ECLI:DE:BGH:2018:090118BXIZR547.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 547/17 vom 9. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinn en Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen . Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31 . Juli 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig ver worfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 550.000 Gründe: 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachz u- weisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung b e- reiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat sb eschlü sse vom 11 . April 2003 XI ZB 5/03, juris Rn. 2, vom 1 . Juni 2016 XI ZR 21/16, juris Rn. 2 und vom 7 . November 2016 XI ZR 48/16, juris Rn. 2). Hat die Partei wie hier der Kl ä- ger zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederl e- 1 2 - 3 - gung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzul e- gen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzufü h- ren ist (BGH, Beschluss vom 24 . Juni 2014 VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts entnehmen. 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für d as Nichtzulassungsbesc hwerdeverfahren ist abzulehnen. D ie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg ( § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , da die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist . a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form - und fristgerecht eing e- legt , nicht jedoch ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum 4 . Dezember 2017 auf Antrag des Klägers verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung der Nicht zulassungsbeschwerde eingegangen. Die Schreiben des Klägers erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwa lt erfolgen kann. b) Auch e in Gesuch auf Wiedereinsetzung in die nunmehr versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ( § 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Dazu hätte innerhalb der zu wahrenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Pro zesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönl i- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18 . Januar 2012 IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5 . Februar 2013 XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27 . August 2014 XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14 . Juli 2015 II ZA 29/14, 3 4 5 - 4 - juris Rn. 2, vom 18 . August 2015 VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12 . April 2016 XI ZR 479 /15, juris Rn. 4 , jeweils mwN). Dem genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Es fehlen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Nach - weise dazu. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzuläs sig zu ver - werfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2015 - 14 O 119/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2017 - I - 5 U 142/15 - 6 7
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