BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 55/00Verkündet am: 10. Februar 2004WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 10. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullisund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorffür Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 23. November 1999 verkündete Urteildes 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wirdauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkungfür die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 667 931,das auf einer Anmeldung vom 29. April 1993 beruht, mit der eineUS-amerikanische Priorität vom 10. November 1992 in Anspruch genommenworden ist. Patentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Deutsch erteiltenund am 25. September 1996 veröffentlichten Streitpatents lautet (ohne Bezugs-zeichen): - 3 -"Verfahren zur Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, mit min-destens einer Zylinderinnenfläche und mindestens einem in der Zy-linderinnenfläche gleitend geführten Kolben, wobei an mindestenseiner zylindrischen Oberfläche ein Dichtring angelegt wird undDichtring und Oberfläche relativ zueinander verschiebbar angeord-net werden und wobei die Enden jeder Zylinderinnenfläche mit me-chanischen Mitteln abgedichtet werden, wobei mindestens die zy-lindrischen Oberflächen, gegen die ein Dichtring angelegt wird,nach einer groben Vorbearbeitung mit Kunststoff beschichtet wer-den, der durch Erwärmung vernetzt wird,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß als Kunststoff eindreidimensional vernetzender Duroplaststaub oder -pulver in einerSchichtdicke von bis zu 500 nr ! r"#$%weitere Komponenten, von denen mindestens eine als mitvernet-zende oder nicht mitvernetzende Komponente zur Verbesserungder Trockenschmiereigenschaften beigegeben ist, aufgetragen undmindestens das Duroplast anschließend durch Erwärmung vernetztwird."Die Patentansprüche 2 bis 7 beinhalten unmittelbar oder mittelbar aufPatentanspruch 1 zurückbezogene Unteransprüche. Die Ansprüche 8 und 9betreffen eine Kolben-Zylinder-Einheit. Mit den Patentansprüchen 10 und 11 istschließlich Schutz für einen als Kolben-Zylinder-Einheit ausgebildeten Gruben-stempel erteilt. - 4 -Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei durch die deutscheOffenlegungsschrift 40 15 084 (Offenlegungstag 14. November 1991) vorweg-genommen, sein Gegenstand sei jedenfalls aber durch den Stand der Techniknahegelegt. Das Bundespatentgericht hat der deshalb erhobenen Nichtigkeits-klage stattgegeben und das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet derBundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verteidigt dasStreitpatent nur noch im Umfang folgender Patentansprüche und hilfsweisenach Maßgabe einer Fassung, die aus den im folgenden kursiv wiedergegebe-nen Angaben ersichtlich ist:"1.Verfahren zur Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, mitmindestens einer Zylinderinnenfläche und mindestens einem inder Zylinderinnenfläche gleitend geführten Kolben, wobei anmindestens einer zylindrischen Oberfläche ein Dichtring ange-legt wird und Dichtring und Oberfläche relativ zueinander ver-schiebbar angeordnet werden und wobei die Enden jeder Zylin-derinnenfläche mit mechanischen Mitteln abgedichtet werden,wobei mindestens die zylindrischen Oberflächen, gegen die einDichtring angelegt wird, nach einer groben Vorbearbeitung mitKunststoff beschichtet werden, der durch Erwärmung vernetztwird, wobei als Kunststoff ein Duroplaststaub oder -pulver bei-gegeben (hilfsweise: verwendet) wird, der weitere Komponen-ten enthält und dabei mindestens eine zur Verbesserung derTrockenschmiereigenschaft mitvernetzende oder nicht mitver-netzende Komponente, - 5 -d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß als Kunststoff eindreidimensional vernetzender Duroplaststaub oder ein entspre-chend vernetzendes -pulver in einer Schichtdicke von 250 bis500 "n&!'