BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 55/06 Verk374ndet am: 9. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 23. Februar 2006 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Deutsch ver366ffentlichten europ344ischen Patents 0 648 901 (Streitpatents), das am 25. Juli 1994 unter Inanspruchnahme der Priorit344t der deutschen Patentanmeldung 43 25 272 vom 28. Juli 1993 angemeldet worden ist. Es betrifft nach seinem Titel "Verfahren und Vorrichtung zum Anschlie337en von Stra337enabl344ufen an ei-nen Regen- oder Abwasserkanal" und umfasst 45 Patentanspr374che. Patentan-spruch 1 des Streitpatents lautet: 1 "1. Verfahren zum Anschlie337en von Stra337enabl344ufen (6) oder der-gleichen an einen tiefergelegenen Regen- oder Abwasserkanal (10), wobei zwischen der Austritts366ffnung (18) des Stra337enab-laufs (6) oder dergleichen und einer Eintritts366ffnung (24) des Regen- oder Abwasserkanals (10) bzw. eines mit dem Regen- oder Abwasserkanal (10) verbundenen Kontrollschachtes (12) mindestens ein biegsames Schlauchst374ck (14) verlegt wird, - 3 - dadurch gekennzeichnet, dass das Schlauch-st374ck (14) im Erdreich auf eine Auflage aus Schotter, Sand o-der dergleichen verlegt oder in ein Bett aus einem durch Ab-binden oder Erkalten erh344rtenden Material eingebettet wird und das biegsame Schlauchst374ck (14) in Form von Meterware zu-sammengerollt oder auf Trommeln geliefert ist und erst an der Baustelle in den zuvor durch Ausmessen ermittelten L344ngen abgetrennt wird." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-bar zur374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 24, des nebengeordneten, eine Vorrichtung unter Schutz stellenden Patentanspruchs 25 und der auf den Pa-tentanspruch 25 mittelbar oder unmittelbar zur374ckbezogenen Patentanspr374-che 26 bis 45 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 2 Mit der Nichtigkeitsklage hat die Kl344gerin geltend gemacht, dass der Ge-genstand des Streitpatents nicht schutzf344hig sei, soweit er das Verlegen auf eine Auflage aus Schotter, Sand oder dergleichen und in ein Bett aus einem durch Abbinden erh344rtenden Material betreffe. Insoweit beruhe die Lehre insbe-sondere angesichts des Inhalts der Prospekt-Ver366ffentlichung "Highway Drai-nage System" vom Juni 1992 (Anlage K1) nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Sie hat beantragt, das Streitpatent bez374glich des Patentanspruchs 1 f374r nichtig zu erkl344ren, soweit er 374ber die Verfahrensweise hinausgeht, wonach "das Schlauchst374ck (14) im Erdreich in ein Bett aus einem durch Erkalten erh344rten-den Material eingebettet wird". Die Kl344gerin hat weiter beantragt, das Streitpa-tent hinsichtlich der Patentanspr374che 2 bis 9, 15 und 17 bis 19 f374r nichtig zu erkl344ren, soweit diese Anspr374che sich nicht mittelbar oder unmittelbar auf die antragsgem344337 abzu344ndernde Fassung des Patentanspruchs 1 r374ckbeziehen. 3 Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. 4 - 4 - Das Bundespatentgericht hat dem Antrag der Kl344gerin entsprechend das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise f374r nichtig erkl344rt. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt er das Streitpatent mit zwei Hilfsantr344gen. Nach Hilfsantrag 1 soll Pa-tentanspruch 1 folgende Fassung erhalten (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung kursiv): 6 "1. Verfahren zum Anschlie337en von Stra337enabl344ufen (6) oder dergleichen an einen tiefergelegenen Regen- oder Abwasser-kanal (10), wobei zwischen der Austritts366ffnung (18) des Stra-337enablaufs (6) oder dergleichen und einer Eintritts366ffnung (24) des Regen- oder Abwasserkanals (10) bzw. eines mit dem Regen- oder Abwasserkanal (10) verbundenen Kontroll-schachtes (12) mindestens ein biegsames Schlauchst374ck (14) verlegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Austritts366ffnung (18) des Stra337enablaufs (6) o-der dergleichen und einer Eintritts366ffnung (24) des Regen- o-der Abwasserkanals (10) eine Auflage (32) aus Schotter, Sand oder dergleichen oder ein Bett (33) aus einem durch Abbinden oder Erkalten erh344rtenden Material erzeugt wird und das Schlauchst374ck (14) im Erdreich auf der Auflage (32) aus Schotter, Sand oder dergleichen verlegt oder in das Bett (33) aus einem durch Abbinden oder Erkalten erh344rtenden Material eingebettet wird und das in seiner L344ngsrichtung biegsame Schlauchst374ck (14) in Form von Meterware zusammengerollt oder auf Trommeln geliefert ist und erst an der Baustelle in den zuvor durch Abmessen ermittelten L344ngen abgetrennt wird und einseitig an seinem unteren Ende (20) mit dem Re-gen- oder Abwasserkanal (10) bzw. Kontrollschacht (12) ver-bunden und so zum Stra337enablauf (6) hin verlegt wird, dass es an jeder Stelle ein Gef344lle aufweist und mit der Austritts366ff-nung (18) verbindbar ist." Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 weiter durch das folgende zu-s344tzliche Merkmal beschr344nkt werden, das am Ende der Fassung des Hilfsan-trages 1 angef374gt wird: 7 - 5 - "wobei das Schlauchst374ck (14) mit einer Wandst344rke herge-stellt wird, die so bemessen ist, dass durch sie ein Wider-stand gegen Abknicken oder Zusammendr374cken durch verti-kale oder seitliche Kr344fte vergr366337ert wird." Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8 Im Auftrag des Senats hat Dr.-Ing. B. , Institut f374r Unterirdische Infrastruktur, G. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Die zul344ssige Berufung bleibt ohne Erfolg. Dem Gegenstand des Streit-patents fehlt im angegriffenen Umfang die Patentf344higkeit, da er auf nicht erfin-derischer T344tigkeit beruht (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a, EP334, Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG). 10 1. Das Streitpatent betrifft u.a. ein Verfahren zum Anschlie337en von Stra-337enabl344ufen oder dergleichen an einen tiefer gelegenen Regen- oder Abwas-serkanal, wobei zwischen der Austritts366ffnung des Stra337enablaufs oder derglei-chen und einer Eintritts366ffnung des Regen- oder Abwasserkanals bzw. eines mit dem Regen- oder Abwasserkanal verbundenen Kontrollschachts mindes-tens ein biegsames Schlauchst374ck verlegt wird. Die Streitpatentschrift bezeich-net eingangs als bekanntes Verfahren bei Sanierungsarbeiten oder bei einer Verbreiterung bereits bestehender Stra337en den Einsatz von glasierten Stein-zeug-Rohren oder PVC-Rohren als Abwasserleitungen. Diese Leitungen m374ss-ten bei ihrer Verlegung h344ufig aus einer Vielzahl von Teilst374cken zusammenge-setzt werden, da eine Vielzahl weiterer Leitungen und Kabel, die unter der Stra337e in unterschiedlichen Tiefen und Richtungen bereits verlegt seien, einen 11 - 6 - mehrmaligen Richtungswechsel der neu zu verlegenden Abwasserrohre not-wendig machten. Dies erfordere insbesondere bei Sanierungsarbeiten einen verh344ltnism344337ig hohen Arbeitsaufwand und sei dementsprechend teuer. Ferner wird bei einer Verlegung von Abwasserleitungen, die aus mehreren Teilst374cken zusammengesetzt sind, als nachteilig kritisiert, dass diese bruchanf344llig bei Bo-densetzungen sowie anf344llig gegen Zerst366rungen durch eindringendes Wurzel-werk im Bereich der Muffenverbindungen seien (Streitpatentschrift Sp. 1 Tz. 3 u. 4; Sp. 6 Tz. 23). 2. Diesen Nachteilen will die gesch374tzte Erfindung mit einem Verfahren abhelfen, das eine gr366337ere Flexibilit344t gew344hrleistet. Dazu schl344gt Patentan-spruch 1 - soweit angegriffen - ein Verfahren zum Anschlie337en von Stra337enab-l344ufen oder dergleichen an einen tiefer gelegenen Regen- oder Abwasserkanal mit folgenden Merkmalen vor: 12 1. Es wird mindestens ein biegsames Schlauchst374ck verlegt. 2. Der Schlauch wird in Form von Meterware zusammengerollt oder auf Trommeln an die Baustelle geliefert. 3. Erst dort wird durch Ausmessen die ben366tigte L344nge ermittelt und das Schlauchst374ck abgetrennt. 4. Das Schlauchst374ck wird im Erdreich a) auf einer Auflage aus Schotter, Sand oder dergleichen verlegt oder b) in ein Bett aus Material eingebettet, das durch Abbinden erh344rtet. 3. a) Einer Erl344uterung bedarf zun344chst der Begriff des "biegsamen Schlauchs". In 334bereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen ist unter einem Schlauch ein flexibles Rohr zu verstehen, wobei dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend als Rohr ein langer, zylindrischer Hohlk366rper anzuse-hen ist, durch den u.a. Fl374ssigkeiten geleitet werden k366nnen. Dabei versteht die 13 - 7 - Fachwelt unter einem "biegsamen" Schlauch, dass dieser in L344ngsrichtung kr374mmbar ist, w344hrend das im