spezifiziert, dass die Basisstation (FP) die Option hat, einen externen Handover vorzuschlagen, indem s ie ei ne " MM - INFO - SUGGEST " - Nachricht sendet, die alle Informationen (Handover - Referenz, Handover - Kandidat) enthält, die erfo r- derlich sind, um die Mobilstation in die Lage zu versetzen, einen externen Handover durchzuführen (BDP - IP 31, S. 224 unter 15.7.3). Wie a uch der g e- richtliche Sachverständige in seinem Gutachten erläu tert hat , sind die Besti m- mungen aus DECT so zu verstehen, dass die alte Basisstation der Mobilstation zwar einen Handover gleichsam vorschlagen kann, die Mobilstation an diesen 48 - 25 - Vorschlag aber ni cht gebunden ist. Die Entscheidung, ob ein Handover durc h- geführt wird, liegt also nicht bei der alten Basisstation, sondern bei der Mobilst a- tion. Das entspricht nicht den Anforderungen an einen Basisstation - initiiert en Handover wie er in Merkmal H 3 als Tei l der Lehre aus Patentanspruch 1 vorg e- sehen ist. ee ) Die Entgegenhaltung WIRELESS ATM ( K19 ) ist eine Spezifikation des " ATM Mobility Extension Service " (AMES) , mit der Anwendungen unte r- stützt werden sollen, die " mobile ATM " - Erweiterungen vom festen ATM - basierten Netzwerk erfordern ( K19 , S. 7 unter 2.1.1). Zur Initiierung des Handovers wird zunächst ausgeführt, dass dieser im Allgemeinen Mobilstation - initiiert erfolgt, indem eine " HO - REQUEST " - Nachricht an das Netzwerk gesandt wird. Danach heißt es allerdi ngs auch, dass das Netzwerk einen Handover au s- lösen ( " trigger " ) kann, indem es eine " HO - FORCE " - Nachricht an die Mobilstat i- on sendet, die, wenn sie empfangen wird, den gleichen Effekt für die Mobilstat i- on hat, als wenn diese herausfindet, dass ein Handover notwendig ist ( K19 , S. 38 unter 2.5.2.1.3.1.1). Dennoch hat das Patentgericht diese Bemerkung mit B lick auf das Merkmal H 3 zu Recht nicht als unmittelbar e und eindeutig e Offe n- barung dafür bewertet, dass es auf Seiten des Netzwerks die Basisstation ist, von welcher die Initiierung erfolgt. Zwar wird in WIRELESS ATM auch noch an anderer Stelle erwähnt, dass die " HO_FORCE " - Nachricht von der EMAS - E (End - user mobility enabled ATM switch - Edge/Entry, vgl. K19 , S. 10) stammt ( K19 , S. 45 f. unter 2.5.2.1.4.1). Die EMAS - E kann jedoch auf Grundlage des Handover - Referenz - Models, das den Ausführungen zum Thema " Handover " in WIRELESS ATM vorangestellt ist (vgl. K19 , S. 37 unter 2.5.2.1.1), nicht als B a- sisstation nach Merkmal H 3 angesehen werden, weil dies weder der Port ist, der an der Schnittstelle zur Mobilstation liegt, welches der AP (Wireless Access Point) ist, noch der AP durch die EMAS - E unmittelbar gesteuert wird. Dass ei n- leitend in den allgemeinen Ausführungen zur möglichen Architektur des " Wire - less Access " neb en einem Referenzmodell, welches " Modular Access " genannt wird und im Wesentlichen der Struktur des Referenzmodells zum Handover 49 - 26 - entspricht ( K19 , S. 20 f. unter 2.2.2.2), auch ein weiteres Referenzmodell e r- wähnt wird, das " In t egrated Access " heißt und bei dem der AP durch die EMAS - E unmittelbar gesteuert wird ( K19 , S. 20 unter 2.2.2.1), steht dem nicht entgegen, weil sich aus WIRELESS ATM kein Hinweis ergibt, dass die Ausfü h- rungen zum Handover auch darauf bezogen sind. Aber selbst wenn zugunsten der Klä gerinnen zu 2 und 3 angenommen würde , dass aus WIRELESS ATM ein Basisstation - initiierter Handove r hervo r- geht, handelte es sich dabei - aus Sicht des Fachmanns zum Prioritätszei t- punkt dennoch nicht um einen Forward - H andover im Sinne des Merkmals H 3 . In WI RELESS ATM wird bereits in der Übersicht über die verschiedenen