(")*nr%+%"ß das Duroplast durch induktiveErwärmung der beschichteten Teile dann von innen nach au-ßen vernetzt wird. 2.Verfahren nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die zylindrischeOberfläche der beschichteten (hilfsweise: zu beschichtenden)Teile induktiv erwärmt, dann mit dreidimensional vernetzendemDuroplaststaub oder -pulver beschichtet und induktiv erwärmt(hilfsweise: weiter erwärmt) wird. 3.Verfahren nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die beschichtetenTeile induktiv auf 250 bis 300 ° erwärmt werden. 4.Grubenstempel in Form einer Kolben-Zylinder-Einheit mit min-destens einem äußeren und einem darin verschieblich geführ-ten inneren Zylinderrohr, wobei an der Innenfläche des äußerenZylinderrohres (5) Kolbendichtungen (3, 4) eines mit dem inne-ren Ende des inneren Zylinderrohres (6) verbundenen Kolbens(7) gleitend geführt sind, während an der Außenfläche des inne-ren verschieblichen Zylinderrohres (6) mindestens eine Dich-tung (4) anliegt, die über einen Bundring (8) mit dem oberenEnde des äußeren Zylinderrohres (5) verbunden ist und wobei - 6 -mindestens die innere zylindrische Oberfläche (1) des äußerenZylinderrohres (5) und die äußere zylindrische Oberfläche (2)des inneren Zylinderrohres (6) von einem durch Erwärmungvernetzten Duroplaststaub oder -pulver gebildet sind (hilfsweisezusätzlich: wobei der Staub oder das Pulver weitere Kompo-nenten enthält, von denen mindestens eine als mitvernetzendeoder nicht mitvernetzende Komponente zur Verbesserung derTrockenschmiereigenschaften beigegeben ist),d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Schicht ausDuroplaststaub oder -pulver eine Dicke von 250 bis 500 aufweist, von dreidimensional vernetzendem Duroplaststauboder -pulver gebildet ist und durch gezielte Erwärmung derOberfläche der beschichteten Teile von innen nach außendurch induktive Erwärmung des Metalls vernetzt ist."Der Beklagte beantragt, in diesem Umfang das angefochtene Urteil ab-zuändern und die Nichtigkeitsklage insoweit abzuweisen.Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen. Sie hält das Streitpatentauch in der verteidigten Fassung für nicht patentfähig. Außerdem sei das Streit-patent in dieser Fassung gegenüber der ursprünglichen in verschiedener Hin-sicht unzulässig erweitert und auch nicht ausführbar.Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des Inhabers des Lehrstuhls ... Prof. Dr. H. , das der Sachverständige in der mündlichenVerhandlung erläutert und ergänzt hat. - 7 -Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.1. Die Erfindung betrifft die Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit, diehöher belastet und deshalb als hydraulisch betätigter Grubenstempel eingesetztwerden kann. Solche Vorrichtungen haben mindestens einen zylindrischen Kol-ben, der in mindestens einer zylindrischen Innenfläche (Rohr) gleitend geführtwird, deren Enden mit mechanischen Mittel abgedichtet sind. Vorhanden istferner ein Dichtring, der an mindestens einer zylindrischen Oberfläche anliegt;Dichtring und Oberfläche sind dabei relativ zueinander verschiebbar angeord-net. Hierdurch ergeben sich Probleme hinsichtlich des Reibwiderstands; gege-benenfalls ist sogar ein Abrieb möglich.Der Beklagte gibt an, daß es bei Grubenstempeln