Kanal- und Leitungsbau insbesondere im Zu-sammenhang mit der Verlegung und statischen Berechnung von Entw344sse-rungskan344len und Entw344sserungsleitungen verwendete Begriffspaar "biege-weich" und "biegesteif" das unterschiedliche Verformungs- und Tragverhalten eines Rohrs bzw. Schlauchs in Querschnittsrichtung beschreibt. Danach l344sst sich entgegen der Ansicht des Patentgerichts der Begriff "biegsam" nicht mit dem Begriff "biegeweich" gleichsetzen, der in den f374r die Fachwelt hier ein-schl344gigen Normen der DIN-Richtlinie 4033 f374r die Ausf374hrung von Entw344sse-rungskan344len und -leitungen vom November 1979 (Anlage K4) und der im De-zember 1988 herausgegebenen Richtlinie der Abwassertechnischen Vereini-gung (ATV) f374r die statische Berechnung von Entw344sserungskan344len und -lei-tungen (Arbeitsblatt ATV A 127, Anlage G1) 374bereinstimmend dahingehend de-finiert wird, dass damit solche Rohre bezeichnet werden, "deren Verformung die Belastung und Druckverteilung wesentlich beeinflusst, da der Boden Bestandteil des Tragsystems ist" (DIN 4033 Nr. 4.1.11; AVT A 127 Nr. 9.1 (3)); demgegen-374ber werden als "biegesteif" Rohre bezeichnet, "bei denen die Belastung keine wesentlichen Verformungen hervorruft und damit keine Auswirkungen auf die Druckverteilung hat" (DIN 4033 Nr. 4.1.10; AVT A 127 Nr. 9.1 (2)). Mithin k366nn-te auch ein in seinem Querschnittsverhalten biegesteifer Schlauch in L344ngsrich-tung noch biegsam sein. Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Wortwahl "bieg-sam" im Streitpatent aus fachlicher Sicht eine andere als die vorstehend er366rter-te Bedeutung haben k366nnte. b) F374r das nach Patentanspruch 1 gelehrte Verfahren spielt es keine Rol-le, wie die Biegsamkeit des Schlauchs konstruktiv erm366glicht wird. Dement-sprechend wird in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 eine weitere Ausgestaltung des Schlauchst374cks wie etwa durch Angabe des zu dessen Her-stellung zu verwendenden Materials nicht unter Schutz gestellt. Damit enth344lt die Lehre des Streitpatents auch keinen konkreten Vorschlag zu (dem Grad) der Verformbarkeit des einzusetzenden Schlauchs in Querschnittsrichtung, die 14 - 8 - sich insoweit auf die Herstellung des Auflagers auswirken k366nnte, als f374r die Ausbildung des Auflagers einer Entw344sserungsleitung nach der hier einschl344gi-gen DIN-Richtlinie 4033 (Anlage K4) teilweise unterschiedliche Anforderungen gelten, und zwar je nach dem, ob das zu verlegende Rohr biegeweich oder bie-gesteif ist (vgl. DIN 4033 Nr. 6, 6.2, 6.2.2, 6.3). Soweit der Beklagte demgegen374ber die Auffassung vertritt, dass die er-findungsgem344337e Lehre von einem biegesteifen Rohr besonderer Art ausgehe und auf dem Gedanken beruhe, dass ein biegesteifer Schlauch besonders standsicher sei und sogar eine sog. Linienlagerung zulasse (s. zu dieser Lage-rungsart nachfolgend unter 3 d), hat eine solche Idee in der Formulierung des Patentanspruchs 1 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. 15 F374r eine dahingehende Auslegung des Patentanspruchs 1 bietet die Be-schreibung des Streitpatents ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zur Ausgestaltung des Schlauchs wird dort lediglich erw344hnt, dass das Schlauchmaterial sowohl aus vulkanisiertem Kautschuk als auch aus einem biegsamen Kunststoffmateri-al bestehen k366nne und bevorzugt ein oder mehrere Gewebeeinlagen aufweise (Sp. 7 Tz. 24). Zum Zweck dieser Gewebeeinlagen f374hrt die Patentbeschrei-bung erg344nzend aus, dass sie zum einen die Rei337festigkeit des Schlauchs er-h366hen sollten (Sp. 7 Tz. 24) und dieser damit im rauen Betrieb einer Baugrube auch unter Anwendung vergleichsweise gro337er Kr344fte verlegt werden k366nne (Sp. 3 Tz. 13). Zum anderen sollten die Gewebeeinlagen zusammen mit einer entsprechend gro337en Wandst344rke dazu beitragen, den Widerstand des Schlauchs gegen ein m366gliches Abknicken oder Zusammenpressen durch ver-tikale oder seitliche Kr344fte zu vergr366337ern; andererseits d374rfe die Festigkeit je-doch nicht "zu gro337" sein, da sonst der minimale Kr374mmungsradius zu stark ansteige und damit die Flexibilit344t beim Verlegen verringert werde (Sp. 7 Tz. 24). Weiter wird in der Patenbeschreibung darauf hingewiesen, dass zweckm344337igerweise in jedem Fall ein Schlauch verwendet werde, der sich "nicht leicht" knicken oder zusammendr374cken lasse (Sp. 4 Tz. 17). 