BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/06 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.936.098,74 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der von der Beschwerdef374hrerin geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen - nicht ausdr374cklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, die Einigung 374ber 2 - 3 - die Bestellung einer Grundschuld bed374rfe der Form der notariellen Beurkun-dung. Seine Annahme, der notarielle Vertrag vom 8. Juli 1999 enthalte noch keine dingliche Einigung 374ber die Bestellung einer Grundschuld an dem noch zu bildenden Erbbaurecht, beruht auf einer W374rdigung der konkreten Umst344nde des Einzelfalls und gibt zulassungsrelevante Rechtsfehler oder eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf rechtliches Geh366r nicht zu erken-nen. Der am 8. Juli 1999 gestellte Antrag des Notars auf Grundschuldeintra-gung betraf nur das Grundst374ck Grundbuch von K. und nicht das Erbbaurecht. Die Voraussetzungen f374r eine Vorverla-gerung des f374r die Anfechtung ma337geblichen Zeitpunktes gem344337 247 140 Abs. 2 InsO (vgl. BGHZ 166, 125, 133 Rn. 23; BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 424; v. 5. Februar 1998 - IX ZR 43/97, ZIP 1998, 513, 514; v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 833, 835; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., 247 140 Rn. 9 f; Jaeger/Henckel, InsO 247 140 Rn. 41) lagen nicht vor. Sie konnten auch nicht r374ckwirkend durch die notarielle Urkunde vom 13. Mai 2003 geschaffen werden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -
Full & Egal Universal Law Academy