BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/06 vom 23. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. M344rz 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset-zung in dem Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grunds344tzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und ent-sprechend 247 6 ZPO nach dem Wert der Gegenst344nde, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; v. 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurB374ro 2008, 368 Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. 247 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungskla-gen"). Bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich der Streit-wert nach dem Wert der ver344u337erten Gegenst344nde, die diese bei Zur374ckgew344h-rung f374r die Insolvenzmasse haben (OLG Celle ZInsO 2001, 131). Dieser ist im Fall der R374ck374bertragung von Grundpfandrechten zu sch344tzen. 1 Demgem344337 bel344uft sich der Gegenstandswert f374r die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur R374ck374bertragung der an dem im 2 - 3 - Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Potsdam, Grundbuch von Kleinmachnow, Blatt .205, Abt. III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld richtet, auf 5.936.098,74 200. Dies entspricht dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Grundschuld. F374r einen geringeren Wert ist nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte zur Begr374ndung ihrer Gegenvorstellung darauf verweist, dass ihr auf-grund der H366he ihrer Forderungen ohnehin der 374berwiegende Teil des Erl366ses aus dem Verkauf des Erbaurechts zuflie337en w374rde, kommt es hierauf nicht an. Ma337geblich ist der Wert des herauszugebenden Gegenstandes. Der Mehrerl366s, den der Anfechtungsgegner erlangen w374rde, wenn die Anfechtung keinen Er-folg h344tte, ist f374r die Wertberechnung unerheblich. Der Abzug einer hypotheti-schen Insolvenzquote kommt nicht in Betracht. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -
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