üblich gewesen sei,die Oberflächen der zylindrischen Rohre mittels Chrombeschichtung zu schüt-zen. Aus der Literatur waren aber auch schon Kunststoffbeschichtungen fürKolben-Zylinder-Einheiten bekannt. Die Streitpatentschrift verweist auf ver-schiedene vorveröffentlichte Schriften, die vorschlagen, die innere Zylinderflä-che und die äußere zylindrische Oberfläche des verschiebbaren Kolbens miteiner Kunststoffbeschichtung zu versehen. Hierzu können sowohl Thermoplasteals auch Duroplaste verwendet werden. Die Beschichtung mit thermoplasti-schem Kunststoff wird als in vielerlei Hinsicht nachteilig dargestellt und als fürden vorgesehenen Einsatzzweck unbrauchbar abgelehnt. Über die Beschich- - 8 -tung mit Duroplast wird angegeben, daß den bekannten Vorschlägen ein Auf-trag in flüssiger Form, also unter Benutzung eines Lösungsmittels, zu entneh-men sei. Bei den im Stand der Technik vorgeschlagenen Schichten von einerStärke von bis zu 4 oder sogar 5 mm sei die Aufbringung des zunächst nochgelösten Kunststoffs jedoch außerordentlich schwierig, so daß eine solche Vor-gehensweise völlig unrentabel sei, zumal bei derart dicker Kunststoffschicht zurHerstellung der erforderlichen Maßgenauigkeit der ineinander gleitenden Teilenoch eine nachträgliche Kalibrierung vorgenommen werden müsse. Die not-wendige Vernetzung des Kunststoffs erfordere bei Auftrag in flüssiger Form au-ßerdem eine vollständige Verdampfung des Lösungsmittels, die bis zu mehrereMonate in Anspruch nehmen könne. Bei einer solch langwierigen Vernetzungsei ferner der die Haft- und Festigkeitseigenschaften der Beschichtung bestim-mende Grad so niedrig, daß die Vorrichtung beim Einsatz als hydraulischerGrubenstempel nicht befriedige. Würde man den flüssig aufgetragenen Du-roplast hingegen durch Wärmezufuhr vernetzen, müßten in kurzer Zeit großeStröme an Lösungsmittelgasen umweltverträglich bewältigt werden. Um dieGleiteigenschaften der Kunststoffoberfläche zu verbessern, sei es zwar schonbekannt gewesen, entsprechend wirkende Komponenten zuzusetzen; da diesenach der in der Streitpatentschrift insoweit behandelten britischen Patentanmel-dung 893 050 selbst nicht gelöst seien, sei aber auch hierdurch der störungs-freie Auftrag behindert.Die Streitpatentschrift leitet hieraus die Forderung ab, eine druckfesteKunststoffbeschichtung von Zylinderflächen zu erreichen, die den starken Rei-bungsverschleiß der auf der Kunststoffbeschichtung gleitenden nicht metalli-schen Dichtelemente vermeidet und die einen Betrieb mit Wasser ohneSchmierzusätze als Hydraulikflüssigkeit erlaubt. Außerdem soll eine kalibrie- - 9 -rende Nachbearbeitung zur Fertigstellung ebenso wie eine erhöhte Umweltbe-lastung bzw. ein erhöhter Aufwand bei der Vermeidung erhöhter Umweltbela-stungen entfallen.2. Der hierzu nach Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigtenFassung gemachte Vorschlag für ein Verfahren zur Herstellung einer Kolben-Zylinder-Einheit läßt sich wie folgt gliedern:A.Die herzustellende Einheit hat1.mindestens eine Zylinderinnenfläche,a)wobei die Enden der Zylinderinnenflächen mit mechani-schen Mitteln abgedichtet werden,2.mindestens einen Kolben,a)der in den Zylinderinnenflächen gleitend geführt ist,3.einen Dichtring,a)der an mindestens einer zylindrischen Oberfläche angelegtundb)zu der Oberfläche relativ verschiebbar angeordnet wird.B.Die Herstellungsschritte sind: - 10 -1.Mindestens die zylindrischen Oberflächen, gegen die einDichtring angelegt wird, werden grob vorbearbeitet.2.Danach werden diese Oberflächen mit kunststoffhaltigem Pul-ver beschichtet,a)dem als Kunststoff ein Duroplaststaub oder -pulver beige-geben wird, ,der/das dreidimensional vernetzt,b)und das weitere Komponenten enthält, ,von denen eine eine mitvernetzende oder nicht mitver-netzende Komponente zur Verbesserung der Trocken-schmiereigenschaften ist.c)Die Beschichtung mit Kunststoff geschieht, indem der drei-dimensional vernetzende Duroplaststaub oder ein entspre-chend vernetzendes -pulver in einer Schichtdicke von 250bis 500 -"n&!'