Arten des Handovers ( " Handover Types " ) zwischen einem Backward - Handover, bei dem die Mobilstation den Handover bei der alten Basisstation (AP) initiiert und das Netzwerk die neue Basisstation aussucht, und einem Forward - Handover unterschieden, bei dem die Mobilstation den Handover bei der neuen Basisst a- tion initiiert . Letzterer erfolg t K19 zufolge üblich erweise , wenn sich die Verbi n- dung zur alten Basisstati on zu schnell verschlechtert ha t , um n och ein en Bac k- ward - Handover durch führen zu können ( K19 , S. 37 f. unter 2.5.2.1.2). Entspr e- chend wird zuerst das Backward - Handover - Verfahren dargestellt ( K19 , S. 40 ff. unter 2.5.2.1.3.2) und heißt es dann zum Forward - Handover - Verfahren, dass diese s erfolge n kö nn e , wenn eine Mobilstation (MT) die Verbindung mit dem gegenwärtigen EMAS verliere , bevor es den Backward - Handover initi ieren oder vervollständigen könne ( K19 , S. 42 f. unter 2.5.2.1.3.3). Da aber für den Fall, dass die Mobilstation die Verbindung zur ersten Basisstation verliert, nicht nur kein Backward - Handover mehr durchgeführt werde n kann, sondern auch ein Forced - Forward - Handover nicht mehr möglich ist, weil keine Initiierung des Handovers mehr durch die erste Basisstation erfolgen kann, wird der F achmann die Möglichkeit einer " HO_FORCE " - Nachricht, mit welcher eine Initiierung durch das Netzwerk erfolgen kann ( K19 , S. 38 unter 2.5.2.1.3.1.1), nicht auf den F o r- ward - Handover, sondern auf den Backward - Handover bezie hen . Das gilt umso mehr, als ihm in W IRELESS ATM außer dem Verlust der Verbind ung zur alten 50 - 27 - Basisstation keine andere Situation aufgezeigt wird, in der die Mobilstation den Forward - Handover durchführen soll. ff ) In dem auf den 7. und 8. Januar 1987 datierten Protokoll der " Ad Hoc Group on H andover - GSM/WP2 doc 25/87 " (E 5a) werden zukünftige GSM - Funktionen diskutiert und mit Erfahrungen aus vorhandenen Mobilfunknetzen verglichen. In der Anlage 5 (Appendix 5) wird die Möglichkeit eines Mobilstat i- on - i nitiierten Handovers erwähnt (E 5a, Append ix 5, S. 1 unter (i)). In der Anl a- ge 6 werden fünf Verfahrensalternativen für d en Handover vor gestellt (E 5a, A p- pendix 6). Nach Alternative 4 werden im ersten Schritt die Kanaleigen schaften der Mobil - und der Basisstation gemessen, um die Notwendigkeit eine s Handovers zu bestimmen. In Phase zwei wird nach den überzeugenden Au s- führungen des gerichtlichen Sachverständigen die alte Basisstation von der Mobilstation über die Durchführung des Handovers informiert. Es folgen die Auswahl der neuen Basisstation durc h die Mobilstation und die Initiierung der neuen Verbindung über die neue Basisstation. Ein Basiss tation - initiierter Handover ist demna ch in der Vorveröffentlichung E 5a nicht offenbart. Die Ent - gegen haltung " Handover: Recovery Methods when the Procedure F ails Document L3EG - 31/87 " (E 5b) enthält keine Angaben zur Initiierung des Handover - Verfahrens. gg) D i e weiteren von den Klägerinnen vorgelegten Entgegenhaltungen liegen noch weiter vom Gegenstand von Patentanspruch 1 in der von der B e- klagten zulet zt verteidigten Fassung ab und offenbaren dem Fachmann insb e- sondere nicht das Merkmal H 3. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann i n- soweit auf die Ausführungen des Patentgerichts verwiesen werden. b) Die Gegenstä nd e von Patentanspru ch 1 und 3 in der zuletz t von der Beklagten verteidigten Fassung haben sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. 