BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54/13 vom 20. Februar 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139 Abs. 5 Wird ein der Partei nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung gewährtes Schrif t satzrecht erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist ausgeübt, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 283 Satz 2 ZPO zu entscheiden, ob das verspät e te Vorbringen berücksichtigt werden kann. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZR 54/13 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill , Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richter in Möhring am 20. Februar 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Ha nseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 171. 51 0 e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- b ildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig angeführte Frage, wie ein Schriftsatz zu behandeln sei, der erst nac h Ablauf einer gemäß § 139 Abs. 5 ZPO gesetzten Frist bei Gericht eingehe, rechtfertigt eine Zulassung nicht. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung ist bereits nicht hinreichend dargelegt. 1 2 - 3 - Es fehlt an einer Aufbereitung , aus welchen Gründen, in welchem U mfang und von welcher Seite die aufgeworfene Frage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZR 39/03, BGHZ 159, 135, 137 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 206/05, nv, Rn. 2). Im Übrigen weis t sie keine grundsätzliche B e- deutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf. Diese ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsb e- dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das a bstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts b e- rührt, die allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof no ch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unte r- schiedlich beurteilt wird oder wenn sie im Schrifttum in gewissem Umfang u m- stritten ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Rn. 3; vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 3; vom 8. November 2012 - IX ZB 120/11, WM 2013, 45 Rn. 2; vom 24. September 2013 - II ZR 396/12, ZIP 2014, 191 Rn. 2). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn ab weichende Ansic h- ten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 3; vom 21. Juni 2010, aaO; vom 8. November 2012, aaO; vom 24. September 2013, aaO). Die von der B eschwerde aufgeworfene Frage findet ihre Antwort im G e- setz: Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs - und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a Satz 1 ZPO). Hiervon räumt § 296a Satz 2 ZPO, bez ogen auf den A n- wendungsbereich des § 139 Abs. 5 ZPO, nur dann eine Ausnahme ein, wenn einer Prozesspartei auf deren Antrag hin ein Schriftsatzrecht nach der Erteilung 3 - 4 - eines gerichtlichen Hinweises gewährt wird. Nach § 139 Abs. 5 ZPO ist das auf den gericht lichen Hinweis bezogene Vorbringen beachtlich, wenn es innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ausgeführt wird. Wird n ach Ablauf dieser Frist, wie im Streitfall gegeben, ein Schriftsatz eingereicht, so gilt § 296a ZPO. D ie Bestimmung des § 296 ZPO betrif ft dagegen das Verfahren zwischen der Kl a- gebegründung und der (letzten) mündlichen Verhandlung und ist daher auf ein Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anwendbar (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 296 Rn. 4a; Hk - ZPO/Saenger, 5. Auf l., § 296a Rn. 1). Im Schrifttum wird demzufolge eine Anw endung der Bestimmung des § 296 ZPO auf nicht fristgerechtes Vorbringen nach § 139 Abs. 5 ZPO verneint ( Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rn. 115; MünchKomm - ZPO/ Prütting, 4. Aufl., § 296a R n. 6 mit Verweis auf § 283 Rn. 20; Hk - ZPO/Saenger, aaO § 283 Rn. 14). Die von der Beschwerde angeführte gegen teilige Ansicht von Stadler (Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 139 Rn. 30) ist vereinzelt g e- blieben; auch wird dort die Anknüpfung an § 296 ZPO n icht näher begründet. § 139 Abs. 5 ZPO ist der Vorschrift des § 283 ZPO nachgebildet (vgl. BR - Drucks. 536/00, S. 200; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 139 Rn. 95; Hk - ZPO/Saenger, aaO). Daher hat das Gericht bei nicht frist gerechtem Vorbringen nach § 139 Abs. 5 ZPO in entsprechender Anwendung von § 283 Satz 2 ZPO, wie vom Berufungsgericht zutreffend b e- achtet wurde , zu entscheiden, ob das verspätete Vor bri ngen be rücksichtigt werden kann (MünchKomm - ZPO/Prütting, aaO; H k - ZPO/Sa enger , aaO ). Ins o- weit hat das Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die weiter geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erac h- tet. 4 - 5 - Von eine r weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2012 - 8 O 58/10 - OLG Bremen, Entscheidung vom 23.01.2013 - 1 U 17/12 - 5
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