ECLI: DE:BGH:2017:101017UXIZR549.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 549/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlun g vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenber ger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2016 aufgeh o- ben . Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2015 wird zurückgewiesen, soweit auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist , an die Kläger 1.809,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, a n das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss ei nes Verbraucherdarlehensvertrag s gerichteten Willenserklärung en der Kläger. Die Kläger schlossen am 2 6. Juni 2003 zwecks Finanzierung einer I m- mobilie einen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von m auf zehn Jahre festen Nom in alzin ssatz von 4,53% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,63%. Zur Sicherung der Ansprüche der B e- klagten diente ein Grundpfandrecht an dem Grundstück der Kläger. Die Bekla g- te belehrte die Kläger bei Absc hluss des Darlehensvertrags über ihr Widerruf s- recht wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - - 6 - Die Kläger lösten das Darlehen z um 30. Juni 2013 durch Leistung von 275.000 vollständig ab. Außerdem erstatteten sie der Beklagten " Notarko s- ten " im Zusammenhang mit der Freigabe des Gr undpfandrechts in Höhe von 1 55 . Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 widerriefen sie ihre auf den A b- schluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagten auf, ihnen " ein Saldo zuzusenden, auf dem die wechselseitigen Zinsan sprüche aufgelistet " sein sollten. Sie setzten der Beklagten für " die B e- stätigung " des Widerrufs und den " Eingang des S aldos " eine Frist bis zum 9. Februar 2015. Da die Beklagte dem Ansinnen der Kläger nicht nachkam, b e- kräftigte der vor instanzliche Prozes sbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2015 den Widerruf und forderte die Beklagte zum Ausgleich eines von ihm zugunsten der Kläger errechneten " Überschusses " aus dem Rückg e- währschuldverhältnis auf. Auch dem kam die Beklagte nicht nach. Die der Beklagten am 18. Juni 2015 zugestellte Klage auf Rückzahlung eines Teils der Zinsen nebst Herausgabe von der Beklagten mutmaßlich au f Zins leistungen gezogene Nutzungen und auf Erstattung vorgerichtlich verau s- lagter Anwaltskosten , die die Kläger als mit einer Aufrechnung verbunden ve r- standen wissen wollen, hat das Landgericht abgewiesen . Auf die Berufung der Kläger , mit der sie zum Schluss nur noch die Zahlung von 31.935,86 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2015 und Erstattung der vorgerichtlich vera uslagten Anwaltskosten nebst Rechtshängigkeitsz insen in reduz iertem Umfang begehrt haben, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil antragsgemäß abgeändert und Rechtshängigkeitszinsen ab dem 18. Juni 2015 zugesprochen . Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelasse ne Revision der Beklagten, mit d er sie die Zurückweisung der klägerischen Berufung erstrebt. 3 4 - 7 - Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung im Wesentlich en ausgeführt: Zwischen den Parteien sei im Juni 2003 ein Verbraucherdarlehensve r- tr ag zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestan den habe, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Durch die Ve rwendung des Wortes " frühestens " bei der Beschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die G e- setzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerr ufsbelehrung nach der maßgebl i- chen Fassung der BGB - Informationspflichten - Verordnung könne sich die B e- klagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Wi derrufsfrist nicht angelaufen, so dass d ie Kläger den Widerruf noch 2015 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebung s- vertr ag geschlossen hätten, stehe weder de m Widerruf der auf Abschluss des Dar lehensvertr ags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis entgegen. 5 6 7 8 9 - 8 - Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausg e- übt noch verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Wide r- rufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgem ä- ße Widerrufsbelehrung nicht erteilt habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden. Jedenfalls während der Laufzeit der Darlehen sei ihr zuzumuten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen , weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt habe und sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewäh r- schuldverhältniss es könnten die Kläger nach Saldierung der aus dem Rückg e- währschuldverhältnis resultierenden Ansprüche insgesamt 36.863,96 n- gen. Jedenfalls in Höhe des zuletzt geltend gemachten Zahlungsantrags der Kläger über 31.935,86 fgrund der mit dem W i- derruf verbundenen Mahnung habe sich die Beklagte " mit Ablauf des 25. Oktober 2013 " (gemeint: mit Ablauf des 9. Februar 2015) in Schuldnerve r- zug befunden . Die Kläger könnten mithin Verzugsz insen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2015 verlangen. Ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs sei der Anspruch auf Erstattung vorgerichtl ich verauslagter Anwaltskosten b egründet. 