BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 546/07 vom 29. Juli 2008 in der Kostensache - 2 - hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold am 29. Juli 2008 beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kos-tenrechnung vom 29. Mai 2008 (Kassenzeichen ... ) wird zur374ckgewiesen. Nach 247 66 GKG kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gest374tzt werden (Hartmann, Kosten-gesetze 38. Aufl. 247 66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche Verletzung macht die Erinnerungsf374hrerin indes nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den Rechtsanw344lten, die die Nichtzulassungsbeschwerde f374r sie eingelegt h344tten, keinen Auftrag und keine - 3 - Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanw344lten auseinandersetzen. Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 10 O 311/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2007 - 22 U 212/05 -
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