16 - 9 - Durch diese Angaben wird das Kriterium der Verformbarkeit des patent-gem344337 einzusetzenden Schlauchs in Querschnittsrichtung allerdings nur ange-sprochen. Hingegen wird daraus nicht deutlich, dass eine bestimmte Qualit344t beansprucht wird. Dass dem zu verlegenden Schlauch gerade die Eigenschaft einer Biegesteifigkeit nicht zugeschrieben wird, zeigen etwa die weiteren Hin-weise in der Beschreibung des Streitpatents, wonach bei Verwendung des biegsamen Schlauchst374cks dadurch der bestehenden "Gefahr einer Quer-schnittsverengung" vorgebeugt und ein Zusammenpressen des Schlauchst374cks durch das dar374ber aufgesch374ttete Erdreich verhindert werden k366nne, dass es mit Beton abgedeckt oder ummantelt oder in Beton eingebettet werde und auf diese Weise der Beton zumindest den gr366337ten Teil der dar374ber liegenden Erd-schichten aufnehme (Sp. 4 Tz. 17; Sp. 7 Tz. 25). Indem der Beton vertikale und seitliche Druckkr344fte aufnehme, k366nne das von ihm umgebene Schlauchst374ck nicht zusammengedr374ckt werden (Sp. 7 Tz. 25 a.E.). 17 Ein Ankn374pfungspunkt daf374r, den patentgem344337 zu verlegenden Schlauch aus dem technischen Zusammenhang der Streitpatentmerkmale heraus als biegesteif zu verstehen, l344sst sich Patentanspruch 1 auch nicht in Bezug auf die Erw344hnung von Schotter als Material zur Herstellung eines Auflagers entneh-men, da diesem Material - wie nachfolgend dargelegt - nach der streitpatent-gem344337en Lehre innerhalb des Merkmals 4a keine eigenst344ndige Bedeutung zukommt. 18 c) Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, bringt die Fachwelt die Aufz344hlung der zur Herstellung des Auflagers verwend-baren Materialien in Merkmal 4a des Patentanspruchs 1 mit der Bodengruppe "grobk366rniger B366den" in Verbindung, wie sie in der Bodenklassifikation f374r bau-technische Zwecke nach der DIN 18196 bestimmt worden ist. Auf diese Klassi-fikation der DIN 18196 als "mitgeltender Norm" nehmen auch die hier einschl344-gigen Regelwerke der DIN-Richtlinie 4033 und der ATV-Richtlinie ausdr374cklich 19 - 10 - Bezug (DIN 4033 Nr. 2.1; Arbeitsblatt ATV A 127 Nr. 3.1). Zur Bodengruppe der "grobk366rnigen B366den", denen in der ATV-Richtlinie und der DIN-Richtlinie 4033 die zur Bauausf374hrung geeignete Bodenart der nichtbindigen B366den entspricht (vgl. DIN 4033 Nr. 6.1.1 u. 6.2; Arbeitsblatt ATV A 127 Nr. 4.1), geh366ren nach der DIN 18196 (vgl. 334bersicht Tabelle 5) verschiedene Sand- und Kiesgruppen sowie Sand-Kies-Gemische, f374r die als Anwendungsbeispiel etwa auch Terras-senschotter angef374hrt wird. Der in Patentanspruch 1 verwendete zusammen-fassende Ausdruck "oder dergleichen", mit dem gleichartige Bodenmaterialien in den Gegenstand der patentgem344337en Lehre einbezogen werden, bietet inso-weit nicht nur eine Erkl344rung f374r das Fehlen der Bodengruppe Kies in der Be-schreibung der durch Merkmal 4a erfassten Materialien; dieser Ausdruck kenn-zeichnet vielmehr die beiden ausdr374cklich erw344hnten Materialien Schotter und Sand als beispielhaft f374r ein und dieselbe Bodengruppe. Dementsprechend l344sst sich aus der Erw344hnung des Begriffs Schotter, unter dem auch gebroche-ner und damit scharfkantiger Grobkies zu verstehen ist, nur entnehmen, dass zur Herstellung eines Auflagers mehr grobk366rniges verdichtungsf344higes Materi-al, sei es rund oder gebrochen, verwendet werden kann. Auch der Beschreibung des Streitpatents kann nichts entnommen wer-den, was Anlass b366te, aus der Angabe "Schotter" etwas Besonderes herzulei-ten, das gerade die Lehre des Streitpatents kennzeichnen k366nnte. Denn die Beschreibung befasst sich nicht n344her mit diesem Material. Sie enth344lt nicht einmal Durchmesserangaben. Allerdings ergibt sich aus der Beschreibung f374r ein Verst344ndnis des Merkmals 4a, dass es sich bei der Benennung von Schot-ter und Sand um eine nur beispielhafte Aufz344hlung gleichartiger zu den grob-k366rnigen B366den zu rechnender Materialien handelt, eine Best344tigung: Soweit Schotter dort zusammen mit Sand Erw344hnung findet, wird diesem Material le-diglich die - ebenfalls allgemein gehaltene - Eigenschaft beigemessen, ebenso wie Sand oder wie aush344rtendes Material dem Schlauch eine feste Unterlage