ECLI:DE:BGH:2018:210218BXIZR547.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 547/17 vom 21 . Februar 2018 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richter innen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9 . Januar 2018 wird auf dessen Kosten zurück gewiesen. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe und der Antrag des Kläger s auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Die als Anhörungsrüge aufzufassende " Beschwerde " des Klägers in dem am 6 . Februar 2018 als Telefax eingegangenen, unzutreffend auf den " 2 . September 2017 " datierten Schreiben ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entsche i- dungserheblicher Weise verletzt hat ( § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers umfassend gep rüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2. Der gleichzeitig erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwer de des Kl ä- gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1 2 3 31 . Juli 2017 ist mit Beschluss vom 9 . Januar 2018 als unzulässig verworfen worden . Umstände, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begrü n- dung der Nichtzul assungsbeschwerde ( § 233 ZPO) rechtfertigen könnten, li e- gen nicht vor . Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des Klägers bis zum 4 . Dezember 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskosten hilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18 . Januar 2012 IX ZB 285/11, j uris Rn. 5, vom 5 . Februar 2013 XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27 . August 2014 XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14 . Juli 2015 II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18 . August 2015 VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12 . April 2016 XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das ist nicht g e- schehen. Formblatt und Unterlagen , die mit dem am 6 . Februar 2018 eingega n- genen Telefax nachgereicht worden sind, können diese Frist nicht wahren . Es begründet auch keinen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hind e- rungsgrund nach § 233 ZPO , dass der Kläger nach seinem nicht glaubhaft gemacht en Vortrag eine Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über eine Deckungszusage habe abwarten woll e n . Denn eine Partei, die mangels Deckungszusage der Rechtsschutzversi cherung mittellos und deswegen nicht in der Lage ist, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen, ist gehalten , innerhalb der zu wahrenden Frist einen diesen Um - stand umfassenden , den beschriebenen Anforderungen entsprechenden A ntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24 . November 2015 VI ZR 567/15, WM 2016, 286 Rn. 2 und vom 20 . Juli 2016 VIII ZR 114/16, juris Rn. 4 ). 3 4 4 3. Der weiter gestellte Antrag des Kläger s auf einstweilige Ein stellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger dabei entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt vertreten wird ( vgl. Senatsb eschluss vom 22 . Februar 2012 XI ZA 12/11 , MDR 2012, 14 32 Rn. 2 ). Unabhängig davon kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch sachlich nicht gewährt werden , weil wie ausg e- führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen worden ist und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht in Betracht kommt, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 11 . Oktober 2016 VIII ZR 203/16, j uris Rn. 5 und vom 26 . Juli 2017 XI ZR 295/17, juris Rn. 2 ) . Ellenberger Maihold Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I - 5 U 142/15 - 5
Full & Egal Universal Law Academy