!")./!%103.Der Kunststoff wird durch Erwärmung vernetzt, indema)die beschichteten Teile induktiv erwärmt werden - 11 -b)und das Duroplast nach dem Auftrag von innen nach außenvernetzt wird.Man mag angesichts der unklaren Zuordnung des Relativsatzes "der wei-tere Komponenten enthält" darüber streiten, ob Patentanspruch 1 in der vertei-digten Fassung ausdrücklich besagt, daß zur Beschichtung ausschließlich Ma-terial in Pulver- oder Staubform verwendet wird. Im Gesamtzusammenhang derBeschreibung des Streitpatents kann dieser Sinngehalt jedoch nicht zweifelhaftsein, da der Vorschlag aus den bereits erwähnten Gründen Naßlack oder ande-re Schichten ablehnt, die in gelöster Form aufgetragen werden, und in Sp. 5Z. 20 ff. der Beschreibung des Streitpatents über die Vorteile der Erfindung an-gegeben ist, daß patentgemäß die Verwendung von Lösungsmitteln für die Lö-sung des Duroplasts vollständig vermieden sei. Bei der Pulverbeschichtungkann hingegen - worauf die Beschreibung in Sp. 4 Z. 26 f. und Sp. 5 Z. 34 f.weiter hinweist - Duroplast z.B. als Staub in geeigneter Mischung mit Zusätzenunterschiedlicher Art, vor allen solchen, mit denen die Gleiteigenschaften derOberfläche der Kunststoffbeschichtung verbessert werden (Sp. 5 Z. 44 f.), leichtaufgetragen sowie leicht und sehr weitgehend vernetzt werden. Als Folge derinduktiven Erwärmung legt sich nicht etwa eine Kunststoffschicht über die Rau-higkeitsspitzen der zu beschichtenden metallischen Oberfläche nach Art einerDecke; es werden vielmehr sämtliche durch die Rauhigkeit bedingten Hohlräu-me (Rauhigkeitstäler) ausgefüllt; die Vernetzung erfolgt dementsprechendräumlich strukturiert (Sp. 5 Z. 40 f.), weil die dreidimensionale Vernetzung, wel-che die Verwendung von Duroplast gewährleistet, dafür sorgt, daß der Kunst-stoff auch in den Rauhigkeitstälern verbleibt (Sp. 4 Z. 39 f.). Es entsteht so eineinnige, dauerhaft feste Verbindung, die Ablösungserscheinungen entgegen-wirkt, die sonst infolge von Walkarbeit und Wandern von Gas unter die Kunst- - 12 -stoffschicht drohen (Sp. 4 Z. 43 ff.). Obwohl der Auftrag dünn gehalten wird,damit die - wie es in Sp. 5 Z. 55 heißt - Elastizität der Beschichtung senkrechtzur Oberfläche nicht zu groß wird, also die Beschichtung die erforderlicheDruckfestigkeit oder - wie es der gerichtliche Sachverständige genannt hat -geringe Verformbarkeit hat, sorgt das dreifach vernetzte Duroplast außerdemdafür, daß ein schädliches Diffundieren von Wasserdampf oder Sauerstoffdurch die Schicht unterbleibt (Sp. 4 Z. 58 ff.). Das macht beispielsweise einegalvanische Behandlung der verwendeten Rohre, also etwa ein Verchromenentbehrlich, wodurch es auch möglich ist, kalt gezogene Rohre aus hochfestemStahl ohne weitere Vorbehandlung zu beschichten (Sp. 6 Z. 33 ff.). Wird derDuroplast in einer Dicke bis zu maximal 500 2"n&!'!"n, können Verlet-zungen der Oberfläche beispielsweise durch Riefenbildung problemlos repariertwerden, weil die zylindrische Duroplastschicht sehr schnell und kostengünstigausgeschliffen werden kann (Sp. 5 Z. 49 ff.).3. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der hauptsächlich ver-teidigten Fassung zulässig und gegenüber dem entgegengehaltenen Stand derTechnik neu ist. Im Umfang des verteidigten Patentanspruchs 1 hat die Nichtig-keitsklage Erfolg, weil diesem Patentanspruch jedenfalls eine erfinderische Tä-tigkeit nicht zugrunde liegt. Sein Gegenstand war dem Fachmann durch diedeutsche Offenlegungsschrift 40 15 084 nahegelegt.a) Maßgeblicher Fachmann ist hier ein diplomierter Ingenieur, der an ei-ner Fachhochschule oder Universität (Hochschule) Maschinenbau oder auf ei-nem verwandten Gebiet studiert hat und der in Konstruktion, Fertigung und/oderBetrieb druckbeaufschlagter Kolben-Zylinder-Einheiten über eine mehrjährigeberufliche Praxis verfügt. Auf Grund seiner in der Ausbildung und der berufli- - 13 -chen Praxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist er sowohl zu einersachgerechten Problemanalyse befähigt als auch in der Lage, sich hieraus er-gebende Fragen des Werkstoffs, insbesondere im Zusammenhang mit den Ei-genschaften von Kunststoffen und ihrem Einsatz, der Hydraulik, der Reibungs-lehre und der Elektrotechnik zu bewältigen. Soweit er hierzu nicht ohnehin aufeigenes Wissen zurückgreifen kann, weiß er, sich die einschlägige Literatur zuerschließen oder über einschlägig tätige Fachleute kundig zu machen. Diesentnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.Hiernach besorgen Personen dieser Qualifikation üblicherweise die Entwicklungvon Neuerungen auf dem im Streitfall interessierenden Gebiet der Technik. Dasdeckt sich mit den Feststellungen des sachkundig besetzten Bundespatentge-richts.b) Diesem Fachmann war zum Prioritätszeitpunkt durch die deutscheOffenlegungsschrift 40 15 084 bekannt, eine Kolben-Zylinder-Einheit herzustel-len, wie sie sich aus den Merkmalen der Merkmalsgruppe A und dem Merk-mal B 1 ergibt. Die Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift soll fer-ner nach einer der vorgeschlagenen Alternativen mit einer als Pulverlack be-zeichneten Schicht versehen werden. Darunter versteht der Fachmann, wie dergerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, eineSchicht aus lösungsmittelfreiem (trockenem) kunststoffhaltigen Pulver, dasdurch Erwärmung vernetzt wird. Auch die Merkmale B 2 und B 3 kennzeichne-ten mithin jeweils ihrem Obersatz nach das aus der deutschen Offenlegungs-schrift bekannte Vorbild. Dies leugnet der Beklagte vergeblich unter Hinweis aufdie britische Patentschrift 893 050. Nach deren Lehre mag das als Kunststoffvorgeschlagene Epoxydharz nur in gelöster Form aufgetragen werden. EineBeschränkung auf eine solche Beschichtung auch im Falle der durch die deut- - 14 -sche Offenlegungsschrift 40 15 084 offenbarten Vorgehensweise anzunehmen,gibt diese Entgegenhaltung dem Fachmann jedoch keinen Anlaß. Da in dieserdeutschen Offenlegungsschrift als zweite Alternative ausdrücklich der Naßlackauf Basis von Epoxydharz, also der Auftrag dieses Kunststoffs in gelöster Form,genannt ist, bedeutet es vielmehr ein aus fachlicher Sicht geradezu vorgegebe-nes Verständnis dieser Schrift, daß mit der als andere Alternative beanspruch-ten Pulverlackbeschichtung eine lösungsmittelfreie Beschichtung vorgeschla-gen wird, die als Kunststoff Epoxydharz in Pulver- oder Staubform enthält.c) Das führt ferner zu der Feststellung, daß auch die Merkmale B 2 a undb zum Prioritätszeitpunkt nichts Neues darstellten. Das nach der deutschenOffenlegungsschrift als Kunststoff vorgeschlagene Epoxydharz ist ein Du-roplast, das bei Härtung eine dreidimensionale Struktur erhält. Das hat der ge-richtliche Sachverständige unter Hinweis auf bereits zum Prioritätszeitpunkt all-gemein zugängliche Literatur unwidersprochen und überzeugend