zu bieten (vgl. Sp. 3 Tz. 13 u. Sp. 4 Tz. 16). Soweit das Material Schotter in der Beschreibung gesondert im Zusammenhang mit der Anlegung eines Schotter- 20 - 11 - betts verwendet wird (Sp. 7 Tz. 25 u. 26), kommt ihm dabei lediglich die Funkti-on zu, zun344chst eine Grundlage f374r eine aus Beton zu formende weitere Einbet-tung zu bieten, wie sie die alternative Verlegungsweise nach Merkmal 4b des Patentanspruchs 1 vorschl344gt. Eine unmittelbare Auflagerung des Schlauch-st374cks auf einer nur aus Schotter bestehenden Oberfl344che ist weder in der Pa-tentbeschreibung behandelt noch in den Figuren dargestellt. d) Hinsichtlich einer Gestaltung der Auflage des Schlauchs gem344337 Merk-mal 4 ist dem Patentanspruch 1 lediglich zu entnehmen, dass aus den genann-ten Materialien ein Auflager hergestellt sein muss. N344heres zur Ausbildung die-ses Auflagers ergibt sich f374r den fachkundigen Leser aus dem Patentanspruch nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen nicht. Hinsichtlich des Merkmals 4a spricht der Wortlaut des Patentanspruchs 1 in allgemein gehaltener Formulierung nur davon, dass das Schlauchst374ck "auf" einer Auflage zu verlegen ist; hiermit wird noch nichts 374ber die Form des Aufla-gers ausgesagt. Insbesondere ist das Merkmal entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht dahin zu verstehen, dass eine der Kernideen der streitpatent-gem344337en Lehre sei, eine sog. linienf366rmige Lagerung des Schlauchs als fach-gerechte M366glichkeit zu er366ffnen. Bei einer solchen Lagerung w374rde der Schlauch, ohne dass er durch Unterstopfen mit verdichtungsf344higem Material seitlich abgest374tzt werden m374sste, auf einer ebenen festen Auflage mit einem Auflagewinkel von 0260 verlegt, wobei der Schlauch einem hohen Druck im Be-reich der Auflagelinie ausgesetzt w344re. 21 Die fachgerechte Ausbildung des Auflagers einer Entw344sserungsleitung hat nach den f374r die Fachwelt einschl344gigen Normen der DIN-Richtlinie 4033 (Anlage K4) und der ATV-Richtlinie (Arbeitsblatt ATV A 127, Anlage G1) f374r die statische Tragf344higkeit eines Rohr-Boden-Systems eine herausragende Bedeu-tung. So stellt nach Nr. 4.1.1 der DIN-Richtlinie 4033 das Zusammenwirken von Rohr, Rohrverbindung, Rohrauflagerung, Einbettung und 334bersch374ttung die Grundlage f374r Stand- und Betriebssicherheit dar. Nach den vorgenannten Richt- 22 - 12 - linien gelten bei der Verlegung von Abwasserleitungen zur Sicherstellung einer gleichm344337igen Druckverteilung im Auflagerbereich - je nach Bodenart, Rohrbe-schaffenheit und Rohrdurchmesser - Auflagerwinkel von 90260, 120260 und gr366337er als typische Ausf374hrungsarten (vgl. auch ATV A 127 Nr. 7.2 mit Abb. 10 u. 11 sowie Anhang 2; DIN 4033 Nr. 6.2 mit Abb. 4 u.5). Dementsprechend enth344lt die Richtlinie der DIN 4033 in den Hinweisen zur Ausbildung eines Auflagers unter Abschnitt 6 einleitend die Vorgabe, dass Rohre so zu verlegen sind, dass weder eine Linienlagerung noch (im Bereich von Muffen) eine Punktlagerung auftritt. Angesichts dieser Normenlage kann angenommen werden, dass auch Merkmal 4 aus fachlicher Sicht die Anweisung enth344lt, ein fl344chiges Auflager nach Art der geltenden Richtlinie vorzusehen. Dem gegenteiligen Standpunkt des Beklagten k366nnte nur n344her getreten werden, wenn der insoweit selbst kei-ne Hinweise enthaltende Patentanspruch in der Streitpatentschrift entsprechend erl344utert w344re. Derartige Hinweise f374r einen Grundgedanken einer Linienlagerung, der von dieser Ma337gabe der herk366mmlicherweise fachgerechten Gestaltung eines fl344chigen Auflagers abweichen k366nnte, finden sich indes weder in der Beschrei-bung des Streitpatents, welche die statischen Anforderungen des herzustellen-den Auflagers und dessen Ebenheit nicht anspricht, noch in den erl344uternden Zeichnungen; diese geben die Querschnittsdarstellungen einer Lagerung mit den Figuren 4 und 5 nur f374r die Verlegungsvariante einer Betonummantelung des Rohres (Merkmal 4b) wieder. Zudem ist nicht offenbart, welche Rahmen-bedingungen der Lehre des Streitpatents 374berhaupt erm366glichen sollten, die diesbez374glichen Auflage- und Bettungsanforderungen der f374r die Fachwelt ein-schl344gigen Regelungswerke bei einer Verlegung biegsamer Schl344uche zu redu-zieren. Wie bereits dargelegt l344sst sich dem Streitpatent insbesondere kein Vorschlag entnehmen, den Schlauch (344u337erst) biegesteif zu konstruieren. Allein das Merkmal der Biegsamkeit des Schlauchs lehrt dessen Linienlagerung in Abweichung von den fachm344nnisch zu beachtenden Standsicherheitsanforde-rungen beim Abwasserleitungsbau ersichtlich nicht. 