ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZR545.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 545/16 vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 12. September 2016 wird zurückgewi e- sen, weil die Beschwerde nicht dar gelegt hat, dass die Rechtss a- che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung w ird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 169.702,65 . Da die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatzansprüche w e- gen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und hilfsweise ein Feststellungbegehren nach dem Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl ä- rung sowie die Freigabe einer Sicherungsgrundschuld geltend macht und diese Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, ist - 3 - nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Dabei ist das in der Hauptsache geltend gemachte Schadense r- s atzbegehren mit dem Nettobetrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 120.700 zu bewerten. D ie von der Klägerin daneben begehrte Feststellung , dass der Beklagten keine weiteren Anspr ü- che aus dem D arlehen zu stehen, hat keinen eigenen wirtschaftl i- chen Wert (Senatsbeschluss vom 7. April 2015 XI ZR 121/14, j u- ris Rn. 3) . Die außerdem verlangte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist mit weiteren 10% h iervon , also mit 12.070 zu berücksichtigen. D ie verlangte Fes t- stellung des Annahmeverzuges der Beklagten erhöht im Fall einer Zug - um - Zug - Verurteilun g den Streitwert nicht (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 XI ZR 27/11, juris Rn. 2). D ie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist ebenfalls nicht hinzuzu rechnen (§ 4 Abs. 1 ZPO), so dass sich f ür die Hauptanträge ein Streitwert in Höhe von 1 32.77 0 ergibt. Für die Hilfsanträge auf die Feststellung der Umwandlung des Da r lehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ist de m- gegenüber die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf in Höhe von 49.002,65 weitere Hilfsantrag auf Fe ststellung der von der Klägerin noch geschuldeten Zins - und Tilgungsleistungen ist damit wirtschaftlich identisch. Das Hilfsb e- gehren auf Freigabe der Grundschuld ist mit deren Nominalbetrag in Höhe von 120.700 werten (Senatsbeschluss vom 4. März 201 6 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 ff. mwN) , so - 4 - dass sich für die Hilfsanträge ein höherer und damit nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG allein zu berücksichtigender Streitwert in Höhe von 169.702,65 Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2015 - 37 O 176/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2016 - 24 U 86/15 -
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