BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54/12 vom 21. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 21. Februar 201 3 beschlossen: Die Nichtzulassung sbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens w ird auf 87.131,82 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 54 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch er fordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (Art. 103 Abs. 1, Art . 3 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, sie liegen nicht vor. Auch sind die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler unter zulässigkeitsrel e- vanten Gesichtspunkten ohne Belang. Im Übrigen verantwortet die Entsche i- 1 - 3 - dung der Tatrichter. Von einer weiteren Begründu ng wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.02.2011 - 2 O 217/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.02.2012 - 8 U 238/11 -
Full & Egal Universal Law Academy