23 - 13 - II. Das Patentgericht hat das beanspruchte Verfahren im angegriffenen Umfang jedenfalls nicht als das Ergebnis einer erfinderischen T344tigkeit angese-hen. Es hat hierzu u.a. ausgef374hrt, dass aus der Druckschrift K1 ein Verfahren zum Anschlie337en von Stra337enabl344ufen oder dergleichen an einen tiefer gelege-nen Regen- oder Abwasserkanal bekannt sei, von dem sich das Verfahren ge-m344337 dem erteilten Patentanspruch 1 - soweit angegriffen - nur durch das Merkmal unterscheide, wonach das Schlauchst374ck im Erdreich auf einer Aufla-ge aus Schotter, Sand oder dergleichen verlegt oder in ein Bett aus einem durch Abbinden erh344rtenden Material eingebettet werde. Die DIN 4033, die das elementare Fachwissen auf dem einschl344gigen Gebiet beinhalte, erl344utere aus-f374hrlich die verschiedenen Verlegarten von Rohren. Dabei werde unter ande-rem ausgef374hrt, dass biegesteife Rohre und biegeweiche Rohre in F344llen, bei denen in der Grabensohle kein geeigneter Boden anstehe, auf einem Bett aus Sand, Kies oder Splitt oder in einer Ummantelung aus Beton gelagert werden m374ssten. Wenn daher der Fachmann, hier ein Ingenieur mit Erfahrung im Was-serwirtschaftsbau, nicht bereits aufgrund seines eigenen Fachwissens mit den unterschiedlichen Verlegetechniken der jeweiligen Rohre vertraut gewesen sei, so habe er die DIN 4033 zu Rate ziehen und auf die darin enthaltenen Vorga-ben zur374ckgreifen k366nnen, um Hinweise dahingehend zu erhalten, wie das den Stra337enablauf mit dem Kanal verbindende biegsame Schlauchst374ck im Erdreich zu lagern sei. 24 III. Zu Recht hat das Patentgericht erkannt, dass die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 im angegriffenen Umfang f374r den Fachmann nach dem Stand der Technik nahegelegt war. 25 1. Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen waren im hier einschl344gigen Kanal- und Leitungsbau am Priorit344tstag typischerweise Bau-ingenieure der Vertiefungsrichtungen Tiefbau und/oder Siedlungswasserwirt-schaft mit der Entwicklung von Neuerungen jedenfalls hinsichtlich der grund- 26 - 14 - s344tzlichen Fragestellung befasst, ob die konstruktive L366sung Anforderungen der Standsicherheit gen374gt. Zum Fachwissen dieser Fachleute z344hlte auch, dass bei Verlegung von Entw344sserungsleitungen zur Beurteilung von deren Tragver-halten auch die Hinweise der einschl344gigen Regelwerke zu ber374cksichtigen sind. 2. a) Einem Fachmann mit der genannten beruflichen Qualifikation war jedenfalls aus dem Prospekt des englischen Unternehmens Marley Extrusions Ltd. mit dem Titel "Quantum Highway Drainage System" vom Juni 1992 (Anlage K1), das die f374r ein umfassendes Autobahnentw344sserungssystem lieferbaren Produkte beschreibt, der Einsatz flexibler Schlauchst374cke in einem Verlegever-fahren nach der vom Oberbegriff des Streitpatents beschriebenen Art bekannt. Dort wird auf Seite 10 ein als "flexibles Gully-Anschlussrohr" bezeichneter Schlauch mit der Typenangabe UMA 44 gezeigt. Zu diesem Schlauch wird der durch eine weitere Abbildung illustrierte Hinweis gegeben, dass er in einer Ge-samtl344nge von 50 m jeweils in Spulen aufgerollt geliefert wird. Weiter wurden in der Ver366ffentlichung K1 auf Seite 18 Einzelheiten des typischen Anschlusses eines (als Austritts366ffnung eines Stra337enablaufs dienenden) Gullys an die Ein-tritts366ffnung eines Abwasserkanals ("carrier drain") gezeigt und beschrieben. Danach wird f374r diesen Anschluss ein einziges St374ck des genannten flexiblen Gully-Anschlussrohrs verwendet, das zuvor passend auf die ben366tigte L344nge zugeschnitten wurde, wie es in der Prospektbeschreibung entsprechend ge-kennzeichnet wird ("cut to suit"). Dass ein solches Abflussrohr auch in einem Kontrollschacht einm374nden kann, l344sst sich der Entgegenhaltung K1 auf Sei-te 17 entnehmen, auf der ein Betonfertigschacht mit entsprechenden Zu- und Abflussleitungen dargestellt ist. 27 Der Einwand des Beklagten, dass das flexible Rohr nach der Entgegen-haltung