ECLI:DE:BGH:2018:150518UXIZR548.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 548/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verf ahren gemäß § 128 Abs. 2 Z PO, in dem Schriftsätze bis zum 2. Mai 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richte rinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkan nt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil de r 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 2015 wird insgesamt zurüc k- gewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schlus s dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen am 19. Januar 2006 die Kläger zur Finanzi e- rung einer Immobilie einen Darlehensvertrag zu r Nummer 001 über 165.000 und einen Nomin alzinssatz von 3,92% p.a. und zwei weitere Darl e- 1 2 - 3 - hensverträge zu den Nummern 002 und 003 über insgesamt 210.000 Nominalzins satz von 3,43% p.a. Bei Abschluss der Darl e- hensverträge belehrte die Beklagte die Kläger von d er Revision nicht angegri f- fen fehlerhaft über das ihnen zukommende Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen. Mit Spaltungs - und Über nahmevertrag vom 24. April 2010 übernahm die E . (künftig: EAA) die vertraglichen Rechte und Pflichten aus bestimmten von der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen, zu denen auch die Darlehen s- verträge mit den Klägern gehörten. Im Mai 2010 teilten mit gesonderten Schre i- ben sowohl die Beklagte als auch die EAA den Klägern sinngemäß mit, die ve r- traglichen Rechte und Pflichten der Beklagten aus den Darlehensverträgen mit den Klägern seien von der EAA übernommen worden. Die Beklagte führte we i- ter aus, für die Kläger ändere sich "[n]icht viel ": Ihr Vertrag werde "zu gleichen Bedingungen mit der gleichen Darlehensnummer fortgeführt" und die Bearbe i- tung erfolge weiterhin durch die Beklagte. Mit einem an die EAA gerichteten Schreiben ihrer vorinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten vom 17. Juni 2014 forderten die Kläge r unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung und unter ausdrücklichem Vorbehalt des Widerrufs ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge geric h- teten Willenserklärungen die EAA zu einer "einvernehmliche[n] Lösung " auf. Die EA A leitete das Schreiben z ur Beantwortung an die Beklagte weiter, die eine von den Klägern vorgeschlagene vergleichsweise Lösung mit Schrei ben vom 23. September 2014 und vom 20. Oktober 2014 ablehnte. Die Kläger haben Klage auf Feststellung der Umwandlun g der Darl e- hensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse sowie auf Zahlung von 72.691,84 und Erstattung vorgerichtlich verauslagter A nwaltskosten erhoben und zugleich ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willense r- 3 4 5 - 4 - klä rungen widerrufen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Ber u- fung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dem Festste l- lungsbegehren entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgerich t zugelassenen R e- vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Zwar genieße eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang. Bei einer Bank sei indessen davon auszugehen, dass sie auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil leisten werde. Daran ändere auch die gegenteilige Erklärung der Beklagten nichts. Die Beklagte sei für Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis passivlegitimiert. Eine Anwendung der umwandlungsrechtlichen Nachhaftung scheitere für sich nicht daran , dass der Widerruf erst nach dem Wirksamwerden des Spaltungs - und Übernahmevertrags erklärt worden sei. Ob eine umwan d- lungsrechtliche Nachhaftung zulasten der Beklagten eingreife, könne aber letz t- lich dahinstehen . Jedenfalls müsse sich die Beklagte aus Gr ünden des Recht s- scheins so behandeln lassen, als sei sie weiter Vertragspartner in der Kläger. 6 7 8 9 - 5 - Aus dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten ergebe sich aus Sicht eines objektiven Dritten, dass sie selbst aus dem Spaltungs - und Übernahmevertrag kein e rech tlichen Konsequenzen habe ziehen wollen. Vielmehr habe sie weiter mit den Klägern verhandelt. So habe die Beklagte auf das Schreiben vom 17. Juni 2014 mit den Klägern in Schreiben vom 23. September 2014 und 20. Oktober 2014 korrespondiert, ohne auf ihre Un zuständigkeit für die weitere Abwicklung der Darlehensverträge hinzuweisen. Z umindest das Schreiben vom 20. Oktober 2014 habe weder im Briefkopf noch in der Unterschriftszeile oder der Fußzeile einen Hinweis darauf enthalten, dass die Bekla gte gleichsam im Auftrag eines D ritten tätig werde. Aus den Schreiben der EAA und der Bekla g- ten von Mai 2010 ergebe sich nichts anderes. Zwar hätten sowohl die EAA als auch die Beklagte die Kläger in diesen Schreiben darüber informiert, "dass das Darlehen der Kläger auf d ie EAA übertragen worden sei". Zugleich hätten sie aber auch darauf hingewiesen, dass die "Betreuung" weiterhin durch die B e- klagte erfolge. Dementsprechend habe sich die Beklagte auch in de r Korre s- pondenz mit den Klägern verhalten. Die Kläger hätten vor di esem Hintergrund ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, mit der "für die weitere Betre u- ung/Bearbeitung auch hinsichtlich des von ihnen (erst) mit der Klage ausgeü b- ten Widerrufsrechts weiterhin zuständigen Vertragspartnerin zu verhandeln". II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Festste l- lungsklage ausgegangen . Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umg e- wandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt 10 11 - 6 - hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 XI ZR 4 67/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 5 86/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12 ), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsu r- teils vom 24. Januar 2017 ( XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahm s- weise zulässig. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht ausdrücklich festg e- ste llt, die Beklagte habe angekündigt, auf ein Feststellungsurteil nicht freiwillig leisten zu wollen. Damit steht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschi e- denheiten der Parteien nicht endgültig bereinigen wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 456/16 , WM 2017, 2254 Rn. 13 und XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 21 ). 2. Außerdem weisen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts die Beklagte für die Schuldnerin der aus dem Rückabwic klungsverhältnis resultierenden Ansprüche gehalten hat, revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf. a) Allerdings kann eine Haftung nach § 242 BGB unter bestimmten U m- ständen in Betracht kommen, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den g eltend gemachten Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft. Es ha n- delt sich hierbei um Fälle der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchl i- chen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein, und der vermeintliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (Sen atsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 21). 12 13 14 - 7 - b) Die Vorauss etzungen einer Rechtsscheinhaftung hat das Berufung s- gericht , was die Revision zu Recht rügt, aber rechtsfehlerhaft hergeleitet. Zwar kann die Würdigung der konkreten Umstände anhand des § 242 BGB durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur dara ufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausg eht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN). Das Berufungsgericht hat indessen wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen, indem es das Schreiben des vorinstanzliche n Prozessbevol l- mächtigte n der Kläger vom 17. Juni 2014 nicht in seine Würdigung einbezogen hat. In diesem Schreiben hat sich der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger wegen der Widerruflichkeit und Rückabwicklung der Darlehensve r- träge nicht an die Beklagte, sondern an die E AA gew andt . Er hat ersichtlich nicht in der Vorstellung befangen, Vertragspartner in sei weiterhin die Beklagte gegenüber der EAA , nicht gegenüber der Beklagten ausdrücklich darauf hing e- wiesen , Gegenstand seiner Mandatierung seien "die zwischen unserer Ma n- dantschaft und Ihrem Ha us geschlossenen Darlehensverträ ge Nr. 001, 002 (und 003) vom 19.1.2006" . Dieses Schreiben vom 17. Juni 2014 hat das Berufungsgericht bloß als vorhanden erwähnt, ohne i n- haltlich dar auf ei nzugehen und es zu den S chreiben aus dem Jahr 2010 in B e- ziehung zu setzen. 15 16 17 - 8 - III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Eine M ithaftung der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 UmwG, die auch für Ve r- pflichtungen aufgrund ein es nach Wirksamwerden der Spaltung erklärten W i- derrufs gö lte (Sen atsurteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 16), kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat im Rechtsstreit eing e- wandt, sie hafte nicht neben der EAA für aus dem Rückgewäh rschuldv erhältnis folgende Ansprüche der Kläge r , weil ihre Mithaftung nach § 8a Abs. 8 Nr. 5 FMStFG in der Fassung vom 17. Juli 2009 ausgeschlossen sei. Dem sind die Kläger nicht entgegen getreten. IV. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der Senat die Berufung der Kläger soweit noch nicht geschehen zurück. Da ke i- ne weiteren Feststellungen zu erwarten sind, die eine Rechtsscheinhaftung e r- geben könnten, kann der Senat selbst auf die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten erkennen und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. 18 19 - 9 - Für den Feststellungsantrag bleibt es damit bei der Abweisung als unb e- gründet durch das Landgericht (st. Rspr., zuletzt etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29). Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 05.10.2015 - 5 O 44/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.10.2016 - 8 U 1132/15 - 20
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