51 52 53 - 28 - Wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde dem Fachmann, der sich mit dem Problem befasst, ein Handover - Verfahren zu en t- wickeln, das es der Mobilstation erlaubt, bei einem fehlgeschlagenen Handover - Versuch zur ursprünglichen Basisstation zurückzukehren, bei MOULY für das GSM - System ein Handover beschrieben, bei dem die Mobilstation zur ersten Basis stat ion zurückkehren konnte (vgl. K 12, S. 391 un ter 6.3.3.3, Abs. 1 und 2; S. 411, Abs. 3 und 4). Der Fachmann wurde weder durch MOULY noch durch WALKE dazu veranlasst, diese Lösung in einen streitpatentgemäßen Basisst a- tion - initiierten Forward - Handover umz ugestalten. Nichts anderes gilt im Ergebni s, wenn von TIEDEMANN ausg egangen wird. Wie dargelegt, enthält das darin offenbarte Handover - Ver fahren zwar Elemente ein es Forward - Handover, wenn sich die Mobilstation nach Erhalt der erweiterten Handoff - Anweisu ngsnachricht (EHDM) der Basisstation auf die neue Frequenz einstel lt und versucht, die Basisstationen des Zielsystem s g e- mäß der Aktivsatzinformati on in der EHDM - Nachricht an zuwählen (W7, S. 5, Z. 20 ff.; S. 13, Z. 37 ff.; Figur 5, Blöcke 56 und 58). Das i n TIEDEMANN offe n- barte Handover - V erfahren ist dennoch nicht als For ward - Handover nach den Vorgaben des Streitpatents ausgestaltet , weil es nicht allein die Mobilstation ist, die sich ihre Ziel - Basisstation aussucht und sich bei dieser anmeldet , sondern auc h die alte Basisstation an der Suche und Anmeldung beteiligt ist, indem sie die in Betracht kommenden Ziel - Basisstationen zum Vorwärtsverbindungsve r- kehr ( " forward link traffic " ) veranlasst (W7, S. 5, Z. 17 ff.; S. 13, Z. 34 ff.; F i- gur 5, Blöcke 53 und 54). Dass TIEDEMANN eine Anregung enthält, beim Handover vom " forward link traffic " abzusehen und den Handover als reinen Forward - Handover auszugestalten, ist von den Klägerinnen zu 2 und 3 nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Bei TIEDE MAN N ist nach einem fehlgeschlagenen Handover - Versuch zwar vorgesehen, dass nicht sofort wieder Vorwärtsverbindungen im Zielsystem aufgebaut werden, sondern z u- nächst die Mobilstation bestimmt, ob die Stärke der Signale, die durch irgende i- nes der benachbarten Systeme gesendet werden, ausreichend ist, um die 54 55 - 29 - Kommunikationsverbindung zu unterstützen (W7, S. 5, Z. 28 ff.; S . 14 , Z. 31 ff.) . Jedoch sucht die Mobilstation anschließend nicht sofort selbst ihre Ziel - Basisstation, sondern kehrt " notwendigerweise " zur B asisstation des ursprün g- lichen System s zu rüc k , wonach unter Berücksichtigung der von der Mobilstation gewonnenen Informationen der Handover nach dem bereits beschriebenen Ve r- fahren - einschließlich der Animierung der Zielbasisstationen zum Vorwärtsve r- bindu ngsverkehr durch die Basisstation des ursprünglichen Systems - erneut versucht wird (W7, S . 6, Z. 2 ff.; S . 14, Z. 37 ff.) . Eine Anregung , diesen Schr itt im Sinne eines Forward - Handovers wegzulassen, ist TIEDEMANN nicht zu en t- nehmen. Ein solcher Hinwei s konnte sich für den Fachmann auch nicht aus N O E RPEL, PACS oder DECT ergeben, weil es sich insoweit lediglich um einen von der ersten Basisstation " stimulierten " oder " vorgeschlagenen " Forward - Handover handelt und nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann daraus ohne erfinderische Tätigkeit zu entfalten einen Basisstation - initiierten Forward - Handover im Sinne der Lehre des Streitpatents hätte entwickeln können . Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn der Fachmann WIRELESS ATM mit in Betracht gezogen hätt e . Darin wird ihm zwar neben einem Backward - Handover - Verfahren auch ein Forward - Handover - Verfahren offen bart, mit dem sich die Mobilstati on ihre Ziel - Basisstation selbst aus suchen und sich bei dieser anmel den kann, wenn die Mobilstation die Verbindung zur alten Basisstation verloren hat , bevor sie den Backward - Handover durchführen konnte (K19, S. 42 f. unter 2.5.2.1.3.3) . Daraus folgt auch möglicherweise die Anregung, den Hando ver nach TIEDEMANN für den Fall eines Verbindungsverlust s der Mobi l- station zur Ba sisstation des Ausgangssystems um einen Mobilstation - initiierten Forward - Handover zu ergänzen . Daraus ergibt sich jedoch keine Veranlassung, den aus TIEDEMANN bekannte n Backward/Forward - Hando ver in ein en reinen Forward - Handover umzuwandeln, da auch WIRELES S ATM für den Regelfall von einem B ackward - Handover ausgeht und die Möglichkeit eines Forward - 56 57 - 30 - Handover s nur als Mobilstation - initiiert vorsieht, wenn ein Backward - Handover mangels Verbindungsverlusts zur ersten Basisstation nicht möglich ist. I V. Die Ko stenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass die Anschlussberufung dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die Beklagte die Patentansprüche 1 und 3 mit dem Hauptantrag weiter beschränkt hat, a ls es der vom Patentgericht au f- rechterhaltenen und mit den Berufungen angegriffenen Fassung dieser Anspr ü- che entspricht. Über die Tragung von Gerichtskosten (vgl. insoweit aber § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) und außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zwischen de r Beklagten und der Klägerin zu 1 (beide Instanzen) bzw. der Klägerin zu 4 (B e- r u fungsinstanz) ergeht kein gesonderter Ausspruch, weil nach der Klagerüc k- nahme der Klägerin zu 1 und der Berufungsrücknahme der Klägerin zu 4 keine diesbezüglichen Kostenanträge gestellt worden sind. Eine weitergehende Abänderung der Kostenentscheidung des Patentg e- richts als aus dem Tenor ersichtlich ist nicht angezeigt. Der Umstand, dass die Klägerinnen Nichtigkeitsklage nicht gemeinsam, sondern jeweils getrennt erh o- ben haben , rechtfer tigt es nicht , unter Billigkeits gesichtspunkten von der nach § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 84 Abs. 2 S. 2 PatG bei teilweisem Obsi e- gen grundsätzlich vorgesehen en Kostenverteilung nach Unterlie gens anteilen abzuweichen. Unabhängig von der Fr age, ob nicht auch bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch mehrere Kläger bei jedem der Kläger eine Gerichtsg e- bühr fällig wird (in diesem Sinne: Busse/Keukenschrijver, 7. Aufl., § 81 PatG Rn. 29; Schulte/Voit, 9. Aufl., § 81 PatG Rn. 65) oder ob dies nu r in Höhe einer Gerichtsgebühr der Fall ist, kann den Klägerinnen jedenfalls nicht vorgehalten werden, dass sie mutwillig nicht gemeinsam Klage erhoben haben . Die Paten t- nichtigkeitsklage ist als Popularkla ge ausgestaltet (BGH, Urteil vom 29. N o- vember 2011 X ZR 23/11, GRUR 2012, 540 Rn. 10 ff. Rohrreinigungsdüse) . Sie kann deshalb von jedermann erhoben werden , ohne dass regelmäßig unter Kostengesichtspunkten die Obliegenheit besteht, die Patentnichtigkeitsklage 58 59 - 31 - gemeinsam mit anderen potentiellen Kläger n zu erheben oder einem anhäng i- gen Patentnichtigkeitsverfahren als weiterer Kläger beizutreten. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die vier Klägerinnen als rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Gesellschaften Nichtigkeitsklage betreffend das Str e itpatent erh o- ben haben und jeweils parallele Verletzungsverfahren zwischen den Parteien anhängig sind bzw. waren. Gröning RiBGH Dr. Grabinski ist erkrankt und Hoffmann kann deshalb nicht unterschreiben. Gröning Deichfuß Kober - D ehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.03.2011 - 5 Ni 106/09 (EU) -
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