10 11 - 9 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nac hprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig e rkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zu gekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerich teten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BG B in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. A u- gust 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. 2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die W i- derrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 21. Januar 2015 noch nicht a b- gelaufen gewesen. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Ei n- schubs " frühestens " unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsu rteil vom 12. Juli 2016 XI Z R 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18 ). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anla ge 2 zu § 14 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. Se p- te mber 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung kann sich die B e- klagte, die un ter der Über schrift " Finanzierte Geschäfte " den Gestaltungshi n- weis 8 nicht voll ständig um gesetzt hat, nicht berufen ( vgl. Sena tsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, W M 2016, 2295 Rn. 27 , zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ ). Das Berufungsgericht hat außerdem richtig erkannt, dass die auf Abschluss des Darle hensvertrags gerichtete n Willenserklärung en der Kläger auch noch nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertra gs widerr u- fen werden konn ten ( Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 , aaO , Rn. 28). 12 13 14 15 - 10 - 3. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrech t- sprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und XI ZR 564/15, BGHZ 211 , 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat . Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgericht s eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 II ZR 15/56, BGHZ 2 5, 47, 53 und vom 16. März 2007 V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte " die Situation selbst herbeigeführt hat " , weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsb e- lehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbrauc herdarlehensverträgen wie hier kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des W i- derrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Fo l- ge zeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, aaO , Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktobe r 2016 , aaO , Rn. 30 ; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8 ). 4. Nach Maßgabe des nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen S e- natsurteils vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) rechtsfehlerhaft sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte ha be sich mit Ablauf des 9. Februar 2015 in Schuldnerverzug b e- fun den und schulde den Klägern daher Verzugszinsen und Erstattung vorg e- richtlich verauslagter Anwaltskosten. In diesem Zusa mmenhang hat das Ber u- fungsgericht den Klägern auch unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem T a- 16 17 - 11 - ge der Zustellung der Klageschrift am 18. Juni 2015 Prozesszinsen zugespr o- chen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). III. Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, schon wegen der rechtsfehlerhaften Ausführu n- gen des Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). IV. Soweit das Be rufungsgericht auf die Berufung der Kläger die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentschei dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprec hender Anspruch zusteht (S e- natsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.). V. Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neue n 18 19 20 - 12 - Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich mit dem Einwand der Beklagten zu b e- fassen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2 295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f. ; Senatsbeschluss vom 12. Se p- tember 2017 XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8 ). Sollte das Berufungsgericht meinen, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in e in Rückgewährschuldverhältnis umg e- wandelt, wird es klarstellend zu berücksichtigen haben, dass die Kläger, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 449/16 entschieden hat, Mitgläubiger nach § 432 BGB der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbi n- dung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden Ansprüche sind. Bei der Ermittlung der Höhe des den Klägern zustehenden Anspruchs wird das Berufungsgericht auf das Senatsu rteil vom 25. April 2017 (XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 20 ff. , 37 ) und den Sen atsbeschluss vom 12. Se p- tember 2017 (XI ZR 365/16, n .n.v. , Rn. 9 ff. ) Bedacht zu nehmen haben. Es wird sich weiter nach Maßgabe des Senatsur teils vom heutigen Tage in der S a- che XI ZR 449/16 mit dem Rechtsgrund für die Erstattung der " Notarkosten " in Höhe v on 155 Schließlich wird das Berufungsgericht bei 21 22 23 - 13 - der Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch das Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15 , WM 2017, 906 Rn. 23 ff. ) zu den Vorau s- setzungen des Verzugs des Rückgewä hrschuldners zu beachten haben. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2015 - 5 O 103/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.10.2016 - 8 U 1167/15 -
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