BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/03 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 11. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.138,59 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gekl344rt, dass die Honorarvereinbarung gem344337 247 3 Abs. 1 BRAGO bei Verwendung eines Vor-drucks nicht mit dem Beratungsvertrag in einer Urkunde zusammengefasst werden darf (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819). Daraus folgt, dass auch die individuell gestaltete Honorarvereinbarung im Rah- 2 - 3 - men der schriftgebundenen Mandantenerkl344rung nicht zugleich den Anwaltsauf-trag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss; sie muss nur den Mandatsbezug (Anwendungsbereich) der Honorarabrede erkennen lassen. Das Berufungsgericht hat deshalb in Anwendung gekl344rter Rechtss344tze angenom-men, dass die nachtr344gliche 304nderung des Anwaltsauftrages von einer Bera-tung und Vertretung zu eigenen Gunsten in eine solche zu Gunsten Dritter die schriftliche Honorarvereinbarung nicht ber374hrte. 2. Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Rechtsanw344lte K. verneint hat, dem Beklagten die anderweitige Vertretung des Amtes Hohe Elbgeest zu offenbaren, stellen sich keine zulassungserheblichen Rechtsfragen. Nach anwaltlichem Standesrecht darf der Rechtsanwalt nur dann nicht t344tig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache - woran es hier fehlt - im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertre-ten hat oder er mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich vorbefasst war (vgl. nunmehr 247 43 a Abs. 4 BRAO; 247 3 Abs. 1 BORA). Dies bestimmt auch die Grenzen seiner Offenbarungspflicht, auf der eine T344uschungsanfechtung gem344337 247 123 BGB aufbauen kann. 3 3. Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der vom Beklagten be-auftragten Rechtsanw344lte zu einer juris-Recherche nach dem Urteil des nieder-s344chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1995 (ZfBR 1996, 172) verneint hat, ist der Anspruchsgrund im Ergebnis zutreffend beschieden. Der Beklagte hat n344mlich f374r seine bestrittene Behauptung, diese Entscheidung sei bereits am 26. Januar 1996 abrufbar in der juris-Datenbank dokumentiert gewesen, keinen Beweis angetreten. Der Beweis dieses Umstandes, aus dem sich eine schadensurs344chliche Pflichtverletzung der beauftragten Rechtsanw344l-te ergeben sollte, fiel dem Beklagten als Auftraggeber zur Last. 4 - 4 - 4. Die mit der Anschlussberufung weiter verfolgten Schadensersatzan-spr374che konnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung begr374ndet werden (vgl. RGZ [GrSZ] 170, 18, 20, 22; BGH, Beschl. v. 20. November 1953 - IV ZB 96/53, NJW 1954, 109, 110; BAGE 20, 261; Wieczorek/R366337ler, ZPO 2. Aufl. 247 522a Anm. B). Das Beru-fungsgericht hat sich f374r die mit der Anschlie337ung verfolgte Widerklage jedoch hilfsweise darauf gest374tzt, dass die geltend gemachten Schadenser-satzanspr374che unbegr374ndet waren. Gegen diese Begr374ndung hat die Nichtzu-lassungsbeschwerde, wie im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung gegen die Klage ausgef374hrt worden ist, keine durchgreifende Zulassungsr374ge erho-ben. Das gilt auch f374r den insoweit aberkannten Bereicherungsanspruch. 5 5. Von einer weiteren Begr374ndung der Nichtzulassung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 166.516,60 DM = 85.138,59 200. Davon entfallen 45.080 DM auf die Klageforderung, 35.080 DM auf die rechtskr344ftig beschiedene Hilfsaufrechnung des Beklagten und 86.356,60 DM auf die Widerklage. Insoweit ist der hilfsweise verfolgte Scha-densersatzanspruch mit dem haupts344chlich erhobenen Bereicherungsanspruch 7 - 5 - wegen rechtsgrundloser Honorarzahlung der D. zusammenzurechnen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2001 - 326 O 358/96 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2003 - 12 U 10/01 -
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