angegeben.In der mündlichen Verhandlung hat er zwar einschränkend gemeint, sich vor-stellen zu können, daß ein Duroplast wie Epoxydharz auch zu einer Vernetzungin anderer Weise gebracht werden könne. Eine solche Möglichkeit nutzt derVorschlag nach der deutschen Offenlegungsschrift jedoch nicht. Dort geht eswie beim Streitpatent um eine hochwertige Beschichtung, für die man - wie dergerichtliche Sachverständige sich ausgedrückt hat - gerne zu Epoxydharz greift,das dreidimensional vernetzt. Dementsprechend ist auch der Beklagte in sei-nem der Nichtigkeitsklage widersprechenden Schriftsatz davon ausgegangen,daß Epoxydharz dreidimensional vernetzt. Die Anweisung der deutschen Of-fenlegungsschrift, für die Pulverbeschichtung Epoxydharz zu nehmen, bedeutetdeshalb, daß zur Herstellung einer Vorrichtung mit den bereits erörtertenMerkmalen vorbekannt war, eine Mischung, die ein dreidimensional vernetzen- - 15 -des Pulver oder einen solchen Staub jedenfalls aus einem der Gruppe der Du-roplaste zuzurechnenden Harz in ausreichender Menge enthält, als Schichtaufzutragen. Wie die das Merkmal B 2 a betreffende Erörterung mit dem ge-richtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ent-spricht diese Beimengung eines solchen Materials dem Verständnis, das derFachmann trotz der vielleicht fachsprachlich etwas ungewöhnlichen Aus-drucksweise ("beigeben") vom Patentanspruch hat. Das Vorhandensein weite-rer Komponenten, wobei diese auch für die Verbesserung der Trocken-schmiereigenschaften sorgen sollen (Merkmal B 2 b), ist schließlich - wie auchder Beklagte nicht in Zweifel zieht - in der deutschen Offenlegungsschriftmehrfach sogar ausdrücklich als zu diesem Lösungsvorschlag gehörend er-wähnt.d) Um den mit dem hauptsächlich verteidigten Patentanspruch 1 bean-spruchten Gegenstand der Fachwelt zur Verfügung zu stellen, benötigte es mit-hin noch der Erkenntnis der Schichtdicke gemäß Merkmal B 2 c und zum ande-ren der speziellen Erwärmung nach Merkmal B 3 a, wobei die Erwärmung derzylindrischen Teile zur Vernetzung des Kunststoffs der Beschichtung in Sp. 2Z. 29 f. der deutschen Offenlegungsschrift ebenfalls bereits vorbeschriebenwar.Die hierzu nötigen Schritte waren jedenfalls nahegelegt.(1) Die deutsche Offenlegungsschrift belehrt den Fachmann im Hinblickauf Merkmal B 2 c, den in Form von Epoxydharz vorgeschlagenen Duroplast inausreichender Dicke aufzutragen (z.B. Sp. 1 Z. 66 f.). In der Schrift ist auch an-gegeben, worauf bei der Festlegung der Schichtdicke zu achten ist. Nach Sp. 1 - 16 -Z. 46 und 55 ff. muß die Möglichkeit preisgünstiger Herstellung, die Elastizitätbzw. geringe Verformbarkeit, der Schutz gegen Korrosion und die Reparaturfä-higkeit der beschichteten Teile berücksichtigt werden. Dieser Katalog bedeutetedem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt, daß er Versuche anstellen müsse, wel-che Schichtdicke bzw. welcher Schichtdickenbereich im Einzelfall zu wählensei. Die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat dies bestätigt.Danach erkannte der Fachmann, daß er auf Experimente angewiesen ist, umsowohl die Materialauswahl innerhalb der vorgeschlagenen Klasse derEpoxydharze als auch das Maß der Stärke der Beschichtung anforderungsge-mäß zu treffen. Eine Einschränkung der daher insoweit nahegelegten Versu-che, die selbst im Fachkönnen des Fachmanns lagen und deshalb auch vondaher keine erfinderische Tätigkeit voraussetzten, ergab sich aus der deut-schen Offenlegungsschrift nicht. In Sp. 3 Z. 15 ist zwar nur ein Bereich von 200bis 250 3"40657"8 9%$%;:")$%
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