BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/07 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-burg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 98.586,81 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Eine Geh366rsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbe-schwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerkl344rung zu sehen sein 2 - 3 - soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachtr344gliche Einf374gen des Wortes "B374rgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Gesch344ftsbedin-gung darstellt. Hierzu hat die Kl344gerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Versto337 einer formularm344337igen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer Grundschuld erst lange Zeit nach der urspr374nglichen Kreditvereinbarung in ei-ner vorformulierten neuen Zweckerkl344rung ge344ndert, stellt dies keine 374berra-schende Klausel im Sinne des 247 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet - 4 - w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 3 O 518/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -
Full & Egal Universal Law Academy