K1 kein geeignetes Vorbild im Stand der Technik darstelle, weil eine hinreichende Wandst344rke des Gully-Anschlussrohrs nicht ersichtlich sei, ver-f344ngt nicht. Zwar finden sich in dem Prospekt zur diesbez374glichen Beschaffen- 28 - 15 - heit des Rohrs keine n344heren Angaben. Jedoch l344sst der Umstand, dass eine Verwendung dieses Rohrs f374r eine Entw344sserung im Autobahnbau mit den dort auftretenden statischen Belastungen beworben wird, erwarten, dass der Fach-mann einen derartigen Vorschlag bei eigenen Entwicklungs374berlegungen be-r374cksichtigt. Im 334brigen l344sst, wie bereits ausgef374hrt (oben unter I 3 b), auch Patentanspruch 1 des Streitpatents die Wandst344rke des Schlauchs offen. Die Ver366ffentlichung K1 offenbarte dem Fachmann mithin bereits die Merkmale 1, 2 und 3 der durch das Streitpatent gesch374tzten Lehre. 29 b) Dem durch die Entgegenhaltung K1 dazu angeregten Fachmann, zur 334berbr374ckung der Distanz zwischen der Austritts366ffnung des Stra337enablaufs und der Eintritts366ffnung des Regen- oder Abwasserkanals ein flexibles Schlauchst374ck zu verwenden, war dar374ber hinaus dessen Auflagerung bzw. Bettung gem344337 dem vorgenannten Merkmal 4 des Streitpatentanspruchs 1 na-hegelegt. Ihm war aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass Entw344sserungsleitungen standsicher, funktionsf344hig und dicht sein m374ssen. Er war gehalten, diese Aspekte bei der Auswahl eines fachgerechten Verlegever-fahrens zum Bau einer Entw344sserungsleitung stets zu bedenken und dabei auch die hierf374r ma337geblichen Hinweise zu beachten, die in den Regelwerken der DIN-Richtlinie f374r die Ausf374hrung von Entw344sserungskan344len und -leitungen (DIN 4033, Anlage K4) und der Richtlinie der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) f374r die statische Berechnung von Entw344sserungskan344len und -leitungen (Arbeitsblatt ATV A 127, Anlage G1) enthalten sind. Insbesondere die Entwick-lung von Neuerungen war nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen ohne eine Ber374cksichtigung der Verlegungshinweise nach DIN 4033 und der Anforde-rungen f374r den Standsicherheitsnachweis nach ATV A 127 weder 374blich noch ratsam. 30 Nach Abschnitt 4.3.10 der DIN 4033 (K4) geh366rt zu den f374r die statische Berechnung einer Rohrleitung erforderlichen Belastungs- und Einbaubedingun- 31 - 16 - gen auch Art und Form eines Auflagers, dessen hier zun344chst in einer Aufz344h-lung erfasste m366gliche Varianten im nachfolgenden Abschnitt 6 der Richtlinie n344her dargestellt werden. Dort wird die Fachwelt darauf hingewiesen, dass oh-ne Ber374cksichtigung der Auflage- und Bettungseigenschaften und ohne Ver-gleich von Rohrquerschnitts- und Bodeneigenschaften die Standsicherheit einer Entw344sserungsleitung nicht bewertet werden kann. Dabei wird im Abschnitt 6.2 der DIN 4033 die fachgerechte Ausf374hrung der Einbringung eines Auflagers, das f374r die Standsicherheit einer zu verlegenden Rohrleitung erforderlich ist, f374r die F344lle n344her beschrieben, bei denen in der Grabensohle kein geeigneter Bo-den f374r ein unmittelbares Auflager vorhanden ist. Danach soll zur Herstellung des Auflagers der Baustoff Beton, bei dem es sich nach dem allgemeinen Fachwissen des im Streitfall ma337geblichen Fachmanns um ein durch Abbinden erh344rtendes Material handelt, oder ein verdichtungsf344higes Material verwendet werden. Als f374r eine gute Verdichtung geeignete Materialien z344hlt die Richtlinie dabei Sand, stark sandige Kiese und Splitt auf und f374hrt in den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 im Einzelnen aus, was bei der Ausf374hrung eines Sand- und Kies-Sand-Auflagers bzw. eines Auflagers aus Beton zu beachten ist. Daneben beschreibt Abschnitt 6.3 als weitere Variante eines Auflagers die Ummantelung des zu verlegenden Rohrs mit Beton. Damit ist die vom Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 vorgeschlagene Verlegung des Schlauchst374cks auf einem Auflager bzw. in einer Einbettung von den typischen Auflage- und Bettungsbedingungen der DIN 4033 (K4) bereits ebenso offenbart wie die hierf374r vorgeschlagene Verwendung k366rnigen Materi-als (Merkmal 4a) bzw. abbindenden Materials (Merkmal 4b). Der gesonderten Erw344hnung von Schotter in der Aufz344hlung der Materialien zur Herstellung ei-nes Auflagers kommt ein eigenst344ndiger erfinderischer Gehalt nicht zu, da f374r den Fachmann dieses Material, wie bereits dargelegt, gegen374ber sonstigem grobk366rnigen Material keine weitere Eigenschaft hat als die in der Patentbe-schreibung auch f374r die anderen Materialien benannte, n344mlich dem Schlauch eine feste Unterlage zu bieten. 