ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR549.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 549/14 Verkündet am: 23. Februar 2016 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2014 wird auf seine Ko s- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Ei n- ric h tung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Spark asse auf Unterlassung der folgenden, in ihren Formularen für Immobiliendarlehen s- verträge mit Verbrauchern enthaltenen Widerrufsinformation in Anspruch: 1 - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsform ulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgeh o- ben sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Ber u- fungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Int e- resse, im Wesentlichen ausgeführt (WM 2014, 995 ff.): Der auf den Vorwurf einer nicht ausreic henden Hervorhebung der Wide r- rufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB die grafische Hervorhebung einer Widerrufsinformation geboten. Da bei seien nach der Gesetzessystematik die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. D a- raus, dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebens o wenig könne sich der Kläger darauf ber u- fen, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 2 3 4 5 - 7 - und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene F orm der Verbraucherinformation enthielten. Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Information s- gestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlapp ende Reg e- lungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Wide r- rufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entge gen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer I n- formationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Fo r- mat und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB g e- regelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften. Die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzl i- chen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung sei es, sicherzustellen, dass der Ve r- braucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Di eser Gesetze s- zweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Inform a- tion finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen au s- drücklich als gesetzeskonform angesehen würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss n ahe, der Gesetzgeber 6 7 - 8 - habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorg a- be geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informat i- onen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsi n- formation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies ausz u- sprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesentlich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis geradezu selbstverständli ch sei. Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinform a- tion im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur E rmittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Be trachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspr e- che auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben". Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations - und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auc h die Information s- pflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, so n- dern ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsve r- braucher sei. 8 9 - 9 - Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausre i- chend, um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Insbesondere sei die Umrahmung der Widerrufsinformation derjenigen des in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Musters gleich gestaltet. Zu di eser stärkeren Einrahmung kämen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und kl a- re Überschrift sowie die ebenfalls fettgedruckte Überschrift innerhalb des Ra h- mens hinzu. In ihrer Summe würden diese Elemente die Widerrufsinf ormation so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt lese, sie besonders wahrnehme. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. De r Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vo r- liegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf e i- ner nicht ausreichend hervorgeho benen Darstellung der Widerrufsinformation. Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltendem Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten g e- gen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt. 1. Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft geric h- tet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 10 11 12 13 - 10 - Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktue l- len Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsve r- fahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen anders als hier mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsb edingu n- gen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urt eile vom 13. Juli 2004 KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbrauche r- kreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlung sdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL - UG ) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT - Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend. 2. Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkredi t- recht, 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; j urisPK - BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtan - 14 - 11 - gaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch d eren He r- vorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird. 3. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT - Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt s ich ebenfalls nicht, dass mit den Begri f- fen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. Auch dort heißt es lediglich Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlini e klare und prä g- nante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Da r- lehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Ar t. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich he r- aus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen. 4. Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23 . April 2008 über Verbrauche r- kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nac h- folgend: VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Ve r- pflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer N e- benleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hi n- gewiesen werden muss. Hinsichtli ch der Angaben zum Widerrufsrecht in Ve r- braucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben le diglich die Anford e- rungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung en t- spricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung 15 16 - 12 - der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, co n- cis e and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erforde r- nis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Arti kel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL - UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufg e- nommen, dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallende r Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehob e- ner Stelle" gemacht werden müssen. 5. Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Ab s. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verstän d- lich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGB GB das Erfordernis einer Hervorhebung einze l- ner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entno m- men werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben. 6. Demgegenüber ist der Ums tand, dass die Regelungen zum Widerruf s- recht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem A b- satz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die A ngaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich 17 18 - 13 - damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Wide r- rufsrecht besteht. 7 . Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information über das Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein - Urkunden - Modell). Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 u nd Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerruf s- belehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRL - UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Ab s. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Ve r- braucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Ab s. 2 EGBGB - E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Ve r- braucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisi e- rung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT - Drucks. 16/11643, S. 83). 8. Anders als die Revis ion meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu m a- chenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, U r- teil vom 1. April 2014 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vo m 12. November 2014 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.). a) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Ent scheidungen mit erhebl i- cher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Ve r- braucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsa b- schluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 XI ZR 19 20 21 22 - 14 - 6/12, WM 2013, 13 14 Rn. 24; BT - Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK - BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. b) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensve r- trag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem norm al informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Un i- onsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Ja h- re auf das Leitb ild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I - 1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 C - 348/14, juris Leitsatz 3; vgl. a uch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT - Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.). Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerks a- men und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag r e- gelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen au f- merksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorg - 23 24 - 15 - fältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsi n- formation Kenntnis, auch wenn die se nicht hervorgehoben ist. 9. An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB dur ch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwide r- rufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschri f- ten über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änd e- rung des Darlehensvermittlungsrecht s vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert. a) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu e i- ner Gesetzlichkeitsfiktion zu gunsten des Darlehensgebers führt, wenn die en t- sprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift entgegen der Ansicht des Berufung sgerichts nichts entnommen werden (LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwe n- dung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgebe r das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gesta l- tet, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift f olglich nicht entnehmen. b) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format un d Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die 25 26 27 - 16 - Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkei tsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fä l- le, in denen wie vorliegend diese Fiktion nicht in Rede steht. c) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzg e- ber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Fo rm - anforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es wie vorli e- gend nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 b e- gründete Gesetzlichkeitsfiktion geht. aa) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT - Drucks. 17/ 1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutl i- chen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB neu beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn de s- sen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einb e- zogen werden (BT - Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund fü r die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers ei n- tretende Gesetzlichkeitsfiktion. bb) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfo EG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anl a- ge 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vol l- harmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT - Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditricht - 28 29 30 - 17 - linie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" u nd "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Ulm , Entscheidung vom 17.07.2013 - 10 O 33/13 K fH - OLG Stuttgart , Entscheidung vom 24.04.2014 - 2 U 98 /1 3 -
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