32 - 17 - Selbst wenn man im 334brigen auch die M366glichkeit einer Linienlagerung des Schlauchst374cks von der nach Patentanspruch 1 gesch374tzten Lehre in Merk-mal 4a als erfasst ansieht, kann dies eine erfinderische T344tigkeit nicht begr374n-den. Denn die allgemein formulierte Lehre, dass der Schlauch auf einer Auflage zu verlegen ist, erfasst auch die herk366mmliche im Stand der Technik bekannte Verlegung auf Auflagern nach der DIN 4033 und ist insoweit nicht neu. Das steht ihrer Patentf344higkeit insgesamt entgegen (vgl. Benkard/Melullis, Patent-gesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., 247 3 PatG Rdn. 12, 41 f.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., 247 3 Rdn. 157). 33 Das Streitpatent hat daher mit Patentanspruch 1 im angegriffenen Um-fang keinen Bestand. 34 IV. Die auf Patentanspruch 1 r374ckbezogenen Unteranspr374che 2 bis 9, 15 und 17 bis 19 haben im angegriffenen Umfang gleichfalls keinen Bestand; f374r einen eigenst344ndigen erfinderischen Gehalt ist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht. 35 V. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents, mit denen der Beklagte nach eigenem Vortrag in der m374ndlichen Verhandlung keinen erfinderischen 334berschuss geltend macht, sondern die Lehre des Streitpa-tents klarzustellen sucht, f374hren zu keiner abweichenden Beurteilung. 36 1. Das von dem Beklagten im Hilfsantrag 1 aufgenommene Merkmal, dass eine Auflage oder ein Bett zun344chst erzeugt wird, bevor der Schlauch dar-auf verlegt wird, ist aus der Entgegenhaltung K4 bereits vorbekannt. Im Ab-schnitt 6.2 der DIN 4033 wird ausgef374hrt, auf welche Weise Auflager durch Ein-bringung von verdichtungsf344higem Material oder Beton herzustellen sind. Mit dem weiteren Zusatz, dass das Schlauchst374ck in seiner L344ngsrichtung biegsam ist, wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 deutlicher als in der erteilten 37 - 18 - und mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung umschrieben, diesem aber kein zus344tzliches Merkmal beigef374gt. Zur Frage der erfinderischen T344tigkeit gelten daher die vorstehenden Ausf374hrungen entsprechend. Mit dem Merkmal, dass das Schlauchst374ck einseitig an seinem unteren Ende mit dem Abwasserkanal bzw. Kontrollschacht verbunden und so zum Stra337enablauf hin verlegt wird, dass es an jeder Stelle ein Gef344lle aufweist und mit der Austritts366ffnung verbindbar ist, ist der erteilte Patentanspruch 5 in Pa-tentanspruch 1 aufgenommen worden. Der Umstand, dass Abwasserrohre, die keine Druckleitungen sind, durchgehend Gef344lle haben m374ssen, versteht sich als eine Voraussetzung der Funktionsf344higkeit der Leitung f374r den Fachmann von selbst. Dem Merkmal kommt daher kein zus344tzlicher erfinderischer Gehalt zu. Dies gilt auch f374r die vorgeschlagene Richtung der Verlegung, weil sie eine von zwei m366glichen Varianten bildet und die Auswahl den Fachmann nicht vor Schwierigkeiten stellt. 38 2. Nicht anders zu beurteilen ist schlie337lich auch die Fassung des zwei-ten Hilfsantrages. Das hier erg344nzend vorgesehene und durch die Patentbe-schreibung (Sp. 7 Tz. 24) offenbarte Merkmal, dass das Schlauchst374ck mit ei-ner Wandst344rke hergestellt wird, die so bemessen ist, dass durch sie ein Wi-derstand gegen Abknicken oder Zusammendr374cken durch vertikale oder seitli-che Kr344fte vergr366337ert wird, ist nach fachm344nnischem Verst344ndnis nahegelegt. Der Fachmann kennt aufgrund seines Fachwissens den Einfluss der Wandst344r-ke eines Rohres auf dessen Verformungsverhalten. F374r ihn ist es schon mit Blick auf die Standsicherheitsanforderungen des Leitungsbaus selbstverst344nd-lich, f374r die unterirdische Verlegung Bauteile mit hinreichender Materialsteifig-keit auszuw344hlen. 39 - 19 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 ZPO. 40 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 Ni 7/05 (EU) -
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